Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W191 2134558-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter XXXX, geboren am XXXX, diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zahl 1001061606-15299742, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zahl 1001061606-15299742, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX, geboren am XXXX (BF1), ihr minderjähriger Sohn XXXX, geboren am XXXX (BF2), sowie ihre minderjährigen Töchter XXXX, geboren am XXXX (BF3), und XXXX, geboren am XXXX (BF4), sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), ihr minderjähriger Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), sowie ihre minderjährigen Töchter römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3), und römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4), sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems.
Der ältere Sohn der BF1, XXXX, befand sich seit 2011 in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2011, Zahl 12 06.994-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der ältere Sohn der BF1, römisch 40 , befand sich seit 2011 in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2011, Zahl 12 06.994-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die BF stellten am 24.01.2014 im Wege der österreichischen Botschaft für Afghanistan in Islamabad (Pakistan) jeweils einen Antrag auf Familienzusammenführung. Nach Durchführung einer DNA-Untersuchung vom 06.05.2014 wurden die Anträge auf Familienzusammenführung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 20.01.2015 positiv entschieden. In der Folge reisten die BF am 22.03.2015 legal mit österreichischem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.2. Am 23.03.2016 stellten die BF - die BF1 auch als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder - jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.2. Am 23.03.2016 stellten die BF - die BF1 auch als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder - jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.3. In ihrer Erstbefragung am 25.03.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Sie stamme ursprünglich aus der Provinz Ghazni, Afghanistan. Sie sei traditionell verheiratet, zu ihrem Mann habe sie aber seit vier Jahren keinen Kontakt. Sie sei Analphabetin und habe keine Ausbildung, in Afghanistan sei sie Hausfrau und Mutter gewesen. In der Provinz Ghazni würden noch ihre Eltern und drei Schwestern und Brüder wohnen. Ein Sohn befinde sich als subsidiär Schutzberechtigter seit 2012 [richtig: 2011] in Österreich.
Sie sei am 22.03.2015 gemeinsam mit ihren drei Kindern legal mit Reisepass und den erforderlichen Visa auf dem Luftweg nach Österreich eingereist. Ihr Sohn habe sie vom Flughafen abgeholt und in eine Wohnung gebracht. Am 23.03.2015 seien sie zur EAST gefahren, um einen Asylantrag zu stellen.
Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie in erster Linie mit ihren Kindern nach Österreich gekommen sei, um hier mit ihrem Sohn zu leben. Zweitens sei die Situation in Afghanistan ganz schlecht und es herrsche Krieg. Ihr Mann sei seit vier Jahren verschollen und sie habe keinen Kontakt mit ihm. Auch seien vor vier Jahren die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr ältester Sohn sei verletzt worden und im Iran verstorben.
Ihre drei minderjährigen Kinder würden seit Geburt bei ihr leben, seien gesund und hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Bei ihrer Einvernahme am 06.06.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte die BF1 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben.
Befragt nach ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie psychisch angeschlagen und etwas vergesslich geworden sei. Sie sei jeweils einmal in der Ambulanz und beim Psychiater gewesen und nehme regelmäßig Schlaftabletten. Ihr seit 2012 [richtig: 2011] in Österreich aufhältiger Sohn sei verschwunden und sie sei deshalb sehr unruhig. Er sei psychisch krank und im Krankenhaus gewesen. Er sei aus der Grundversorgung hinausgeworfen worden und schlafe bei Freunden.
Zu ihrer Wohnsituation im Herkunftsland gab sie an, in Afghanistan zuletzt im Distrikt Lashgar Gah (auch Lashkar Gah), Provinz Helmand gelebt zu haben. Zuerst habe sie bei ihren Schwiegereltern gewohnt und ihr Schwager sei auch dort gewesen. Dann sei sie mit ihrem Mann in ein anderes Haus gezogen und dort hätten sie alleine mit ihren Kindern gelebt. Aktuell halte sich in Afghanistan ein Bruder in Kabul auf, ihre anderen Geschwister und ihre Eltern würden in einem genannten Dorf in der Provinz Ghazni leben.
