TE Vwgh Erkenntnis 2019/1/30 Ro 2018/03/0055

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs1;
KOG 2001 §2 Abs1 Z7;
ORF-G 2001 §1a Z5 lita;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2018, Zl. W271 2136058- 1/13E, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 I. Gegenstand 1 römisch eins. Gegenstand

2 A. Mit Bescheid vom 14. Juli 2016 stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (KommAustria) - hier vereinfacht zusammengefasst - fest, dass die revisionswerbende Partei (ORF) am 7. April 2016 im Zuge der von ca. 06:05 bis ca. 08:59 im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung "Guten Morgen Österreich" durch die Ausstrahlung von Werbespots für "V" und "A", durch die ungekennzeichnete Ausstrahlung von Sponsorhinweisen zugunsten des Produkts "D", und durch die Ausstrahlung von Werbung für die "O" zu näher genannten Zeiten jeweils gegen § 14 Abs. 1 zweiter Satz, § 14 Abs. 8 erster Satz, § 15 Abs. 2 erster Satz und § 17 Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Satz ORF-G verstoßen habe (Spruchpunkt 1.) und erkannte gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung unter näher bestimmten Vorgaben (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde dem ORF aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln (Spruchpunkt 3.). 2 A. Mit Bescheid vom 14. Juli 2016 stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (KommAustria) - hier vereinfacht zusammengefasst - fest, dass die revisionswerbende Partei (ORF) am 7. April 2016 im Zuge der von ca. 06:05 bis ca. 08:59 im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung "Guten Morgen Österreich" durch die Ausstrahlung von Werbespots für "V" und "A", durch die ungekennzeichnete Ausstrahlung von Sponsorhinweisen zugunsten des Produkts "D", und durch die Ausstrahlung von Werbung für die "O" zu näher genannten Zeiten jeweils gegen Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 14, Absatz 8, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Satz ORF-G verstoßen habe (Spruchpunkt 1.) und erkannte gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung unter näher bestimmten Vorgaben (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde dem ORF aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln (Spruchpunkt 3.).

3 B. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (VwG) die Beschwerde des ORF als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

