TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/27 W182 1266111-2

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Veröffentlicht am 27.12.2018
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Entscheidungsdatum

27.12.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 1266111-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Paul Delazer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. 13-319938302/170790017, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Paul Delazer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. 13-319938302/170790017, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt wird.A) römisch eins. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Dezember 2004 im Alter von 13 Jahren illegal mit seiner Mutter und Schwester illegal ins Bundesgebiet ein und wurde für ihn am 13.12.2004 ein Asylantrag gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2015, wurde der Antrage gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I Nr. 76/1997, abgewiesen (Spruchpunkt I.), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2011, Zl. D10 266111-0/2008/33E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig sei. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. wurden zurückgezogen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2015, wurde der Antrage gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.), und der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2011, Zl. D10 266111-0/2008/33E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig sei. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wurden zurückgezogen.

2.1. Mit einem im Jänner 2009 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu € 2,-2.1. Mit einem im Jänner 2009 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu € 2,-

verurteilt.

Mit einem im Juni 2009 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen Raufhandels gemäß § 91 Abs. 2 StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 2,- verurteilt.Mit einem im Juni 2009 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen Raufhandels gemäß Paragraph 91, Absatz 2, StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 2,- verurteilt.

Mit einem im Jänner 2010 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127 und 129 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je € 2,- verurteilt.Mit einem im Jänner 2010 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 15, 127 und 129 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je € 2,- verurteilt.

Mit einem im Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitstrafe von 4 Monaten verurteilt.Mit einem im Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Mit einem Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen Körperverletzung und des unbefugten Besitzes von Waffen gemäß §§ 15 und 83 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 2,- verurteilt.Mit einem Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen Körperverletzung und des unbefugten Besitzes von Waffen gemäß Paragraphen 15 und 83 Absatz eins, StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 2,- verurteilt.

Mit einem im Juni 2012 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Bezirksgerichtes wurde der BF wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,- verurteilt.Mit einem im Juni 2012 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Bezirksgerichtes wurde der BF wegen Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,- verurteilt.

Mit einem im März 2013 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der BF hatte dem Urteil zufolge im März 2012 u.a. einer Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer zweiten Person multiple Prellungen und Abschürfungen zugefügt, sowie im August 2012 eine Person vorsätzlich am Körper verletzt und dabei dieser u.a. eine XXXX sowie eine XXXX, XXXX, ein XXXX, eine XXXX sowie eine XXXX zugefügt. Dem BF wurde u.a. Strafaufschub bis April 2014 gewährt, die Bewährungshilfe angeordnet sowie als Weisung die Fortsetzung einer Antiaggressionstherapie beim Verein "XXXX" angeordnet.Mit einem im März 2013 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und Verleumdung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der BF hatte dem Urteil zufolge im März 2012 u.a. einer Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer zweiten Person multiple Prellungen und Abschürfungen zugefügt, sowie im August 2012 eine Person vorsätzlich am Körper verletzt und dabei dieser u.a. eine römisch 40 sowie eine römisch 40 , römisch 40 , ein römisch 40 , eine römisch 40 sowie eine römisch 40 zugefügt. Dem BF wurde u.a. Strafaufschub bis April 2014 gewährt, die Bewährungshilfe angeordnet sowie als Weisung die Fortsetzung einer Antiaggressionstherapie beim Verein "XXXX" angeordnet.

Der BF befand sich vom 09.05.2014 bis zu seiner bedingten Entlassung im Juli 2014 in Justizhaft.

