TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 L517 2185230-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2185230-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen LaienrichterXXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 19.01.2018, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen LaienrichterXXXX als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 , vom 19.01.2018, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1, 2 und 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins, 2 und 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

02.11.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO beim Sozialministeriumservice, XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB)02.11.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO beim Sozialministeriumservice, römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB)

18.01.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens / Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

19.01.2018 - Bescheid der bB / Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

01.02.2018 - Beschwerde der bP

05.02.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

30.08.2018 - Verbesserungsauftrag Beibringung OP Befunde Karpaltunnelsyndrom links

04.09.2018 - Beibringung Ambulanzblatt und Checkliste

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichischer Staatsbürger, an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und seit 09.10.1995 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60Die bP ist österreichischer Staatsbürger, an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und seit 09.10.1995 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60

%.

Am 02.11.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO bei der bB.Am 02.11.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO bei der bB.

Das am 18.01.2018 erstellte Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners stellte im Ergebnis inhaltlich zusammengefasst betreffend der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkteit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" fest:

"...

Anamnese:

Vorgutachten 1995 - 60 %; jetzt Ansuchen wegen Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel

seit 1993 DM II, Insulin wieder seit 2017, Polyneuropathie, 1997 Stent linkes Bein bei Stenose Arteria femoralis profunda, Verschluss Arteria tipialis posterior rechts, 6/2017 Interponat AFS links und Dilatation, weiterhin Verschluss tibialis posterior rechts, jetzt ausreichend Durchblutung bds.seit 1993 DM römisch zwei, Insulin wieder seit 2017, Polyneuropathie, 1997 Stent linkes Bein bei Stenose Arteria femoralis profunda, Verschluss Arteria tipialis posterior rechts, 6/2017 Interponat AFS links und Dilatation, weiterhin Verschluss tibialis posterior rechts, jetzt ausreichend Durchblutung bds.

2014 Herzinfarkt, Aorten- und Mitralklappeninsuffizienz II, Vorhofflimmern CTS rechts operiert, CTS links demnächst operiert2014 Herzinfarkt, Aorten- und Mitralklappeninsuffizienz römisch zwei, Vorhofflimmern CTS rechts operiert, CTS links demnächst operiert

Röntgen 2011: mäßige Gonarthrosen, geringe Omarthrosen, Spondylo-Osteochondrose gesamte Wirbelsäule

Z.n. Morbus Scheuermann, mittelgradige Coxarthrose links, gering rechts

Derzeitige Beschwerden:

Er hat Schmerzen in der unteren Wirbelsäule, hätte Bechterew, Schmerzen in beiden Schultern, Knien und Hüftgelenken, Fersensporn links

bezüglich Herz braucht er kein Nitro, keine Beschwerden, genügend Luft, die Beine sind jetzt ausreichend durchblutet, nicht kalt, der Blutzucker ca. 90, Blutdruck 120/70

seit 3 Monaten verwendet er einen Gehstock links, fährt noch selber Auto

Behandlung/Medikamente:

Oleovit, Amelior, Metroprolol, Furohexal, Micardis, Sortis, Kalioral, Eucreas, Magnesium, Xarelto, Thrombo ASS, Pantoprazol, Insulin; Gehstock, Schuheinlage

Zusammenfassung relevanter Befunde

Vorgutachten 1995

10/2017 XXXX: Cor hyperonicum

6/2017 XXXX: Interponat AFS links und Dilatation, weiter Verschluss Arteria tibialis posterior rechts

7/2017 Pflegegeld Gutachten Stufe 1, Gehstock, fährt noch selber Auto

Klinischer Status - Fachstatus:

Visus ausreichend mit Lesebrille, ausreichendes Hören, fährt Auto, HT rein, HA rhythmisch und normofrequent, gut belastbar, keine Luftbeschwerden über Thoraxniveau

Wirbelsäule:

HWS: endlagig eingeschränkt bds. bei Seitenneigung, Rotation, Inklination 10 cm, Reklination 30°

BWS/LWS: heute keine wesentlichen Schmerzen, endlagig geringe Einschränkung bds. bei Seitbeugen und Rumpfdrehen

Reklination: 30°

FBA: ca. 40 cm

mäßige Unterschenkelödeme bds., ausreichende Durchblutung beide Beine derzeit keine Beinlähmungen

Hüftgelenke:

Re.: gut beweglich

Li.: Außenrotation etwas schmerzhaft 20 % eingeschränkt, sonst endlagig reduziert

Kniegelenk:

Re.: oB.

