TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 L517 2185337-1

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2185337-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den RichterXXXXals Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 12.01.2018, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den RichterXXXXals Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 vom 12.01.2018, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

28.04.2016 - Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H.

01.08.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, XXXX (belangte Behörde, "bB")01.08.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

18.12.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

12.01.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung

25.01.2018 - Beschwerde der bP

06.02.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

27.08.2018 - Verbesserungsauftrag an die bP

30.08.2018 - Stellungnahme der bP und Terminbestätigung des XXXX für Orthopädie - XXXXzur ambulanten Kontrolle30.08.2018 - Stellungnahme der bP und Terminbestätigung des römisch 40 für Orthopädie - XXXXzur ambulanten Kontrolle

09.10.2018 - Aufforderung zur Befundvorlage

23.10.2018 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Am 01.08.2017 stellte die bP den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 (Parkausweis).Am 01.08.2017 stellte die bP den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis).

Das daraufhin im Auftrag der bB am 18.12.2017 nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, erstellte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf:Das daraufhin im Auftrag der bB am 18.12.2017 nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstellte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf:

"...

Anamnese:

Es besteht eine Gonarthrose bds., Hüftarthrose re., Innenohrschwerhörigkeit bds., leichte Abnützungen der Wirbelsäule, Polyneuropathie. Aktuell: Zust.n. Totalerendoprothese des re. Kniegelenkes am 4.7.2017, postoperativer Gelenkserguss - hat sich zurückgebildet. Weiters besteht auch eine Gonarthrose li., im Jänner 2018 ist auch hier ein Gelenksersatz vorgesehen.

Derzeitige Beschwerden:

Patient hat immer noch Schmerzen, nach wie vor Schmerzen beim Gehen. Er verwendet vorübergehend zum Gehen eine Stützkrücke und wurde aufgefordert sich etwas zu schonen. Leichte Gefühlsstörungen in den unteren Extremitäten rechts > links. Weiters auch Beschwerden im Bereiche des re. Hüftgelenkes. Einschränkung der re. Schulter, Beschwerden der Lendenwirbelsäule ohne Beinausstrahlung.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Voltaren Gel, Seractil forte, Symbicort, Novalgin Tropfen bei Bedarf verwendet zum Gehen eine Stützkrücke, Hörgeräte

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. XXXX, Lungen-FA vom 19.4.2017: Allergische Rhinokonjunktivitis,Dr. römisch 40 , Lungen-FA vom 19.4.2017: Allergische Rhinokonjunktivitis,

Orales Allergiesyndrom, Allergisches Asthma bronchiale. Therapie:

2x1 HU Symbicort TH

XXXX, Radiologie: Knie und Patella stehend links am 07.07.2017, Knie nach Rosenberg links am 07.07.2017. Ergebnis: Medialseitig betonte Gonarthrose links.römisch 40 , Radiologie: Knie und Patella stehend links am 07.07.2017, Knie nach Rosenberg links am 07.07.2017. Ergebnis: Medialseitig betonte Gonarthrose links.

XXXX, Orthopädie vom 3.7.2017: Varusgonarthrose rechts, Z.n. Meniskusresektion Knie rechts 2013 - AKH XXXX, Asthma bronchiale. Implantation einer Oxford re. Knieendoprotheserömisch 40 , Orthopädie vom 3.7.2017: Varusgonarthrose rechts, Z.n. Meniskusresektion Knie rechts 2013 - AKH römisch 40 , Asthma bronchiale. Implantation einer Oxford re. Knieendoprothese

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

deutliche Adipositas

Größe: 197,00 cm Gewicht: 107,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

KOPF: HNA und NNH frei, keine Facialisparese GEHÖR:

Innenohrschwerhörigkeit bds., trägt Hörgeräte HAUT: im Gesichtsbereich normal, keine Ekzeme.

HALS: Schilddrüse palpatorisch nicht vergrößert.

THORAX: symmetrisch belüftet.

HERZ: Herztöne normal, rhythmisch, normofrequent, keine vitiumtypischen Geräusche, im Normbereich.

LUNGE: normales Atemgeräusch, Vesiculäratmen, sonorer Klopfschall, Lungenbasen gut verschieblich, keine Ruhe- und keine Belastungsdyspnoe.

