TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/2 W137 2115164-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2019
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Entscheidungsdatum

02.01.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z1
BuLVwG-EGebV §1
BuLVwG-EGebV §2
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2115164-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung- Diakonie, gegen die Festnahme am 29.09.2015, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, Zl. 1081548204 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.09.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung- Diakonie, gegen die Festnahme am 29.09.2015, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, Zl. 1081548204 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 29.09.2015 wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 29.09.2015 wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015 wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.09.2015 für rechtmäßig erklärt.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015 wird gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.09.2015 für rechtmäßig erklärt.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste nach eigenen Angaben erstmals Ende Juli 2015 illegal nach Österreich ein. Am 08.08.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 01.09.2013 hatte er einen solchen Antrag auch in Italien gestellt. Er wurde zunächst bis 12.08.2015 in St. Georgen untergebracht; danach in einem temporären Notquartier ("Zeltstadt") in Salzburg. Dieses verließ er ohne Kontaktierung der Behörden, weshalb eine Abmeldung erfolgte. Am 25.09.2015 wurde er an der Adresse des Flüchtlingsprojekts Ute Bock als obdachlos gemeldet.

Bereits am 18.09.2015 hatte Italien im Rahmen eines im August 2015 eingeleiteten "Dublin-Verfahrens" schriftlich der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.

Am 29.09.2015 wurde der Beschwerdeführer in Wien gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Dabei gab er an, über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, aber mit "nichts hergekommen" zu sein. In Österreich habe er Straßenzeitungen verkauft; für einen Umsatz von 20€ habe er 10€ erhalten. Er habe in Österreich keine familiären Bindungen, seine Familie (Mutter, Geschwister, Gattin, Tochter) lebe in Nigeria. Er sei in Österreich gemeldet und "schlafe bei der Caritas". In ein anderes Land wolle er nicht gehen. In Italien sei er nur im Lager gewesen und habe nichts zu tun gehabt. Im zugewiesenen Lager halte er sich nicht auf, weil dort "nur Zelte" seien und es "zu kalt" gewesen sei. Er habe dort "kein gutes Leben" gehabt, viele andere seien auch weggegangen. Hätte man ihm eine "gute Unterkunft" gegeben, wäre er auch nicht weggelaufen. Er wolle nicht nach Italien, werde aber bei einer Abschiebung keinen Widerstand leisten.Am 29.09.2015 wurde der Beschwerdeführer in Wien gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Dabei gab er an, über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, aber mit "nichts hergekommen" zu sein. In Österreich habe er Straßenzeitungen verkauft; für einen Umsatz von 20€ habe er 10€ erhalten. Er habe in Österreich keine familiären Bindungen, seine Familie (Mutter, Geschwister, Gattin, Tochter) lebe in Nigeria. Er sei in Österreich gemeldet und "schlafe bei der Caritas". In ein anderes Land wolle er nicht gehen. In Italien sei er nur im Lager gewesen und habe nichts zu tun gehabt. Im zugewiesenen Lager halte er sich nicht auf, weil dort "nur Zelte" seien und es "zu kalt" gewesen sei. Er habe dort "kein gutes Leben" gehabt, viele andere seien auch weggegangen. Hätte man ihm eine "gute Unterkunft" gegeben, wäre er auch nicht weggelaufen. Er wolle nicht nach Italien, werde aber bei einer Abschiebung keinen Widerstand leisten.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er illegal nach Österreich eingereist sei und zuvor schon einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt habe. Er habe sich unkooperativ verhalten und sei in Österreich untergetaucht. Zudem sei er in Österreich keiner legalen Beschäftigung, sondern vielmehr einer Schwarzarbeit nachgegangen. Er sei mittellos, verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. In Anbetracht dieser Umstände sei die Verhängung einer Schubhaft entsprechend den Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zur Fluchtgefahr zulässig und auch verhältnismäßig. Es liege die gesetzlich geforderte ultima-ratio-Situation vor und könne auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er illegal nach Österreich eingereist sei und zuvor schon einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt habe. Er habe sich unkooperativ verhalten und sei in Österreich untergetaucht. Zudem sei er in Österreich keiner legalen Beschäftigung, sondern vielmehr einer Schwarzarbeit nachgegangen. Er sei mittellos, verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. In Anbetracht dieser Umstände sei die Verhängung einer Schubhaft entsprechend den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zur Fluchtgefahr zulässig und auch verhältnismäßig. Es liege die gesetzlich geforderte ultima-ratio-Situation vor und könne auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.