4 Zunächst führte das VwG aus, dass der KommAustria gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG) die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-G obliege. Die KommAustria sei nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG zuständig für die Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnittes des ORF-G (§§ 13-17) sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den ORF und seine Tochtergesellschaften. Nach dieser Bestimmung habe die KommAustria zur Erfüllung ihrer Aufgaben in regelmäßigen Abständen Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliege, seien binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, von der Regulierungsbehörde von Amts wegen weiter zu verfolgen. Die Ausstrahlung der Sendung "Guten Morgen Österreich" sei am 7. April 2016 erfolgt; die Mitteilung der KommAustria an den ORF betreffend die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen sei am 4. Mai 2016 an die Post übergeben worden. Zur Einhaltung der vierwöchigen Frist komme es jedoch nicht auf die Zustellung an den ORF an. Aus den Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 7 KOG ergebe sich, dass für die Wahrung der Frist eine Verfolgungshandlung (insbes. Aufforderung zur Stellungnahme, Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen, Einvernahmen) hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhaltes stattfinden müsse. Aus der Fassung des § 2 Abs. 1 Z 7 KOG vor BGBl. Nr. 86/2015 ("(...) binnen vier Wochen (...) zur Stellungnahme (...) zu übermitteln") sei erkennbar, dass es bereits nach dem Wortlaut nicht auf die Zustellung ankomme. Zwar erwähne § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in der nunmehr anzuwendenden Fassung nicht mehr ausdrücklich die "Übermittlung", doch sei aus den zitierten Erläuterungen ersichtlich, dass lediglich das Vorverfahren, nämlich die Aufforderung zur Stellungnahme, entfallen sollte, ohne den Charakter des Verfahrens zu ändern. So bleibe es nunmehr der Behörde überlassen, ob sie eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittle oder ob sie andere Ermittlungsschritte setzte. Die in den Erläuterungen exemplarisch angeführten Ermittlungsschritte zur Setzung einer Verfolgungshandlung nach dem KOG ließen eine systematische Nähe zur Verfolgungshandlung nach dem VStG erkennen. Mangels eigener Definition im KOG könne die zu § 32 Abs. 2 VStG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden. Danach gelte eine, die Verjährung unterbrechende, Verfolgungshandlung als rechtzeitig, wenn der jeweilige behördliche Akt innerhalb der vorgesehenen Frist durch Postaufgabe nach außen in Erscheinung trete. Die Aufgabe reiche auch dann aus, wenn die Zustellung letztlich nicht wirksam oder erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei die gegenständliche Sendung am 7. April 2016 ausgestrahlt worden. Die vierwöchige Frist zur Setzung einer Verfolgungshandlung wäre, unter Berücksichtigung des Feiertags am 5. Mai 2016, am 6. Mai 2016 abgelaufen. Indem die KommAustria das Schreiben zur Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens am 4. Mai 2016 nachweislich bei der Post aufgegeben habe, sei unter Einhaltung des § 2 Abs. 1 Z 7 KOG fristgerecht eine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt worden. 4 Zunächst führte das VwG aus, dass der KommAustria gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, KommAustria-Gesetz (KOG) die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-G obliege. Die KommAustria sei nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG zuständig für die Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnittes des ORF-G (Paragraphen 13 -, 17,) sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-G durch den ORF und seine Tochtergesellschaften. Nach dieser Bestimmung habe die KommAustria zur Erfüllung ihrer Aufgaben in regelmäßigen Abständen Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliege, seien binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, von der Regulierungsbehörde von Amts wegen weiter zu verfolgen. Die Ausstrahlung der Sendung "Guten Morgen Österreich" sei am 7. April 2016 erfolgt; die Mitteilung der KommAustria an den ORF betreffend die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen sei am 4. Mai 2016 an die Post übergeben worden. Zur Einhaltung der vierwöchigen Frist komme es jedoch nicht auf die Zustellung an den ORF an. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG ergebe sich, dass für die Wahrung der Frist eine Verfolgungshandlung (insbes. Aufforderung zur Stellungnahme, Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen, Einvernahmen) hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhaltes stattfinden müsse. Aus der Fassung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG vor Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015, ("(...) binnen vier Wochen (...) zur Stellungnahme (...) zu übermitteln") sei erkennbar, dass es bereits nach dem Wortlaut nicht auf die Zustellung ankomme. Zwar erwähne Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG in der nunmehr anzuwendenden Fassung nicht mehr ausdrücklich die "Übermittlung", doch sei aus den zitierten Erläuterungen ersichtlich, dass lediglich das Vorverfahren, nämlich die Aufforderung zur Stellungnahme, entfallen sollte, ohne den Charakter des Verfahrens zu ändern. So bleibe es nunmehr der Behörde überlassen, ob sie eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittle oder ob sie andere Ermittlungsschritte setzte. Die in den Erläuterungen exemplarisch angeführten Ermittlungsschritte zur Setzung einer Verfolgungshandlung nach dem KOG ließen eine systematische Nähe zur Verfolgungshandlung nach dem VStG erkennen. Mangels eigener Definition im KOG könne die zu Paragraph 32, Absatz 2, VStG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden. Danach gelte eine, die Verjährung unterbrechende, Verfolgungshandlung als rechtzeitig, wenn der jeweilige behördliche Akt innerhalb der vorgesehenen Frist durch Postaufgabe nach außen in Erscheinung trete. Die Aufgabe reiche auch dann aus, wenn die Zustellung letztlich nicht wirksam oder erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei die gegenständliche Sendung am 7. April 2016 ausgestrahlt worden. Die vierwöchige Frist zur Setzung einer Verfolgungshandlung wäre, unter Berücksichtigung des Feiertags am 5. Mai 2016, am 6. Mai 2016 abgelaufen. Indem die KommAustria das Schreiben zur Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens am 4. Mai 2016 nachweislich bei der Post aufgegeben habe, sei unter Einhaltung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG fristgerecht eine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt worden.