Mit einem im Juli 2016 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Bezirksgerichtes wurde der BF wegen des unbefugten Besitzes von Waffen und unerlaubten Umgang mit Suchtgift gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall SMG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit einem im Juli 2016 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines Bezirksgerichtes wurde der BF wegen des unbefugten Besitzes von Waffen und unerlaubten Umgang mit Suchtgift gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall SMG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

2.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes von März 2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der teilweise versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4, Abs. 5 Z 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Beschluss wurde die bedingte Entlassung zu dem Urteil vom März 2013, sowie die bedingte Strafnachsicht zu dem Urteil des Bezirksgerichtes vom Juli 2016 widerrufen, wobei angeordnet wurde, dass die Freiheitsstrafen zu vollziehen seien. Einer Berufung und Beschwerde des BF wurde mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom September 2017 nicht Folge gegeben. Der Verurteilung lag die zwingende Unterstellung zugrunde, dass der BF eines Abends im XXXX 2016 sich mit 2 Mittätern zu dem einzigen Zweck zusammengetan hat, unbeteiligte Personen anzupöbeln, um in weiterer Folge in verabredeter Verbindung Körperverletzungen an diesen zu begehen. So haben sie zwei andere Personen angeschrien und u.a. als "XXXX" bezeichnet, wobei sie dann auf die eine Person mit Faustschlägen losgegangen sind und einer von ihnen der anderen Person, die versucht hat die Situation zu beruhigen, durch Schläge eine XXXX zugefügt hat. Der BF hat am selben Abend unabhängig davon eine weitere Person, die sich lediglich auf seinen Zuruf hin umgedreht hat, völlig unvermittelt und ohne Grund mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wobei der Schlag zur XXXX und XXXX geführt hat. Als mildernd wurde vom Oberlandesgericht lediglich der teilweise Versuch, als erschwerend 5 zählbare einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von 3 Verbrechen sowie (zusätzlich zu den im Ersturteil angeführten Erschwerungsgründen) der rasche Rückfall nach der Verurteilung durch ein Bezirksgericht gewertet. Hinsichtlich des BF sei die unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, zumal sein hohes Aggressionspotential dies spezialpräventiv erforderlich mache. Auch generalpräventiv seien bei derartigen aggressionsbedingten Körperverletzungen an unbeteiligten Dritten strenge Strafen zu verhängen. Vorallem aufgrund der Vorstrafen des BF sei bei ihm spezialpräventiv die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe nötig. Aus demselben Grund habe auch der Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung ausgesprochen werden müssen, zumal dem BF deutlich vor Augen zu führen sei, dass ein derartiges Verhalten nicht toleriert werde.2.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes von März 2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der teilweise versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer 2, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Beschluss wurde die bedingte Entlassung zu dem Urteil vom März 2013, sowie die bedingte Strafnachsicht zu dem Urteil des Bezirksgerichtes vom Juli 2016 widerrufen, wobei angeordnet wurde, dass die Freiheitsstrafen zu vollziehen seien. Einer Berufung und Beschwerde des BF wurde mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom September 2017 nicht Folge gegeben. Der Verurteilung lag die zwingende Unterstellung zugrunde, dass der BF eines Abends im römisch 40 2016 sich mit 2 Mittätern zu dem einzigen Zweck zusammengetan hat, unbeteiligte Personen anzupöbeln, um in weiterer Folge in verabredeter Verbindung Körperverletzungen an diesen zu begehen. So haben sie zwei andere Personen angeschrien und u.a. als "XXXX" bezeichnet, wobei sie dann auf die eine Person mit Faustschlägen losgegangen sind und einer von ihnen der anderen Person, die versucht hat die Situation zu beruhigen, durch Schläge eine römisch 40 zugefügt hat. Der BF hat am selben Abend unabhängig davon eine weitere Person, die sich lediglich auf seinen Zuruf hin umgedreht hat, völlig unvermittelt und ohne Grund mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wobei der Schlag zur römisch 40 und römisch 40 geführt hat. Als mildernd wurde vom Oberlandesgericht lediglich der teilweise Versuch, als erschwerend 5 zählbare einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von 3 Verbrechen sowie (zusätzlich zu den im Ersturteil angeführten Erschwerungsgründen) der rasche Rückfall nach der Verurteilung durch ein Bezirksgericht gewertet. Hinsichtlich des BF sei die unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, zumal sein hohes Aggressionspotential dies spezialpräventiv erforderlich mache. Auch generalpräventiv seien bei derartigen aggressionsbedingten Körperverletzungen an unbeteiligten Dritten strenge Strafen zu verhängen. Vorallem aufgrund der Vorstrafen des BF sei bei ihm spezialpräventiv die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe nötig. Aus demselben Grund habe auch der Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung ausgesprochen werden müssen, zumal dem BF deutlich vor Augen zu führen sei, dass ein derartiges Verhalten nicht toleriert werde.