Ihr Mann habe für die Familie gesorgt und als Dolmetscher gearbeitet. Sie hätten auch eine kleine Landwirtschaft mit Zwiebeln gehabt, diese hätte aber nur für sie alleine gereicht. Ihr Alltag im Herkunftsstaat habe so ausgesehen, dass sie in der Früh aufgestanden sei und gebetet habe. Sie habe das Frühstück vorbereitet und das Brot gebacken. Sie habe die Kinder zur Schule geschickt und den Haushalt erledigt, gekocht, geputzt und die Wäsche gewaschen. Ihr sei es leider nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen, und sie sei froh, dass sie hier die Sprache lernen könne. Sie schäme sich manchmal dafür, dass sie nicht Lesen und Schreiben könne. Sie habe keine richtige Berufsausbildung, in Afghanistan sei sie nicht erwerbstätig gewesen.
Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die BF1 an, dass ihr Mann für die Amerikaner gearbeitet habe und sie deshalb von den Taliban bedroht worden seien. Sie hätten ihren Sohn verfolgt, seien in ihr Haus eingedrungen und hätten sie geschlagen. Eines Abends sei ihr Haus von den Taliban bombardiert worden. Ihr Mann sei geflüchtet und zwei Söhne seien verletzt worden, ein Sohn sei in der Folge gestorben. In ihrem Dorf habe es viele Taliban gegeben und die Polizei hätte nichts gegen sie unternehmen können. Die Taliban seien am Abend immer zu den Häusern gegangen und hätten die Leute bedroht und getötet.
Nach dem Vorfall sei sie mit ihren Kindern in den Iran geflohen, wo sie sich ca. zwei Jahre illegal aufgehalten hätten, dort sei auch die BF4 geboren. Sie habe in der Landwirtschaft und als Putzfrau gearbeitet, dafür habe sie eine Wohnmöglichkeit und Essen bekommen. Als ihr nunmehr in Österreich lebender Sohn nach Afghanistan abgeschoben worden sei, seien sie nach Pakistan gegangen, wo sie erneut als Putzfrau gearbeitet habe. Sie habe nicht im Iran bleiben können, weil sie dort keine Dokumente gehabt hätten, und in Pakistan sei es genau so gefährlich wie in Afghanistan. Es habe immer Unruhe gegeben und sie sei besorgt um ihre Kinder gewesen.
In Österreich befinde sich nun auch ihr Gatte, sie seien unabhängig voneinander eingereist und er sei jetzt auch in Salzburg. Sein Asylverfahren sei noch anhängig. Aktuell besuche sie einen Alphabetisierungskurs. Sie würde die Sprache lernen und dann arbeiten wollen, so könne sie etwa als Putzfrau oder als Abwäscherin arbeiten. Der BF2 gehe zur Schule, die BF3 und BF4 würden den Kindergarten besuchen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor den Taliban, da diese die Familie von jemandem, der bei den Amerikanern gearbeitet habe, umbringen würden. Kleine Kinder und Ehefrauen würden von den Taliban getötet, sie seien dort in Gefahr.
Mit verfahrensleitender Verfügung wurden der BF1 in der Einvernahme Länderfeststellungen übergeben und ihr eine Frist von 14 Tagen zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.
1.5. Mit Stellungnahme vom 15.06.2016 wurde im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung der BF1 aufgrund der Dolmetschertätigkeit ihres Ehegatten für die US-Streitkräfte moniert, dass die Länderfeststellungen keine ausführlichen Informationen zu Mitarbeitern internationaler Organisationen enthalten würden. Für den Fall, dass die Behörde beabsichtige, der BF1n nicht den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, werde die Einholung von Informationen zur Situation von Dolmetschern für das im Verfahren relevante Jahr 2012 beantragt.