5 Nach der weiteren Begründung dieser Entscheidung werde vom ORF von ca. 06:00 bis 09:00 ein "Flächenprogramm" unter dem Titel "Guten Morgen Österreich" ausgestrahlt, welches etwa zu jeder halben und vollen Stunde durch eine wenige Minuten dauernde "Zeit im Bild"-Sendung unterbrochen werde. Hinsichtlich der Beurteilung des Programms "Guten Morgen Österreich" als einheitliche Sendung führte das VwG begründend zusammengefasst aus, eine einheitliche Sendung sei dadurch charakterisiert, dass ihre Teile - ausgehend vom Blickwinkel des durchschnittlichen aufmerksamen und informierten Zusehers - in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stünden. Der Verwaltungsgerichthof habe die Sendung "Kärnten Heute" als Einheit mit dem anschließenden Wetterbericht beurteilt. Bei dieser Beurteilung sei insbesondere der einleitende Überblick über die Sendungsthemen, zu denen auch der Wetterbericht gehöre, hervorgehoben worden. Folge man diesem aus Gesetz, Gesetzesmaterialien und Judikatur vorgezeichneten Rahmen, so handle es sich bei den drei Sendestunden von "Guten Morgen Österreich" um eine einheitliche Sendung mit - lediglich teilweise - wiederkehrenden Elementen. So trage bereits die Sendeuhr die Überschrift "Guten Morgen Österreich, MO-FR 06:00- 09:00", was den Eindruck erwecke, dass der ORF bereits bei der Programmgestaltung davon ausgegangen sei, dass lediglich eine Sendung bestehend aus drei Sendestunden mit ähnlichen Programmelementen vorliege. Auch folgende Gründe sprächen für das Vorliegen einer einheitlichen Sendung: Gegen Ende der "Zeit im Bild" um ca. 06:05 Uhr werde "Guten Morgen Österreich" damit angekündigt, dass das Moderationsduo heute Station in der Gemeinde K mache. Nach einer Begrüßung "aus dem schönen K" sei ein Kurzüberblick über aktuelle Themen erfolgt, wobei diese Themen durch die drei Sendestunden mit wechselnder Zusammensetzung von Studiogästen aus unterschiedlichen Gesichtspunkten heraus erörtert würden. Die Gespräche würden zum Teil durch Bezugnahmen auf jeweils vorangegangene Gesprächsinhalte aufeinander aufbauen, sodass ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang der Sendestunden bereits durch die wiederkehrende Behandlung der an diesem Tag in "Guten Morgen Österreich" behandelten Leitthemen klar erkennbar sei. Noch deutlicher zeige sich dieser Zusammenhang am Ende des von "Guten Morgen Österreich" durchgeführten "Ringkampfes": Um etwa 06:11 Uhr weise die Moderatorin auf die "besonders sportliche Aktion" des "Frühstücks" hin und kündige an, dass "am Ende unserer Sendung um ca. 8 Uhr 45" ein kleines Ringerduell stattfinden würde. Um 06:26 Uhr werde noch einmal darauf Bezug genommen, die Moderatorin habe auch in der zweiten Sendestunde mehrfach auf den bevorstehenden Ringkampf hingewiesen. Das wiederholte Hinweisen auf den Ringkampf, die wiederholte Erwähnung des Zeitpunkts und das Nahen des Ringkampfs in allen drei Sendungsstunden baue einen Spannungsbogen auf, der einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den drei Sendungsstunden deutlich mache. Weiters gäbe es zwischen den Sendungsteilen keine Verabschiedung. Vielmehr lasse die Moderatorin erwarten, dass die Sendung nach einer kurzen Unterbrechung fortgesetzt werde, eine Verabschiedung sei erst gegen Ende der drei Stunden um 08:55 Uhr erfolgt. Die Unterbrechung durch die als eigene Sendung zu qualifizierende "Zeit im Bild" sei nicht derart, dass damit der zeitliche, inhaltliche und strukturelle Zusammenhang der einzelnen Sende(halb)stunden von "Guten Morgen Österreich" durchbrochen worden wäre. Aus alledem ergebe sich, dass es sich bei der Sendung "Guten Morgen Österreich" um eine einheitliche Sendung nach § 1a Z 5 lit. a ORF-G handle, möge sie auch aus mehreren Sendungsteilen bestanden haben. 