Li.: Extension/Flexion 10-0-100°

Sprunggelenke:

Bds. Gelenke gut beweglich, Fersensporn links durch Einlage ausgeglichen

Obere Extremitäten:

Schultergelenke:

Kreuz und Nackengriff bds. vollständig möglich, Ellbogen unauffällig, CTS rechts operiert mit gutem Erfolg, linke Hand Sensibilitätsminderung Handfläche bei CTS, Operation 17.1.2018 geplant, Greifen bds. gut möglich

Gesamtmobilität/Gangbild:

ohne Hilfsmittel möglich, hinkend etwas rechts, etwas gebeugt, mit Gehstock mittelschnell, sicher, fährt Auto

Stellungnahme im Vergleich zum Vorgutachten

Letztgutachten 1995; neue PAVK beide Beine, derzeit ausreichende Durchblutung nach Intervention links, ausreichende Durchblutung rechtes Bein

2014 Herzinfarkt, gut belastbar

laut Röntgen 2011 mäßige Gonarthrose bds. geringe Omarthrose bds., mittelgradige Coxarthrose links, gering rechts,

Spondylo Osteochondrose gesamte Wirbelsäule

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

bei mäßiger Einschränkung der linken Hüfte, des linken Kniegelenkes, gut beweglichen Sprunggelenken, Fersensporn links, mäßigen Wirbelsäuleneinschränkungen, kann er ohne Hilfsmittel kurze Strecken gehen, hinkend rechts, mit Gehstock deutlich sicherer, normales Gehtempo möglich - es bestehen keine wesentlichen Herz- oder Luftbeschwerden bei der gesamten Untersuchung - eine Gehstrecke von 300 bis 400 m ist daher mit Verwendung einer Gehhilfe und etwas langsamerem Tempo möglich, auch einige Stufen steigen ist möglich, auch Anhalten an Haltegriffen vor allem rechts - links CTS demnächst operiert - auch der ausreichend sichere Stand und Transport sind möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

..."

Am 19.01.2018 erging der den Antrag abweisende Bescheid der bB mit dem Hinweis, dass aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für die Eintragung der Unzumutbarkeit auch kein Anspruch auf einen Ausweis gem. § 29b StVO besteht.Am 19.01.2018 erging der den Antrag abweisende Bescheid der bB mit dem Hinweis, dass aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für die Eintragung der Unzumutbarkeit auch kein Anspruch auf einen Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO besteht.

Daraufhin brachte die bP am 01.02.2018 Beschwerde ein und führte darin inhaltlich zusammengefasst aus:

Sie sei nicht mehr in der Lage ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Der Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln um ein Rezept für lebensnotwendige Medikamente abzuholen sei circa eine Stunde. Da sie bedingt durch die Herzinsuffizienz starke und hoch dosierte Entwässerungstabletten einnehme, wäre die lange Strecke nur mit einer Windelhose zu bewältigen und wäre diese außerdem körperlich zu anstrengend.

Auch die Gattin sei stark gehbehindert und auf ein Fahrzeug angewiesen. Nicht nur Arztbesuche sondern auch Erledigungen für das tägliche Leben könnten nicht mehr zu Fuß bewältigt werden. Sollte das Fahren nicht mehr funktionieren, seien beide auf einen Heimplatz angewiesen. Die Erreichung eines Zieles in 300 bis 400 Meter sei jedenfalls nicht mehr möglich.

Am 05.02.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

Mit Verbesserungsauftrag vom 30.08.2018 wurde der bP aufgetragen, dem BVwG bekannt zu geben, ob die im Gutachten angeführte geplante Karpaltunnelsyndrom OP links wirklich vorgenommen wurde und gegebenenfalls entsprechende Befunde beizubringen.

Im Antwortschreiben vom 04.09.2018 teilte die Tochter der bP mit, dass die OP am 17.01.2018 stattgefunden hat, außer dem Ambulanzblatt und einer Checkliste von der Tagesklinik seien keine weiteren Unterlagen vorhanden.