ABDOMEN: Bauchdecken im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz. Leber unter dem Rippenbogen nicht tastbar, Milz nicht tastbar, Bauchdeckenreflexe normal auslösbar, keine pathologischen Resistenzen, Nierenlager bds. frei, keine Klopfschmerzhaftigkeit, keine inquinalen Bruchpforten tastbar, Lymphknoten inquinal nicht vergrößert.

GLIEDMASSEN:

OE: leichte Bewegungseinschränkung des re. Schultergelenkes beim Hochheben des Armes, die übrigen Gelenke frei beweglich, keine Muskelatrophie. Reflexe seitengleich und mittelheftig auslösbar.

UE: leichte Gefühlsstörungen der unteren Extremitäten rechts > links, Beugen des operierten Knies bis 90°, Streckhemmung von etwa 10°, auch das li. Kniegelenk beugen bis 110°, leichte Streckhemmung, Patellaverschiebeschmerz. Beweglichkeit der re. Hüfte im Normbereich.

WIRBELSÄULE:

HWS: keine paravertebralen Muskelverspannungen, keine lokale Druckschmerzhaftigkeit, Kopf frei beweglich, Kinn-Brust-Abstand 0 cm, kräftige Rückenmuskulatur ohne Hartspann. BWS: normale Achsenkrümmung, keine paravertebralen Muskelverspannungen, keine nennenswerte Bewegungseinschränkung.

LWS: Klopfschmerz der LWS, Vorwärtsneigen bis zu einem Fingerbodenabstand von etwa 20 cm, Seitwärtsneigen bis zum Fibulaköpfchen möglich.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Zehen- und Fersengang bds. erschwert, Sensibilität und Motorik seitengleich unauffällig. Der Gang sicher, keine Seitenabweichung.

Status Psychicus:

Kognitiv, intellektuell zeigt sich eine gut durchschnittliche Leistungsfähigkeit, das abstrakt-logische Denken im Normbereich, der Patient ist zeitlich, örtlich, zur Person und situativ gut orientiert, im Duktus geordnet, kein Hinweis auf formale und inhaltliche Denkstörungen, keine produktiven Symptome, keine Ängste und Zwänge.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

1 Arthrose beider Kniegelenke, Totaleendoprothese des re.

Kniegelenks

2 Innenohrschwerhörigkeit bds.

3 leichte Abnützungen der Wirbelsäule, leichtes Bewegungsdefizit

4 Polyneuropathie leichten Grades

5 leichte Bewegungseinschränkung des re. Schultergelenkes beim Hochheben des Armes

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

40 % aufgrund der doch noch Restbeschwerden nach operativer Sanierung des re. Kniegelenkes, im Jänner 2018 ist auch eine Operation des li. Kniegelenkes vorgesehen. Leiden in Pkt. 2 bis 4 unverändert gegenüber der Letztuntersuchung. Leiden in Pkt. 5 wurde neu aufgenommen. Der Gesamtgrad jedoch unverändert.

Gutachterliche Stellungnahme:

Der Antragsteller in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihm zumutbar eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Es ist ihm zumutbar auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden.

..."

Mit Bescheid der bB vom 12.01.2018 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens abgewiesen.

In ihrer dagegen am 25.01.2018 erhobenen Beschwerde brachte die bP vor: "Bei der Begutachtung unter Punkt 1 bin ich nicht einverstanden. Begründung: Da ich starke Schmerzen in beiden Kniegelenken habe. Punkt 3 Ich habe starke Kreuzschmerzen, durch die Kreuzschmerzen habe ich ein Taubheitsgefühl im gesamten rechten Fuß. Punkt 5 Bewegungseinschränkung beider Arme hat sich weiter verschlechtert. Außerdem ist mein Asthma bronchiale im Gutachten nicht angeführt. Ich möchte auch einwenden, dass sich mein Gesundheitszustand verschlechtert hat."