5 Nach der weiteren Begründung dieser Entscheidung werde vom ORF von ca. 06:00 bis 09:00 ein "Flächenprogramm" unter dem Titel "Guten Morgen Österreich" ausgestrahlt, welches etwa zu jeder halben und vollen Stunde durch eine wenige Minuten dauernde "Zeit im Bild"-Sendung unterbrochen werde. Hinsichtlich der Beurteilung des Programms "Guten Morgen Österreich" als einheitliche Sendung führte das VwG begründend zusammengefasst aus, eine einheitliche Sendung sei dadurch charakterisiert, dass ihre Teile - ausgehend vom Blickwinkel des durchschnittlichen aufmerksamen und informierten Zusehers - in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stünden. Der Verwaltungsgerichthof habe die Sendung "Kärnten Heute" als Einheit mit dem anschließenden Wetterbericht beurteilt. Bei dieser Beurteilung sei insbesondere der einleitende Überblick über die Sendungsthemen, zu denen auch der Wetterbericht gehöre, hervorgehoben worden. Folge man diesem aus Gesetz, Gesetzesmaterialien und Judikatur vorgezeichneten Rahmen, so handle es sich bei den drei Sendestunden von "Guten Morgen Österreich" um eine einheitliche Sendung mit - lediglich teilweise - wiederkehrenden Elementen. So trage bereits die Sendeuhr die Überschrift "Guten Morgen Österreich, MO-FR 06:00- 09:00", was den Eindruck erwecke, dass der ORF bereits bei der Programmgestaltung davon ausgegangen sei, dass lediglich eine Sendung bestehend aus drei Sendestunden mit ähnlichen Programmelementen vorliege. Auch folgende Gründe sprächen für das Vorliegen einer einheitlichen Sendung: Gegen Ende der "Zeit im Bild" um ca. 06:05 Uhr werde "Guten Morgen Österreich" damit angekündigt, dass das Moderationsduo heute Station in der Gemeinde K mache. Nach einer Begrüßung "aus dem schönen K" sei ein Kurzüberblick über aktuelle Themen erfolgt, wobei diese Themen durch die drei Sendestunden mit wechselnder Zusammensetzung von Studiogästen aus unterschiedlichen Gesichtspunkten heraus erörtert würden. Die Gespräche würden zum Teil durch Bezugnahmen auf jeweils vorangegangene Gesprächsinhalte aufeinander aufbauen, sodass ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang der Sendestunden bereits durch die wiederkehrende Behandlung der an diesem Tag in "Guten Morgen Österreich" behandelten Leitthemen klar erkennbar sei. Noch deutlicher zeige sich dieser Zusammenhang am Ende des von "Guten Morgen Österreich" durchgeführten "Ringkampfes": Um etwa 06:11 Uhr weise die Moderatorin auf die "besonders sportliche Aktion" des "Frühstücks" hin und kündige an, dass "am Ende unserer Sendung um ca. 8 Uhr 45" ein kleines Ringerduell stattfinden würde. Um 06:26 Uhr werde noch einmal darauf Bezug genommen, die Moderatorin habe auch in der zweiten Sendestunde mehrfach auf den bevorstehenden Ringkampf hingewiesen. Das wiederholte Hinweisen auf den Ringkampf, die wiederholte Erwähnung des Zeitpunkts und das Nahen des Ringkampfs in allen drei Sendungsstunden baue einen Spannungsbogen auf, der einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den drei Sendungsstunden deutlich mache. Weiters gäbe es zwischen den Sendungsteilen keine Verabschiedung. Vielmehr lasse die Moderatorin erwarten, dass die Sendung nach einer kurzen Unterbrechung fortgesetzt werde, eine Verabschiedung sei erst gegen Ende der drei Stunden um 08:55 Uhr erfolgt. Die Unterbrechung durch die als eigene Sendung zu qualifizierende "Zeit im Bild" sei nicht derart, dass damit der zeitliche, inhaltliche und strukturelle Zusammenhang der einzelnen Sende(halb)stunden von "Guten Morgen Österreich" durchbrochen worden wäre. Aus alledem ergebe sich, dass es sich bei der Sendung "Guten Morgen Österreich" um eine einheitliche Sendung nach Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera a, ORF-G handle, möge sie auch aus mehreren Sendungsteilen bestanden haben.