3.1. Zuvor hatte der BF am 26.09.2016 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, bei einem Stadtmagistrat gestellt.3.1. Zuvor hatte der BF am 26.09.2016 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, bei einem Stadtmagistrat gestellt.

Am 10.11.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom Stadtmagistrat um Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß § 25 NAG gebeten.Am 10.11.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom Stadtmagistrat um Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß Paragraph 25, NAG gebeten.

Am 04.07.2017 wurde dem BF seitens des Bundesamtes Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur geplanten Maßnahme der Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot samt Fragenkatalog eingeräumt.Am 04.07.2017 wurde dem BF seitens des Bundesamtes Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur geplanten Maßnahme der Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot samt Fragenkatalog eingeräumt.

In einer Stellungnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF vom 24.07.2017 wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF sämtliche Straftaten als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener gesetzt habe, wobei diese auf ein gewisses Aggressionspotenzial zurückzuführen seien, dass der BF in frühester Kindheit erworben habe, da sein leiblicher Vater häufig betrunken gewesen sei, Drogen konsumiert habe und in diesem Zustand den BF häufig geschlagen habe. Er habe schließlich beobachten müssen, wie sein Vater seine Mutter angeschossen und auf eine seiner Freundinnen eingestochen habe. Diese frühkindlichen Erlebnisse müsse der BF teils mit fachmännischer Unterstützung be- bzw. verarbeiten. Der BF habe sich bereits mehrfach verschiedener Therapien unterzogen und psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Allerdings müsse er zugestehen, weitere Unterstützung zu brauchen, insbesondere vom Verein XXXX, bei dem er Strategien erlernen könne, eine aufkeimende Aggression abzulenken. Aufgrund seines Alters könne ihm auch eine gute Prognose ausgestellt werden. Der BF sei in Österreich nämlich auch gut integriert, verfüge über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus", deren Verlängerung er vor Ablauf beantragt habe, sodass er weiterhin rechtmäßig aufhältig sei. Er habe eine Beschäftigung als Fliesenleger gefunden, wobei man mit ihm voll zufrieden sei. Er besuche Fortbildungskurse, da er nämlich neben der Arbeit die Berufsreifeprüfung ablegen wolle, obwohl er bereits eine Ausbildung zum Restaurantfachmann abgeschlossen habe. Er lebe derzeit in einer Wohngemeinschaft, durchaus ortsüblich. Er habe einen guten Kontakt mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern, die ebenfalls in XXXX leben würden, aber auch zu seinem Stiefvater, der immer wieder ein guter Ansprechpartner für ihn sei. Während seiner letzten Haft sei der BF Freigänger gewesen, sodass er seiner Arbeit nachgehen habe können, weil er offenbar als nicht gefährlich eingestuft worden sei. Er besuche derzeit wieder Therapiestunden beim bereits genannten Verein und sei sich sicher, dass er seine Aggressivität soweit in den Griff bekomme, dass es in Hinkunft zu keiner gerichtlichen Verurteilung mehr komme.In einer Stellungnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF vom 24.07.2017 wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF sämtliche Straftaten als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener gesetzt habe, wobei diese auf ein gewisses Aggressionspotenzial zurückzuführen seien, dass der BF in frühester Kindheit erworben habe, da sein leiblicher Vater häufig betrunken gewesen sei, Drogen konsumiert habe und in diesem Zustand den BF häufig geschlagen habe. Er habe schließlich beobachten müssen, wie sein Vater seine Mutter angeschossen und auf eine seiner Freundinnen eingestochen habe. Diese frühkindlichen Erlebnisse müsse der BF teils mit fachmännischer Unterstützung be- bzw. verarbeiten. Der BF habe sich bereits mehrfach verschiedener Therapien unterzogen und psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Allerdings müsse er zugestehen, weitere Unterstützung zu brauchen, insbesondere vom Verein römisch 40 , bei dem er Strategien erlernen könne, eine aufkeimende Aggression abzulenken. Aufgrund seines Alters könne ihm auch eine gute Prognose ausgestellt werden. Der BF sei in Österreich nämlich auch gut integriert, verfüge über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus", deren Verlängerung er vor Ablauf beantragt habe, sodass er weiterhin rechtmäßig aufhältig sei. Er habe eine Beschäftigung als Fliesenleger gefunden, wobei man mit ihm voll zufrieden sei. Er besuche Fortbildungskurse, da er nämlich neben der Arbeit die Berufsreifeprüfung ablegen wolle, obwohl er bereits eine Ausbildung zum Restaurantfachmann abgeschlossen habe. Er lebe derzeit in einer Wohngemeinschaft, durchaus ortsüblich. Er habe einen guten Kontakt mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern, die ebenfalls in römisch 40 leben würden, aber auch zu seinem Stiefvater, der immer wieder ein guter Ansprechpartner für ihn sei. Während seiner letzten Haft sei der BF Freigänger gewesen, sodass er seiner Arbeit nachgehen habe können, weil er offenbar als nicht gefährlich eingestuft worden sei. Er besuche derzeit wieder Therapiestunden beim bereits genannten Verein und sei sich sicher, dass er seine Aggressivität soweit in den Griff bekomme, dass es in Hinkunft zu keiner gerichtlichen Verurteilung mehr komme.

