Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AVG §8Spruch
W122 2175664-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA, in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG, vom 18.09.2017, Zl. 0030-107030-2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA, in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG, vom 18.09.2017, Zl. 0030-107030-2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und
I.) a.) festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2016 256 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat;römisch eins.) a.) festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2016 256 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat;
I.) b.) festgestellt, dass die Weisung vom 13.12.2012 betreffend "Dienstzeit/Pausen" für Beamte in der Briefzustellung hinsichtlich Punkt 2 rechtswidrig war und nicht befolgt werden musste.römisch eins.) b.) festgestellt, dass die Weisung vom 13.12.2012 betreffend "Dienstzeit/Pausen" für Beamte in der Briefzustellung hinsichtlich Punkt 2 rechtswidrig war und nicht befolgt werden musste.
II.) Spruchpunkt II wird aufgehoben.römisch zwei.) Spruchpunkt römisch zwei wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
Der Beschwerdeführer beantragte beim Personalamt der Post AG am 01.01.2013, die bekämpfte Dienstanweisung dahingehend abzuändern, dass die Ruhepausen zur bezahlten Dienstzeit zählen und innerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit zu konsumieren wären und eine Bescheidausfertigung. Unter einem zeigte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der sogenannten Dienstanweisung auf.
Mit Schreiben vom 17.10.2013 wurde der Beschwerdeführer über die Weiterleitung seines Antrages an die zuständige Dienstbehörde informiert und es wurde die Weisung schriftlich wiederholt. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Abänderung einer Weisung durch Bescheid unzulässig wäre.
Mit konkretisierendem Antrag vom 29.10.2013 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die ihm gegenüber von dem beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt Wien erteilte Dienstanweisung, datiert mit 13.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013, insbesondere deren Punkt 2, wonach die Ruhepause nicht zur bezahlten Dienstzeit zähle und außerhalb der tatsächlichen Ta