Weiters legte die BF1 einen Entlassungsbericht sowie einen Verlegungsbericht vor, aus denen hervorging, dass sie sich am 03.11.2015 aufgrund einer psychogenen Hyperventilation mit respiratorischer Alkalose in ambulanter Behandlung befand. Im Entlassungsbericht wurde weiters eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Als Therapieempfehlung wurde der BF1 ein Medikament zur Schlafregulation verschrieben.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 12.08.2016 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.03.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.08.2017 (Spruchpunkt III.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 12.08.2016 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.03.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.08.2017 (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die BF mit ihrem Fluchtvorbringen keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hätten. Bei dem vorgebrachten Angriff der Taliban handle es sich um eine Straftat, die von Privatpersonen begangen worden sei, und nicht um staatliche Verfolgung, zudem habe sich der Angriff gegen den Ehemann der BF1 gerichtet. Weitere Fluchtgründe seien nicht geltend gemacht worden.
Subsidiärer Schutz wurde den BF zuerkannt, da dem Sohn der BF1, XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und den BF im Familienverfahren derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei.Subsidiärer Schutz wurde den BF zuerkannt, da dem Sohn der BF1, römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und den BF im Familienverfahren derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei.
1.6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) angefochten wurden.1.6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) angefochten wurden.
Die BF hätten eigene Fluchtgründe vorgebracht. Der Ehemann der BF1 sei aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher verfolgt und bedroht worden und in weiterer Folge seien sie alle bedroht worden. Der Anschlag habe ihnen als Familie gegolten.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 09.09.2016 beim BVwG ein. Das BFA beantragte mit Vorlageschreiben vom 01.09.2016, die gegenständlichen Bescheide gänzlich zu beheben und das Verfahren "an die erste Instanz" zurückzuverweisen, da das Asylverfahren des Ehemannes noch laufend sei und es die belangte Behörde diesbezüglich verabsäumt habe, ein Familienverfahren zu führen. Der Antrag wurde mit den hg. Beschlüssen vom 03.10.2016, W191 2134553-1/3E, W191 2134562-1/3E, W191 2134555-1/3E und W191 2134558-1/3E, wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückgewiesen, zumal die nicht angefochtenen Spruchpunkte II. und III. der Bescheide in Rechtskraft erwachsen waren und nicht dem Prüfungsumfang der vom BVwG zu entscheidenden "Rechtssache" im Sinne des § 27 VwGVG unterlägen.1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 09.09.2016 beim BVwG ein. Das BFA beantragte mit Vorlageschreiben vom 01.09.2016, die gegenständlichen Bescheide gänzlich zu beheben und das Verfahren "an die erste Instanz" zurückzuverweisen, da das Asylverfahren des Ehemannes noch laufend sei und es die belangte Behörde diesbezüglich verabsäumt habe, ein Familienverfahren zu führen. Der Antrag wurde mit den hg. Beschlüssen vom 03.10.2016, W191 2134553-1/3E, W191 2134562-1/3E, W191 2134555-1/3E und W191 2134558-1/3E, wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückgewiesen, zumal die nicht angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der Bescheide in Rechtskraft erwachsen waren und nicht dem Prüfungsumfang der vom BVwG zu entscheidenden "Rechtssache" im Sinne des Paragraph 27, VwGVG unterlägen.
1.8. Mit den hg. Beschlüssen vom 05.01.2017, W191 2134553-1/6E, W191 2134555-1/5E, W191 2134558-1/6E und W191 2134562-1/5E, wurden in Erledigung der Beschwerde der BF die Bescheide des BFA vom 12.08.2016 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bezüglich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide bezüglich Spruchpunkt I. an das BFA zurückverwiesen.1.8. Mit den hg. Beschlüssen vom 05.01.2017, W191 2134553-1/6E, W191 2134555-1/5E, W191 2134558-1/6E und W191 2134562-1/5E, wurden in Erledigung der Beschwerde der BF die Bescheide des BFA vom 12.08.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bezüglich Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide bezüglich Spruchpunkt römisch eins. an das BFA zurückverwiesen.
In der Beschlussbegründung wurde u.a. ausgeführt (Auszug):
"[...] 2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihnen der Status als subsidiär Schutzberechtigte zu gewähren wäre.