3. Am 02.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 29.09.2015 sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 29.09.2015" ein. Inhaltlich wurde zunächst ausgeführt, dass eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unzulässig sei, weil noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Eine Schubhaft wäre allenfalls zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zulässig.

Der Beschwerdeführer habe die Unterbringung in Salzburg als "unzureichend" empfunden, weshalb er sich nach Wien begeben habe, um sich dort zu melden. Dort habe er sich "unmittelbar" an den Verein Ute Bock gewandt, um sich obdachlos zu melden. Allerdings sei er dort informiert worden, dass er dafür zumindest einen Monat lang in Wien aufhältig sein müsse. Deshalb habe er den Verein am 25.09.2015 erneut aufgesucht und es sei die entsprechende Meldung erfolgt. Am 29.09.2015 sei der Beschwerdeführer beim Verkauf einer Straßenzeitung verhaftet worden.

Der vorliegende Sachverhalt sei in einem "Dublin-Fall" geradezu typisch, und rechtfertige daher nicht die Verhängung der Schubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer stets gleichlautende Angaben zu Identität sowie Fluchtroute gemacht und beweise seine behördliche Meldung, dass er bereit sei, sich dem Verfahren zu stellen. Darüber hinaus habe er seinen "Lebensunterhalt" durch eine selbständige Tätigkeit - den Verkauf einer Straßenzeitung - gesichert. Jedenfalls wäre das gelindere Mittel anzuwenden, zumal der Beschwerdeführer bereit wäre, einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen.

Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere hinsichtlich der Klärung des Sicherungsbedarfs und der Anwendung des gelinderen Mittels, unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Fall sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Beweiswürdigung nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt worden.

Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß Paragraph 40, VwGVG die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.

Zudem sei ihm das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft im Sinne des Art. 6 GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon wurde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.Zudem sei ihm das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft im Sinne des Artikel 6, GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon wurde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Beantragt wurde a) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, e) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, f) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, g) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und ihn im Falle des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien, h) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Darüber hinaus wurde beantragt, in diesen Punkten jeweils "in eventu" die ordentliche Revision zuzulassen.

Beigelegt war der Beschwerde eine am 01.10.2015 unterfertigte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) an den Einbringer dieser Beschwerde.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Italien als für die Prüfung des Antrags zuständig erkannt. Unter einem wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer war zuvor am 01.10.2015 ein Rechtsberatungsgespräch ermöglicht worden. In der darauffolgenden Einvernahme erklärte er, gegen seine negative Entscheidung in Italien eine Beschwerde eingebracht, deren Ausgang aber nicht abgewartet zu haben.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Italien als für die Prüfung des Antrags zuständig erkannt. Unter einem wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer war zuvor am 01.10.2015 ein Rechtsberatungsgespräch ermöglicht worden. In der darauffolgenden Einvernahme erklärte er, gegen seine negative Entscheidung in Italien eine Beschwerde eingebracht, deren Ausgang aber nicht abgewartet zu haben.

Diese Entscheidung wurde mit Zustellung an den Beschwerdeführer durchsetzbar; eine aufschiebende Wirkung kommt einer gegen sie erhobenen Beschwerde (zunächst) ex lege nicht zu.

