TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/2 W137 2115164-1

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Veröffentlicht am 02.01.2019
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Entscheidungsdatum

02.01.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z1
BuLVwG-EGebV §1
BuLVwG-EGebV §2
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W137 2115164-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung- Diakonie, gegen die Festnahme am 29.09.2015, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, Zl. 1081548204 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 29.09.2015 wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015 wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.09.2015 für rechtmäßig erklärt.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste nach eigenen Angaben erstmals Ende Juli 2015 illegal nach Österreich ein. Am 08.08.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 01.09.2013 hatte er einen solchen Antrag auch in Italien gestellt. Er wurde zunächst bis 12.08.2015 in St. Georgen untergebracht; danach in einem temporären Notquartier ("Zeltstadt") in Salzburg. Dieses verließ er ohne Kontaktierung der Behörden, weshalb eine Abmeldung erfolgte. Am 25.09.2015 wurde er an der Adresse des Flüchtlingsprojekts Ute Bock als obdachlos gemeldet.

Bereits am 18.09.2015 hatte Italien im Rahmen eines im August 2015 eingeleiteten "Dublin-Verfahrens" schriftlich der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.

Am 29.09.2015 wurde der Beschwerdeführer in Wien gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Dabei gab er an, über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, aber mit "nichts hergekommen" zu sein. In Österreich habe er Straßenzeitungen verkauft; für einen Umsatz von 20€ habe er 10€ erhalten. Er habe in Österreich keine familiären Bindungen, seine Familie (Mutter, Geschwister, Gattin, Tochter) lebe in Nigeria. Er sei in Österreich gemeldet und "schlafe bei der Caritas". In ein anderes Land wolle er nicht gehen. In Italien sei er nur im Lager gewesen und habe nichts zu tun gehabt. Im zugewiesenen Lager halte er sich nicht auf, weil dort "nur Zelte" seien und es "zu kalt" gewesen sei. Er habe dort "kein gutes Leben" gehabt, viele andere seien auch weggegangen. Hätte man ihm eine "gute Unterkunft" gegeben, wäre er auch nicht weggelaufen. Er wolle nicht nach Italien, werde aber bei einer Abschiebung keinen Widerstand leisten.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er illegal nach Österreich eingereist sei und zuvor schon einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt habe. Er habe sich unkooperativ verhalten und sei in Österreich untergetaucht. Zudem sei er in Österreich keiner legalen Beschäftigung, sondern vielmehr einer Schwarzarbeit nachgegangen. Er sei mittellos, verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. In Anbetracht dieser Umstände sei die Verhängung einer Schubhaft entsprechend den Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zur Fluchtgefahr zulässig und auch verhältnismäßig. Es liege die gesetzlich geforderte ultima-ratio-Situation vor und könne auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.

3. Am 02.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 29.09.2015 sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 29.09.2015" ein. Inhaltlich wurde zunächst ausgeführt, dass eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unzulässig sei, weil noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Eine Schubhaft wäre allenfalls zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zulässig.

Der Beschwerdeführer habe die Unterbringung in Salzburg als "unzureichend" empfunden, weshalb er sich nach Wien begeben habe, um sich dort zu melden. Dort habe er sich "unmittelbar" an den Verein Ute Bock gewandt, um sich obdachlos zu melden. Allerdings sei er dort informiert worden, dass er dafür zumindest einen Monat lang in Wien aufhältig sein müsse. Deshalb habe er den Verein am 25.09.2015 erneut aufgesucht und es sei die entsprechende Meldung erfolgt. Am 29.09.2015 sei der Beschwerdeführer beim Verkauf einer Straßenzeitung verhaftet worden.