Das BFA hat den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigen mit der Begründung, dass der Bezugsperson bereits subsidiärer Schutz in Österreich gewährt worden sei, zuerkannt, wenngleich offen blieb, auf welche Bestimmung sich die Schutzgewährung an die Geschwister der Bezugsperson stützte. Im Vorlageschreiben hat das BFA beantragt, die Bescheide "gänzlich" aufzuheben, da bezüglich des Ehemannes der BF1 kein Familienverfahren geführt worden sei. Bezüglich Spruchpunkt II. und III. der angefochtenen Bescheide ist dies dem BVwG allerdings verwehrt, da die Kognitionsbefugnis (Prüfungsumfang) durch § 27 VwGVG begrenzt ist. Durch die nicht erfolgte Anfechtung in diesen Punkten sind die Bescheide diesbezüglich rechtskräftig geworden.Das BFA hat den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigen mit der Begründung, dass der Bezugsperson bereits subsidiärer Schutz in Österreich gewährt worden sei, zuerkannt, wenngleich offen blieb, auf welche Bestimmung sich die Schutzgewährung an die Geschwister der Bezugsperson stützte. Im Vorlageschreiben hat das BFA beantragt, die Bescheide "gänzlich" aufzuheben, da bezüglich des Ehemannes der BF1 kein Familienverfahren geführt worden sei. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide ist dies dem BVwG allerdings verwehrt, da die Kognitionsbefugnis (Prüfungsumfang) durch Paragraph 27, VwGVG begrenzt ist. Durch die nicht erfolgte Anfechtung in diesen Punkten sind die Bescheide diesbezüglich rechtskräftig geworden.
Bezüglich Spruchpunkt I. ist allerdings sowohl hinsichtlich des vom BFA angesprochenen Punktes (Familienverfahren der BF1 mit ihrem Ehemann) und in dieser Hinsicht auch bezüglich der vorgebrachten Dolmetschertätigkeit des Ehemannes und der allfällig daraus resultierenden Verfolgung des Ehemannes und seiner Familie als auch in Bezug auf die Frage, ob die BF1 als Angehörige der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die "westlich orientiert" sind (selbstbestimmt leben wollen), der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden:Bezüglich Spruchpunkt römisch eins. ist allerdings sowohl hinsichtlich des vom BFA angesprochenen Punktes (Familienverfahren der BF1 mit ihrem Ehemann) und in dieser Hinsicht auch bezüglich der vorgebrachten Dolmetschertätigkeit des Ehemannes und der allfällig daraus resultierenden Verfolgung des Ehemannes und seiner Familie als auch in Bezug auf die Frage, ob die BF1 als Angehörige der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die "westlich orientiert" sind (selbstbestimmt leben wollen), der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden:
2.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde die Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, jedoch sind die Verfahren unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang (vgl. VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205).2.2.3.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde die Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, jedoch sind die Verfahren unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang vergleiche VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205).
Im gegenständlichen Fall hat das BFA - wie auch bereits im Vorlageschreiben dargelegt - nicht erkannt, dass das Verfahren der BF ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Ehemannes der BF1, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß § 34 AsylG zwingend gemeinsam mit dem des Ehemannes als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. VfGH 18.09.2015, E1174/2014, VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205). Demnach hätte die belangte Behörde die bei ihr anhängigen Asylverfahren der BF und des Ehemannes der BF1 unter einem zu führen gehabt und richtigerweise hätten im Hinblick auf die Anträge auf internationalen Schutz auch die vom Ehemann zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen.Im gegenständlichen Fall hat das BFA - wie auch bereits im Vorlageschreiben dargelegt - nicht erkannt, dass das Verfahren der BF ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Ehemannes der BF1, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß Paragraph 34, AsylG zwingend gemeinsam mit dem des Ehemannes als Familienverfahren durchzuführen war vergleiche VfGH 18.09.2015, E1174/2014, VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205). Demnach hätte die belangte Behörde die bei ihr anhängigen Asylverfahren der BF und des Ehemannes der BF1 unter einem zu führen gehabt und richtigerweise hätten im Hinblick auf die Anträge auf internationalen Schutz auch die vom Ehemann zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen.
