Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2186083-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zl. 1163943907-170947829, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zl. 1163943907-170947829, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seiner älteren Schwester in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie seine Schwester - am 14.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum für acht Tage im Zeitraum XXXX2017 bis XXXX2017 erteilt worden war (vgl. AS 33).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum für acht Tage im Zeitraum XXXX2017 bis XXXX2017 erteilt worden war vergleiche AS 33).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass in Österreich seine Mutter und zwei Brüder aufhältig seien. Zu etwaigen Krankheiten befragt, brachte er vor, dass er keine Medikamente nehme. Schon seit zwei Jahren habe er nach Österreich gewollt, weil Wien die schönste Stadt sei. Am XXXX2017 sei er legal mit seinem eigenen Reisepass von XXXX nach Moskau und am folgenden Tag von Moskau nach Mailand geflogen. In Italien habe er sich einen Tag lang aufgehalten. In Italien habe es dem Beschwerdeführer nicht gefallen. Österreich gefalle ihm besser. Seine Mutter lebe in Österreich und sei krank. Das Visum habe seine Schwester für sie beide organisiert. Mehr könne er dazu nicht angeben. Der Beschwerdeführer träume von einem Leben in Österreich und außerdem lebe seine Mutter hier. In Wien habe er seine beiden Pässe verloren.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass in Österreich seine Mutter und zwei Brüder aufhältig seien. Zu etwaigen Krankheiten befragt, brachte er vor, dass er keine Medikamente nehme. Schon seit zwei Jahren habe er nach Österreich gewollt, weil Wien die schönste Stadt sei. Am XXXX2017 sei er legal mit seinem eigenen Reisepass von römisch 40 nach Moskau und am folgenden Tag von Moskau nach Mailand geflogen. In Italien habe er sich einen Tag lang aufgehalten. In Italien habe es dem Beschwerdeführer nicht gefallen. Österreich gefalle ihm besser. Seine Mutter lebe in Österreich und sei krank. Das Visum habe seine Schwester für sie beide organisiert. Mehr könne er dazu nicht angeben. Der Beschwerdeführer träume von einem Leben in Österreich und außerdem lebe seine Mutter hier. In Wien habe er seine beiden Pässe verloren.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 14.08.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 17).Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 14.08.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 17).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 06.12.2017 teilte das Bundesamt der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist.
Am 20.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG übergeben, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.Am 20.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG übergeben, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.
1.4. Am 04.01.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. In Österreich habe er zwei Brüder, seine Mutter und seine Schwester. Der älterer Bruder wohne in einer Wohnung in Wien und der andere Bruder wohne in einer Pension in Wien. Zu seinen Verwandten bestehe eine sehr gute Beziehung. Es bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, da der Beschwerdeführer ab und zu Geld von seinem älteren Bruder und auch von seiner Mutter bekomme. Sie würden ihm auch eine Fahrkarte kaufen, wenn er eine brauchen sollte. Sein älterer Bruder sei jetzt in Haft und könne ihn daher nicht unterstützen. Er habe ihn aber schon besucht und ihm auch "alles" in Wien gezeigt.
Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer mit einem italienischen Visum in Österreich eingereist sei. In Italien sei er nur auf der Durchreise gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass seine ganze Familie hier sei. Auch habe er von anderen Asylwerbern gehört, dass Leute in Italien kein Asyl bekämen. Der Beschwerdeführer entwickle sich in Österreich besser als in Italien. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien wolle er keine Stellungnahme abgeben.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass er mit einem gültigen italienischen Schengen-Visum legal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei. Er sei in Besitz eines italienischen Schengen-Visums mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX2017 bis XXXX2017 gewesen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Schwester nach Österreich eingereist. Für seine Schwester habe sich die gleiche Ausweisungsentscheidung ergeben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit ca. fünf Jahren in Österreich und befinde sich in einem laufenden Asylverfahren. Sein älterer Bruder sei seit dem Jahr 2005 im Bundesgebiet aufhältig, habe zum wiederholten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und befinde sich in einem laufenden Asylverfahren. Dieser Bruder befinde sich zurzeit in Haft. Sein zweiter Bruder sei seit dem Jahr 2013 in Österreich und befinde sich ebenfalls in einem laufenden Asylverfahren. Mit den angeführten Verwandten lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und habe ein solcher auch bisher nicht bestanden. Auch bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 11 bis 27 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung zur legalen Einreise in das Gebiet der Europäischen Union bzw. nach Österreich ergebe sich aus den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Ferner seien die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offenbar keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er konkret Gefahr liefe, in Italien einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung zur legalen Einreise in das Gebiet der Europäischen Union bzw. nach Österreich ergebe sich aus den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Ferner seien die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offenbar keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er konkret Gefahr liefe, in Italien einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der EGMR habe festgehalten, dass im Hinblick auf eine volljährige Tochter, deren Beziehung zu den Eltern keine über die normalen Bindungen hinausgehende, spezifische Elemente der Abhängigkeit aufweise, kein schützenswertes Familienleben vorliege. Beziehungen eines Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, würden nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen. Analog dazu ergebe sich auch im Fall des Beschwerdeführers, dass bei seiner Beziehung zu den in Österreich aufhältigen Verwandten von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und seine Außerlandesbringung nach Italien keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Auch stelle die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in sein Recht auf Privatleben dar. