TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 W196 2207616-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W196 2207616-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. 328989610 / 180358848, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. 328989610 / 180358848, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.05.2005 einen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 (idF BGBl I Nr. 76/1997), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005, Zl 05.06821, aufgrund der Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen wurde.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.05.2005 einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005, Zl 05.06821, aufgrund der Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen wurde.

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 23.08.2005 einen weiteren (zweiten) Asylantrag, der mit Bescheid des des Bundesasylamtes vom 25.07.2006, Zl. 05 13.153-EAST OST, neuerlich gem. § 5 Abs. 1 AsylG aufgrund der Zuständigkeit der Slowakei als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.08.2006, Zl.:Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 23.08.2005 einen weiteren (zweiten) Asylantrag, der mit Bescheid des des Bundesasylamtes vom 25.07.2006, Zl. 05 13.153-EAST OST, neuerlich gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG aufgrund der Zuständigkeit der Slowakei als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.08.2006, Zl.:

304.226-C1/E1/-VIII/19/06, stattgegeben wurde. Der Asylantrag wurde zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Antrages an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zl.: 05 13.153-BAW, wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zl.: 05 13.153-BAW, wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Am 18.11.2008, 05.02.2009, 25.06.2009, 07.10.2009, 06.12.2010 und 14.03.2012 wurde das Verfahren der Beschwerdeführer gemäß § 24 AsylG aufgrund des unbekannten Aufenthalts eingestellt respektive nach Bekanntwerden desselben wieder fortgesetzt.Am 18.11.2008, 05.02.2009, 25.06.2009, 07.10.2009, 06.12.2010 und 14.03.2012 wurde das Verfahren der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, AsylG aufgrund des unbekannten Aufenthalts eingestellt respektive nach Bekanntwerden desselben wieder fortgesetzt.

Nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2012 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.08.2012, Zl D7 304226-2/2008/29E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet ab.Nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2012 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.08.2012, Zl D7 304226-2/2008/29E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet ab.

Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass von der Unglaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens zu ihren Ausreisegründen ausgegangen werde. Die Beschwerdeführerin habe vor dem erkennenden Senat des Asylgerichthofes noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu den unterschiedlichsten Angaben, die sie im Laufe ihres Asylverfahrens zu ihrer Person, ihren Familienangehörigen, ihrer Vita und letztlich ihren Ausreisegründen erstattet habe. Es sei jedoch auch nach einem mehrjährigen Asylverfahren nicht möglich, die Identität der Beschwerdeführerin festzustellen, obwohl diese hinsichtlich ihrer Mitwirkungspflicht aufgeklärt und nach Dokumenten gefragt worden sei, aber habe sie auch in der Verhandlung nichts vorlegen können. Die Beschwerdeführerin habe im Asylverfahren wie aus der Darstellung des Verfahrensgangs im Erkenntnis des Asylgerichtshofes ersichtlich mehrfach divergierende Angaben zu ihrer Person gemacht, was der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch vorgehalten worden sei. Die Verwendung von Aliasnamen im Asylverfahren trug nicht gerade dazu bei, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu untermauern. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin, die gar kein Interesse am Asylverfahren zu haben schien, nachdem sie sich dem Verfahren entzogen habe und das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin sowohl vor dem Bundesasylamt als auch dem Asylgerichtshof in Österreich mehrfach eingestellt werden habe müssen, entspreche nach der langjährigen Erfahrung der Vorsitzenden nicht dem Verhalten einer Person, die begründet um Schutz ersuche. Vielmehr wäre von einer solchen Person anzunehmen, dass sie ihre Angaben im Aufnahmestaat von Anbeginn wahrheitsgetreu und umfassend gestalte und sich dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof zur Führung des Verfahrens bereithalte, was aber bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Zudem seien innerhalb der Angaben der Beschwerdeführerin zu Divergenzen und Widersprüchen gekommen. Auch hinsichtlich jener Person, die sie als ihre Angehörige benannt habe, habe die Beschwerdeführerin unterschiedlichste Angaben getätigt und diese mal als ihre Schwester, mal als Halbschwester und mal als Fremde bezeichnet, wobei sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung darauf festlegt habe, dass es sich um ihre Halbschwester handle, die angebliche Halbschwester aber in der Verhandlung vom 15.12.2009, vor derselben vorsitzenden Richterin, angegeben habe, keine Angehörigen in Österreich zu haben. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sei daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin infolge widersprüchlicher Angaben zu ihrer "Schwester" das Verwandtschaftsverhältnis nicht glaubhaft machen habe können, weshalb auch deren Flüchtlingseigenschaft außer Betracht bleiben könne. Auch wenn es sich bei den dargestellten Ungereimtheiten nicht um solche handle, die den zentralen Fluchtgrund der Beschwerdeführerin betreffen würden, bleib doch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nichts dabei gefunden habe, vor österreichischen Behörden unwahre Angaben zu machen. Wenn sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf ihren Gesundheitszustand berufe, der ursächlich für die Widersprüche in ihren Angaben seien, bleibe auf das vom Bundesasylamt eingeholte Sachverständigengutachten zu verweisen, in dem die Beschwerdeführerin als einvernahmefähig beschrieben worden sei. Mit ihrem Gesundheitszustand seien die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin demnach nicht zu erklären. Auch zu den Umständen, die zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der Stellung eines Asylantrages in Österreich geführt haben sollen, habe die Beschwerdeführerin Verschiedenartiges erklärt, was ihr ebenso zu Gehör gebracht worden sei, von der Beschwerdeführerin aber nicht aufgeklärt werden habe können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen habe können, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Das ständige Verändern der Angaben hinsichtlich ihrer Person und ihrer Ausreisegründe habe dazu geführt, dass der erkennende Senat davon überzeugt sei, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation allesamt frei erfunden seien. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 15.10.2012 in Rechtskraft.

Am 09.08.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei das Verfahren aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin am 27.11.2013 eingestellt wurde.

Gegenständliches Verfahren:

Am 13.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete die Beschwerdeführerin ihren Folgeantrag dahingehend, dass ihre Gründe, die sie bereits im Vorverfahren genannt habe, vollinhaltlich aufrecht blieben. Des Weiteren gab sie an, dass sie von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt werde und mit ihm zusammenlebe. Ihre Halbschwester lebe auch in Wien, zu der kein Kontakt bestehe. In ihrer Heimat habe sie niemanden. Sie wolle wie ein normaler Mensch in Österreich leben und arbeiten. Seit 2005 sei sie in Österreich. Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführerin Änderungen an der Situation ihrer Fluchtgründe bekannt seien, gab sie an, dass sich an den Fluchtgründen von damals nichts geändert habe.

Am 23.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs ihrer Befragung gab sie an, dass sie am Folgetag eine Operation aufgrund einer Hüftkopfnekrose habe; andere gesundheitliche Beschwerden habe sie nicht. Darüber hinaus gab sie an, dass sie seit ihrem ersten Asylantrag am 12.05.2005 Österreich nicht verlassen habe. In Österreich lebe eine Halbschwester, zu der sie seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr habe. Sie wisse nicht, wo sie sei. Über Nachfrage gab sie an, zwei bis dreimal in der Woche Kontakt mit ihrer Halbschwester über Facebook zu haben. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, bei ihrem Lebensgefährten, den sie seit acht Jahren kenne, seit sechs Jahren zu wohnen. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 an verschiedenen Adressen gemeldet gewesen sei, gab sie an, dass ihr Freund sie immer abmeldet habe, wenn sie weggegangen sei. Er habe nicht wollen, dass sie Freunde treffe. Seit zwei Jahren habe sie einen festen Wohnsitz bei ihrem Freund. Ihren Lebensunterhalt habe sie bestritten, indem sie zwei Jahre illegal als Reinigungskraft gearbeitet habe. Seit letztem Jahr würde sie nicht mehr arbeiten, sondern von ihrem Lebensgefährten versorgt werden. Sie glaube, dass er österreichsicher Staatsangehöriger sei. Derzeit sei sie in Österreich weder in einem Verein einer Organisation oder in kultureller, sportlicher, religiöser oder politischer Weise aktiv. Sie habe auch keinen Deutschkurs besucht. Den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz habe sie gestellt, da sie seit 13 oder 14 Jahren schon hier sei. Sie sei hier aufgewachsen und würde ihre einzige Halbschwester in Österreich wohnen. Sie fühle sich hier zuhause und habe niemanden in Tschetschenien. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie in Tschetschenien als Frau nicht alleine leben zu können und habe sie niemanden. Des Weiteren brachte sie vor, dass sie mit ihrer Halbschwester 2005 nach Österreich gekommen sei, da der Ehemann ihrer Halbschwester bei der Polizei gewesen sei. Der besagte Ehemann sei getötet worden und hätten sie seinetwegen alle Probleme. Im Falle einer Rückkehr wisse sie nicht, was auf sie zukommen würde. Sie habe Angst, dass die Leute, die den Mann ihrer Halbschwester umgebracht hätten, dort noch wohnen würden. Auch ihre Halbschwester habe gesagt, dass sie nicht zurückkehren solle. Der Beschwerdeführerin wurden das Länderinformationsblatt ausgehändigt und gab sie am Ende der Befragung an, dass sollte es nicht klappen, würde sie erneut um Asyl ansuchen. Ihr Lebensgefährte habe gesagt, dass sie heiraten würden, wenn es nicht klappe. Es gebe die Möglichkeiten, hier zu bleiben. Er wolle heiraten, die Beschwerdeführerin allerdings nicht, da er 64 sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen sie unter Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen sie unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

