TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 L517 2185846-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2185846-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 31.10.2017,XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 , vom 31.10.2017,XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

21.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, XXXX (belangte Behörde, "bB")21.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

08.10.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Grad der Behinderung 50 v.H., Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "TrägerIn von Osteosynthesematerial", Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

20.10.2017 - Übermittlung des Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v. H. und der Zusatzeintragung "TrägerIn von Osteosynthesematerial" an die bP

31.10.2017 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

30.11.2017 - Beschwerde der bP gegen den die Zusatzeintragung abweisenden Bescheid

12.02.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und war im Besitz eines bis 31.01.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und war im Besitz eines bis 31.01.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Am 21.06.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).Am 21.06.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).

Ein daraufhin im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, am 08.10.2017 erstelltes Sachverständigengutachtens einer Allgemeinmedizinerin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Ein daraufhin im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, am 08.10.2017 erstelltes Sachverständigengutachtens einer Allgemeinmedizinerin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Anamnese:

Zunehmende degenerative Veränderungen mehrerer großen und kleinen Gelenke, seit 2010 zunehmende Kniegelenksbeschwerden und Abnützung in beiden Sprunggelenken. Vor 30 Jahren Verletzung der linken Schulter und Fraktur, konservativ behandelt.

Im Jän. 2013 tiefe Beinvenenthrombose links.

Arterielle Hypertonie.

1995 Schleudertrauma der HWS.

2010 Nierensteine beidseits und erfolgreiche Sanierung.

2011 Bandscheibenoperation L3/L4.

2012 endoskopische Polypektomie.

2014 CAVK I beidseits und PAVK II beidseits mit bekanntem Verschluss der A. femoralis superficialis links, sowie poplitea-Verschluss links. Rechts besteht eine Stenose der A. femoralis superficialis und Senose im Bereich der HFS rechts mit Verschluss der A. fibularis. Laut Befund vom Sep. 2017 ist der Patient subjektiv beschwerdefrei und es liegt keine Limitierung der Gehstrecke vor. Es wurde konservatives Vorgehen vorgeschlagen und regelmäßiges Gehtraining.2014 CAVK römisch eins beidseits und PAVK römisch zwei beidseits mit bekanntem Verschluss der A. femoralis superficialis links, sowie poplitea-Verschluss links. Rechts besteht eine Stenose der A. femoralis superficialis und Senose im Bereich der HFS rechts mit Verschluss der A. fibularis. Laut Befund vom Sep. 2017 ist der Patient subjektiv beschwerdefrei und es liegt keine Limitierung der Gehstrecke vor. Es wurde konservatives Vorgehen vorgeschlagen und regelmäßiges Gehtraining.

Derzeitige Beschwerden:

Abnützungen und Schmerzen in beiden Knie- und Sprunggelenken, auch die linke Schulter macht Beschwerden nach einem Bruch, keine Nierenbeschwerden, keine Herzbeschwerden. Am schlimmsten sind jedoch die Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung im linken Bein und Gehbeschwerden, schon nach 20 - 50 m.

Wenn er im Ausland sei, in wärmeren Ländern, wäre alles besser. Dort könne er auch besser gehen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Magnosolv, Thrombo ASS Nomexor, Co-Valsax Crestor, Rohypnol bei Bedarf Ezetrol

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

  • -Strichaufzählung
    Klinik XXXX, Arztbrief vom 02.03.2015:Klinik römisch 40 , Arztbrief vom 02.03.2015:

(Hypertonie, PAVK II, Z. n. Beinvenenthrombose)(Hypertonie, PAVK römisch zwei, Z. n. Beinvenenthrombose)

  • -Strichaufzählung
    KH XXXX, Befundbericht vom 23.07.2015:KH römisch 40 , Befundbericht vom 23.07.2015:

(PAVK II beidseits, Z. n. TVT links, Z. n. LWS-Operation, Gehstrecke von ca. 3,5 km noch möglich)(PAVK römisch zwei beidseits, Z. n. TVT links, Z. n. LWS-Operation, Gehstrecke von ca. 3,5 km noch möglich)

  • -Strichaufzählung
    Sonografie beider Nieren, Harnleiter und Harnblase vom 24.05.2017:

(Z. n. Nephrolithiasis, große Nieren beidseits, keine Hydronephrose, kein Rezidiv- Nephrolithiasis)

  • -Strichaufzählung
    XXXX Befundbericht vom 16.08.2016:römisch 40 Befundbericht vom 16.08.2016:

(CAVK I beidseits, PAVK II beidseits, anamnestisch schmerzfreie rasche Gehstrecke von 3 km, ohne Claudicatiosymptomatik)(CAVK römisch eins beidseits, PAVK römisch zwei beidseits, anamnestisch schmerzfreie rasche Gehstrecke von 3 km, ohne Claudicatiosymptomatik)

-XXXX Befundbericht vom 06.09.2017:

(PAVK II beidseits, stabiles Stadium, weiterhin konservatives Vorgehen indiziert mit Gehtraining, keine Limitierung der Gehstrecke, subjektiv beschwerdefrei)(PAVK römisch zwei beidseits, stabiles Stadium, weiterhin konservatives Vorgehen indiziert mit Gehtraining, keine Limitierung der Gehstrecke, subjektiv beschwerdefrei)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Altersentsprechend

Ernährungszustand:

Adipös

Größe: 182,00 cm Gewicht: 106,00 kg Blutdruck: 180/100

Klinischer Status - Fachstatus:

CAPUT u. COLLUM:

Augen seitengleich, Sehvermögen derzeit rechts etwas beeinträchtigt, Hörvermögen altersgemäß, keine Sprachstörung.