5. Am 06.10.2015 (um 23:15 Uhr) langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere - von einem anderen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen "die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft, Bescheid des BFA GZ IFA 1081548204 - 151031195" ein.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es offenbar keine negative Entscheidung im Asylverfahren gebe, weshalb für die Anhaltung in Schubhaft "kein Raum" sei. Eine gebotene "Unverhältnismäßigkeitsprüfung" sei unterlassen worden. Es stehe noch nicht fest, ob die Abschiebung nach Italien zulässig sei, da individuell geprüft werden müsse, ob die "Sicherheitsvermutung zum Mitgliedstaat durch das Vorbringen des Beschwerdeführers erschüttert wird oder nicht. Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Beantragt wurde a) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, b) dass die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung für rechtswidrig erklärt werden und c) der Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem wurde beantragt, den Beschwerdeführer - der keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, über kein regelmäßiges Einkommen und ebenso wenig über Wertgegenstände oder relevante Barmittel verfüge - von der Eingabegebühr zu befreien, da diese der Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel widerstrebe.

Beigelegt war der Beschwerde eine am 02.10.2015 unterfertigte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) an den Einbringer dieser (zweiten) Beschwerde.

6. Am 08.10.2015 (kurz vor 09:00 Uhr) wurden die bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers von der Beschwerde des jeweils anderen in Kenntnis gesetzt. Darin wurde ausdrücklich dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht die "Beschwerde" vom 06.10.2015 als Beschwerdeergänzung zur anhängigen Beschwerde vom 02.10.2015 werte, weil eine Partei nicht zwei Beschwerden parallel zu ein und demselben Sachverhalt einbringen könne. Die gestellten Anträge seien dementsprechend zu kumulieren. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass auch ein etwaiger Kostenzuspruch nur einmal erfolgen könne. Den bevollmächtigten Vertretern wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 08.10.2015, 12:30 Uhr, gesetzt.

7. In einer vom am 01.10.2015 bevollmächtigten Vertreter verfassten Stellungnahme vom 08.10.2015 erklärte der Beschwerdeführer seine am 02.10.2015 erteilte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) für aufgelöst. Jene vom 01.10.2015 bleibe aufrecht. Richtigerweise sei auch die "Beschwerde" vom 06.10.2015 nur als Beschwerdeergänzung zu sehen, wobei der zusätzliche Beschwerdepunkt "Festnahme" (am 29.09.2015) aufrechterhalten werde.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2015, Zl. W137 2115164-1/6E wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet (Spruchpunkt II.).8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2015, Zl. W137 2115164-1/6E wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG nicht Folge geleistet (Spruchpunkt römisch zwei.).

9. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 29.10.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters auf, zu den unvereinbaren Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage Stellung zu beziehen. Mit Schreiben vom 23.11.2015 wurde dazu Stellung genommen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von August 2015 bis 29.09.2015 die in der Beschwerde bezeichnete Straßenzeitung verkauft habe. Beigelegt war eine unmittelbar zuvor eingeholte Bestätigung der Redaktion.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt. Er verfügt über kein Personaldokument. Der Beschwerdeführer stellte bereits 2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen die dortige Entscheidung hat er eine Beschwerde eingebracht, den Ausgang des Verfahrens aber nicht abgewartet. Im Juli 2015 reiste er illegal nach Österreich weiter, wo er am 08.08.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Während dieses laufenden Verfahrens entfernte er sich am 17.08.2015 ohne schlüssige Begründung und ohne die Behörden zu informieren bewusst und dauerhaft aus der ihm zur Verfügung stehenden Unterkunft und nahm bewusst bis zu seiner Verhaftung am 29.09.2015 aktiv keinen Kontakt mit den für sein Verfahren zuständigen Behörden auf. Noch am selben Tag wurde über in die Schubhaft verhängt.