Nach Beschwerdevorlage erfolgten, infolge des Verbesserungsauftrages des BVwG, eine Stellungnahme der bP, wonach die Gonarthrose links bisher nicht operativ behandelt worden sei, da sich der Heilungsverlauf, hervorgerufen durch den operativen Eingriff zur Behandlung der Kniegelenksarthrose rechts, nicht wie erwartet entwickelt habe, und eine Terminbestätigung zur ambulanten Kontrolle am XXXX, Klinik für Orthopädie - XXXX, sowie, nach entsprechender Aufforderung seitens des BVwG, die Befundvorlage betreffend orthopädische Begutachtung vom 28.09.2018. Der Befund weist nachfolgenden Inhalt auf: "Kurzanamnese/Befund: Herr XXXX kommt heute zur Kontrolle bei Z.n. Halbschlitten vor 1 Jahr. Er bewegt bis 130°, hat jedoch hin und wieder leichtes dorsales Ziehen bzw. Druckschmerzhaftigkeit ganz distal an der Narbe über der Tibia im Sinne einer Pes anserinus-Reizung. Kniegelenkserguss liegt nicht vor. Zunehmende Beschwerden auf der linken Seite bei bekannter Varusgonarthrose Gr. III-IV.Nach Beschwerdevorlage erfolgten, infolge des Verbesserungsauftrages des BVwG, eine Stellungnahme der bP, wonach die Gonarthrose links bisher nicht operativ behandelt worden sei, da sich der Heilungsverlauf, hervorgerufen durch den operativen Eingriff zur Behandlung der Kniegelenksarthrose rechts, nicht wie erwartet entwickelt habe, und eine Terminbestätigung zur ambulanten Kontrolle am römisch 40 , Klinik für Orthopädie - römisch 40 , sowie, nach entsprechender Aufforderung seitens des BVwG, die Befundvorlage betreffend orthopädische Begutachtung vom 28.09.2018. Der Befund weist nachfolgenden Inhalt auf: "Kurzanamnese/Befund: Herr römisch 40 kommt heute zur Kontrolle bei Z.n. Halbschlitten vor 1 Jahr. Er bewegt bis 130°, hat jedoch hin und wieder leichtes dorsales Ziehen bzw. Druckschmerzhaftigkeit ganz distal an der Narbe über der Tibia im Sinne einer Pes anserinus-Reizung. Kniegelenkserguss liegt nicht vor. Zunehmende Beschwerden auf der linken Seite bei bekannter Varusgonarthrose Gr. III-IV.

Diagnosen:

Z.n. Halbschlitten rechts

Varusgonarthrose Gr. III-IV

Therapievorschlag:

Auf der rechten Seite wird eine Infiltration mit Volon 10 mg und Mepinaest subcutan am Pes anserinus durchgeführt. Auf der linken Seite wird ein OP-Termin für April vereinbart.

Stat. Aufnahme: 01.04.2019"

In ihrer dazu erfolgten Stellungnahme führte die bP aus, dass der im Rahmen der Untersuchung vereinbarte vorläufige Operationstermin für 01.04.2019 - die Durchführung des Eingriffes (Gonarthrose links) abhängig vom Heilungsverlauf der bereits behandelten Kniegelenksarthrose (rechts) erfolgen werde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl. dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl. auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl. auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Auch zur Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine ausreichende, auf die Angaben der bP anlässlich ihrer Untersuchung eingehende Begründung erforderlich, weshalb diese trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke (nach der hg. Judikatur eine Strecke von 300 bis 400 Metern; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, und vom 27.01.2015, 2012/11/0186) zurücklegen könne.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Auch zur Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine ausreichende, auf die Angaben der bP anlässlich ihrer Untersuchung eingehende Begründung erforderlich, weshalb diese trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke (nach der hg. Judikatur eine Strecke von 300 bis 400 Metern; vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, und vom 27.01.2015, 2012/11/0186) zurücklegen könne.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Der von der bP nach Aufforderung des BVwG vorgelegte Befund vom 28.09.2018 sowie die in ihren Stellungnahmen getätigten Aussagen ergeben keine Änderung der vom Sachverständigen vorgenommenen Einschätzung.

Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 AVG Rz 64).Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 52, AVG Rz 64).

Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl. VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).

Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom Allgemeinmediziner einer nachvollziehbaren Beurteilung zugeführt. Er hat sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt und die Zumutbarkeit unter ausführlicher Begründung seiner Einschätzung bejaht.

Die im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahmen erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Die von der bP in ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwände gingen auf die im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen, nicht jedoch auf die im Sachverständigengutachten vorgenommene Stellungnahme zur und Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein.

Auch war dem Vorbringen der bP vom 30.08.2018 und 23.10.2018 sowie dem orthopädischen Befund vom 28.09.2018 kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen, wonach die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, in Zweifel zu ziehen.

Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, können allein die oben dargestellten Behauptungen der bP das Sachverständigengutachten nicht entkräften.Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, können allein die oben dargestellten Behauptungen der bP das Sachverständigengutachten nicht entkräften.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens einer bestimmten Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z.B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z.B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).

Diese konnte die bP, wie dargelegt, nicht aufzeigen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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