2.2.3.2. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jeder Antrag eines Familienangehörigen, unabhängig von der konkreten Formulierung, überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).2.2.3.2. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jeder Antrag eines Familienangehörigen, unabhängig von der konkreten Formulierung, überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).
Zwar obliegt es dem Antragsteller, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, doch hat das BFA darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Notorische Tatsachen sind von der Behörde in ihre Entscheidung einzubringen, selbst wenn sie vom Antragsteller nicht vorgebracht worden sind. Die Frage nach dem in Betracht kommenden Konventionsgrund ist immer auf Basis des Vorbringens des Asylwerbers zu beantworten, dabei können aber zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Ermittlungen geboten sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 18 AsylG, K4).Zwar obliegt es dem Antragsteller, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, doch hat das BFA darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Notorische Tatsachen sind von der Behörde in ihre Entscheidung einzubringen, selbst wenn sie vom Antragsteller nicht vorgebracht worden sind. Die Frage nach dem in Betracht kommenden Konventionsgrund ist immer auf Basis des Vorbringens des Asylwerbers zu beantworten, dabei können aber zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Ermittlungen geboten sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), Paragraph 18, AsylG, K4).
Nach der Judikatur des VfGH ist bereits ein sinngemäßes Vorbringen ausreichend, um eine Prüfpflicht der Behörde im Hinblick auf asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, auszulösen (vgl. VfGH 20.06.2012, U1986/11 ua):Nach der Judikatur des VfGH ist bereits ein sinngemäßes Vorbringen ausreichend, um eine Prüfpflicht der Behörde im Hinblick auf asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, auszulösen vergleiche VfGH 20.06.2012, U1986/11 ua):
"Der Asylgerichtshof hat, indem er keine Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Bildung durchgeführt hat, seine die Drittbeschwerdeführerin (ein minderjähriges Mädchen) betreffende Entscheidung mit Willkür behaftet, zumal in Hinblick auf diese - im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin - ein Vorbringen hinsichtlich geschlechtsspezifischer Verfolgung sinngemäß erstattet wurde."
2.2.3.3. Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage gekommen ist, ob der BF1 asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, droht.
Im Erkenntnis vom 12.06.2015 hat der VfGH ausgesprochen:
"Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen die Asylwerberin aufgrund ihrer Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese als Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind. Nach einer Stellungnahme des UNHCR von Juli 2003 sollten afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei der Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung dieser konkreten Empfehlung VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN). Daraus leitet der VwGH ab, dass einer afghanischen Frau Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionelle Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung droht. Es komme aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob sich eine Asylwerberin den gesellschaftlichen Normen ihres Heimatstaates anzupassen hat oder nicht (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; 16.01.2008, 2006/19/0182).
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich die Verpflichtung des BVwG, bei der Prüfung der Berechtigung des Asylantrages zu untersuchen, ob der von der Beschwerdeführerin gepflegte Lebensstil die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan in einem Ausmaß verletzt, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibeihaltung des Lebensstils) Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen vor, wenn dieser Lebensstil ein wesentlicher Teil der Identität der Beschwerdeführerin geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen."
2.2.4. Das BFA ist somit in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben der BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt. [...]"
1.9. Laut "Sozialbericht" des Vereins Wiener Frauenhäuser vom 26.05.2017 an das BFA kam die BF1 am 13.02.2017 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern nach einem Notruf durch eine Mitarbeiterin des Ute Bock Hauses in 1100 Wien ins Frauenhaus. Die BF1 hätte berichtet, dass sie von ihrem Sohn XXXX geschlagen und bedroht worden sei. Es sei berichtet worden, dass er offenbar auch drogensüchtig und aggressiv sei. Die BF1 habe das Verhalten ihres Sohnes auf eine psychische Krankheit zurückgeführt. Es sei an diesem Tag deswegen auch zu Polizeieinsätzen im Ute Bock Haus gekommen.1.9. Laut "Sozialbericht" des Vereins Wiener Frauenhäuser vom 26.05.2017 an das BFA kam die BF1 am 13.02.2017 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern nach einem Notruf durch eine Mitarbeiterin des Ute Bock Hauses in 1100 Wien ins Frauenhaus. Die BF1 hätte berichtet, dass sie von ihrem Sohn römisch 40 geschlagen und bedroht worden sei. Es sei berichtet worden, dass er offenbar auch drogensüchtig und aggressiv sei. Die BF1 habe das Verhalten ihres Sohnes auf eine psychische Krankheit zurückgeführt. Es sei an diesem Tag deswegen auch zu Polizeieinsätzen im Ute Bock Haus gekommen.