Mit einer Mitteilung eines Stadtmagistrates vom 17.10.2018 wurde der BF neuerlich darauf hingewiesen, dass das Bundesamt mit der Prüfung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beauftragt worden sei und eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell mit Einreiseverbot aufgrund der wiederholten Straffälligkeiten des BF durchführbar erscheine. Der Bescheid werde auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen, wenn die Stellungnahme des BF nichts anderes erfordere. Der BF könne innerhalb von zwei Wochen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich oder mündlich Stellung nehmen. Das Verfahren werde ohne weitere Anhörung abgeschlossen, wenn nicht innerhalb der angeführten Frist eine Stellungnahme einlange.

In einer Stellungnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF vom 29.10.2018 wurde dazu im Wesentlichen wie in der Stellungnahme vom 24.07.2017 vorgebracht. Darüber hinaus wurde angeführt, dass die letzte Verurteilung des BF vom März 2017, später bestätigt durch das Oberlandesgericht, zu einer Haftstrafe von 18 Monaten geführt habe. Weil der BF eine Arbeit habe, sei ihm die Möglichkeit der Fußfessel, statt des Aufenthaltes in der Justizanstalt erlaubt worden. Seit 9 Monaten lebe der BF also in XXXX mit seiner Fußfessel, arbeite bei einer Firma als gelernter Restaurantfachmann und werde dort wegen seiner vorbildlichen Leistungen gelobt. Der BF habe erkannt, dass er sein Leben ändern müsse und habe sich wegen seines Alkoholproblems an eine Beratungsstelle sowie wegen eines Gewaltproblems an den Verein XXXX gewandt. Seit er diese beiden Beratungen in Anspruch nehme, sei er auf einen guten und richtigen Weg. Er habe regelmäßige Termine, wobei er nicht nur beraten, sondern auch kontrolliert werde. Seit April 2018 hätten die durchgeführten Alkomat-Testungen jeweils ein Ergebnis von 0,0 Promille erbracht. Beim genannten Verein werde mit dem BF wegen seiner Gewaltbereitschaft gearbeitet, er sei bisher nicht rückfällig geworden. Tatsächlich scheine er sein Leben in den Griff bekommen zu haben. Er könne sich berechtigte Hoffnungen machen, dass seine Strafe nach zwei Drittel der Zeit bedingt nachgesehen werde, dass er also in etwa drei Monaten die Fußfessel abnehmen dürfe, weil er dann 12 Monate verbüßt habe. Wenn man nun sehe, dass der BF in etwa die zweite Hälfte seines bisherigen Lebens - sogar etwas mehr - in Österreich verbracht habe und dass nun die Maßnahmen zu greifen beginnen würden, dann ergebe die Interessenabwägung ein Übergewicht bei seinen privaten Interessen.In einer Stellungnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF vom 29.10.2018 wurde dazu im Wesentlichen wie in der Stellungnahme vom 24.07.2017 vorgebracht. Darüber hinaus wurde angeführt, dass die letzte Verurteilung des BF vom März 2017, später bestätigt durch