In seiner Begründung folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person der Beschwerdeführerin, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Beschwerdeführerin sei am 23.08.2018 an der Hüfte operiert und am 03.09.2018 wieder entlassen worden. Sonst würden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen. Zu ihrem Privat- und Familienleben folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt führe. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich des Vorverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008 vollumfänglich abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung der Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt worden sei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 in allen Punkten abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an am 15.10.2012 in Rechtskraft. Das Verfahren zu ihrem letzten Antrag auf internationalen Schutz sei am 27.11.2013 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin eingestellt worden. Den gegenständlichen Antrag habe die Beschwerdeführerin auf Umstände gestützt, die sie bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Reise- oder Ausweisdokuments die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden habe können. Die Feststellung zum Gesundheitszustand würden sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 23.08.2018, den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie der telefonischen Auskunft des Orthopädischen Spitals Speising ergeben und wurde vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes und der Außerlandesbringung in die Russische Föderation auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Feststellung zum Privat- und Familienleben in Österreich würde sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ergeben. Dass keine besondere Integrationsverfestigung bestehe, ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Lebenswandels in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei in keinem Vereinen oder Organisationen aktiv engagiert und beherrsche nach etwa 13 Jahren Aufenthalt die deutsche Sprache jedenfalls nicht auf einem Niveau, dass die Führung des gegenständlichen Verfahrens ermöglicht hätte, da für die Befragungen die Beiziehung eines russischsprachigen Dolmetschers notwendig gewesen sei. Auch kürzlich sei gegen die Beschwerdeführerin wegen § 125 StGB Anklage erhoben worden und weise auch das konsequente Verletzen ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren über die Jahre darauf hin, dass sie der österreichischen Rechtsordnung nicht den Respekt entgegenbringe, der von einer Person zu erwarten wäre, welche ihre Integration aktiv vorantreiben wolle. Die Feststellung betreffend ihr Vorverfahren würden sich aus der Einsichtnahme in die dazu vom Bundesamt geführten Akten ergeben. Zu den Feststellungen zu den Gründen für die Stellung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Erstbefragung angab, dass keine Änderung ihrer Fluchtgründe eingetreten sei. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, habe sie lediglich angegeben, sie hätte in ihrer Heimat niemanden und kein Dach über dem Kopf. Konkrete Hinweise, dass sie bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw. die Todesstrafe drohe, bzw. dass sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, würden auch nicht vorliegen. Auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt hab sie erst auf Nachfrage angegeben, worin genau die asylrelevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat zu befürchten hätte, bestehen solle. Sie habe sich - wie bereits im letzten Verfahren, in dem über ihren Asylantrag inhaltlich abgesprochen worden sei - auf den angeblichen Tod des Ehemannes ihrer Halbschwester, mit der sie 2005 nach Österreich gekommen sei, bezogen. Sie hätte Angst, dass die Leute, die ihren Schwager umgebracht hätte, "dort" immer noch wohnen könnten. Damit werde jedoch lediglich jenes Vorbringen bekräftigt und wiederholt, über welches bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 rechtskräftig negativ abgesprochen worden sei. Damals sei der Beschwerdeführerin ausdrücklich die Glaubwürdigkeit abgesprochen und festgestellt worden, dass sie mehrfach falsche Angaben sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof gemacht habe. Dieser Eindruck sei durch die Tatsache, dass sie 2013 einen weiteren Asylantrag stellte, den sie damit begründet habe, nunmehr lesbisch zu sein und aus diesem Grund nicht in ihre Heimat zurückkehren zu können, nur weiter bekräftigt worden, zumal feststehe, dass auch dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Auch dass die Beschwerdeführerin in der Folge untergetaucht sei und