6 Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof bislang noch nicht darüber abgesprochen habe, ob die Verfolgung möglicher Rechtsverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG durch die KommAustria dann rechtzeitig erfolge, wenn die Übermittlung (Übergabe an den Zustelldienst) innerhalb der vorgesehenen vierwöchigen Frist stattgefunden habe, oder ob die Zustellung innerhalb der vier Wochen erfolgen müsse. 6 Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof bislang noch nicht darüber abgesprochen habe, ob die Verfolgung möglicher Rechtsverletzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG durch die KommAustria dann rechtzeitig erfolge, wenn die Übermittlung (Übergabe an den Zustelldienst) innerhalb der vorgesehenen vierwöchigen Frist stattgefunden habe, oder ob die Zustellung innerhalb der vier Wochen erfolgen müsse.

7 C. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Revision des ORF. In deren Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst geltend gemacht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, ob es hinsichtlich der Rechtzeitigkeit einer "Verfolgungshandlung" iSd § 2 Abs. 1 Z 7 KOG auf die Zustellung an den Revisionswerber, oder lediglich auf die Aufgabe der Schriftstücke bei der Post ankomme. Die Rechtsansicht des VwG sei verfehlt, weil ein Rückgriff auf § 32 Abs. 2 VStG mangels gesetzlichen Verweises im KOG ausscheide. Auch sei nicht zu erkennen, weshalb eine subsidiäre oder analoge Anwendung der Vorschriften des VStG gegenständlich geboten sein solle. Weiters sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht - wie das VwG vermeine - auf die "Übermittlung" abzustellen, weil der Gesetzgeber aufgrund der Neufassung der gegenständlichen Bestimmung eine bewusste Entscheidung gegen diese Klarstellung zum Fristenlauf getroffen habe. Einschlägige Bestimmung hinsichtlich des "Postlaufprivilegs" sei § 33 Abs. 3 AVG. In dieser Bestimmung komme aber zum Ausdruck, dass das Postlaufprivileg nur für Anbringen an die Behörde, nicht aber auf den Postlauf von der Behörde anzuwenden sei. Richtigerweise wäre somit mangels expliziter anderweitiger materiengesetzlicher Regelung anzunehmen, dass der Postlauf bei fristgebundenen behördlichen Handlungen einzurechnen sei. Weiters fehle Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen innerhalb eines Flächenprogrammes ausgestrahlte Sendungen als eigenständige Sendungen anzusehen seien, sowie zur Frage, ob und in welchem Maße die bestehende Spruchpraxis zu "Flächenprogrammen" im Bereich des Hörfunks generell auf TV-Formate wie das gegenständliche Anwendung finde. 7 C. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Revision des ORF. In deren Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst geltend gemacht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, ob es hinsichtlich der Rechtzeitigkeit einer "Verfolgungshandlung" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG auf die Zustellung an den Revisionswerber, oder lediglich auf die Aufgabe der Schriftstücke bei der Post ankomme. Die Rechtsansicht des VwG sei verfehlt, weil ein Rückgriff auf Paragraph 32, Absatz 2, VStG mangels gesetzlichen Verweises im KOG ausscheide. Auch sei nicht zu erkennen, weshalb eine subsidiäre oder analoge Anwendung der Vorschriften des VStG gegenständlich geboten sein solle. Weiters sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht - wie das VwG vermeine - auf die "Übermittlung" abzustellen, weil der Gesetzgeber aufgrund der Neufassung der gegenständlichen Bestimmung eine bewusste Entscheidung gegen diese Klarstellung zum Fristenlauf getroffen habe. Einschlägige Bestimmung hinsichtlich des "Postlaufprivilegs" sei Paragraph 33, Absatz 3, AVG. In dieser Bestimmung komme aber zum Ausdruck, dass das Postlaufprivileg nur für Anbringen an die Behörde, nicht aber auf den Postlauf von der Behörde anzuwenden sei. Richtigerweise wäre somit mangels expliziter anderweitiger materiengesetzlicher Regelung anzunehmen, dass der Postlauf bei fristgebundenen behördlichen Handlungen einzurechnen sei. Weiters fehle Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen innerhalb eines Flächenprogrammes ausgestrahlte Sendungen als eigenständige Sendungen anzusehen seien, sowie zur Frage, ob und in welchem Maße die bestehende Spruchpraxis zu "Flächenprogrammen" im Bereich des Hörfunks generell auf TV-Formate wie das gegenständliche Anwendung finde.

8 Die vor dem VwG belangte Behörde sah von der Erstattung

einer Revisionsbeantwortung ab.