THORAX:

Symmetrisch, beidseits beatmet.

COR:

Perkutorisch ist die Herzgröße an der Grenze der Norm, Herztöne leise, Herzaktion rhythmisch.

PULMO:

Perkutorisch sonorer Klopfschall, auskultatorisch vesikuläres Atmen, Inspirium und Exspirium etwas verlängert, keine Rasselgeräusche.

ABDOMEN:

Adipöse Bauchdecke, nicht druckschmerzhaft, Tastbefund negativ, Milz und Leber nicht vergrößert, Nierenlager beidseits frei bei Zustand nach Nephrolithiasis beidseits, Stuhl und Harn altersgemäß.

WIRBELSÄULE

Gerade, LWS druckempfindlich, Narbe nach Bandscheibenoperation reaktionslos verheilt, über chronische Lumboischialgien, mit Ausstrahlung in den Beinen, wird berichtet, Reklination endlagig eingeschränkt, Seitwärtsneigung und Rotation beidseits durchführbar.

Lasegue beidseits negativ, FBA: 10 cm.

HWS: Hier leichte Fehlhaltung und paravertebrale Verspannung, Dorsalflexion leicht eingeschränkt, Seitwärtsneigen und Rotation beidseits durchführbar. Kinn- Jugulumabstand: 2 cm.

Obere Extremitäten:

Schultermuskulatur normal, kein Schulterschiefstand, die Beweglichkeit in der Schulter rechts durchführbar, Nacken- und Kreuzgriff vollständig. Linke Schulter: Abduktion 90 Grad, Rücken- und Kreuzgriff insuffizient.

Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke frei beweglich, Faustschluss seitengleich durchführbar, keine neurologischen Defizite.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke frei beweglich, keine Muskelatrophie, keine Schmerzangabe.

Kniegelenke: Mäßige Gonarthrose beidseits, Narben nach Arthroskopie beidseits reaktionslos verheilt, keine Bewegungseinschränkung, keine Schmerzen.

Sprunggelenke leicht eingeschränkt, links mehr als rechts.

Keine Ödeme, keine Varikositas.

Periphere Pulse: A. dorsalis pedis beidseits nicht tastbar, PAVK Stad. II bekannt.Periphere Pulse: A. dorsalis pedis beidseits nicht tastbar, PAVK Stad. römisch zwei bekannt.

Keine Sensibilitätsstörungen, keine neurologischen Ausfälle.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Im Untersuchungszimmer ist der Gang unauffällig, kein Hinken, keine Gehhilfe. Anamnestisch ist die Gehstrecke wegen den Wirbelsäulenschmerzen und Schmerzen im linken Bein limitiert, er könne nur kurze Strecken gehen

Status Psychicus:

Bewusstsein klar, orientiert, stimmungsmäßig altersgemäß, kein Hinweis für psychotische oder kognitive Beeinträchtigung

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Periphere arterielle Verschlusskrankheit

Durchblutungsstörung beidseits, periphere Pulse sind nicht tastbar.

Laut Befund vom Sep. 2017 gibt es keine Limitierung der Gehstrecke, Therapieoption ist gegeben Pos.Nr. 05.03.02 Gdb 40%

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation

Entsprechend der funktionellen Beeinträchtigung und angegebenen Schmerzen eingeschätzt

Pos.Nr. 02.01.02 Gdb 30%

3 Degenerative Veränderungen mehrerer Gelenke (linke Schulter, beide Knie- und Sprunggelenke)

Geringe bis mäßige Arthrosen mit leichter Funktionseinschränkung Pos.Nr. 02.02.01 Gdb 20%

4 Hypertonie

Entsprechend der Medikation und metabolischem Syndrom, sowie allgemeiner Gefäßsklerose eingeschätzt Pos.Nr. 05.01.02 Gdb 20%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Pkt. 1 ist führend entsprechend der Durchblutungsstörung beidseits, links mehr als rechts.

Pkt. 2, mit ungünstiger Auswirkung auf die Mobilität und Schmerzhaftigkeit, erhöht um 1 Stufe.

Pkt. 3 u. 4 wirken sich zwar ungünstig aus, sind jedoch zu gering, und erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Nephrolithiasis beidseits

Beeinträchtigung des rechten Auges

Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

  • -Strichaufzählung
    Deutliche Besserung im Vergleich zu Vorgutachten.

