TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 L517 2191461-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2191461-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXXals Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 12.12.2017, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXXals Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 vom 12.12.2017, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

04.07.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, XXXX (belangte Behörde, "bB")04.07.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

28.11.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 30 v.H.

12.12.2017 - Bescheid der bB / Abweisung des Antrages der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses

22.12.2017 - Beschwerde der bP / Befundvorlage

26.03.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens / GdB 30 v.H.

05.04.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

17.08.2018 - Parteiengehör / RSa-Brief nicht behoben

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist türkische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist türkische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Am 04.07.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung erstelltes Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 28.11.2017 weist nachfolgenden Inhalt auf:

"Anamnese:

2002 CHCE

seit 2014 DM IIseit 2014 DM römisch zwei

2014 Lap. Sigmaresektion

2016 Teilresektion der Schilddrüse, substituierte euthyreot.

Funktion

Derzeitige Beschwerden:

Der Patient klagt über Schmerzen in beiden Knien. Nach Gehstrecke 100 m muss er sich hinsetzten. Cardiale Beschwerden werden negiert. Keine angegebenen Stuhlprobleme. Die Kommunikation ohne Dolmetscher ist schwierig.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Metformin 1000, Pantoprazol, Thyrex, Amlodipin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

1.11.2013 XXXX - Lap. Sigmaresektion wegen chron.1.11.2013 römisch 40 - Lap. Sigmaresektion wegen chron.

Sigmadivertikulitis, end to end

Anastomose

19.4.2017 XXXX - Atp. angina pectoris - Egometrie- keine19.4.2017 römisch 40 - Atp. angina pectoris - Egometrie- keine

Belastungscoronarinsuffizienz, HBA1C 8,1%

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

64 jähriger Patient, älter wirkend.

Rechtshänder

Ernährungszustand:

Adipositas

Größe: 168,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck: 150/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Brillenträger - Visus korrigiert

Schilddrüse palpatorisch nicht vergrößert, kaum sichtbare blande Narbe ventral nach

Teilresektion, kein Zeichen von gestörter

Funktion. Halsvenen normal gefüllt.

Thorax - sym., HT rhythmisch, rein, normofrequent, keine NG

Lungenbasen frei verschiblich, sonor KS, VA, keine NG, Eupnoe

Kein Zeichen von cardialer Insuff.

Abdomen- vorgewölbt, Meteorismus, blande Laparoskopienarben, keine Druckdolenz,

keine tastbare Resistenz,

Leber nicht vergrößert, normale Peristaltik

Blande Narbe am Rücken rechts nach Muttermal (?) Entfernung

Extremitäten- beide Kniegelenke mit Krepitation, keine Schwellung, schmerzhaft

eingeschränkte aktive Beweglichkeit

S 0-0-90, Bakercyste nicht geschwollen, kein Schubladenfenomen,

sonst alle Gelenke normal konfiguriert und voll beweglich

Normale Durchblutung

Keine neurologische Ausfälle

Keine Ödeme

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen,

welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Bewegungseinschränkung in beiden Knien

oberer RS, entsprechend der Funktionseinschränkung mit Schmerzen, kein röntgenlog. Befund vorhanden, Aggravierung der Beschwerden

Pos.Nr. 02.05.19 GdB 30%

2 Diabetes mellitus II2 Diabetes mellitus römisch zwei

mittlerer RS, da orale Monomedikation bei erhöhtem HBA1C Wert

Pos.Nr. 09.02.01 GdB 20%

3 Hypertonie

Fixsatz

Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%

4 Zustand nach Sigmaresektion wegen chronischer Divertikulitis

unterer RS, da keine Stuhlprobleme, guter Ernährungszustand

Pos.Nr. 07.04.04 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Grad der Behinderung beträgt somit 30%. Keine Steigerung durch das Leiden unter Pos.Nr. 090201, da das Grundleiden damit nicht verschlechtert ist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten

Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Atypische Angina pectoris - erreicht keinen KHW, da keine Coronarinsuffizienz festgestellt, gute

cardiale Leistung, keine Befunde und keine entsprechend notwendige Therapie

Zustand nach Teilresektion der Schilddrüse - durch die Operation ausgeheilt, euthyr.

Stoffwechsellage

Zustand nach Cholecystektomie - ausgeheilt, kein KHW"

Mit Bescheid vom 12.12.2017 wies die bB, unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens, welches einen Grad der Behinderung von 30 v. H. feststellte, den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die bP aus, dass sie unter starken Knie- und Wirbelsäulenschmerzen leide und nicht weiter als 100m zu Fuß gehen könne, ihre Beine würden gleich geschwollen, in der Nacht könne sie wegen der starken Schmerzen nicht schlafen. Noch dazu leide sie unter "CHCE-2002, seit 2014 DM II, seit 2014 Lap. Sigmaresektion und seit 2016 Teilresektion der Schilddrüse, substituierte euthyreot. Funktion". Sie nehme zur Zeit Metformin 1000, Pantoprazol, Thyrex, Alodizin und für die Schmerzen in der Nacht Parkemed 500 mg.In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die bP aus, dass sie unter starken Knie- und Wirbelsäulenschmerzen leide und nicht weiter als 100m zu Fuß gehen könne, ihre Beine würden gleich geschwollen, in der Nacht könne sie wegen der starken Schmerzen nicht schlafen. Noch dazu leide sie unter "CHCE-2002, seit 2014 DM römisch zwei, seit 2014 Lap. Sigmaresektion und seit 2016 Teilresektion der Schilddrüse, substituierte euthyreot. Funktion". Sie nehme zur Zeit Metformin 1000, Pantoprazol, Thyrex, Alodizin und für die Schmerzen in der Nacht Parkemed 500 mg.

Bei der Untersuchung sei kein Dolmetscher dabei gewesen, weshalb sie ihre Beschwerden nicht ganz erklären habe können.

Aufgrund der vorgelegten Befunde erfolgte im Auftrag der bB am 26.03.2018 die erneute Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, welches im Wesentlichen folgenden Inhalt aufweist:

"...

Anamnese:

Vorgutachten 4.10.2017.

Bewegungseinschränkung beide Kniegelenke.

Diabetes mellitus Typ II.Diabetes mellitus Typ römisch zwei.

Arterielle Hypertonie.

Z.n. Sigmaresektion bei chronischer Divertikulitis.

Neu:

Benigne Prostatahyperplasie.

Steatosis hepatis - Z.n. Cholezystektomie.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX kommt in Begleitung von Herrn XXXX zur Untersuchung, der übersetzt. Er ist mit dem Letztgutachten unzufrieden, da er "viel mehr Probleme habe".Herr römisch 40 kommt in Begleitung von Herrn römisch 40 zur Untersuchung, der übersetzt. Er ist mit dem Letztgutachten unzufrieden, da er "viel mehr Probleme habe".

Angegeben werden Wirbelsäulenschmerzen, eine bildgebende Diagnostik wurde bisher nicht durchgeführt, anamnestisch lt. Hausarzt Wirbelsäulenbeschwerden, eine Physiotherapie wurde gemacht, keine selbständige aktive Therapie.

Die Schmerzen seien eigentlich in der linken Flanke und würden noch seit der Darmoperation bestehen.

Halsschmerzen nach Schilddrüsenoperation, diese würden derzeit im Vordergrund stehen, alle anderen Beschwerden seien "eigentlich eh eingeschätzt worden".

Der einzig vorliegende Langzeitzuckerwert ist von April 2017 mit einem HbA1c von 8,1%. Auch auf mehrmalige Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden angegeben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Ranitidin, Pantoprazol, Gaviscan, Thyrex, Parkemed, Metformin, Amlodipin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Schilddrüsenuntersuchung vom 19.9.2016

Diagnose: 1. Lobektomie links 12/2015 wg. großem kalten Knoten links, histologisch kein Malignitätshinweis; 2. Postoperative Substitution.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 168,00 cm Gewicht: 93,00 kg Blutdruck: n.g.

Klinischer Status - Fachstatus:

Alkohol und Nikotin negiert.

Caput/Collum: Brille wird verwendet; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig; Gebiß: OK+UK Prothese.

Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen,

Pulmo: SKS, VA, keine RG's.

Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche.

Abdomen: blande Narben, BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert, Nierenlager bds. frei,

Miktion und Defäkation: unauffällig

WS-HWS: gerade, Nackenhartspann, Kinn-Sternumabstand: 3 cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 50-0-50°,

WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur mäßig verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang

WS-LWS: kein Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. frei; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand;

FBA: 20cm

Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität stgl. und unauffällig.