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffende Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der EGMR habe festgehalten, dass im Hinblick auf eine volljährige Tochter, deren Beziehung zu den Eltern keine über die normalen Bindungen hinausgehende, spezifische Elemente der Abhängigkeit aufweise, kein schützenswertes Familienleben vorliege. Beziehungen eines Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, würden nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen. Analog dazu ergebe sich auch im Fall des Beschwerdeführers, dass bei seiner Beziehung zu den in Österreich aufhältigen Verwandten von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und seine Außerlandesbringung nach Italien keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Auch stelle die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in sein Recht auf Privatleben dar. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffende Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner mitgereisten, älteren Schwester) im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Mutter sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren in Österreich leben würden. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern falle praktisch immer unter Art. 8 EMRK. Ferner habe der Beschwerdeführer eine sehr enge Beziehung zu seinen Brüdern. In der Folge wurde "Zu dem italienischen Asylsystem im Allgemein" aus drei Internetberichten zitiert. Ein Bezug zum Beschwerdeführer und/oder zu seinem Vorbringen wurde nicht hergestellt.3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner mitgereisten, älteren Schwester) im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Mutter sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren in Österreich leben würden. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern falle praktisch immer unter Artikel 8, EMRK. Ferner habe der Beschwerdeführer eine sehr enge Beziehung zu seinen Brüdern. In der Folge wurde "Zu dem italienischen Asylsystem im Allgemein" aus drei Internetberichten zitiert. Ein Bezug zum Beschwerdeführer und/oder zu seinem Vorbringen wurde nicht hergestellt.
4. Mit Schreiben vom 20.03.2018 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Italien überstellt worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er hat die Russische Föderation am XXXX2017 verlassen und ist in Besitz eines von XXXX2017 bis XXXX2017 gültigen italienischen Schengen-Visums nach Mailand geflogen. Nach einem ca. eintägigen Aufenthalt reiste er von Mailand aus weiter nach Österreich, wo er am 14.08.2017 gemeinsam mit seiner älteren Schwester einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 ein Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 06.12.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Italien Gefahr läuft, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Seit ca. fünf Jahren lebt die Mutter des Beschwerdeführers als Asylwerberin im österreichischen Bundesgebiet. Während seines Aufenthalts in Österreich lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt. Festgestellt wird, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter keinerlei Abhängigkeiten - und zwar weder finanzieller noch sonstiger Natur - bestehen. Abgesehen von seiner mitgereisten Schwester leben noch zwei Brüder des Beschwerdeführers ebenfalls als Asylwerber seit ca. 13 bzw. seit ca. fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Mit diesen beiden Brüdern lebte der Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
Am 20.03.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Seine mitgereiste Schwester wurde in der Folge am XXXX04.2018 ebenfalls nach Italien überstellt.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden auf den Seiten 11 bis 27 des angefochtenen Bescheides umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines:
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).
[...]
Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3. 2017).
[...]
b). Dublin-Rückkehrer:
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).
4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).
5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).
c). Unterbringung:
Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).
[...]
Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).
Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).
[...]
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit), zur Ausreise aus der Russischen Föderation, zu seinem weiteren Reiseweg sowie zur Dauer seines Aufenthalts in Italien und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemeinsam mit seiner Schwester ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer in Besitz eines von XXXX2017 bis XXXX2017 gültigen italienischen Visums nach Mailand geflogen ist und sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung: 14.08.2017) in Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er dezidiert an, keine Medikamente zu nehmen bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen (vgl. AS 5 bzw. AS 111).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er dezidiert an, keine Medikamente zu nehmen bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen vergleiche AS 5 bzw. AS 111).
Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass sein älterer Bruder in einer Wohnung in Wien und der andere Bruder in einer Pension (auch in Wien) leben würde. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch betreffend die in Österreich aufhältige Mutter lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass hier ein gemeinsamer Haushalt besteht bzw. bestanden hat. Zum Vorbringen, es liege ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor, da der Beschwerdeführer ab und zu Geld und/oder Fahrkarten von seinem älteren Bruder und von seiner Mutter bekomme, ist zum einen auszuführen, dass das Aushelfen mit kleinen Geldbeträgen und/oder mit Fahrkarten kein Abhängigkeitsverhältnis begründet, sondern es sich hierbei um "normale" Unterstützungsleistungen handelt, wie sie unter erwachsenen Familienangehörigen üblicherweise vorkommen. Zum anderen relativieren sich diese Angaben des Beschwerdeführers auch dadurch, dass er - im Rahmen derselben Einvernahme - sein Vorbringen dahingehend abgeändert hat, dass sein älterer Bruder in Haft sei und ihn daher nicht unterstützen könne (vgl. AS 119). Darüber hinaus gründen die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer sowie zum aufenthaltsrechtlichen Status als Asylwerber sowohl der Mutter als auch der beiden Brüder des Beschwerdeführers auf den eigenen Recherchen des Bundesamtes, welche zu den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid geführt haben.Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass sein älterer Bruder in einer Wohnung in Wien und der andere Bruder in einer Pension (auch in Wien) leben würde. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch betreffend die in Österreich aufhältige Mutter lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass hier ein gemeinsamer Haushalt besteht bzw. bestanden hat. Zum Vorbringen, es liege ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor, da der Beschwerdeführer ab und zu Geld und/oder Fahrkarten von seinem älteren Bruder und von seiner Mutter bekomme, ist zum einen auszuführen, dass das Aushelfen mit kleinen Geldbeträgen und/oder mit Fahrkarten kein Abhängigkeitsverhältnis begründet, sondern es sich hierbei um "normale" Unterstützungsleistungen handelt, wie sie unter erwachsenen Familienangehörigen üblicherweise vorkommen. Zum anderen relativieren sich diese Angaben des Beschwerdeführers auch dadurch, dass er - im Rahmen derselben Einvernahme - sein Vorbringen dahingehend abgeändert hat, dass sein älterer Bruder in Haft sei und ihn daher nicht unterstützen könne vergleiche AS 119). Darüber hinaus gründen die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer sowie zum aufenthaltsrechtlichen Status als Asylwerber sowohl der Mutter als auch der beiden Brüder des Beschwerdeführers auf den eigenen Recherchen des Bundesamtes, welche zu den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid geführt haben.
Die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.03.2018. Dass seine Schwester in der Folge am XXXX04.2018 nach Italien überstellt worden war, ergibt sich aus dem, diese betreffenden Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag.
2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und - jedenfalls zum Überstellungszeitpunkt - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst wollte zu diesen Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben (vgl. AS 121). Aber auch die Beschwerde ist diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. In der Beschwerde wurde zwar aus drei Internetberichten zitiert, jedoch lässt sich den angeführten Quellen kein Datum entnehmen (lediglich das Datum des Zugriffs auf diese Quellen war angeführt), sodass nicht ersichtlich ist, auf welchen Zeitraum sich diese Berichte beziehen bzw. wann sie entstanden sind. Hinzu kommt, dass diese Berichte lediglich - ohne Zusammenhang zu einem Vorbringen und/oder zur Person des Beschwerdeführers - in den Raum gestellt wurden und die Beschwerde auch nicht ausführt, was mit der Zitierung dieser Berichte eigentlich ausgesagt werden soll. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst wollte zu diesen Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben vergleiche AS 121). Aber auch die Beschwerde ist diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. In der Beschwerde wurde zwar aus drei Internetberichten zitiert, jedoch lässt sich den angeführten Quellen kein Datum entnehmen (lediglich das Datum des Zugriffs auf diese Quellen war angeführt), sodass nicht ersichtlich ist, auf welchen Zeitraum sich diese Berichte beziehen bzw. wann sie entstanden sind. Hinzu kommt, dass diese Berichte lediglich - ohne Zusammenhang zu einem Vorbringen und/oder zur Person des Beschwerdeführers - in den Raum gestellt wurden und die Beschwerde auch nicht ausführt, was mit der Zitierung dieser Berichte eigentlich ausgesagt werden soll. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
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