  • -Strichaufzählung
    Der Gesamtgrad der Behinderung wird auf 50% reduziert.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

  • -Strichaufzählung
    Laut Befundbericht v.16.08.2016 (KH XXXX) lehnt der Pat. auf Grund der geringen Beschwerdesymptomatik und schmerzfreier Gehstrecke von 3 km die operative Sanierung mittels Bypassanlage ab. Somit wird, entsprechend der Gehleistung, mit Pos. 05.03.02 eingeschätzt.Laut Befundbericht v.16.08.2016 (KH römisch 40 ) lehnt der Pat. auf Grund der geringen Beschwerdesymptomatik und schmerzfreier Gehstrecke von 3 km die operative Sanierung mittels Bypassanlage ab. Somit wird, entsprechend der Gehleistung, mit Pos. 05.03.02 eingeschätzt.

  • -Strichaufzählung
    Nach der Bandscheibenoperation ist eine Besserung der Funktionseinschränkung festzustellen, somit die Einschätzung mit 30%.

  • -Strichaufzählung
    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

[X] Die / Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Durch die periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke liegt eine geringe bis mäßige Mobilitätseinschränkung vor. Es liegt jedoch keine dauerhafte schwere Beeinträchtigung vor. Der Gang und Stand ist sicher. Ein- und Aussteigen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gut möglich. Es liegt auch keine Operationsindikation vor. Im letzten Befund vom Sep. 2017 wurde ein konservatives Vorgehen weiterhin vorgeschlagen, insbesondere mit Gehtraining. Laut Anamnese vom Sep. 2017 ist der Patient beschwerdefrei und es liegt keine Limitierung der Gehstrecke und kein Ruheschmerz vor. Somit liegen dzt. keine medizinischen Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vor.

..."

Am 20.10.2017 wurde der bP der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "TrägerIn von Osteosynthesematerial" übermittelt.

Mit Bescheid der bB vom 31.10.2017 wurde der Antrag der bP auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgewiesen.

Am 30.11.2017 erhob die bP Beschwerde gegen den die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ablehnenden Bescheid der bB und führte im Wesentlichen aus, dass sie die Ablehnung nicht verstehe, da seit der Begutachtung von 2014 keine wesentliche Besserung bzgl. ihrer Motorik eingetreten sei. Sie fahre prinzipiell mit keinem öffentlichen Verkehrsmittel, da es ihr zu anstrengend sei, diese zu erreichen, in diesem keine freien Sitzplätze vorfinden und die weiteren Gehstrecken dann nur mühsamst schaffen würde. Sie selbst sei nicht im Besitz eines eigenen Kfz, sondern lasse sich von ihrer Lebensgefährtin mit deren Auto transportieren. Man bekomme bei Parkflächen großer Einkaufszentren äußerst selten einen freien Parkplatz in der Nähe des Ein- und Ausgangbereiches und der Gehweg zu diesen könne dann auch bis zu 400 m betragen. Der dort zu Verfügung stehende Einkaufswagen diene ihr als Rollator. Um ihren gesundheitlichen Zustand wesentlich zu erhalten und ihre chronischen Schmerzen zu lindem, befinde sie sich wegen des besseren Klimas derzeit für den Zeitraum von 8 Monaten im Norden Thailands. Die Monate von September bis Ende Mai seien in Österreich für ihren Körper, speziell die Motorik, nur mit Voltaren Tabletten 100mg auszuhalten. Um ihrem Körper diesbezüglich (Gelenks-Gliederschmerzen) nicht noch mehr als nötig zu schaden, flüchte sie sozusagen jedes Jahr in wärmere Zonen. Betreffend die angeblich verweigerte Bypass-Operation führte die bP ergänzend aus, dass sie bereits für die anstehende OP vorbereitet worden sei, als ihr, nach langstündigem Warten und persönlicher Nachfrage, wortwörtlich mitgeteilt worden sei: "Da Sie keine Schmerzen haben, wird der Eingriff nicht vorgenommen". Sie sei am selben Tag, ohne weiterer Erklärung, nach Hause entlassen worden.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.

Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Wie die Sachverständige feststellte, liegt durch die periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke eine geringe bis mäßige Mobilitätseinschränkung, jedoch keine dauerhafte schwere Beeinträchtigung, vor. Der Gang und Stand sind sicher, das Ein- und Aussteigen in einem öffentlichen Verkehrsmittel gut möglich. Es liegt auch keine Operationsindikation vor. Im letzten Befund vom Sep. 2017 wurde ein konservatives Vorgehen weiterhin vorgeschlagen, insbesondere mit Gehtraining. Laut Anamnese vom Sep. 2017 ist der Patient beschwerdefrei und es liegt keine Limitierung der Gehstrecke und kein Ruheschmerz vor. Somit liegen dzt. keine medizinischen Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vor. Das Vorbringen der bP konnte die gutachterliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit - und diese ablehnend - nicht entkräften.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesem Gutachten ist folglich von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der bP auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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