Der vorliegende Sachverhalt sei in einem "Dublin-Fall" geradezu typisch, und rechtfertige daher nicht die Verhängung der Schubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer stets gleichlautende Angaben zu Identität sowie Fluchtroute gemacht und beweise seine behördliche Meldung, dass er bereit sei, sich dem Verfahren zu stellen. Darüber hinaus habe er seinen "Lebensunterhalt" durch eine selbständige Tätigkeit - den Verkauf einer Straßenzeitung - gesichert. Jedenfalls wäre das gelindere Mittel anzuwenden, zumal der Beschwerdeführer bereit wäre, einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen.

Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere hinsichtlich der Klärung des Sicherungsbedarfs und der Anwendung des gelinderen Mittels, unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Fall sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Beweiswürdigung nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt worden.

Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.

Zudem sei ihm das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft im Sinne des Art. 6 GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon wurde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Beantragt wurde a) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, e) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, f) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, g) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und ihn im Falle des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien, h) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Darüber hinaus wurde beantragt, in diesen Punkten jeweils "in eventu" die ordentliche Revision zuzulassen.

Beigelegt war der Beschwerde eine am 01.10.2015 unterfertigte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) an den Einbringer dieser Beschwerde.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Italien als für die Prüfung des Antrags zuständig erkannt. Unter einem wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer war zuvor am 01.10.2015 ein Rechtsberatungsgespräch ermöglicht worden. In der darauffolgenden Einvernahme erklärte er, gegen seine negative Entscheidung in Italien eine Beschwerde eingebracht, deren Ausgang aber nicht abgewartet zu haben.

Diese Entscheidung wurde mit Zustellung an den Beschwerdeführer durchsetzbar; eine aufschiebende Wirkung kommt einer gegen sie erhobenen Beschwerde (zunächst) ex lege nicht zu.

5. Am 06.10.2015 (um 23:15 Uhr) langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere - von einem anderen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen "die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft, Bescheid des BFA GZ IFA 1081548204 - 151031195" ein.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es offenbar keine negative Entscheidung im Asylverfahren gebe, weshalb für die Anhaltung in Schubhaft "kein Raum" sei. Eine gebotene "Unverhältnismäßigkeitsprüfung" sei unterlassen worden. Es stehe noch nicht fest, ob die Abschiebung nach Italien zulässig sei, da individuell geprüft werden müsse, ob die "Sicherheitsvermutung zum Mitgliedstaat durch das Vorbringen des Beschwerdeführers erschüttert wird oder nicht. Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Beantragt wurde a) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, b) dass die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung für rechtswidrig erklärt werden und c) der Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem wurde beantragt, den Beschwerdeführer - der keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, über kein regelmäßiges Einkommen und ebenso wenig über Wertgegenstände oder relevante Barmittel verfüge - von der Eingabegebühr zu befreien, da diese der Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel widerstrebe.

Beigelegt war der Beschwerde eine am 02.10.2015 unterfertigte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) an den Einbringer dieser (zweiten) Beschwerde.

6. Am 08.10.2015 (kurz vor 09:00 Uhr) wurden die bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers von der Beschwerde des jeweils anderen in Kenntnis gesetzt. Darin wurde ausdrücklich dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht die "Beschwerde" vom 06.10.2015 als Beschwerdeergänzung zur anhängigen Beschwerde vom 02.10.2015 werte, weil eine Partei nicht zwei Beschwerden parallel zu ein und demselben Sachverhalt einbringen könne. Die gestellten Anträge seien dementsprechend zu kumulieren. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass auch ein etwaiger Kostenzuspruch nur einmal erfolgen könne. Den bevollmächtigten Vertretern wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 08.10.2015, 12:30 Uhr, gesetzt.

7. In einer vom am 01.10.2015 bevollmächtigten Vertreter verfassten Stellungnahme vom 08.10.2015 erklärte der Beschwerdeführer seine am 02.10.2015 erteilte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) für aufgelöst. Jene vom 01.10.2015 bleibe aufrecht. Richtigerweise sei auch die "Beschwerde" vom 06.10.2015 nur als Beschwerdeergänzung zu sehen, wobei der zusätzliche Beschwerdepunkt "Festnahme" (am 29.09.2015) aufrechterhalten werde.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2015, Zl. W137 2115164-1/6E wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet (Spruchpunkt II.).

9. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 29.10.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters auf, zu den unvereinbaren Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage Stellung zu beziehen. Mit Schreiben vom 23.11.2015 wurde dazu Stellung genommen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von August 2015 bis 29.09.2015 die in der Beschwerde bezeichnete Straßenzeitung verkauft habe. Beigelegt war eine unmittelbar zuvor eingeholte Bestätigung der Redaktion.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt. Er verfügt über kein Personaldokument. Der Beschwerdeführer stellte bereits 2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen die dortige Entscheidung hat er eine Beschwerde eingebracht, den Ausgang des Verfahrens aber nicht abgewartet. Im Juli 2015 reiste er illegal nach Österreich weiter, wo er am 08.08.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Während dieses laufenden Verfahrens entfernte er sich am 17.08.2015 ohne schlüssige Begründung und ohne die Behörden zu informieren bewusst und dauerhaft aus der ihm zur Verfügung stehenden Unterkunft und nahm bewusst bis zu seiner Verhaftung am 29.09.2015 aktiv keinen Kontakt mit den für sein Verfahren zuständigen Behörden auf. Noch am selben Tag wurde über in die Schubhaft verhängt.

Der vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen Unzuständigkeit Österreichs am 05.10.2015 erstinstanzlich zurückgewiesen und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung (nach Italien) verbunden. Italien hatte bereits am 19.08.2015 der Rücküberstellung des Beschwerdeführers zugestimmt. Der erstinstanzliche Abschluss des Verfahrens über die Gewährung von internationalem Schutz hätte ohne das vorübergehende Untertauchen des Beschwerdeführers problemlos (und ohne Verhängung einer Schubhaft) noch im August 2015 erfolgen können. Es gibt keinen Hinweis, dass der (rasche) Abschluss dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer jemals ein Anliegen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat kein Interesse gezeigt, sein Verfahren in Österreich über die Gewährung von internationalem Schutz rasch zu einem Abschluss zu bringen. Vielmehr hat er sich bewusst den zuständigen Behörden entzogen und somit sein Verfahren absichtlich in die Länge gezogen. Er hat sich nicht zuletzt aus diesem Grund gegenüber den österreichischen Behörden deutlich nicht kooperativ verhalten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Er ist (nahezu) mittellos und verfügt auch über kein (legales) regelmäßiges Einkommen. Er hat in Österreich derzeit auch keinen ordentlichen Wohnsitz sondern ist lediglich als obdachlos gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1081546204 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (inklusive der Beschwerde vom 02.10.2015 und der Beschwerdeergänzung vom 06.10.2015). Dies gilt insbesondere auch für das bereits erstinstanzlich abgeschlossene Verfahren betreffend internationalen Schutz.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfügt, ist ungeklärt. Die im Spruch angeführten Personaldaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität zur Identifizierung des Beschwerdeführers dar.

1.3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die ihm in Salzburg zugewiesene Unterkunft ohne Kontaktaufnahme mit den dort Verantwortlichen und/oder der für sein Verfahren zuständigen Behörde nach nur 5 Tagen Aufenthalts am 17.08.2015 dauerhaft verlassen hat und nach Wien gefahren ist. Seine diesbezügliche Begründung, es seien dort "nur Zelte" gewesen und es sei "kalt" gewesen bzw. er habe die Unterbringungssituation als "unzureichend" empfunden, ist nicht geeignet, dieses Verhalten schlüssig zu begründen. Abgesehen davon, dass "Kälte" angesichts der Temperaturen im August 2015 in Österreich nicht nachvollziehbar ist, stellt die vorübergehende Unterbringung eines jungen, gesunden, alleinstehenden Mannes in einer Zeltstadt (mit hinreichender Verpflegung und Versorgung) per se jedenfalls keine unzureichende Unterkunft dar. Der Beschwerdeführer hätte sich im Übrigen wegen etwaiger Mängel in der Unterbringung auch an die dort Verantwortlichen wenden können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gerade der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum Großteil der übrigen dort Untergebrachten - nicht erst seit Kurzem eine tage- oder wochenlange Anreise, mit oft kilometerlangen Fußmärschen über den Balkan (samt vorangegangener gefährlicher Überfahrt über das Mittelmeer), hinter sich gebracht hatte, sondern sich während eines dort anhängigen Beschwerdeverfahrens aus Italien (wo er sich schon seit 2013 aufhielt) nach Österreich begab.

Zudem hatte er auch in Wien offenkundig keinerlei Interesse, sich wieder in ein Quartier im Rahmen der Grundversorgung zu begeben. Der Beschwerdeführer hat nämlich nach eigenen Angaben (über einen Zeitraum von mehr als einem Monat) nie versucht, Kontakt mit den für sein Verfahren zuständigen Behörden aufzunehmen. Vielmehr hat er die Obdachlosigkeit bewusst vorgezogen, was zweifelsfrei belegt, dass die Umstände der Unterbringung in Salzburg nur ein vorgeschobenes Scheinargument sind, um seine mangelnde Kooperationsbereitschaft zu verschleiern. Dass er nunmehr einer regelmäßigen Meldeverpflichtung zustimmen würde - wie in der Beschwerde behauptet - ist angesichts des zuvor gesetzten Verhaltens als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, um der Schubhaft zu entgehen.

1.4. Aus dem Bescheid vom 05.10.2015 mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Italien als für die Prüfung des Antrags zuständig erkannt wurde, ist ersichtlich, dass zu dessen Erlassung nach der am 19.08.2015 erfolgten Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers lediglich ein Rechtsberatungsgespräch und eine Einvernahme erforderlich waren. Dies konnte bereits eine Woche nach Schubhaftverhängung/Festnahme erfolgen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass dieser Verfahrensstand bei einem Verbleib des Beschwerdeführers in Salzburg bereits im August problemlos hätte erreicht werden können, auch ohne Verhängung einer Schubhaft. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Verfahren durch die bewusste Vermeidung eines Kontaktes mit den zuständigen Behörden um rund einen Monat in die Länge gezogen hat. Aus diesem Verhalten kann in Summe auch nur der Schluss gezogen werden, dass er kein Interesse an einem (raschen) Verfahrensabschluss hatte.

1.5. Aus den soeben dargestellten Gründen ergibt sich auch die in einem besonders hohen Maß fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit den österreichischen Behörden. Es gibt keinen Hinweis, dass er in Wien jemals versucht hat, wieder Kontakt mit den Behörden aufzunehmen, um das Asylverfahren zu einem Abschluss zu bringen. Derartiges wurde auch weder vom Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme noch von seinem bevollmächtigten Vertreter behauptet oder gar belegt. Daran kann auch die "Obdachlosenmeldung" am 25.09.2019 nichts ändern, weil das Magistrat keinerlei organisatorischen Konnex zum Bundesamt aufweist und der Beschwerdeführer zuvor über mehr als einen Monat keinen Kontakt zu irgendeiner Behörde aufgenommen hat. Dies in vollem Wissen, dass er keine Möglichkeit hat, sich behördlich zu melden.

1.6. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich unstrittig über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Substanzielle soziale Anknüpfungs- oder Bezugspunkte konnten von ihm nicht glaubhaft gemacht werden. Dass er - wie in der Beschwerde vom 02.10.2015 behauptet - seinen "Lebensunterhalt" durch den Verkauf einer Straßenzeitung habe sichern können, wurde schon in der Beschwerdeergänzung vom 06.10.2015 zurückgenommen, weil vorgebracht wird, dass er über "keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel" verfüge. Im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs wurde zudem eingeräumt, dass der Beschwerdeführer den Verkauf einer Straßenzeitung nur über zwei Monate ausgeübt hat, was weder ein regelmäßiges noch ein gesichertes Einkommen darstellt und auch keinesfalls geeignet ist, um bereits substanzielle finanzielle Rücklagen zu bilden. Das ist auch aus dem Anhalteprotokoll ersichtlich.