daher das Asylverfahren 2013 eingestellt werden habe müssen, trage zum Eindruck bei, dass sie insgesamt - wie bereits durch den Asylgerichtshof 2012 festgestellt - keinerlei asylrelevante Fluchtgründe vorzutragen habe und sie durch das fortgesetzte Stellen von Asylanträgen lediglich versucht habe, ihre rechtmäßige Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verhindern. Das Bundesamt könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass im Fall der Beschwerdeführerin der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 unverändert sei Daher liege entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, dass im Verfahren keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht worden seien, welche nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 entstanden wären. Auch seien keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer subjektiven Merkmale oder der objektiven Situation in ihrem Herkunftsstaat nach einer Rückkehr mit einer Situation konfrontiert wäre, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in ihrer Sphäre gelegen noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 14.08.2012 dem neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Hinsichtlich der Abwägung des Privat und Familienlebens folgerte die Behörde, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sei, untergleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland. Hinsichtlich der vorgebrachten Beziehung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit 15.10.2012 - der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes - bewusst sein hätte müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich höchst unsicher sei und sie für den Fall ihres unrechtmäßigen Verbleibs im Bundesgebiet mit ihrer zwangsweisen Abschiebung rechnen habe müssen. Daher sei das in der Abwägung zu beachtende Gewicht der Bekanntschaft bzw. Beziehung schon dadurch erheblich gemindert. Hinzu komme, dass der gemeinsame Haushalt nicht durchgängig bestanden habe, sondern den eigenen Angaben zufolge erst seit etwa zwei Jahren. Es gebe keine gemeinsamen Kinder und sei das Aufrechterhalten des persönlichen Kontaktes zumindest durch Besuche auch nach einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation denkbar. Auch Sach- bzw. finanzielle Unterstützungen könnten im Postweg erfolgen. Nach Anführung von fallspezifischer Judikatur folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht davon ausgehen habe können, dass nach ihrem bisherigen Aufenthalt in Österreich, der letztlich - wie bereits ausgeführt - seine rechtliche Basis lediglich im Stellen mehrerer unbegründeter bzw. unzulässiger Asylanträge habe, die erlassene Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens eingreife. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes führte die Behörde aus, dass sich aus dem im Bescheid zugrundegelegten Länderinformationen ergebe, dass der Zugang zur notwendiger medizinischer Versorgung in der Russischen Föderation prinzipiell gegeben sei. Dies zumal sich die Beschwerdeführerin bereits in Österreich einer operativen Behandlung ihrer Hüftkopfnekrose unterzogen habe. Mögliche weitere notwendige Behandlungen seien in der Russischen Föderation jedenfalls zugänglich. Es handle sich daher beim gegenständlichen Verfahren nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR nicht um einen "ganz außergewöhnlichen Fall", in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend seien. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher sei im Fall der Beschwerdeführerin von einer Erteilung der Frist abzusehen.In seiner Begründung folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person der Beschwerdeführerin, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Beschwerdeführerin sei am 23.08.2018 an der Hüfte operiert und am 03.09.2018 wieder entlassen worden. Sonst würden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen. Zu ihrem Privat- und Familienleben folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt führe. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich des Vorverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008 vollumfänglich abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung der Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt worden sei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 in allen Punkten abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an am 15.10.2012 in Rechtskraft. Das Verfahren zu ihrem letzten Antrag auf internationalen Schutz sei am 27.11.2013 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin eingestellt worden. Den gegenständlichen Antrag habe die Beschwerdeführerin auf Umstände gestützt, die sie bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Reise- oder Ausweisdokuments die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden habe können. Die Feststellung zum Gesundheitszustand würden sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 23.08.2018, den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie der telefonischen Auskunft des Orthopädischen Spitals Speising ergeben und wurde vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes und der Außerlandesbringung in die Russische Föderation auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Feststellung zum Privat- und Familienleben in Österreich würde sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ergeben. Dass keine besondere Integrationsverfestigung bestehe, ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Lebenswandels in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei in keinem Vereinen oder Organisationen aktiv engagiert und beherrsche nach etwa 13 Jahren Aufenthalt die deutsche Sprache jedenfalls nicht auf einem Niveau, dass die Führung des gegenständlichen Verfahrens ermöglicht hätte, da für die Befragungen die Beiziehung eines russischsprachigen Dolmetschers notwendig gewesen sei. Auch kürzlich sei gegen die Beschwerdeführerin wegen Paragraph 125, StGB Anklage erhoben worden und weise auch das konsequente Verletzen ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren über die Jahre darauf hin, dass sie der österreichischen Rechtsordnung nicht den Respekt entgegenbringe, der von einer Person zu erwarten wäre, welche ihre Integration aktiv vorantreiben wolle. Die Feststellung betreffend ihr Vorverfahren würden sich aus der Einsichtnahme in die dazu vom Bundesamt geführten Akten ergeben. Zu den Feststellungen zu den Gründen für die Stellung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Erstbefragung angab, dass keine Änderung ihrer Fluchtgründe eingetreten sei. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, habe sie lediglich angegeben, sie hätte in ihrer Heimat niemanden und kein Dach über dem Kopf. Konkrete Hinweise, dass sie bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw. die Todesstrafe drohe, bzw. dass sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, würden auch nicht vorliegen. Auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt hab sie erst auf Nachfrage angegeben, worin genau die asylrelevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat zu befürchten hätte, bestehen solle. Sie habe sich - wie bereits im letzten Verfahren, in dem über ihren Asylantrag inhaltlich abgesprochen worden sei - auf den angeblichen Tod des Ehemannes ihrer Halbschwester, mit der sie 2005 nach Österreich gekommen sei, bezogen. Sie hätte Angst, dass die Leute, die ihren Schwager umgebracht hätte, "dort" immer noch wohnen könnten. Damit werde jedoch lediglich jenes Vorbringen bekräftigt und wiederholt, über welches bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 rechtskräftig negativ abgesprochen worden sei. Damals sei der Beschwerdeführerin ausdrücklich die Glaubwürdigkeit abgesprochen und festgestellt worden, dass sie mehrfach falsche Angaben sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof gemacht habe. Dieser Eindruck sei durch die Tatsache, dass sie 2013 einen weiteren Asylantrag stellte, den sie damit begründet habe, nunmehr lesbisch zu sein und aus diesem Grund nicht in ihre Heimat zurückkehren zu können, nur weiter bekräftigt worden, zumal feststehe, dass auch dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Auch dass die Beschwerdeführerin in der Folge untergetaucht sei und daher das Asylverfahren 2013 eingestellt werden habe müssen, trage zum Eindruck bei, dass sie insgesamt - wie bereits durch den Asylgerichtshof 2012 festgestellt - keinerlei asylrelevante Fluchtgründe vorzutragen habe und sie durch das fortgesetzte Stellen von Asylanträgen lediglich versucht habe, ihre rechtmäßige Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verhindern. Das Bundesamt könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass im Fall der Beschwerdeführerin der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 unverändert sei Daher liege entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, dass im Verfahren keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht worden seien, welche nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 entstanden wären. Auch seien keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer subjektiven Merkmale oder der objektiven Situation in ihrem Herkunftsstaat nach einer Rückkehr mit einer Situation konfrontiert wäre, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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