In einem Telefonat mit der XXXX sei ihr mitgeteilt worden, dass weitere Unterlagen nur dem Vater persönlich herausgegeben werden könnten. Diese Anstrengung wolle sie dem Vater aber nicht zumuten, da dieser schlecht zu Fuß sei und derzeit aufgrund der Diabetes eine offene Wunde am Bein habe.In einem Telefonat mit der römisch 40 sei ihr mitgeteilt worden, dass weitere Unterlagen nur dem Vater persönlich herausgegeben werden könnten. Diese Anstrengung wolle sie dem Vater aber nicht zumuten, da dieser schlecht zu Fuß sei und derzeit aufgrund der Diabetes eine offene Wunde am Bein habe.

Bis dato gingen am BVwG keine weiteren Unterlagen ein.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister, den Staatsbürgerschaftsnachweis sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).

Insofern kommt es - auf das VwGH Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 verweisend - bei der Beurteilung der "Zumutbarkeit" nur auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen an sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht jedoch auf die tatsächlich gegebene Infrastruktur.

Das Gutachten berücksichtigt sämtliche Gesundheitseinschränkungen und kommt zum Ergebnis, dass zwar teils schmerzhafte Einschränkungen durch die Wirbelsäule und des Bewegungsapparates (Gonarthrose, Coxarthrose, Omarthrose) vorliegen, diese jedoch mit einem Gehstock kompensiert werden können und durch die bP auch kompensiert werden. Nach eigenen Angaben werde seit 3 Monaten ein Gehstock als Hilfsmittel verwendet.

Mit dem Gehstock sei der Gang deutlich sicherer und ein annähernd normales Gangtempo möglich. Auch das Einsteigen sowie das Anhalten und die Beförderung im öffentlichen Verkehrmittel sei sicher möglich. Vor allem durch die am 17.01.2018 stattgefundene Karpaltunnelsyndrom OP links kann nun davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der sicheren Beförderung (Anhalten, Mitnahme von Gepäck) insofern eine weitere Verbesserung eintrat. Auch im Bezug auf die vorliegende Herzinsuffizienz ist laut Sachverständigen das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ohne wesentliche Herz- und Luftprobleme - wenn auch bei langsameren Tempo möglich.

Der von der bP in der Beschwerde angesprochene durch die notwendige Einnahme von Entwässerungsmedikamenten her bedingte verstärkte Harndrang erreicht kein die Unzumutbarkeit rechtfertigendes Ausmaß.

Zwar führt der Sachverständige diesbezüglich nichts Konkreteres aus, doch fand auch das Pflegegutachten vom 17.07.2017 in das Sachverständigengutachten Eingang. Darin wird im Hinblick auf die Einnahme von Entwässerungstabletten festgehalten, dass es zwar häufig zur Nykturie kommt, eine Inkontinenz wird aber verneint.

Von der bP wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass das Zurücklegen einer längeren Wegstrecke (circa 1 Stunde) nur durch Verwendung von Windelhosen möglich sei. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Harninkontinenz da der Harndrang verspürt werden kann. Die Verwendung von Windelhosen als herkömmlicher hygienischer Auslaufschutz kann der bP sowie auch den weiteren Fahrgästen zugemutet werden.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das Sachverständigengutachten vom 18.01.2018, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im Gutachten wurden alle relevanten von der bP vorgebrachten Leiden sowie die beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend dargelegt, und die daraus resultierende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erörtert und schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Die Frage der Auswirkung der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde in der Gutachtensergänzung folgendermaßen dargelegt:

"Bei mäßiger Einschränkung der linken Hüfte, des linken Kniegelenkes, gut beweglichen Sprunggelenken, Fersensporn links, mäßigen Wirbelsäuleneinschränkungen, kann er ohne Hilfsmittel kurze Strecken gehen, hinkend rechts, mit Gehstock deutlich sicherer, normales Gehtempo möglich - es bestehen keine wesentlichen Herz- oder Luftbeschwerden bei der gesamten Untersuchung - eine Gehstrecke von 300 bis 400 m ist daher mit Verwendung einer Gehhilfe und etwas langsamerem Tempo möglich, auch einige Stufen steigen ist möglich, auch Anhalten an Haltegriffen vor allem rechts - links CTS demnächst operiert - auch der ausreichend sichere Stand und Transport sind möglich."

Das Sachverständigengutachten wurde, im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung durch den Gutachter ist der Einschätzung des Arztes entsprechend, von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die bP auszugehen.

Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des Sachverständigengutachtens vom 18.01.2018), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des Sachverständigengutachtens vom 18.01.2018), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erfo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten