TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 W235 2186086-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2186086-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zl. 1163944000-170947790, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zl. 1163944000-170947790, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit ihrem jüngeren, aber bereits volljährigen Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie ihr Bruder - am 14.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX2017 bis XXXX2018 erteilt worden war (vgl. AS 31).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX2017 bis XXXX2018 erteilt worden war vergleiche AS 31).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. In Österreich würden ihre Mutter und (abgesehen von ihrem mitgereisten Bruder) noch zwei weitere Brüder aufhältig sein. Sie habe nach Österreich gewollt, da sie sich hier weiter ausbilden und arbeiten wolle. Am XXXX2017 sei sie legal mit ihrem eigenen Reisepass von XXXX nach Moskau und am folgenden Tag von Moskau nach Mailand geflogen. In Italien habe sie sich zwei Tage lang aufgehalten. Es habe ihr nicht gefallen. Sie habe ein italienisches Visum in XXXX in einem Visazentrum beantragt und dieses sei von der italienischen Botschaft in Moskau ausgestellt worden. Ihr Zielland sei jedoch Österreich gewesen und deshalb wolle sie nicht nach Italien zurückkehren. Das italienische Visum habe sie nur beantragt, da sie dieses schneller und billiger erhalten habe können. Von Mailand aus sei sie mit dem Zug legal nach Österreich eingereist. In Wien habe sie ihren Reisepass verloren.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. In Österreich würden ihre Mutter und (abgesehen von ihrem mitgereisten Bruder) noch zwei weitere Brüder aufhältig sein. Sie habe nach Österreich gewollt, da sie sich hier weiter ausbilden und arbeiten wolle. Am XXXX2017 sei sie legal mit ihrem eigenen Reisepass von römisch 40 nach Moskau und am folgenden Tag von Moskau nach Mailand geflogen. In Italien habe sie sich zwei Tage lang aufgehalten. Es habe ihr nicht gefallen. Sie habe ein italienisches Visum in römisch 40 in einem Visazentrum beantragt und dieses sei von der italienischen Botschaft in Moskau ausgestellt worden. Ihr Zielland sei jedoch Österreich gewesen und deshalb wolle sie nicht nach Italien zurückkehren. Das italienische Visum habe sie nur beantragt, da sie dieses schneller und billiger erhalten habe können. Von Mailand aus sei sie mit dem Zug legal nach Österreich eingereist. In Wien habe sie ihren Reisepass verloren.

Weiters wurde der Beschwerdeführerin am 14.08.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 33).Weiters wurde der Beschwerdeführerin am 14.08.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 33).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 06.12.2017 teilte das Bundesamt der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist.

Am 20.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG übergeben, mit welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.Am 20.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG übergeben, mit welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.