9 II. Rechtslage 9 römisch zwei. Rechtslage

10 A. Die hier maßgebliche Bestimmung des KommAustria-Gesetzes idF BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015 (KOG) lautet auszugsweise wie folgt: 10 A. Die hier maßgebliche Bestimmung des KommAustria-Gesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, (KOG) lautet auszugsweise wie folgt:

"Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Paragraph 2, (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

...

7. Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des

3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 38 und 42 a bis 45 AMD-G und der Paragraphen 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

..."

11 B. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (AVG), lauten auszugsweise wie folgt: 11 B. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (AVG), lauten auszugsweise wie folgt:

"5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

  1. (2)Absatz 2,Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

    § 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

  2. (2)Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
  4. (4)Absatz 4,Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

12 C. § 32 Abs. 2 VStG lautet: 12 C. Paragraph 32, Absatz 2, VStG lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat."

13 III. Entscheidungsgründe 13 römisch drei. Entscheidungsgründe

A. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001, und VwGH 24.4.2018, Ro 2018/03/0002). Die vorliegende Revision erweist sich aufgrund des schon vom VwG aufgezeigten Grundes zulässig, zumal zur maßgebenden rechtlichen Problematik in Bezug auf die in § 2 Abs. 1 Z 7 KOG normierte vierwöchige Frist bislang nicht hinreichend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht, um den Verwaltungsgerichten die erforderlichen Leitlinien vorzugeben (vgl. idZ etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0001;VwGH 20.5.2018, Ra 2018/03/0018; VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104). Angesichts des Inhaltes dieser Bestimmungen kann nicht gesagt werden, dass diese jedenfalls als völlig klar und eindeutig zu qualifizieren sind (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0030, und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027). A. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001, und VwGH 24.4.2018, Ro 2018/03/0002). Die vorliegende Revision erweist sich aufgrund des schon vom VwG aufgezeigten Grundes zulässig, zumal zur maßgebenden rechtlichen Problematik in Bezug auf die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG normierte vierwöchige Frist bislang nicht hinreichend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht, um den Verwaltungsgerichten die erforderlichen Leitlinien vorzugeben vergleiche , idZ etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0001;VwGH 20.5.2018, Ra 2018/03/0018; VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104). Angesichts des Inhaltes dieser Bestimmungen kann nicht gesagt werden, dass diese jedenfalls als völlig klar und eindeutig zu qualifizieren sind vergleiche , etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0030, und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027).

14 B. Die Revision ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.

15 In § 2 Abs. 1 Z 7 KOG ist im Hinblick auf den ORF die Zuständigkeit der KommAustria zur Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G (kommerzielle Kommunikation) sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den ORF und seine Tochtergesellschaften normiert. 15 In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG ist im Hinblick auf den ORF die Zuständigkeit der KommAustria zur Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G (kommerzielle Kommunikation) sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-G durch den ORF und seine Tochtergesellschaften normiert.

16 Im Zuge dieser Werbebeobachtung des ORF entscheidet die KommAustria über Verstöße gegen Vorschriften zur kommerziellen Kommunikation (vgl. ErläutRV 611 BlgNR, XXIV. GP, S. 12, sowie Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, S. 815), wobei sie jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, von Amts wegen weiter zu verfolgen hat. 16 Im Zuge dieser Werbebeobachtung des ORF entscheidet die KommAustria über Verstöße gegen Vorschriften zur kommerziellen Kommunikation vergleiche , ErläutRV 611 BlgNR, römisch 24 . GP, Sitzung 12, , sowie Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, Sitzung 815, ), wobei sie jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, von Amts wegen weiter zu verfolgen hat.

17 In diesem Rechtsaufsichtsverfahren soll die KommAustria nach den Verfahrensgrundsätzen des § 39 Abs. 1 AVG über den Umfang des Ermittlungsverfahrens entscheiden. Für die Wahrung der Frist hat daher die KommAustria eine Verfolgungshandlung (insbes. Aufforderung zur Stellungnahme, Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen, Einvernahmen) binnen vier Wochen hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhaltes zu setzen (vgl. ErläutRV 632 BlgNR XXV. GP, S. 6). 17 In diesem Rechtsaufsichtsverfahren soll die KommAustria nach den Verfahrensgrundsätzen des Paragraph 39, Absatz eins, AVG über den Umfang des Ermittlungsverfahrens entscheiden. Für die Wahrung der Frist hat daher die KommAustria eine Verfolgungshandlung (insbes. Aufforderung zur Stellungnahme, Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen, Einvernahmen) binnen vier Wochen hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhaltes zu setzen vergleiche , ErläutRV 632 BlgNR römisch 25 . GP, Sitzung 6, ).