Der vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen Unzuständigkeit Österreichs am 05.10.2015 erstinstanzlich zurückgewiesen und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung (nach Italien) verbunden. Italien hatte bereits am 19.08.2015 der Rücküberstellung des Beschwerdeführers zugestimmt. Der erstinstanzliche Abschluss des Verfahrens über die Gewährung von internationalem Schutz hätte ohne das vorübergehende Untertauchen des Beschwerdeführers problemlos (und ohne Verhängung einer Schubhaft) noch im August 2015 erfolgen können. Es gibt keinen Hinweis, dass der (rasche) Abschluss dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer jemals ein Anliegen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat kein Interesse gezeigt, sein Verfahren in Österreich über die Gewährung von internationalem Schutz rasch zu einem Abschluss zu bringen. Vielmehr hat er sich bewusst den zuständigen Behörden entzogen und somit sein Verfahren absichtlich in die Länge gezogen. Er hat sich nicht zuletzt aus diesem Grund gegenüber den österreichischen Behörden deutlich nicht kooperativ verhalten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Er ist (nahezu) mittellos und verfügt auch über kein (legales) regelmäßiges Einkommen. Er hat in Österreich derzeit auch keinen ordentlichen Wohnsitz sondern ist lediglich als obdachlos gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1081546204 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (inklusive der Beschwerde vom 02.10.2015 und der Beschwerdeergänzung vom 06.10.2015). Dies gilt insbesondere auch für das bereits erstinstanzlich abgeschlossene Verfahren betreffend internationalen Schutz.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfügt, ist ungeklärt. Die im Spruch angeführten Personaldaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität zur Identifizierung des Beschwerdeführers dar.

1.3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die ihm in Salzburg zugewiesene Unterkunft ohne Kontaktaufnahme mit den dort Verantwortlichen und/oder der für sein Verfahren zuständigen Behörde nach nur 5 Tagen Aufenthalts am 17.08.2015 dauerhaft verlassen hat und nach Wien gefahren ist. Seine diesbezügliche Begründung, es seien dort "nur Zelte" gewesen und es sei "kalt" gewesen bzw. er habe die Unterbringungssituation als "unzureichend" empfunden, ist nicht geeignet, dieses Verhalten schlüssig zu begründen. Abgesehen davon, dass "Kälte" angesichts der Temperaturen im August 2015 in Österreich nicht nachvollziehbar ist, stellt die vorübergehende Unterbringung eines jungen, gesunden, alleinstehenden Mannes in einer Zeltstadt (mit hinreichender Verpflegung und Versorgung) per se jedenfalls keine unzureichende Unterkunft dar. Der Beschwerdeführer hätte sich im Übrigen wegen etwaiger Mängel in der Unterbringung auch an die dort Verantwortlichen wenden können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gerade der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum Großteil der übrigen dort Untergebrachten - nicht erst seit Kurzem eine tage- oder wochenlange Anreise, mit oft kilometerlangen Fußmärschen über den Balkan (samt vorangegangener gefährlicher Überfahrt über das Mittelmeer), hinter sich gebracht hatte, sondern sich während eines dort anhängigen Beschwerdeverfahrens aus Italien (wo er sich schon seit 2013 aufhielt) nach Österreich begab.

Zudem hatte er auch in Wien offenkundig keinerlei Interesse, sich wieder in ein Quartier im Rahmen der Grundversorgung zu begeben. Der Beschwerdeführer hat nämlich nach eigenen Angaben (über einen Zeitraum von mehr als einem Monat) nie versucht, Kontakt mit den für sein Verfahren zuständigen Behörden aufzunehmen. Vielmehr hat er die Obdachlosigkeit bewusst vorgezogen, was zweifelsfrei belegt, dass die Umstände der Unterbringung in Salzburg nur ein vorgeschobenes Scheinargument sind, um seine mangelnde Kooperationsbereitschaft zu verschleiern. Dass er nunmehr einer regelmäßigen Meldeverpflichtung zustimmen würde - wie in der Beschwerde behauptet - ist angesichts des zuvor gesetzten Verhaltens als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, um der Schubhaft zu entgehen.