1.4. Am 04.01.2018 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Auf Vorhalt, dass sie am XXXX2018 von der Grundversorgung abgemeldet worden sei, da sie 48 Stunden abwesend gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter am XXXX12.2017 wegen Nierenkrebs operiert worden sei. Am XXXX12.2017 sei sie entlassen worden und sei derzeit ein Pflegefall. Ihr Zustand sei schlecht und daher müsse die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter bleiben. Ihre Mutter dürfe nicht alleine bleiben. Die Beschwerdeführerin sei Ärztin und könne ihrer Mutter gut helfen. Ihre Mutter sei zweimal operiert worden; einmal an der Brust und einmal an den Nieren. Die Diagnosen seien ein Brustkarzinom und ein Nierentumor. Die Tumore seien operativ entfernt worden. Derzeit benötige ihre Mutter eine Strahlentherapie. Pflegegeld bekomme ihre Mutter nicht; sie habe kein Pflegegeld beantragt. Der Leiter der Pension, in der ihre Mutter wohne, habe der Beschwerdeführerin gesagt, wenn die Mutter nichts mehr selbst machen könne, werde sie einem Heim zugewiesen und würde dann diese Unterstützung bekommen. Die Beschwerdeführerin mache für ihre Mutter alles, was die Hygiene betreffe. Sie putze, koche, entleere den Katheder und überwache den Blutdruck. Ihre Mutter könne zwar aufstehen und gehen, aber nur mit Krücken und nur im Zimmer. Wenn ihre Mutter ins Krankenhaus müsse, werde sie von der Beschwerdeführerin begleitet. Auch helfe sie ihr beim Treppen steigen. Ihre Mutter sei seit ca. fünf Jahren in Österreich und ihr Asylverfahren sei zugelassen. Bevor die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, hätten sich ihre beiden Brüder, die auch in Österreich seien, um die Mutter gekümmert. Ihr ältester Bruder sei seit zwölf bis 13 Jahren in Österreich; der mittlere Bruder sei gemeinsam mit ihrer Mutter eingereist und der jüngste Bruder sei mit der Beschwerdeführerin gekommen. Sie hätten alle eine gute Beziehung zueinander. Der älteste Bruder wohne privat in einer Wohnung in Wien; der andere Bruder wohne in einer Betreuungsstelle. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, weil ihre Brüder der Beschwerdeführerin helfen würden. Sie würden ihr bei Behördenwegen helfen, ihr Fahrkarten kaufen und ihr auch Geld geben. Allerdings habe die Beschwerdeführerin auch eigenes Geld, da sie gearbeitet und gespart habe. Unterstützt werde sie von ihrem älteren Bruder. Dieser sei nicht berufstätig, sondern bekomme Sozialhilfe. Abgesehen von ihrem mitgereisten Bruder lebe die Beschwerdeführerin mit niemanden in einer Familiengemeinschaft.

In Italien sei sie nur auf der Durchreise gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie aus Österreich auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass Österreich von Anfang an ihr Zielland gewesen sei. Sie wolle hier bei ihrer Familie und bei ihrer Mutter bleiben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien wolle sie keine Stellungnahme abgeben.

Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin (ohne ergänzendes Vorbringen) einige medizinische Unterlagen betreffend die Behandlungen ihrer Mutter vor, wobei insbesondere einem Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX12.2017 zu entnehmen ist, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entlassung beschwerdefrei und klinisch in einem guten Zustand sei (vgl. AS 133).Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin (ohne ergänzendes Vorbringen) einige medizinische Unterlagen betreffend die Behandlungen ihrer Mutter vor, wobei insbesondere einem Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX12.2017 zu entnehmen ist, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entlassung beschwerdefrei und klinisch in einem guten Zustand sei vergleiche AS 133).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass sie mit einem gültigen italienischen Schengen-Visum legal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei. Sie sei in Besitz eines italienischen Schengen-Visums mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX2017 bisXXXX2018 gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit einem ihrer Brüder nach Österreich eingereist. Für diesen Bruder habe sich die gleiche Ausweisungsentscheidung ergeben. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe seit ca. fünf Jahren in Österreich und befinde sich in einem laufenden Asylverfahren. Ihr älterer Bruder sei seit dem Jahr 2005 im Bundesgebiet aufhältig und habe zum wiederholten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der noch offen sei. Er befinde sich zurzeit in Haft. Ihr zweiter Bruder sei seit dem Jahr 2013 in Österreich und befinde sich ebenfalls in einem laufenden Asylverfahren. Mit den angeführten Verwandten lebe die Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt und habe ein solcher auch bisher nicht bestanden. Auch bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 12 bis 28 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung zur legalen Einreise in das Gebiet der Europäischen Union bzw. nach Österreich ergebe sich aus den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Ferner seien die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offenbar keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefe, in Italien einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung zur legalen Einreise in das Gebiet der Europäischen Union bzw. nach Österreich ergebe sich aus den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Ferner seien die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offenbar keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefe, in Italien einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der EGMR habe festgehalten, dass im Hinblick auf eine volljährige Tochter, deren Beziehung zu den Eltern keine über die normalen Bindungen hinausgehende, spezifische Elemente der Abhängigkeit aufweise, kein schützenswertes Familienleben vorliege. Beziehungen eines Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, würden nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen. Analog dazu ergebe sich auch im Fall der Beschwerdeführerin, dass bei ihrer Beziehung zu den in Österreich aufhältigen Verwandten von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und ihre Außerlandesbringung nach Italien keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Pflegebedürftigkeit der Mutter ergebe. Auch die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, dass ihre Mutter kein Pflegegeld beziehe. Ferner könne sie sich bei tatsächlichem Gebrauch einer regelmäßigen Betreuung an den Staat um Unterstützung wenden. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Unterstützungsleistungen würden nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, um die Notwendigkeit einer Abhängigkeit im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO erkennen zu lassen. Auch stelle die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben dar. Insbesondere vermöge die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffende Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der EGMR habe festgehalten, dass im Hinblick auf eine volljährige Tochter, deren Beziehung zu den Eltern keine über die normalen Bindungen hinausgehende, spezifische Elemente der Abhängigkeit aufweise, kein schützenswertes Familienleben vorliege. Beziehungen eines Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, würden nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen. Analog dazu ergebe sich auch im Fall der Beschwerdeführerin, dass bei ihrer Beziehung zu den in Österreich aufhältigen Verwandten von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und ihre Außerlandesbringung nach Italien keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Pflegebedürftigkeit der Mutter ergebe. Auch die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, dass ihre Mutter kein Pflegegeld beziehe. Ferner könne sie sich bei tatsächlichem Gebrauch einer regelmäßigen Betreuung an den Staat um Unterstützung wenden. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Unterstützungsleistungen würden nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, um die Notwendigkeit einer Abhängigkeit im Sinne des Artikel 16, Dublin III-VO erkennen zu lassen. Auch stelle die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben dar. Insbesondere vermöge die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffende Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrem mitgereisten, volljährigen Bruder) im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass von Art. 16 Dublin III-VO auch die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern umfasst sei, wenn eine enge Bindung vorliege und die Trennung großes Leid verursachen könne. Die Mutter sowie zwei Brüder der Beschwerdeführerin würden seit mehreren Jahren in Österreich leben. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern falle praktisch immer unter Art. 8 EMRK. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden könne die Mutter der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig erledigen. Sie sei mehrmals operiert worden, weil sie schwer krank sei. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin diverse Befunde vorgelegt. Die Beschwerdeführerin, die eine medizinische Ausbildung habe, unterstütze ihre Mutter medizinisch und psychisch. Pflegebedürftigkeit führe zu einer besonders ausgeprägten Beziehungsintensität, womit das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich das Interesse des Staates an der Aufenthaltsbeendigung deutlich überwiege. Ferner habe die Beschwerdeführerin eine sehr enge Beziehung zu ihren Brüdern. In der Folge wurde "Zu dem italienischen Asylsystem im Allgemein" aus drei Internetberichten zitiert. Ein Bezug zur Beschwerdeführerin und/oder zu ihrem Vorbringen wurde nicht hergestellt.3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrem mitgereisten, volljährigen Bruder) im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass von Artikel 16, Dublin III-VO auch die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern umfasst sei, wenn eine enge Bindung vorliege und die Trennung großes Leid verursachen könne. Die Mutter sowie zwei Brüder der Beschwerdeführerin würden seit mehreren Jahren in Österreich leben. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern falle praktisch immer unter Artikel 8, EMRK. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden könne die Mutter der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig erledigen. Sie sei mehrmals operiert worden, weil sie schwer krank sei. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin diverse Befunde vorgelegt. Die Beschwerdeführerin, die eine medizinische Ausbildung habe, unterstütze ihre Mutter medizinisch und psychisch. Pflegebedürftigkeit führe zu einer besonders ausgeprägten Beziehungsintensität, womit das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich das Interesse des Staates an der Aufenthaltsbeendigung deutlich überwiege. Ferner habe die Beschwerdeführerin eine sehr enge Beziehung zu ihren Brüdern. In der Folge wurde "Zu dem italienischen Asylsystem im Allgemein" aus drei Internetberichten zitiert. Ein Bezug zur Beschwerdeführerin und/oder zu ihrem Vorbringen wurde nicht hergestellt.

4. Mit Schreiben vom 09.04.2018 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag auf dem Luftweg nach Italien überstellt worden war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie hat die Russische Föderation am XXXX2017 verlassen und ist in Besitz eines von XXXX2017 bis XXXX2018 gültigen italienischen Schengen-Visums nach Mailand geflogen. Nach einem ca. zweitägigen Aufenthalt reiste sie von Mailand aus mit einem Zug weiter nach Österreich, wo sie am 14.08.2017 gemeinsam mit ihrem jüngeren, aber bereits volljährigen Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 ein Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 06.12.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien Gefahr läuft, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Seit ca. fünf Jahren lebt die Mutter der Beschwerdeführerin als Asylwerberin im österreichischen Bundesgebiet. Die Mutter der Beschwerdeführerin steht aufgrund eines Brustkarzinoms und eines Nierentumors, die in Österreich operativ entfernt wurden, in medizinischer Behandlung. Zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am XXXX12.2017 war die Mutter der Beschwerdeführerin beschwerdefrei und klinisch in einem guten Zustand. Während ihres Aufenthalts in Österreich lebte die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt, hat diese jedoch im Alltag durch kleinere Hilfstätigkeiten wie kochen oder überwachen des Blutdrucks unterstützt. Eine darüber hinausgehende, tatsächliche Pflegebedürftigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter keinerlei Abhängigkeiten - und zwar weder finanzieller noch sonstiger Natur - bestehen. Abgesehen von ihrem mitgereisten Bruder leben noch zwei weitere Brüder der Beschwerdeführerin ebenfalls als Asylwerber seit ca. 13 bzw. seit ca. fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Mit diesen beiden Brüdern lebte die Beschwerdeführerin weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet.

Am 09.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Ihr mitgereister Bruder wurde bereits am XXXX03.2018 ebenfalls nach Italien überstellt.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden auf den Seiten 12 bis 28 des angefochtenen Bescheides umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines:

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).

[...]

Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3. 2017).

[...]

b). Dublin-Rückkehrer:

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

c). Unterbringung:

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

[...]

Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).

Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).

[...]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit), zur Ausreise aus der Russischen Föderation, zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zur Dauer ihres Aufenthalts in Italien und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemeinsam mit ihrem Bruder ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus dem Akteninhalt.

Dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines von XXXX2017 bis XXXX2018 gültigen italienischen Visums nach Mailand geflogen ist und sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung: 14.08.2017) in Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres und wurde darüber hinaus auch von der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung selbst vorgebracht.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen (vgl. AS 5 bzw. AS 111).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen vergleiche AS 5 bzw. AS 111).