18 Eine fristwahrende Verfolgungshandlung, wie sie ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Z 7 KOG vorgesehen ist, verfolgt funktional denselben Zweck wie eine Verfolgungshandlung im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 32 Abs. 2 VStG. Mit einer Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG soll der Wille der Behörde nach außen treten, eine Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung verfolgen zu wollen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2008, 2008/09/0285; VwGH 29.4.2011, 2008/09/0286; VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811; VwGH 20.11.2018, Ra 2017/02/0242). Im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 7 KOG geht es um die Verfolgung einer Rechtsverletzung. Auch eine diesbezügliche Verfolgungshandlung ist eine Manifestation des behördlichen Verfolgungswillens. Gemessen an dieser mit den in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen insofern gleichermaßen verfolgten Zielsetzung folgen diese denselben gesetzgeberischen Wertungsgesichtspunkten (vgl. idZ VwGH 24.4.2018, Ra 2017/03/0010, und VwGH 26.4.2005, 2004/03/0190, VwSlg. 16.603 A). 18 Eine fristwahrende Verfolgungshandlung, wie sie ausdrücklich in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG vorgesehen ist, verfolgt funktional denselben Zweck wie eine Verfolgungshandlung im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG. Mit einer Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG soll der Wille der Behörde nach außen treten, eine Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung verfolgen zu wollen vergleiche , dazu etwa VwGH 16.12.2008, 2008/09/0285; VwGH 29.4.2011, 2008/09/0286; VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811; VwGH 20.11.2018, Ra 2017/02/0242). Im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG geht es um die Verfolgung einer Rechtsverletzung. Auch eine diesbezügliche Verfolgungshandlung ist eine Manifestation des behördlichen Verfolgungswillens. Gemessen an dieser mit den in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen insofern gleichermaßen verfolgten Zielsetzung folgen diese denselben gesetzgeberischen Wertungsgesichtspunkten vergleiche , idZ VwGH 24.4.2018, Ra 2017/03/0010, und VwGH 26.4.2005, 2004/03/0190, VwSlg. 16.603 A).

19 Aufgrund des damit grundsätzlich zweckgleichen Verständnisses der Verfolgungshandlung iSd § 2 Abs. 1 Z 7 KOG und jener nach § 32 Abs. 2 VStG ist die zu § 32 Abs. 2 VStG ergangene Judikatur hinsichtlich der Fristenwahrung auch im gegenständlichen Fall maßgebend. Demnach tritt der Wille der belangten Behörde, eine Person wegen einer bestimmten Rechtsverletzung verfolgen zu wollen, nach außen, sobald das jeweilige Schreiben die Sphäre der belangten Behörde verlassen hat (etwa durch Übergabe an die Post). Die Kenntnis des betroffenen Rundfunkveranstalters von der Verfolgungshandlung iSd § 2 Abs. 1 Z 7 KOG ist dabei für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung nicht erforderlich (vgl. idS etwa VwGH 16.12.2008, 2008/09/0285; VwGH 6.3.2014, 2012/17/0444). 19 Aufgrund des damit grundsätzlich zweckgleichen Verständnisses der Verfolgungshandlung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG und jener nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist die zu Paragraph 32, Absatz 2, VStG ergangene Judikatur hinsichtlich der Fristenwahrung auch im gegenständlichen Fall maßgebend. Demnach tritt der Wille der belangten Behörde, eine Person wegen einer bestimmten Rechtsverletzung verfolgen zu wollen, nach außen, sobald das jeweilige Schreiben die Sphäre der belangten Behörde verlassen hat (etwa durch Übergabe an die Post). Die Kenntnis des betroffenen Rundfunkveranstalters von der Verfolgungshandlung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG ist dabei für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung nicht erforderlich vergleiche , idS etwa VwGH 16.12.2008, 2008/09/0285; VwGH 6.3.2014, 2012/17/0444).