das Oberlandesgericht, zu einer Haftstrafe von 18 Monaten geführt habe. Weil der BF eine Arbeit habe, sei ihm die Möglichkeit der Fußfessel, statt des Aufenthaltes in der Justizanstalt erlaubt worden. Seit 9 Monaten lebe der BF also in römisch 40 mit seiner Fußfessel, arbeite bei einer Firma als gelernter Restaurantfachmann und werde dort wegen seiner vorbildlichen Leistungen gelobt. Der BF habe erkannt, dass er sein Leben ändern müsse und habe sich wegen seines Alkoholproblems an eine Beratungsstelle sowie wegen eines Gewaltproblems an den Verein römisch 40 gewandt. Seit er diese beiden Beratungen in Anspruch nehme, sei er auf einen guten und richtigen Weg. Er habe regelmäßige Termine, wobei er nicht nur beraten, sondern auch kontrolliert werde. Seit April 2018 hätten die durchgeführten Alkomat-Testungen jeweils ein Ergebnis von 0,0 Promille erbracht. Beim genannten Verein werde mit dem BF wegen seiner Gewaltbereitschaft gearbeitet, er sei bisher nicht rückfällig geworden. Tatsächlich scheine er sein Leben in den Griff bekommen zu haben. Er könne sich berechtigte Hoffnungen machen, dass seine Strafe nach zwei Drittel der Zeit bedingt nachgesehen werde, dass er also in etwa drei Monaten die Fußfessel abnehmen dürfe, weil er dann 12 Monate verbüßt habe. Wenn man nun sehe, dass der BF in etwa die zweite Hälfte seines bisherigen Lebens - sogar etwas mehr - in Österreich verbracht habe und dass nun die Maßnahmen zu greifen beginnen würden, dann ergebe die Interessenabwägung ein Übergewicht bei seinen privaten Interessen.

Dazu wurde eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 23.10.2018 beigelegt, in der bestätigt wird, dass der BF vereinbarungsgemäß die ambulante Alkoholberatung in Anspruch nehme und alle durchgeführten Alkomat-Testungen 0,0 Promille ergeben würden. Weiters wurde eine Bestätigung eines Gastronomieunternehmens beigelegt, wonach der BF seit März 2018 im Unternehmen beschäftigt sei und man mit seiner Leistung sehr zufrieden sei. Der BF habe in diesen Gastronomieunternehmen bereits seine Lehre absolviert.Dazu wurde eine Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 23.10.2018 beigelegt, in der bestätigt wird, dass der BF vereinbarungsgemäß die ambulante Alkoholberatung in Anspruch nehme und alle durchgeführten Alkomat-Testungen 0,0 Promille ergeben würden. Weiters wurde eine Bestätigung eines Gastronomieunternehmens beigelegt, wonach der BF seit März 2018 im Unternehmen beschäftigt sei und man mit seiner Leistung sehr zufrieden sei. Der BF habe in diesen Gastronomieunternehmen bereits seine Lehre absolviert.

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2018 wurde gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den BF eine Rückkehrent

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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