Die BF1 sei in schlechtem gesundheitlichen Zustand und in psychiatrischer Behandlung. Sie besuche einen Alphabetisierungskurs und nehme ihre Termine beim AMS wahr. Der BF2 wohne seit 24.03.2017 in einer Wohngemeinschaft für jugendliche Buben und strebe eine Ausbildung an, die beiden Mädchen (BF3 und BF4) besuchten Kindergarten bzw. Schule.
1.10. Bei ihrer Einvernahme im fortgesetzten Verfahren am 26.05.2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gaben die BF1 und der BF2 im Wesentlichen Folgendes an:
1.10.1. Die BF1 beantwortete Fragen bezüglich ihrer Lebensumstände. Das Datum ihrer Eheschließung könne sie nicht nennen, eine Heiratsurkunde habe sie nicht und ihr Mann sei alleine zum Mullah gegangen, sie sei nicht anwesend gewesen. Ihre Eltern hätten sie "wie ein Schaf verkauft".
Als sie in Wien größere gesundheitliche psychische Probleme bekommen habe, sei er nach Wien gekommen und ein Monat lang geblieben, dann habe ihm sein Betreuer gesagt, er müsse zurück nach Salzburg kommen.
Sie schilderte die Probleme ihres Sohnes XXXX, der in Salzburg ein guter Mensch gewesen sei. Er habe eine Lehrstelle gehabt und sich in ein österreichisches Mädchen verliebt. Als diese ihn abgewiesen habe, habe er viel geweint, die Ausbildung abgebrochen, nichts mehr gearbeitet und gelernt, sei drogenabhängig geworden und habe von seiner Familie getrennt gelebt.Sie schilderte die Probleme ihres Sohnes römisch 40 , der in Salzburg ein guter Mensch gewesen sei. Er habe eine Lehrstelle gehabt und sich in ein österreichisches Mädchen verliebt. Als diese ihn abgewiesen habe, habe er viel geweint, die Ausbildung abgebrochen, nichts mehr gearbeitet und gelernt, sei drogenabhängig geworden und habe von seiner Familie getrennt gelebt.
Die BF1 schilderte auf Befragung ihre Lebensumstände in Afghanistan. Sie habe jahrelang alleine ohne ihren Mann leben und alle Arbeit verrichten müssen. Ihr Mann habe auch andere Frauen gehabt, mit denen er zusammengelebt habe. Er habe sie mehrmals geschlagen (in Österreich aber nicht mehr), wegen der Kinder sei sie bei ihm geblieben.
Sie machte auch Angaben zu dem Angriff der Taliban auf die Familie, ihr ältester Sohn XXXX sei dabei tödlich verletzt worden, er sei dann im Iran gestorben.Sie machte auch Angaben zu dem Angriff der Taliban auf die Familie, ihr ältester Sohn römisch 40 sei dabei tödlich verletzt worden, er sei dann im Iran gestorben.
Befragt danach, wie sie zur Konversion von XXXX zum Christentum stehe, sagte die BF1, sie respektiere seine Entscheidung, er sei ein erwachsener Mensch und sie respektiere alle Religionen.Befragt danach, wie sie zur Konversion von römisch 40 zum Christentum stehe, sagte die BF1, sie respektiere seine Entscheidung, er sei ein erwachsener Mensch und sie respektiere alle Religionen.
Die BF1 schilderte dann den Vorfall in 1100 Wien, alsXXXX sie geschlagen habe. Sie lebe nun im Frauenhaus, wo sie ihr Sohn und ihr Mann laut den Polizisten nicht finden könnten.