20 Schon vor diesem Hintergrund erweist sich gegenständlich die unstrittige Aufgabe des Schreibens zur Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens bei der Post am 4. Mai 2016 durch die KommAustria als fristwahrende Verfolgungshandlung iSd § 2 Abs. 1 Z 7 KOG. 20 Schon vor diesem Hintergrund erweist sich gegenständlich die unstrittige Aufgabe des Schreibens zur Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens bei der Post am 4. Mai 2016 durch die KommAustria als fristwahrende Verfolgungshandlung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG.

21 C. Auch das Revisionsvorbringens bezüglich der Beurteilung der Ausstrahlung "Guten Morgen Österreich" als einheitliche Sendung ist nicht zielführend.

22 So hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Fernsehprogramme bereits ausgesprochen, dass § 1a Z 5 lit. a ORF-G die "Sendung" als eine in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton umschreibt, woraus sich das Erfordernis ergibt, die gesendete Bildfolge daraufhin zu prüfen, inwieweit sie in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang steht und daher insgesamt als in sich geschlossene Sendung anzusehen ist (vgl. VwGH 19.12.2018, Ro 2018/03/0011, und VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047). 22 So hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Fernsehprogramme bereits ausgesprochen, dass Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera a, ORF-G die "Sendung" als eine in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton umschreibt, woraus sich das Erfordernis ergibt, die gesendete Bildfolge daraufhin zu prüfen, inwieweit sie in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang steht und daher insgesamt als in sich geschlossene Sendung anzusehen ist vergleiche , VwGH 19.12.2018, Ro 2018/03/0011, und VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047).

23 Ausgehend davon kann dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall das aus mehreren Sendungsteilen bestehende Programm "Guten Morgen Österreich" wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs unter Heranziehung der nach der zitierten Rechtsprechung maßgebenden Kriterien nachvollziehbar als einheitliche Sendung auffasste (vgl. idS etwa die Hinweise auf die Sendeuhr, die wiederkehrende Behandlung der Leitthemen in den jeweiligen Sendestunden, die aufeinander aufbauenden Gespräche, den Spannungsbogen hinsichtlich des Ringkampfes, sowie die Verabschiedung erst gegen Ende der drei Stunden). Dem vermag der revisionswerbende ORF nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 23 Ausgehend davon kann dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall das aus mehreren Sendungsteilen bestehende Programm "Guten Morgen Österreich" wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs unter Heranziehung der nach der zitierten Rechtsprechung maßgebenden Kriterien nachvollziehbar als einheitliche Sendung auffasste vergleiche , idS etwa die Hinweise auf die Sendeuhr, die wiederkehrende Behandlung der Leitthemen in den jeweiligen Sendestunden, die aufeinander aufbauenden Gespräche, den Spannungsbogen hinsichtlich des Ringkampfes, sowie die Verabschiedung erst gegen Ende der drei Stunden). Dem vermag der revisionswerbende ORF nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

24 Nach dem Gesagten ist auch die Entscheidung des VwG hinsichtlich der vom ORF angefochtenen Spruchpunkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides der KommAustria, mit welchen auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung gem. § 37 Abs. 4 ORF-G erkannt wurde und diesbezüglich die Übermittlung eines Nachweises gem. § 36 Abs. 4 ORF-G aufgetragen wurde, nicht zu beanstanden (vgl. idS VwGH 19.12.2018, Ro 2018/03/0011, VwGH 5.5.2014, 2013/03/0122, VwGH 24.7.2012, 2010/03/0073, sowie VwGH 23.5.2007, 2006/04/0204). 24 Nach dem Gesagten ist auch die Entscheidung des VwG hinsichtlich der vom ORF angefochtenen Spruchpunkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides der KommAustria, mit welchen auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung gem. Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G erkannt wurde und diesbezüglich die Übermittlung eines Nachweises gem. Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G aufgetragen wurde, nicht zu beanstanden vergleiche , idS VwGH 19.12.2018, Ro 2018/03/0011, VwGH 5.5.2014, 2013/03/0122, VwGH 24.7.2012, 2010/03/0073, sowie VwGH 23.5.2007, 2006/04/0204).

25 III. Ergebnis 25 römisch drei. Ergebnis

26 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als 26 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2019

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030055.J00

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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