Schulter,-Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich.

Untere Extremität: KG 5 beidseits, Sensibilität stgl. und unauffällig.

Hüften bds.: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs- oder Rüttelschmerz,

Extension / Flexion S: 0-120°; Ab/Adduktion: 30-0-20°;

Außen/Innenrotation: 40-0-30° Kniegelenke: Extension / Flexion S:

0-130°, endlagig schmerzhaft, kein Druckschmerz medialer Gelenksspalt, bandstabil, keine Entzündungszeichen;

Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen: negativ, minimale Krepitationen hör- und spürbar.

Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme;

Sprunggelenk bds. unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei gehend ohne hinken und raumgreifend

Status Psychicus:

Der Patient von klarer Bewusstseinslage, er ist räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert.

Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden.

Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Funktionseinschränkung beide Kniegelenke

angegebene belastungsabhängige Schmerzen, keine Bildgebung

vorliegend, geringe Bewegungseinschränkung Pos.Nr. 02.05.19 GdB 30%

2 Zuckerkrankheit - aktueller Langzeitzuckerwert nicht bekannt laufende orale Medikation Pos.Nr. 09.02.01 GdB 20%

3 Angegebene Funktionseinschränkung Wirbelsäule - keine Befunde vorliegend

keine aktive Therapie, Schmerzmedikation wird eingenommen Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

4 Bluthochdruck

unter medikamentöser Monotherapie Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%

5 Z.n. Darmteilentfernung bei chronischer Divertikulitis keine Stuhlprobleme, guter Ernährungszustand. Pos.Nr. 07.04.04 GdB 10%

6 Z.n. Schilddrüsenoperation medikamentös substituiert Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, die weiteren Leiden erhöhen wegen fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

WS-Leiden - keine Befunde vorhanden, klinisch eingestuft Prostatahyperplasie - kein Krankheitswert, keine Einschätzung.

Mittel- bis höhergradige diffuse Steatosis hepatis - kein Krankheitswert, keine Einschätzung. Atypische Angina pectoris -keine Beschwerden angegeben, daher keine Einschätzung bei guter körperlicher Leistungsfähigkeit.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Bisher nicht eingeschätztes Schilddrüsenleiden wurde eingeschätzt, vorbekannte Leiden unverändert.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Der Antragsteller ist in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt, eine Wegstrecke von 400m kann frei und ohne Hilfe zurückgelegt werden. Niveauunterschiede, wie sie zum Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels notwendig sind, können überwunden werden. Festhalten an Haltegriffen ist möglich.

..."

Nach Beschwerdevorlage wurde die bP seitens des BVwG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, das Schreiben an der gemeldeten Adresse allerdings, trotz, laut aktueller ZMR-Abfrage, aufrechtem Wohnsitzes, von der bP nicht behoben.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.

Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden.Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens einer bestimmten Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).

Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 AVG Rz 64).Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 52, AVG Rz 64).

Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).

Aufgrund der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde wurde das Ermittlungsverfahren durch die bB erneut eröffnet und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses kommt, in Übereinstimmung mit dem Erstgutachten, zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.

Im Gutachten vom 26.03.2018 kam die Allgemeinmedizinerin zu dem Ergebnis, dass das Schilddrüsenleiden mit einem GdB von 10 v.H. unter der Pos.Nr. 09.01.01 neu eingeschätzt wurde, jedoch den Grad der Behinderung nicht steigere, und die vorbekannten Leiden unverändert eingeschätzt worden seien.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die Sachverständigen haben sich ausführlich mit den Beschwerdebildern der bP auseinandergesetzt und diese nachvollziehbar und schlüssig einer Würdigung und Beurteilung zugeführt.

Die Würdigung und Beurteilung der Beschwerden, unter Zugrundelegung der Angaben der bP sowie der vorgelegten Befunde wurden von den Sachverständigen ausreichend dargelegt.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und die Vorlage der Befunde waren zwar geeignet, eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen, indem die bB im Zuge der Beschwerdevorentscheidung ein neues Gutachten in Auftrag gab, doch führte dieses im Ergebnis auch zum selben Grades der Behinderung von 30 v.H.

Zusammenfassend und in einer Gesamtschau wird festgestellt, dass die Gutachten als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar der Entscheidung des erkennenden Gerichts zugrunde gelegt werden.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesen Gutachten besteht übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten