TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W191 2101459-4

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG-DV 2005 §4
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W191 2101459-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Schimik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zahl 830901609-171335890, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Schimik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zahl 830901609-171335890, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 Asylgesetz 2005, §§ 46, 52, 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 und §§ 4, 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 55, Asylgesetz 2005, Paragraphen 46, 52, 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 und Paragraphen 4, 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX, geboren am XXXX (BF1), und ihr Lebensgefährte XXXX, geboren amXXXX (BF2), sind indische Staatsangehörige und versuchten am 27.06.2013 - unter anderen Identitäten -, am Flughafen Schwechat in Österreich einzureisen. Nach Verweigerung der Einreise stellten sie am 28.06.2013 beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), und ihr Lebensgefährte römisch 40 , geboren amXXXX (BF2), sind indische Staatsangehörige und versuchten am 27.06.2013 - unter anderen Identitäten -, am Flughafen Schwechat in Österreich einzureisen. Nach Verweigerung der Einreise stellten sie am 28.06.2013 beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. In ihrer Erstbefragung am 28.06.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat, Sondertransit, gaben die BF im Wesentlichen an, sie stammten aus angegebenen Orten im Bundesstaat Punjab, Indien, seien Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und am 26.06.2013 gemeinsam mit dem Flugzeug von Delhi aus mit einem kurzen Zwischenstopp nach Österreich geflogen.

Als Fluchtgrund gaben sie an, dass sie heiraten hätten wollen, die Familie der BF1 jedoch aufgrund der Kasten-Unterschiede dagegen gewesen wäre. Man hätte sie töten wollen, weshalb sie beschlossen hätten, das Land zu verlassen.

Die BF1 wäre zuhause eingesperrt und geschlagen worden. Man hätte von ihr verlangt, jemand anderen zu heiraten, was sie jedoch abgelehnt hätte. Es wäre ihr gelungen, von zuhause zu flüchten, woraufhin sie gemeinsam das Land verlassen hätten.

1.1.3. Zulassungsverfahren:

Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle (EAST) Flughafen geführt (Flughafenverfahren).

Laut Aktenvermerk des Sicherheitspolizeikommando Schwechat, Grenzkontrolle, vom 27.06.2013 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass zwei Passagiere, welche am 27.06.2013 mit Flug OS 636 aus Larnaca (Zypern) nach Wien angereist waren, nämlich die BF1 und der BF2, ihre Flüge OS 033 nach Delhi nicht angetreten hatten. Mit Kamerarückverfolgung hätte die Einreise der BF mit diesem Flug wahrgenommen werden können.

Am 02.07.2013 wurden die BF vom BAA, EAST Flughafen, einvernommen.

Dabei gab der BF2 an, dass er von Delhi nach Zürich geflogen wäre. Das hätte ihm jedenfalls der Schlepper so erzählt, er selbst wisse nicht, wo sie zwischengelandet wären. Auf Vorhalt, dass er von Zypern kommend mit einem indischen Reisepass, lautend auf XXXX, geboren am XXXX (wobei im Einvernahmeprotokoll irrtümlicherweise der XXXX angegeben wurde), eingereist wäre, entgegnete der BF2, dass dies der Schlepper organisiert hätte. In Zypern wäre er jedenfalls nicht gewesen.Dabei gab der BF2 an, dass er von Delhi nach Zürich geflogen wäre. Das hätte ihm jedenfalls der Schlepper so erzählt, er selbst wisse nicht, wo sie zwischengelandet wären. Auf Vorhalt, dass er von Zypern kommend mit einem indischen Reisepass, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 (wobei im Einvernahmeprotokoll irrtümlicherweise der römisch 40 angegeben wurde), eingereist wäre, entgegnete der BF2, dass dies der Schlepper organisiert hätte. In Zypern wäre er jedenfalls nicht gewesen.

Die BF1 gab an, dass sie vom Flug nicht viel mitbekommen hätte, da ihr schlecht gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass sie von Zypern kommend mit einem indischen Reisepass, lautend auf XXXX, geboren am XXXX, eingereist wäre, entgegnete die BF1, dass sie dazu nichts angeben könne. Auch kenne sie keinen XXXX.Die BF1 gab an, dass sie vom Flug nicht viel mitbekommen hätte, da ihr schlecht gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass sie von Zypern kommend mit einem indischen Reisepass, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , eingereist wäre, entgegnete die BF1, dass sie dazu nichts angeben könne. Auch kenne sie keinen römisch 40 .

Der im Rahmen von Konsultationen gemäß Dublin-Übereinkommen (betreffend die Zuständigkeit für das Asylverfahren der BF) um Aufnahme ersuchte Mitgliedsstaat Zypern erteilte am 19.07.2013 seine Zustimmung dazu.

1.1.4. Mit Bescheiden vom 23.07.2013 wies das BAA die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung Zypern zuständig sei.1.1.4. Mit Bescheiden vom 23.07.2013 wies das BAA die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung Zypern zuständig sei.

1.1.5. Gegen diese Bescheide brachten die BF fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.

Dabei legte der BF2 eine Bestätigung des Bürgermeisters von XXXX vom 10.05.2011 (im Bescheid als Geburtsurkunde bezeichnet) vor, derzufolge er Einwohner dieser Gemeinde sei und nichts Nachteiliges gegen ihn vorliege.Dabei legte der BF2 eine Bestätigung des Bürgermeisters von römisch 40 vom 10.05.2011 (im Bescheid als Geburtsurkunde bezeichnet) vor, derzufolge er Einwohner dieser Gemeinde sei und nichts Nachteiliges gegen ihn vorliege.

1.1.6. In der Folge wurde den BF nach einer telefonischen Auskunft seitens des Asylgerichtshofes, wonach den Beschwerden stattgegeben werden würde, am 08.08.2013 die Einreise gestattet.

1.1.7. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.12.2013, Zahlen S2 436.897-1/2013/6E und S2 436.898-1/2013/6E, wurde den angeführten Beschwerden stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Daraufhin wurden die BF wurde unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Daraufhin wurden die BF wurde unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.1.8. Bei ihrer Einvernahme am 16.09.2014 vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, führten die BF im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen aus der Erstbefragung etwas näher aus, wobei sie an den zuerst angegebenen - und nicht den aktuellen - Identitäten (Namen und Geburtsdaten) festhielten.

Sie hätten sich im Jahr 2010 bei einer Hochzeitsfeier kennengelernt und heiraten wollen, doch die Eltern der BF1 seien wegen der unterschiedlichen Kastenzugehörigkeit dagegen gewesen. Sie sei geschlagen und bedroht worden. Die BF1 gab weiters an, sie sei schwanger gewesen und habe ihr Kind verloren, sie sei bei einer namentlich genannten medizinischen Einrichtung und im AKH [Wien] gewesen, jetzt gehe es ihr gesundheitlich wieder gut. Sie habe am 20.06.2013 von zu Hause flüchten können, nachdem sie ca. sechs Wochen lang zu Hause eingesperrt gewesen sei. All ihre Dokumente habe sie dem BF2 schon zu Beginn ihrer Beziehung gegeben. Jetzt habe sie nur mehr die Kopie ihrer Geburtsurkunde, den Rest habe ihr der Schlepper abgenommen.

Dem BF2, der angegeben hatte, er verteile Werbematerial von Restaurants, wurde vorgehalten, dass er ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Fahrer für einen Landsmann tätig gewesen sei, wozu er angab, er sei lediglich mitgefahren.

Abschließend wurden den BF Länderfeststellungen zu Indien ausgehändigt und ihnen eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.

1.1.9. Zu den ihnen bei der Einvernahme ausgefolgten Länderberichten zu Indien brachten die BF am 17.10.2014 ein Konvolut an Berichten betreffend die Lage der Frauen in Indien bzw. zu Beziehungen, die gegen den Willen der Familie geschlossen werden, ein und legten eine handschriftlich in Hindi verfasste Stellungnahme vor, die auf amtliche Veranlassung ins Deutsche übersetzt wurde.

Darin wurde das Fluchtvorbringen der BF im Wesentlichen wiederholt und vorgebracht, dass es zu Bedrohungen durch die Familie der BF1 gekommen wäre. Die Familienmitglieder wären mit der Dorfgemeinde gekommen und hätten vom BF2 verlangt, die BF1 zu verlassen, ansonsten würden sie alle umgebracht werden. Der Hauptgrund für das Verlassen der Heimat sei "Khap Panchayat". Dies sei ein einflussreiches Komitee in Haryana, gegen welches weder die Regierung noch die Polizei etwas unternehmen könne. Es sei ein Sondergemeinderat, und man müsse dessen Entscheidungen akzeptieren. Von diesem Rat würden Heiraten zwischen Angehörigen verschiedener Kasten nicht zugelassen werden. Hätten die BF das Land nicht verlassen, so wären sie womöglich nicht mehr am Leben. Zwar hätten sie sich vor ihren Familien verstecken können, die Leute des "Khap Panchayat" hätten sie jedoch gefunden und getötet.

1.1.10. In der Folge wurden vom BFA bei einem Ländersachverständigen Ermittlungen an den vom BF2 sowie seiner Lebensgefährtin behaupteten Herkunftsorten in Auftrag gegeben. Diese Recherchen ergaben, dass die Angaben der BF in keiner Weise verifiziert werden konnten. Sie waren dort unbekannt.

Auch die von der BF1 angegebene Inanspruchnahme einer medizinischen Einrichtung stellte sich nach Überprüfung als unzutreffend dar. Die BF1 war dort nicht bekannt.

1.1.11. Bei ihrer weiteren Einvernahme am 19.01.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, wurden die BF mit dem Ergebnis der Ermittlungen konfrontiert, wozu sie sich nicht konkret äußerten.

1.1.12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 29.01.2015, Zahlen 830901304-1679079 und 830901609-1679044, die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen (in Spruchpunkt III.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurden ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig seien. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF "zwei Wochen" [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.1.12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 29.01.2015, Zahlen 830901304-1679079 und 830901609-1679044, die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen (in Spruchpunkt römisch drei.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, oder 55 AsylG wurden ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig seien. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF "zwei Wochen" [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lägen nicht vor, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, und es komme daher auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, und es komme daher auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht.

Das BFA beurteilte das Fluchtvorbringen der BF als unstimmig und tatsachenwidrig. Es stehe in grobem Widerspruch zu den Ergebnissen einer Recherche vor Ort in Indien und in Österreich.

1.1.13. Gegen diese Bescheide brachten die BF mit undatierten Schreiben ihres gewillkürten Vertreters vom 17.02.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich angefochten wurden.

Die BF hätten ein ausreichend ausführliches und glaubwürdiges Vorbringen erstattet, welches Asylrelevanz entfalte. Sie hätten genaue chronologische, örtliche und personelle Angaben machen können sowie genaue Aussagen zu den bisherigen Lebensläufen und den Lebensverhältnissen getätigt. Unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit der Identität hätte sich die Erstbehörde mit dem Kern des Vorbringens beschäftigen und daran die Asylrelevanz messen müssen. Ein staatlicher Schutz bestehe nicht, ebenso keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

Die BF seien arbeitsame, freundliche und integrationswillige Menschen und hätten das Erlernen der deutschen Sprache bereits in Angriff genommen. Durch das Wohlverhalten und den demonstrativen Willen zur Integration am Arbeitsmarkt könne eine äußerst günstige Prognose zum weiteren Aufenthalt in Österreich getroffen werden.

1.1.14. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Erkenntnissen vom 01.06.2015, W191 2101459-1/4E (BF1) und W191 2101460-1/E3 (BF2), wies das BVwG diese Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet ab.1.1.14. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Erkenntnissen vom 01.06.2015, W191 2101459-1/4E (BF1) und W191 2101460-1/E3 (BF2), wies das BVwG diese Beschwerden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55 und 57 AsylG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet ab.

In der Erkenntnisbegründung stellte das BVwG fest, die Identität, die genaue Herkunftsregion und die Familienverhältnisse der BF in Indien stehe nicht fest. Sie seien jung, im erwerbsfähigen Alter, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig und hätten in Indien jedenfalls ein Fortkommen.

Die vorgebrachte Fluchtgeschichte habe das BFA - wie auch die Identität der BF - nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - insbesondere der Recherche vor Ort - zu Recht als nicht glaubhaft gemacht beurteilt.

1.1.15. Am 27.09.2016 wurden die BF vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein ihres damaligen anwaltlichen Vertreters, niederschriftlich einvernommen und auf ihre Ausreisepflicht hingewiesen.

1.1.16. Die BF stellten am 15.10.2015 und 16.12.2016 jeweils Folgeanträge auf internationalen Schutz und brachten in diesen Verfahren im Wesentlichen dasselbe vor, das sie schon im o.a. Verfahren angegeben hatten.

Zwischenzeitlich schon einmal gestellte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln wurden mit 14.02.2017 wegen neuerlicher Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz wieder zurückgezogen.

Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheiden des BFA vom 17.12.2015 - jeweils bestätigt mit Erkenntnissen des BVwG vom 24.03.2016, W202 21014659-2/4E und W202 2101460-2/4E - sowie mit Bescheiden des BFA vom 10.09.2017 - jeweils bestätigt mit Erkenntnissen des BVwG vom 25.10.2017, W169 2101460-3/2E und W169 2101459-3/2E - gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt.Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheiden des BFA vom 17.12.2015 - jeweils bestätigt mit Erkenntnissen des BVwG vom 24.03.2016, W202 21014659-2/4E und W202 2101460-2/4E - sowie mit Bescheiden des BFA vom 10.09.2017 - jeweils bestätigt mit Erkenntnissen des BVwG vom 25.10.2017, W169 2101460-3/2E und W169 2101459-3/2E - gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt.

Mit letzteren Entscheidungen wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und war lediglich die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln und die Erlassung von Rückkehrentscheidungen beim BVwG angefochten geworden.Mit letzteren Entscheidungen wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und war lediglich die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln und die Erlassung von Rückkehrentscheidungen beim BVwG angefochten geworden.

Höchstgerichte des öffentlichen Rechts wurden gegen all diese Entscheidungen nicht angerufen.

1.2. Gegenständliche Verfahren:

1.2.1. Mit Schreiben ihres nunmehrigen anwaltlichen gewillkürten Vertreters vom 24.11.2017 bzw. mit (teilweise) ausgefüllten Formularen (Schreibfehler im Original): "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", angekreuzt "a) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus wenn [...] Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt", datiert mit und persönlich abgegeben am 30.11.2017, stellten die BF Anträge auf Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG. Dem Schreiben des Vertreters waren ein Mietvertrag, ein GISA-Auszug sowie ein Werkvertrag bezüglich Erwerbstätigkeiten, Meldebestätigungen, E-Card-Kopien sowie Sprachzertifikate A2 beigelegt.1.2.1. Mit Schreiben ihres nunmehrigen anwaltlichen gewillkürten Vertreters vom 24.11.2017 bzw. mit (teilweise) ausgefüllten Formularen (Schreibfehler im Original): "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", angekreuzt "a) gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus wenn [...] Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt", datiert mit und persönlich abgegeben am 30.11.2017, stellten die BF Anträge auf Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG. Dem Schreiben des Vertreters waren ein Mietvertrag, ein GISA-Auszug sowie ein Werkvertrag bezüglich Erwerbstätigkeiten, Meldebestätigungen, E-Card-Kopien sowie Sprachzertifikate A2 beigelegt.

1.2.2. Mit Schreiben des BFA vom 30.11.2017 (Verbesserungsauftrag) wurden die BF aufgefordert, binnen vier Wochen ein "gültiges Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung)" sowie eine "Geburtsurkunde (Original und Kopie und Übersetzung) oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie und Übersetzung)" vorzulegen oder einen begründeten Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV unter Nachweis, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei, einzubringen.1.2.2. Mit Schreiben des BFA vom 30.11.2017 (Verbesserungsauftrag) wurden die BF aufgefordert, binnen vier Wochen ein "gültiges Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung)" sowie eine "Geburtsurkunde (Original und Kopie und Übersetzung) oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie und Übersetzung)" vorzulegen oder einen begründeten Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV unter Nachweis, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei, einzubringen.

1.2.3. Die BF teilten mit Schreiben ihres Vertreters dazu mit, dass die Ausstellung der geforderten Geburtsurkunden und Reisedokumente bereits beantragt worden sei. Die Dokumente müssten erst in Indien ausgefertigt werden. Diesbezüglich werde ersucht, die gesetzte Frist bis 28.02.2018 zu erstrecken.

1.2.4. Bei ihrer gemeinsamen Einvernahme am 01.02.2018 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, in deutscher Sprache, im Beisein ihres Vertreters, wurde der bisherige Verfahrensablauf kurz zusammengefasst niederschriftlich festgehalten.

Die BF gaben an, sie hätten einen Reisepass bei der Botschaft beantragt, diesbezüglich fehle aber noch eine Geburtsurkunde.

Den BF wurde eine Frist von drei Monaten zur Beibringung der fehlenden Unterlagen - Reisepass, Geburtsurkunde (mit beglaubigter Übersetzung), Bestätigung der Krankenversicherung und ÖSD-Prüfungszeugnis - gewährt. Sollten die genannten Urkunden beigebracht werden, könnten die BF mit der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung rechnen, ansonsten sei eine Abweisung der Anträge zu erwarten, zumal die BF auch keine familiären und sozialen Bindungen zu Österreich vorweisen könnten.

Sollten sie die Unterlagen nicht beibringen, wurden die BF auch aufgefordert, die Formulare zur Erlangung von Heimreisezertifikaten, die dem Vertreter übergeben wurden, ausgefüllt vorzulegen.

1.2.5. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 07.05.2018 legten die BF die Kopie des indischen Führerscheins der BF1 und zwei Empfehlungsschreiben österreichischer Bekannter vor. Zum Reisepass wurde bekanntgegeben, dass ein solcher durch die Botschaft Indiens in Österreich derzeit nicht, sondern erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels ausgestellt werde.

Es werde daher beantragt, "die Frist zur Vorlage des Reisepasses bis nach Erteilung des Aufenthaltstitels zu erstrecken" bzw. von der Verpflichtung zur Vorlage eines Reisepasses abzusehen.

1.2.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25.06.2018, 13 U 97/18a, wurde der BF2 wegen § 223 Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch, Urkundenfälschung, Verwendung eines gefälschten indischen Führerscheins am 26.07.2017 in 1030 Wien) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen a 4 Euro verurteilt.1.2.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25.06.2018, 13 U 97/18a, wurde der BF2 wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Strafgesetzbuch, Urkundenfälschung, Verwendung eines gefälschten indischen Führerscheins am 26.07.2017 in 1030 Wien) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen a 4 Euro verurteilt.

1.2.7. Mit gegenständlich angefochtenen, im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 17.09.2018 wies das BFA nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) vom 30.11.2017 gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erließ gegen sie gemäß § 10 AsylG in Spruchpunkt II. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.2.7. Mit gegenständlich angefochtenen, im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 17.09.2018 wies das BFA nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) vom 30.11.2017 gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen sie gemäß Paragraph 10, AsylG in Spruchpunkt römisch zwei. Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In Spruchpunkt V. wurde gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt VI. wurden die Anträge der BF auf Mängelheilung vom 07.05.2018 gemäß § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gegen die BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt römisch sechs. wurden die Anträge der BF auf Mängelheilung vom 07.05.2018 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die Identität der BF stehe nicht fest, eine gesundheitliche Beeinträchtigung liege nicht vor. Der Aufenthalt der BF in Österreich sei unrechtmäßig.

Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung der BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine existenzgefährdende Gefahr. Der Erlassung von Rückkehrentscheidungen stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Die BF hätten zwar Aktivitäten zur Integration im Bundesgebiet gesetzt (Sprache, Wohnung, Erwerbstätigkeit), im Hinblick auf die kurze Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich könne aber "von einer Integration, bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft [...] hier nicht ausgegangen werden".

Eine Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und dessen Beachtung mit den Interessen der BF, die mehrfach negativ beschiedene Anträge gestellt und mehrfach eingeräumte Fristen zur Nachbringung diverser Unterlagen nicht genützt hätten, ergebe ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen sei im Hinblick auf die Zurückweisung der gegenständlichen Anträge vorzunehmen gewesen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese sei aufgrund des Fehlverhaltens und des beharrlichen illegalen Verbleibens im Bundesgebiet und damit verbundenen Missachtens der behördlichen Entscheidungen abzuerkennen gewesen. Aus diesen Gründen seien auch Einreiseverbote im angeführten Ausmaß festzusetzen gewesen, um der massiven Bedrohung der öffentlichen Ordnung durch das wissentliche und absichtliche Agieren der BF entgegen den Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung entgegenzuwirken.

Die Abweisung der Mängelheilungsanträge begründete die belangte Behörde damit, dass es den BF zumutbar sei, die Ausstellung von Reisedokumenten bei der indischen Botschaft zu beantragen, zumal es ihr bekannt sei, dass diese gewillt sei, Reisedokumente für ihre Staatsangehörigen auszustellen.

1.2.8. Gegen diese Bescheide brachten die BF mit Schreiben ihres Vertreters vom 18.10.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen sowie unvollständigen Tatsachenfeststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein, und die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen - neben einer kurzen Wiederholung bereits gemachter Aussagen - lediglich moniert, dass die Ausführungen in der Bescheidbegründung bezüglich Aktualität der E-Card und bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung des BF2 nicht zutreffend seien.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Gerichtsakten sowie Verwaltungsakten und Vorakten des BAA bzw. des BFA, beinhaltend insbesondere die Niederschriften der Einvernahmen der BF, die gegenständlich angefochtenen Bescheide des BFA vom 17.09.2018 sowie die gegenständlichen Beschwerden vom 18.10.2018

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Seiten 6 bis 47 im Bescheid betreffend die BF1)

Die BF haben seit ihrem Aufenthalt im Österreich im Jahr 2013 den Behörden keine unbedenklichen Dokumente bezüglich ihrer Identität vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person der BF:

Die BF führen in Österreich seit einigen Jahren (vorher hatten sie andere Identitäten angegeben) die Namen XXXX, geboren am XXXX (BF1), undXXXX, geboren amXXXX (BF2). Ihre Identitäten stehen nicht fest.Die BF führen in Österreich seit einigen Jahren (vorher hatten sie andere

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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