1.7. Im gesamten Verfahrensakt finden sich keine Hinweise für eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde eine solche auch nie behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

2.3. § 34 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautete zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers (am 29.09.2015):

"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben."

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautete zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft (am 29.09.2015):

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 29.09.2015 (bis zur Fortsetzungsentscheidung am 08.10.2015):

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den zur Behandlung des Antrags zuständigen Mitgliedsstaat Italien war stets zu rechnen, da sich Italien am 18.09.2015 diesbezüglich für zuständig erklärte und einer Überstellung zustimmte.

3.2. Der Beschwerdeführer hat sich am 17.08.2015 bewusst einem von ihm beantragten Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz entzogen und rund 40 Tage lang jegliche Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden unterlassen. Er hat dabei bewusst dieses Verfahren verzögert, wobei es keinen Hinweis dafür gibt, dass er jemals ein Interesse gehabt hat, das Verfahren tatsächlich abzuschließen. Dies ist umso mehr anzunehmen, als er sich zuvor durch die Einreise nach Österreich einem in Italien anhängigen (Beschwerde-)Verfahren entzogen hatte. Dort hielt sich der Beschwerdeführer im Übrigen schon seit 2013 auf.

Aufgrund dieses Verhaltens und dieser Ausführungen ist er in hohem Maße nicht vertrauenswürdig und liegt ein hohes Maß an fehlender Kooperation mit den österreichischen Behörden vor. Gegenteilige Behauptungen in der Beschwerde haben sich als Ausreden herausgestellt, da sie mit dem unstrittig gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers nicht vereinbar waren. Da er zudem über keinerlei familiäre und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil er mit einer Abschiebung nach Italien zu rechnen hätte.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG in besonders deutlicher Form erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal beschäftigt, verfügte über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf substanzielle Existenzmittel, was auch in der Beschwerdeergänzung vom 06.10.2015 unmissverständlich dargelegt wird.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine besondere Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Dies umso mehr als angesichts des Standes im Verfahren betreffend internationalen Schutz und der bereits im August erfolgten Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers ein zum Entscheidungszeitpunkt hochgradig verdichteter Sicherungsbedarf bestand, da mit einer sehr zeitnahen Abschiebung gerechnet werden konnte. Aus diesen Erwägungen ergab sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend gewesen wäre, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit lag auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und hat sich diese auch als verhältnismäßig erwiesen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer nachweislich keinerlei Probleme damit hat, gegebenenfalls auch in die Obdachlosigkeit abzutauchen, um einen Kontakt mit Behörden zu vermeiden.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

3.3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die vollzogene Schubhaft abzuweisen.

4. Beschwerde gegen die Festnahme

Die Beschwerdeergänzung vom 06.10.2015 und die Stellungnahme vom 08.10.2015 enthalten kein explizites Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Festnahme am 29.09.2015; insbesondere wird in keiner Form deren Rechtswidrigkeit dargetan. Auch eine unzulässig lange Anhaltung in Schubhaft wurde nicht behauptet (und ist eine solche überdies auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Wie oben unter Punkt 3.2. dargestellt, lagen die Voraussetzungen einer Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 FPG vor, womit die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015) sich als rechtmäßig erwiesen hat.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung und des bereits erfolgten Fortsetzungsausspruchs (vollständig) obsiegende Partei; sie hat demnach Anspruch auf Kostenersatz.

6. Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabegebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabegebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dublin III-VO, Festnahme, Fluchtgefahr, Kostenersatz, öffentliches
Interesse, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2115164.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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