Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2186086-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zl. 1163944000-170947790, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit ihrem jüngeren, aber bereits volljährigen Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie ihr Bruder - am 14.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX2017 bis XXXX2018 erteilt worden war (vgl. AS 31).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. In Österreich würden ihre Mutter und (abgesehen von ihrem mitgereisten Bruder) noch zwei weitere Brüder aufhältig sein. Sie habe nach Österreich gewollt, da sie sich hier weiter ausbilden und arbeiten wolle. Am XXXX2017 sei sie legal mit ihrem eigenen Reisepass von XXXX nach Moskau und am folgenden Tag von Moskau nach Mailand geflogen. In Italien habe sie sich zwei Tage lang aufgehalten. Es habe ihr nicht gefallen. Sie habe ein italienisches Visum in XXXX in einem Visazentrum beantragt und dieses sei von der italienischen Botschaft in Moskau ausgestellt worden. Ihr Zielland sei jedoch Österreich gewesen und deshalb wolle sie nicht nach Italien zurückkehren. Das italienische Visum habe sie nur beantragt, da sie dieses schneller und billiger erhalten habe können. Von Mailand aus sei sie mit dem Zug legal nach Österreich eingereist. In Wien habe sie ihren Reisepass verloren.
Weiters wurde der Beschwerdeführerin am 14.08.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 33).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 06.12.2017 teilte das Bundesamt der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist.
Am 20.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG übergeben, mit welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.
1.4. Am 04.01.2018 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Auf Vorhalt, dass sie am XXXX2018 von der Grundversorgung abgemeldet worden sei, da sie 48 Stunden abwesend gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter am XXXX12.2017 wegen Nierenkrebs operiert worden sei. Am XXXX12.2017 sei sie entlassen worden und sei derzeit ein Pflegefall. Ihr Zustand sei schlecht und daher müsse die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter bleiben. Ihre Mutter dürfe nicht alleine bleiben. Die Beschwerdeführerin sei Ärztin und könne ihrer Mutter gut helfen. Ihre Mutter sei zweimal operiert worden; einmal an der Brust und einmal an den Nieren. Die Diagnosen seien ein Brustkarzinom und ein Nierentumor. Die Tumore seien operativ entfernt worden. Derzeit benötige ihre Mutter eine Strahlentherapie. Pflegegeld bekomme ihre Mutter nicht; sie habe kein Pflegegeld beantragt. Der Leiter der Pension, in der ihre Mutter wohne, habe der Beschwerdeführerin gesagt, wenn die Mutter nichts mehr selbst machen könne, werde sie einem Heim zugewiesen und würde dann diese Unterstützung bekommen. Die Beschwerdeführerin mache für ihre Mutter alles, was die Hygiene betreffe. Sie putze, koche, entleere den Katheder und überwache den Blutdruck. Ihre Mutter könne zwar aufstehen und gehen, aber nur mit Krücken und nur im Zimmer. Wenn ihre Mutter ins Krankenhaus müsse, werde sie von der Beschwerdeführerin begleitet. Auch helfe sie ihr beim Treppen steigen. Ihre Mutter sei seit ca. fünf Jahren in Österreich und ihr Asylverfahren sei zugelassen. Bevor die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, hätten sich ihre beiden Brüder, die auch in Österreich seien, um die Mutter gekümmert. Ihr ältester Bruder sei seit zwölf bis 13 Jahren in Österreich; der mittlere Bruder sei gemeinsam mit ihrer Mutter eingereist und der jüngste Bruder sei mit der Beschwerdeführerin gekommen. Sie hätten alle eine gute Beziehung zueinander. Der älteste Bruder wohne privat in einer Wohnung in Wien; der andere Bruder wohne in einer Betreuungsstelle. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, weil ihre Brüder der Beschwerdeführerin helfen würden. Sie würden ihr bei Behördenwegen helfen, ihr Fahrkarten kaufen und ihr auch Geld geben. Allerdings habe die Beschwerdeführerin auch eigenes Geld, da sie gearbeitet und gespart habe. Unterstützt werde sie von ihrem älteren Bruder. Dieser sei nicht berufstätig, sondern bekomme Sozialhilfe. Abgesehen von ihrem mitgereisten Bruder lebe die Beschwerdeführerin mit niemanden in einer Familiengemeinschaft.
In Italien sei sie nur auf der Durchreise gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie aus Österreich auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass Österreich von Anfang an ihr Zielland gewesen sei. Sie wolle hier bei ihrer Familie und bei ihrer Mutter bleiben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien wolle sie keine Stellungnahme abgeben.
Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin (ohne ergänzendes Vorbringen) einige medizinische Unterlagen betreffend die Behandlungen ihrer Mutter vor, wobei insbesondere einem Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX12.2017 zu entnehmen ist, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entlassung beschwerdefrei und klinisch in einem guten Zustand sei (vgl. AS 133).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass sie mit einem gültigen italienischen Schengen-Visum legal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei. Sie sei in Besitz eines italienischen Schengen-Visums mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX2017 bisXXXX2018 gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit einem ihrer Brüder nach Österreich eingereist. Für diesen Bruder habe sich die gleiche Ausweisungsentscheidung ergeben. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe seit ca. fünf Jahren in Österreich und befinde sich in einem laufenden Asylverfahren. Ihr älterer Bruder sei seit dem Jahr 2005 im Bundesgebiet aufhältig und habe zum wiederholten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der noch offen sei. Er befinde sich zurzeit in Haft. Ihr zweiter Bruder sei seit dem Jahr 2013 in Österreich und befinde sich ebenfalls in einem laufenden Asylverfahren. Mit den angeführten Verwandten lebe die Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt und habe ein solcher auch bisher nicht bestanden. Auch bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 12 bis 28 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung zur legalen Einreise in das Gebiet der Europäischen Union bzw. nach Österreich ergebe sich aus den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Ferner seien die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offenbar keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefe, in Italien einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der EGMR habe festgehalten, dass im Hinblick auf eine volljährige Tochter, deren Beziehung zu den Eltern keine über die normalen Bindungen hinausgehende, spezifische Elemente der Abhängigkeit aufweise, kein schützenswertes Familienleben vorliege. Beziehungen eines Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, würden nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen. Analog dazu ergebe sich auch im Fall der Beschwerdeführerin, dass bei ihrer Beziehung zu den in Österreich aufhältigen Verwandten von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und ihre Außerlandesbringung nach Italien keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Pflegebedürftigkeit der Mutter ergebe. Auch die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, dass ihre Mutter kein Pflegegeld beziehe. Ferner könne sie sich bei tatsächlichem Gebrauch einer regelmäßigen Betreuung an den Staat um Unterstützung wenden. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Unterstützungsleistungen würden nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, um die Notwendigkeit einer Abhängigkeit im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO erkennen zu lassen. Auch stelle die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben dar. Insbesondere vermöge die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffende Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrem mitgereisten, volljährigen Bruder) im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass von Art. 16 Dublin III-VO auch die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern umfasst sei, wenn eine enge Bindung vorliege und die Trennung großes Leid verursachen könne. Die Mutter sowie zwei Brüder der Beschwerdeführerin würden seit mehreren Jahren in Österreich leben. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern falle praktisch immer unter Art. 8 EMRK. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden könne die Mutter der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig erledigen. Sie sei mehrmals operiert worden, weil sie schwer krank sei. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin diverse Befunde vorgelegt. Die Beschwerdeführerin, die eine medizinische Ausbildung habe, unterstütze ihre Mutter medizinisch und psychisch. Pflegebedürftigkeit führe zu einer besonders ausgeprägten Beziehungsintensität, womit das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich das Interesse des Staates an der Aufenthaltsbeendigung deutlich überwiege. Ferner habe die Beschwerdeführerin eine sehr enge Beziehung zu ihren Brüdern. In der Folge wurde "Zu dem italienischen Asylsystem im Allgemein" aus drei Internetberichten zitiert. Ein Bezug zur Beschwerdeführerin und/oder zu ihrem Vorbringen wurde nicht hergestellt.
4. Mit Schreiben vom 09.04.2018 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag auf dem Luftweg nach Italien überstellt worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie hat die Russische Föderation am XXXX2017 verlassen und ist in Besitz eines von XXXX2017 bis XXXX2018 gültigen italienischen Schengen-Visums nach Mailand geflogen. Nach einem ca. zweitägigen Aufenthalt reiste sie von Mailand aus mit einem Zug weiter nach Österreich, wo sie am 14.08.2017 gemeinsam mit ihrem jüngeren, aber bereits volljährigen Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 ein Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 06.12.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien Gefahr läuft, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Seit ca. fünf Jahren lebt die Mutter der Beschwerdeführerin als Asylwerberin im österreichischen Bundesgebiet. Die Mutter der Beschwerdeführerin steht aufgrund eines Brustkarzinoms und eines Nierentumors, die in Österreich operativ entfernt wurden, in medizinischer Behandlung. Zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am XXXX12.2017 war die Mutter der Beschwerdeführerin beschwerdefrei und klinisch in einem guten Zustand. Während ihres Aufenthalts in Österreich lebte die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt, hat diese jedoch im Alltag durch kleinere Hilfstätigkeiten wie kochen oder überwachen des Blutdrucks unterstützt. Eine darüber hinausgehende, tatsächliche Pflegebedürftigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter keinerlei Abhängigkeiten - und zwar weder finanzieller noch sonstiger Natur - bestehen. Abgesehen von ihrem mitgereisten Bruder leben noch zwei weitere Brüder der Beschwerdeführerin ebenfalls als Asylwerber seit ca. 13 bzw. seit ca. fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Mit diesen beiden Brüdern lebte die Beschwerdeführerin weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet.
Am 09.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Ihr mitgereister Bruder wurde bereits am XXXX03.2018 ebenfalls nach Italien überstellt.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden auf den Seiten 12 bis 28 des angefochtenen Bescheides umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines:
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).
[...]
Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3. 2017).