1.4. Aus dem Bescheid vom 05.10.2015 mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Italien als für die Prüfung des Antrags zuständig erkannt wurde, ist ersichtlich, dass zu dessen Erlassung nach der am 19.08.2015 erfolgten Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers lediglich ein Rechtsberatungsgespräch und eine Einvernahme erforderlich waren. Dies konnte bereits eine Woche nach Schubhaftverhängung/Festnahme erfolgen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass dieser Verfahrensstand bei einem Verbleib des Beschwerdeführers in Salzburg bereits im August problemlos hätte erreicht werden können, auch ohne Verhängung einer Schubhaft. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Verfahren durch die bewusste Vermeidung eines Kontaktes mit den zuständigen Behörden um rund einen Monat in die Länge gezogen hat. Aus diesem Verhalten kann in Summe auch nur der Schluss gezogen werden, dass er kein Interesse an einem (raschen) Verfahrensabschluss hatte.1.4. Aus dem Bescheid vom 05.10.2015 mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Italien als für die Prüfung des Antrags zuständig erkannt wurde, ist ersichtlich, dass zu dessen Erlassung nach der am 19.08.2015 erfolgten Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers lediglich ein Rechtsberatungsgespräch und eine Einvernahme erforderlich waren. Dies konnte bereits eine Woche nach Schubhaftverhängung/Festnahme erfolgen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass dieser Verfahrensstand bei einem Verbleib des Beschwerdeführers in Salzburg bereits im August problemlos hätte erreicht werden können, auch ohne Verhängung einer Schubhaft. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Verfahren durch die bewusste Vermeidung eines Kontaktes mit den zuständigen Behörden um rund einen Monat in die Länge gezogen hat. Aus diesem Verhalten kann in Summe auch nur der Schluss gezogen werden, dass er kein Interesse an einem (raschen) Verfahrensabschluss hatte.

1.5. Aus den soeben dargestellten Gründen ergibt sich auch die in einem besonders hohen Maß fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit den österreichischen Behörden. Es gibt keinen Hinweis, dass er in Wien jemals versucht hat, wieder Kontakt mit den Behörden aufzunehmen, um das Asylverfahren zu einem Abschluss zu bringen. Derartiges wurde auch weder vom Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme noch von seinem bevollmächtigten Vertreter behauptet oder gar belegt. Daran kann auch die "Obdachlosenmeldung" am 25.09.2019 nichts ändern, weil das Magistrat keinerlei organisatorischen Konnex zum Bundesamt aufweist und der Beschwerdeführer zuvor über mehr als einen Monat keinen Kontakt zu irgendeiner Behörde aufgenommen hat. Dies in vollem Wissen, dass er keine Möglichkeit hat, sich behördlich zu melden.

1.6. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich unstrittig über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Substanzielle soziale Anknüpfungs- oder Bezugspunkte konnten von ihm nicht glaubhaft gemacht werden. Dass er - wie in der Beschwerde vom 02.10.2015 behauptet - seinen "Lebensunterhalt" durch den Verkauf einer Straßenzeitung habe sichern können, wurde schon in der Beschwerdeergänzung vom 06.10.2015 zurückgenommen, weil vorgebracht wird, dass er über "keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel" verfüge. Im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs wurde zudem eingeräumt, dass der Beschwerdeführer den Verkauf einer Straßenzeitung nur über zwei Monate ausgeübt hat, was weder ein regelmäßiges noch ein gesichertes Einkommen darstellt und auch keinesfalls geeignet ist, um bereits substanzielle finanzielle Rücklagen zu bilden. Das ist auch aus dem Anhalteprotokoll ersichtlich.

1.7. Im gesamten Verfahrensakt finden sich keine Hinweise für eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde eine solche auch nie behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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