TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W242 2209470-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W242 2209470-1/2E

W242 2209474-1/2E

W242 2209472-1/2E

W242 2209476-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde der 1.) XXXX , geb. XXXX , desDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde der 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , des

2.) mj. XXXX , geb. XXXX , der 3.) mj. XXXX , geb. XXXX und des 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Mongolei, alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlingsdienst- und Migrantinnenbetreuung GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX , zu Recht:2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , der 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und des 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Mongolei, alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlingsdienst- und Migrantinnenbetreuung GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 , zu Recht:

I.) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

A.) Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, ihren Angaben zu Folge Staatsangehörige der Mongolei, stellten am XXXX die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).Die Beschwerdeführer, ihren Angaben zu Folge Staatsangehörige der Mongolei, stellten am römisch 40 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Aus dem am selben Tag eingeholten Abgleichsberichten zur VIS Abfrage ergab sich, dass die Beschwerdeführer über vom 06.08.2018 bis zum 05.09.2018 gültige französische Visa verfügten.

Anlässlich ihrer am XXXX durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung, gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Monglolei am 13.08.2018 mit dem Auto verlassen und über Russland nach Österreich gereist zu sein. Im Bundesgebiet würde sich der Bruder bzw. der Onkel aufhalten, bei dem sie sein möchten.Anlässlich ihrer am römisch 40 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung, gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Monglolei am 13.08.2018 mit dem Auto verlassen und über Russland nach Österreich gereist zu sein. Im Bundesgebiet würde sich der Bruder bzw. der Onkel aufhalten, bei dem sie sein möchten.

Der BF 1 wurde noch am selben Tag eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt, mit der sie über die Führung von Konsultationen mit Frankreich im Dublin-Verfahren informiert wurde.Der BF 1 wurde noch am selben Tag eine Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt, mit der sie über die Führung von Konsultationen mit Frankreich im Dublin-Verfahren informiert wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat am 31.08.2018 an die zuständige Dublin-Behörde Frankreichs heran und übermittelte auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmegesuche.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat am 31.08.2018 an die zuständige Dublin-Behörde Frankreichs heran und übermittelte auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmegesuche.

Mit Schreiben vom 05.10.2018 teilte die französische Dublin-Behörde mit, dass diese den Aufnahmegesuchen hinsichtlich aller Beschwerdeführer nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zustimmen würde.Mit Schreiben vom 05.10.2018 teilte die französische Dublin-Behörde mit, dass diese den Aufnahmegesuchen hinsichtlich aller Beschwerdeführer nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zustimmen würde.

Den Beschwerdeführern wurde am 24.10.2018 mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der angenommenen Zuständigkeit Frankreichs mitgeteilt.Den Beschwerdeführern wurde am 24.10.2018 mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der angenommenen Zuständigkeit Frankreichs mitgeteilt.

Dem Rechtsberater wurden am 17.10.2018 Aktenabschriften ausgefolgt.

Die Beschwerdeführer wurden am 29.10.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache und unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.

Die BF1 gab dabei im Wesentlichen an, dass sie der Einvernahme psychisch wie auch physisch folgen könne, keine Einwände gegen die anwesenden Personen und an einem Rechtsberatungsgespräch teilgenommen habe. Sie würde seit vier Jahren an Hepatitis C leiden und habe Probleme mit den in der Mongolei eingenommenen Medikamenten bekommen. Im Bundesgebiet sei sie noch nicht zu einem Arzt gegangen. Die BF3 würde auf einem Auge fast nichts sehen und der BF4 habe ein Loch im Herzen, das nach der Geburt nicht zugewachsen sei. Er würde derzeit keine Medikamente und keine Sauerstoffmaske benötigen. Eine Operation sei nach einer Auskunft eines mongolischen Arztes derzeit auch nicht nötig. Sie würde über ein französisches Visum verfügen, sei aber nie in Frankreich gewesen. Ihr Bruder sei in Österreich aufhältig und würde dieser ab und zu mit Kleidungsstücken aushelfen. Getroffen habe sie ihn erst einmal, da er in Tirol wohnen würde und dies weit weg sei. Bei ihm Wohnen könnten sie nicht, da seine Wohnung zu klein sei und er auch drei Kinder habe. Sie wolle in Österreich bleiben, da sie ihren Bruder lange nicht gesehen habe und sie keinen in Frankreich kenne. Die französische Botschaft habe ihren Mann angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie wegen des Visums nach Frankreich kommen sollten und würden sie dann automatisch in die Mongolei zurückgeschickt werden. Ihr Ehemann sei auch in Österreich gewesen, aber wegen des Todes seiner Großmuter in die Mongolei zurückgekehrt.