Sie wolle, dass ihre Kinder einmal nicht so wie sie leben müssten, dass sie in die Schule gehen und eine Ausbildung machen könnten. Sie selbst wolle Deutsch lernen und (etwa als Putzfrau) arbeiten.
1.10.2. Der BF2 beantwortete im Beisein seiner Mutter (BF1) als gesetzlicher Vertreterin die an ihn gestellten Fragen zu seinen Lebensumständen. Er besuche in Wien die Neue Mittelschule. Sein Vater lebe in Salzburg. Wo sein Bruder XXXX lebe, wisse er nicht, dieser sei psychisch krank, er habe seine Mutter geschlagen. Der BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern die gleichen wie seine Familie.1.10.2. Der BF2 beantwortete im Beisein seiner Mutter (BF1) als gesetzlicher Vertreterin die an ihn gestellten Fragen zu seinen Lebensumständen. Er besuche in Wien die Neue Mittelschule. Sein Vater lebe in Salzburg. Wo sein Bruder römisch 40 lebe, wisse er nicht, dieser sei psychisch krank, er habe seine Mutter geschlagen. Der BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern die gleichen wie seine Familie.
Der BF2 legte eine Bestätigung seines Obsorgeberechtigten, des Landes Wien, Magistratsabteilung 11 (Pflege und Erziehung) vor, wonach er im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (volle Erziehung) in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Wohngemeinschaf) in 1040 Wien betreut werde.
1.11. Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 20.06.2017 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG erneut ab.1.11. Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 20.06.2017 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG erneut ab.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse sowie aufgrund ihrer vorgelegten Urkunden glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die BF mit ihrem Fluchtvorbringen keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht hätten. Das vorgebrachte Fluchtvorbringen betreffend den Angriff der Taliban, das wie eine einstudierte Geschichte gewirkt hätte, hätten sie nicht glaubhaft machen können.
Das BFA bewertete die Verbindung zwischen der BF1 und dem Vater von BF2, BF3 und BF4 als keine vor österreichischen Behörden gültige Ehe, da sie bei Eheschließung erst 15 Jahre alt gewesen sei, es sich somit um eine Stellvertreterehe bzw. Kinderehe gehandelt habe, die Ehe nicht staatlich registriert worden sei und es zudem nach Angabe des Mannes vor dem BFA in dessen Asylverfahren noch eine zweite Ehefrau gäbe, mit der er noch verheiratet sei und mit der er in Österreich zusammenleben wolle.
Die BF1 sei bei ihrer Einvernahme im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA traditionell mit Kopftuch erschienen, habe vor allem Kontakte mit Landsleuten und nicht glaubhaft vermitteln können, dass sie von ihren Aussagen hinsichtlich der Gleichstellung von Mann und Frau tatsächlich persönlich überzeugt sei. Sie führe keinen "westlichen", selbstbestimmten Lebensstil.
Die BF2, BF3 und BF4 hätten keine eigenen weiteren Fluchtgründe geltend gemacht.
1.12. Die BF erhoben gegen diese Bescheide mit Schreiben ihrer nunmehr zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaterin vom17.07.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem diese Bescheide wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung" angefochten wurden.
In der knappen Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass die BF1 eine alleinstehende Frau sei und getrennt von ihrem Ehemann lebe. Die Lage für alleinstehende Frauen in Afghanistan sei äußerst prekär. Auch aufgrund der Tätigkeit des Vaters der minderjährigen BF als Dolmetscher für das amerikanische Militär seien die BF persönlich bedroht.
Für die BF4 (aber nicht für die ältere BF3!?) wurden "eigene Fluchtgründe geltend" gemacht, ohne aber zu begründen, um welche es sich dabei handeln sollte.
1.13. Der Bescheid des BFA im Verfahren des Vaters bzw. Mannes der BF, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, ist am 29.06.2017 beim BvWG eingelangt. Das Beschwerdeverfahren ist in der Gerichtsabteilung W204 anhängig.