Die Feststellungen zur Mutter der Beschwerdeführerin ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass ihre Mutter an einem Brustkarzinom und an einem Nierentumor gelitten habe, die operativ entfernt worden seien und, dass ihre Mutter in medizinischer Behandlung stehe. Ebenso aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich die Feststellung, dass sie mit ihrer Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, diese jedoch durch Hilfstätigkeiten im Alltag unterstützt. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin bei der Entlassung aus dem Krankenhaus am XXXX12.2017 beschwerdefrei und klinisch in einem guten Zustand war, gründet auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX12.2017. Hingegen ist das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Zustand ihrer Mutter sei schlecht und diese sei ein Pflegefall, nicht glaubhaft. Zum einen ist diesen Vorbringen nicht mit den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen in Einklang zu bringen (vgl. hierzu insbesondere den Patientenbrief vom XXXX12.2017; AS 133), zum andern widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst, wenn sie vorbringt, ihre Mutter sei ein Pflegefall, bekomme jedoch kein Pflegegeld bzw. habe dieses nicht beantragt. Hierauf beruht auch die Feststellung, dass eine über die erwähnten Hilfstätigkeiten (wie kochen und/oder Blutdruck überwachen) hinausgehende Pflegebedürftigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich auch die weitere Feststellung zum Nichtvorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, wobei an dieser Stelle weiters darauf zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, dass sich vor ihrer Einreise nach Österreich ihre beiden, bereits in Österreich aufhältigen Brüder um die Mutter gekümmert hätte, sodass auch unter diesem Aspekt eine Abhängigkeit der Mutter von der Beschwerdeführerin nicht zu erblicken ist. Darüber hinaus gründen die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer sowie zum aufenthaltsrechtlichen Status als Asylwerber sowohl der Mutter als auch der beiden Brüder der Beschwerdeführerin auf den eigenen Recherchen des Bundesamtes, welche zu den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid geführt haben. Dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Brüdern ebenfalls nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wechselseitigen Abhängigkeiten bestehen, ergibt sich auch aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, weil ihr ihre Brüder bei Behördenwegen helfen, ihr Fahrkarten kaufen und Geld geben würden, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine Abhängigkeit handelt, sondern um "normale" Unterstützungshandlungen, wie sie unter erwachsenen Familienangehörigen üblicherweise vorkommen.Die Feststellungen zur Mutter der Beschwerdeführerin ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass ihre Mutter an einem Brustkarzinom und an einem Nierentumor gelitten habe, die operativ entfernt worden seien und, dass ihre Mutter in medizinischer Behandlung stehe. Ebenso aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich die Feststellung, dass sie mit ihrer Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, diese jedoch durch Hilfstätigkeiten im Alltag unterstützt. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin bei der Entlassung aus dem Krankenhaus am XXXX12.2017 beschwerdefrei und klinisch in einem guten Zustand war, gründet auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX12.2017. Hingegen ist das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Zustand ihrer Mutter sei schlecht und diese sei ein Pflegefall, nicht glaubhaft. Zum einen ist diesen Vorbringen nicht mit den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen in Einklang zu bringen vergleiche hierzu insbesondere den Patientenbrief vom XXXX12.2017; AS 133), zum andern widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst, wenn sie vorbringt, ihre Mutter sei ein Pflegefall, bekomme jedoch kein Pflegegeld bzw. habe dieses nicht beantragt. Hierauf beruht auch die Feststellung, dass eine über die erwähnten Hilfstätigkeiten (wie kochen und/oder Blutdruck überwachen) hinausgehende Pflegebedürftigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich auch die weitere Feststellung zum Nichtvorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, wobei an dieser Stelle weiters darauf zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, dass sich vor ihrer Einreise nach Österreich ihre beiden, bereits in Österreich aufhältigen Brüder um die Mutter gekümmert hätte, sodass auch unter diesem Aspekt eine Abhängigkeit der Mutter von der Beschwerdeführerin nicht zu erblicken ist. Darüber hinaus gründen die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer sowie zum aufenthaltsrechtlichen Status als Asylwerber sowohl der Mutter als auch der beiden Brüder der Beschwerdeführerin auf den eigenen Recherchen des Bundesamtes, welche zu den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid geführt haben. Dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Brüdern ebenfalls nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wechselseitigen Abhängigkeiten bestehen, ergibt sich auch aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, weil ihr ihre Brüder bei Behördenwegen helfen, ihr Fahrkarten kaufen und Geld geben würden, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine Abhängigkeit handelt, sondern um "normale" Unterstützungshandlungen, wie sie unter erwachsenen Familienangehörigen üblicherweise vorkommen.

Die Feststellung zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.04.2018. Dass ihr Bruder bereits am XXXX03.2018 nach Italien überstellt worden war, ergibt sich aus dem, diesen betreffenden Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag.

2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und - jedenfalls zum Überstellungszeitpunkt - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin selbst wollte zu diesen Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben (vgl. AS 123). Aber auch die Beschwerde ist diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. In der Beschwerde wurde zwar aus drei Internetberichten zitiert, jedoch lässt sich den angeführten Quellen kein Datum entnehmen (lediglich das Datum des Zugriffs auf diese Quellen war angeführt), sodass nicht ersichtlich ist, auf welchen Zeitraum sich diese Berichte beziehen bzw. wann sie entstanden sind. Hinzu kommt, dass diese Berichte lediglich - ohne Zusammenhang zu einem Vorbringen und/oder zur Person der Beschwerdeführerin - in den Raum gestellt wurden und die Beschwerde auch nicht ausführt, was mit der Zitierung dieser Berichte eigentlich ausgesagt werden soll. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, h

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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