Der BF2 gab im Wesentlichen an, dass er seit fünf Jahren an Kopfschmerzen und Nasenbluten leiden würde. In Behandlung sei er deswegen aber nicht gewesen. Er habe ein französisches Visum, sei aber nie dort gewesen. Er habe einen Onkel in Österreich. Er wolle in Österreich bleiben, es hier eine gute Lebensqualität geben würde, er möchte hier zur Schule gehen und habe Freunde gefunden. Die Leute seien sehr nett. In Frankreich habe er niemanden und möchte er seiner Mutter helfen und mit seinen Geschwistern zusammenbleiben.

Am 29.10.2018 wurden medizinische Unterlagen der BF1 in Bezug auf ihre Hepatitis-Erkrankung übermittelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom XXXX , ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) Anordnungen zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom römisch 40 , ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Frankreich gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) Anordnungen zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei.

Zu den Verhältnissen in Frankreich wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgendes festgestellt (durch das Bundesverwaltungsgericht gekürzt wiedergegeben):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; vgl. AIDA 2.2017, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; vergleiche AIDA 2.2017, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
    France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    OFPRA - Office français de protection des réfugiés et apatrides (31.10.2017): Demander l'asile en France, https://www.ofpra.gouv.fr/fr/asile/la-procedure-de-demande-d-asile/demander-l-asile-en-france, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

2. Dublin-Rückkehrer

Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese (AIDA 2.2017).

Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy - Charles de Gaulle ankommen, erhalten die Rückkehrer von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d'accueil d'urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Es kann ein Problem darstellen, wenn die zuständige Präfektur weit entfernt liegt, denn die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. In Paris und Umgebung wiederum kann man sich nicht direkt an die Präfekturen wenden, sondern muss den Weg über die sogenannten Orientierungsplattformen gehen, die den Aufwand für die Präfekturen mindern sollen, aber mitunter zu Verzögerungen von einigen Wochen in der Antragsstellung führen können. Viele der Betroffenen wenden sich daher an das PAUH um Hilfe bei der Antragstellung und Unterbringung. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büros für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 2.2017).

Im Falle der Übernahme von vulnerablen Dublin-Rückkehrern muss die französische Behörde vom jeweiligen Mitgliedsstaat mindestens einen Monat vor Überstellung informiert werden, um die notwendigen Vorkehrungen treffen zu können. Je nach medizinischem Zustand, kann der Dublin-Rückkehrer mit speziellen Bedürfnissen bei Ankunft medizinische Betreuung erhalten. Auch Dublin-Rückkehrer, haben generell Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung (MDI 10.10.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
    France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Ministére de l¿intérieur - Direction générale des étrangers en France - Chef du Département de l'accès à la procédure d'asile (10.10.2017): Auskunft per E-Mail

3. Non-Refoulement

Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

4. Versorgung

Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern (inkl. beschleunigtes und Dublin-Verfahren) anzubieten. Die Verteilung von Asylwerbern erfolgt zentral, parallel werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Asylwerber im Dublin-Verfahren unterliegen jedoch einer Einschränkung: sie haben keinen Zugang zu CADA-Einrichtungen und leben in der Praxis oft auf der Straße oder in besetzten Häusern. Dublin-Rückkehrer hingegen werden behandelt wie reguläre Asylwerber und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese. Die nationalen Aufnahmestrukturen liegen in der Zuständigkeit des Französischen Büros für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII). Es wurde eine Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) eingeführt, welche die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance - AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente - ATA) ersetzt (AIDA 2.2017). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie die Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 204 Euro. Ein zusätzlicher Tagessatz wird an Asylwerber ausgezahlt, die Unterbringungsbedarf haben, aber nicht über das nationale Aufnahmesystem aufgenommen werden können (AIDA 2.2017). Seit April 2017 beträgt der tägliche Kostenzuschuss für Unterkunft 5,40 Euro (FTA 4.4.2017). Es wird jedoch kritisiert, dass die Empfänger der ADA in der Praxis mit Problemen (z.B. Verzögerungen bei der Auszahlung, intransparente Berechnung usw.) konfrontiert sind (AIDA 2.2017).

Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht entschieden und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
    France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf , Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    FTA - France terre d'asile (4.4.2017): L'Allocation pour demandeur d'asile revalorisée de 1,20€,
http://www.france-terre-asile.org/actualites/actualites/actualites-choisies/l-allocation-pour-demandeur-d-asile-revalorisee-de-1-20, Zugriff 24.1.2018

4.1. Unterbringung

In Frankreich gibt es 303 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA) mit rund 34.000 Plätzen, ein spezielles Zentrum für UMA, zwei Transitzentren mit 600 Plätzen, 262 Notunterbringungen mit rund 18.000 Plätzen, sowie eine nicht näher genannte Anzahl an privaten Unterbringungsplätzen. Damit verfügt das Land über etwa 56.000 Unterbringungsplätze (AIDA 2.2017).

Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vgl. FRC 22.12.2017).Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vergleiche FRC 22.12.2017).

Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vgl. AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018).Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vergleiche AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018).

Trotz der Bestrebungen der lokalen Behörden und Interessenvertreter bleiben viele Migranten und Asylwerber weiterhin obdachlos und leben landesweit in illegalen Camps (AIDA 2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (2.22.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - France, http://www.ecoi.net/local_link/336482/479137_de.html, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (1.6.2017): France: At a crossroads:
    Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 29th session of the UPR Working Group, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1503902006_eur2167922017english.pdf, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
    France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    FRC - Forum Réfugiés Cosi (12.1.2018): Réforme de l'asile : le raccourcissement des délais ne doit pas se faire au détriment des conditions d'accès à la protection, http://www.forumrefugies.org/s-informer/communiques/reforme-de-l-asile-le-raccourcissement-des-delais-ne-doit-pas-se-faire-au-detriment-des-conditions-d-acces-a-la-protection, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    FRC - Forum Réfugiés Cosi (22.12.2017): Asile et Immigration :
Forum réfugiés-Cosi salue l'ouverture par le Premier ministre d'une consultation et alerte sur plusieurs enjeux, http://www.forumrefugies.org/s-informer/communiques/asile-et-immigration-forum-refugies-cosi-salue-l-ouverture-par-le-premier-ministre-d-une-consultation-et-alerte-sur-plusieurs-enjeux, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Zeit (19.1.2018): May und Macron verschärfen Grenzschutz, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/grossbritannien-theresa-may-emmanuel-macron-calais-frankreich-grenzschutz-sandhurst, Zugriff 29.1.2018

4.2. Medizinische Versorgung

Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie - PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vgl. AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire - CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (Cleiss 2017; vgl. Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vgl. Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie - PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vergleiche AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire - CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (Cleiss 2017; vergleiche Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vergleiche Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 2.2017).

Die Mitarbeiter der CADA sind verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft im Unterbringungszentrum eine ärztliche Untersuchung durchzuführen (AIDA 2.2017).

Im Falle der Ablehnung des Asylantrags haben Personen ein Jahr lang ab der Ausstellung des negativen Beschieds Anspruch auf medizinische Versorgung bei Krankheiten oder Mutterschaft, solange sie sich weiterhin in Frankreich aufhalten (Ameli 12.10.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
    France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Ameli - L'Assurance Maladie (12.10.2017): Vous êtes demandeur d'asile,
https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/europe-international/protection-sociale-france/demandeur-dasile, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Ameli - L'Assurance Maladie (13.10.2017): Aide médicale de l'État (AME) : vos démarches,
https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/situations-particulieres/situation-irreguliere-ame, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Ameli - L'Assurance Maladie (15.11.2017): CMU complémentaire :
conditions et démarches,
https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/difficultes-financieres/complementaire-sante/cmu-complementaire, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Cleiss - Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (2017): Das französische Sozialversicherungssystem, http://www.cleiss.fr/docs/regimes/regime_france/al_1.html, Zugrif 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Le Fonds CMU - Fonds de financement de la protection complémentaire de la couverture universelle du risque maladi (2.5.2017): Are you an undocumented immigrant?, http://www.cmu.fr/undocumented-immigrant.php, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    RSB - Rosny sous-Bois (o.D.): ACS - AME - CMU-C - PUMA, http://www.rosny93.fr/ACS-AME-CMU-C-PUMA, Zugriff 24.1.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich die Zuständigkeit Frankreichs aufgrund der Zustimmung Frankreichs zu den Aufnahmegesuchen ergeben würde. Relevante Umstände, die einer Überstellung entgegenstünden, würden nicht vorliegen.

Der nunmehr angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern mit einer Verfahrensanordnung über die amtswegig erfolgte Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) am XXXX zugestellt.Der nunmehr angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern mit einer Verfahrensanordnung über die amtswegig erfolgte Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) am römisch 40 zugestellt.

Mit dem am 12.11.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben, erhoben die Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Bescheide vollumfänglich angefochten wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Überstellung nach Frankreich aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführer nicht zulässig sei, da dadurch die Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK drohe.Mit dem am 12.11.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben, erhoben die Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Bescheide vollumfänglich angefochten wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Überstellung nach Frankreich aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführer nicht zulässig sei, da dadurch die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe.

B.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF 1 ist die Mutter der BF2, 3 und 4. Sie sind alle Staatsangehörige der Mongolei. Sie verfügten über vom 06.08.2018 bis zum 05.09.2018 gültige französische Visa, mit denen sie von der Mongolei über Russland nach Österreich gereist sind. Am XXXX stellten sie Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Die BF 1 ist die Mutter der BF2, 3 und 4. Sie sind alle Staatsangehörige der Mongolei. Sie verfügten über vom 06.08.2018 bis zum 05.09.2018 gültige französische Visa, mit denen sie von der Mongolei über Russland nach Österreich gereist sind. Am römisch 40 stellten sie Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Am 31.08.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Frankreich. Mit Schreiben vom 05.10.2018 teilte die französische Dublin-Behörde mit, dass den Aufnahmegesuchen hinsichtlich aller Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zugestimmt wird.Am 31.08.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Frankreich. Mit Schreiben vom 05.10.2018 teilte die französische Dublin-Behörde mit, dass den Aufnahmegesuchen hinsichtlich aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO zugestimmt wird.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich einen Bruder bzw. Onkel, mit dem kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Eine nennenswerte Unterstützung durch diesen liegt nicht vor. Relevante soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte liegen im Bundesgebiet nicht vor.

Die BF1 leidet an Hepatitis C. Der BF2 leidet an Kopfschmerzen und Nasenbluten. Die BF3 leidet an einer linksseitigen Augenmuskelschwäche und der BF 4 leidet an einem Ventrikelseptumdefekt.

Die oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation in Frankreich werden der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu Grunde gelegt.

Konkretes Vorbringen hinsichtlich einer individuellen Gefährdung durch eine Überstellung wurde nicht vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Frankreich, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen und fehlender adäquater Unterbringung, Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführer kann mangels vorliegender geeigneter identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer, die durch die vorliegenden Abgleichsberichte zur VIS Abfrage untermauert werden.

Die mängelfreie Durchführung des Konsultationsverfahrens ergibt sich aus der entsprechenden Dokumentation im Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer.

Die Feststellung, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, ergeben sich aus ihren dahingehend glaubhaften Angaben.

Hinsichtlich des in Frankreich etablierten Asylsystems ergeben sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderinformationen keine Hinweise auf grobe systematische Mängel. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und die Sicherheitslage der Schutzsuchenden den Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu Folgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Asylgesetz 2005:

§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

...

BFA-Verfahrensgesetz:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

...

§ 21. ...Paragraph 21, ...

(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.(6a) Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Fremdenpolizeigesetz:

§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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