[...]
b). Dublin-Rückkehrer:
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).
4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).
5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).
c). Unterbringung:
Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).
[...]
Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).
Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).
[...]
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit), zur Ausreise aus der Russischen Föderation, zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zur Dauer ihres Aufenthalts in Italien und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemeinsam mit ihrem Bruder ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus dem Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines von XXXX2017 bis XXXX2018 gültigen italienischen Visums nach Mailand geflogen ist und sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung: 14.08.2017) in Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres und wurde darüber hinaus auch von der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung selbst vorgebracht.
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen (vgl. AS 5 bzw. AS 111).
Die Feststellungen zur Mutter der Beschwerdeführerin ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass ihre Mutter an einem Brustkarzinom und an einem Nierentumor gelitten habe, die operativ entfernt worden seien und, dass ihre Mutter in medizinischer Behandlung stehe. Ebenso aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich die Feststellung, dass sie mit ihrer Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, diese jedoch durch Hilfstätigkeiten im Alltag unterstützt. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin bei der Entlassung aus dem Krankenhaus am XXXX12.2017 beschwerdefrei und klinisch in einem guten Zustand war, gründet auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX12.2017. Hingegen ist das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Zustand ihrer Mutter sei schlecht und diese sei ein Pflegefall, nicht glaubhaft. Zum einen ist diesen Vorbringen nicht mit den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen in Einklang zu bringen (vgl. hierzu insbesondere den Patientenbrief vom XXXX12.2017; AS 133), zum andern widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst, wenn sie vorbringt, ihre Mutter sei ein Pflegefall, bekomme jedoch kein Pflegegeld bzw. habe dieses nicht beantragt. Hierauf beruht auch die Feststellung, dass eine über die erwähnten Hilfstätigkeiten (wie kochen und/oder Blutdruck überwachen) hinausgehende Pflegebedürftigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich auch die weitere Feststellung zum Nichtvorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, wobei an dieser Stelle weiters darauf zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, dass sich vor ihrer Einreise nach Österreich ihre beiden, bereits in Österreich aufhältigen Brüder um die Mutter gekümmert hätte, sodass auch unter diesem Aspekt eine Abhängigkeit der Mutter von der Beschwerdeführerin nicht zu erblicken ist. Darüber hinaus gründen die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer sowie zum aufenthaltsrechtlichen Status als Asylwerber sowohl der Mutter als auch der beiden Brüder der Beschwerdeführerin auf den eigenen Recherchen des Bundesamtes, welche zu den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid geführt haben. Dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Brüdern ebenfalls nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wechselseitigen Abhängigkeiten bestehen, ergibt sich auch aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, weil ihr ihre Brüder bei Behördenwegen helfen, ihr Fahrkarten kaufen und Geld geben würden, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine Abhängigkeit handelt, sondern um "normale" Unterstützungshandlungen, wie sie unter erwachsenen Familienangehörigen üblicherweise vorkommen.
Die Feststellung zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.04.2018. Dass ihr Bruder bereits am XXXX03.2018 nach Italien überstellt worden war, ergibt sich aus dem, diesen betreffenden Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag.
2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und - jedenfalls zum Überstellungszeitpunkt - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin selbst wollte zu diesen Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben (vgl. AS 123). Aber auch die Beschwerde ist diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. In der Beschwerde wurde zwar aus drei Internetberichten zitiert, jedoch lässt sich den angeführten Quellen kein Datum entnehmen (lediglich das Datum des Zugriffs auf diese Quellen war angeführt), sodass nicht ersichtlich ist, auf welchen Zeitraum sich diese Berichte beziehen bzw. wann sie entstanden sind. Hinzu kommt, dass diese Berichte lediglich - ohne Zusammenhang zu einem Vorbringen und/oder zur Person der Beschwerdeführerin - in den Raum gestellt wurden und die Beschwerde auch nicht ausführt, was mit der Zitierung dieser Berichte eigentlich ausgesagt werden soll. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
[...]
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
[...]
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Moskau ein Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX2017 bis XXXX2018 erteilt worden war und die Beschwerdeführerin in Besitz dieses Visums in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Zudem hat die italienische Dublinbehörde dem auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestützten Aufnahmegesuch nicht widersprochen. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin - weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde - bestritten wurde. Daher gibt es im vorliegenden Fall für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien keine Anhaltspunkte.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Art. 16 Dublin III-VO auch die Beziehung von Eltern und volljährigen Kindern umfasse, wenn eine "enge Bindung" vorliege und die Trennung "großes Leid" verursachen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass (wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich begründet) die Erkrankung der Mutter weder die von Art. 16 Dublin III-VO geforderter "Schwere" aufweist noch - und auch das ist der gegenständlichen Beweiswürdigung zu entnehmen - die Mutter der Beschwerdeführerin auf deren Unterstützung angewiesen ist. Für die Anwendung des Art. 16 Dublin III-VO fehlen sohin im vorliegenden Fall die Voraussetzungen, wobei hinzukommt, dass dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen ist, dass "die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben" (vgl. Art. 16 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3