1.14. Auf Aufforderung des BVwG vom 04.08.2017 darzulegen, dass die BF ihre Beschwerde rechtzeitig eingebracht hätten, wiesen die BF mit Stellungnahme ihrer Vertreterin vom 16.08.2017 darauf hin, dass die in den Rechtsmittelbelehrungen der Bescheide angeführte Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nicht gelten würde, es gelte die gesetzlich bestimmte Rechtsmittelfrist von richtig vier Wochen und die Beschwerde sei daher rechtzeitig eingebracht worden.
1.15. Das BFA teilte dem BVwG mit Schreiben vom 01.02.2018 mit, dass gegen die "Ankerperson" (für das Verfahren der BF) XXXX ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, er habe das Bundesgebiet am 22.01.2018 freiwillig verlassen.1.15. Das BFA teilte dem BVwG mit Schreiben vom 01.02.2018 mit, dass gegen die "Ankerperson" (für das Verfahren der BF) römisch 40 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, er habe das Bundesgebiet am 22.01.2018 freiwillig verlassen.
1.16. Das BVwG führte am 19.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der die BF persönlich in Begleitung ihrer gewillkürten Vertreterin und einer Vertrauensperson (sowie einer weiteren Bekannten) erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Dabei gaben die BF1 und der BF2 (der die Fragen großteils auf Deutsch beantwortete) auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?
D: Dari.
RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF2, BF3 und BF4: Nein.
BFV [Vertreterin der BF]: Die BF1 leidet laut Befunden an einer Anpassungsstörung ICD 10 F 43.2 und damit verbundenen psychosomatischen Beschwerden. Sie nimmt dagegen eine Vielzahl von Medikamenten.
Die BF1 legt vor zwei Sackerl mit vielen Medikamenten, die sie täglich einnimmt (Trittico, Amoxistad, Sertralin, Ibuprofen, Ferretab, Anerobex, Pantoloc).
RI an BF1: Sind Sie in regelmäßiger ärztlicher Behandlung?
BF1: Anfangs war ich wöchentlich bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, seit ca. fünf bis sechs Monaten bin ich monatlich einmal bei ihm.
RI an BF1: Können Sie schlafen?
BF1: Seitdem ich Medikamente nehme, kann ich zwar schlafen, habe aber trotzdem viel Stress.
RI erläutert kurz die Geschichte der Familie in Österreich.
BF1: All meine gesundheitlichen Probleme habe ich aufgrund der Probleme meines älteren Sohnes.
RI: Nicht wegen Ihrem Mann?
BF1: Nein.
RI an BF2: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Bruder?
BF2: Gegen Ende 2017.
[...]
Die BF1 hat bisher eine Tazkira (afghanisches Personaldokument ihres Ehemannes, Belege bezüglich der Tätigkeit ihres Ehemannes als Dolmetscher für amerikanische Stellen in Afghanistan sowie Belege zu ihrer Gesundheit (ICD 10 F43.2 Anpassungsstörung) vorgelegt.
Heute werden folgende weitere Bescheinigungsmittel vorgelegt:
Ärztliche Belege bezüglich der BF1, Deutschkursbestätigungen, weitere Kursbestätigungen, Integrationserklärung der BF1, drei Empfehlungsschreiben einer Betreuerin bzw. von Bekannten.
Diese Belege werden in Kopie zum Akt genommen.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF1: Die Geburtsdaten weiß ich von meinem Sohn XXXX, er hat sich darum gekümmert. Mein Geburtsdatum steht so in meinem afghanischen Reisepass, den ich vor der EAST Traiskirchen vorgelegt habe und der mir dort abgenommen wurde. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich eventuell etwas älter bin.BF1: Die Geburtsdaten weiß ich von meinem Sohn römisch 40 , er hat sich darum gekümmert. Mein Geburtsdatum steht so in meinem afghanischen Reisepass, den ich vor der EAST Traiskirchen vorgelegt habe und der mir dort abgenommen wurde. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich eventuell etwas älter bin.
RI an BF2: Woher kennen Sie Ihr Geburtsdatum?
BF2: Seit meinem Verfahren in Österreich, seitdem ich die Karte erhalten habe.