Entscheidungsdatum
14.12.2018Norm
BFA-VG §22aSpruch
W154 2136027-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zahl: 1024611106 - 161258502, und die Anhaltung in Schubhaft vom 15.09.2016 bis 24.09.2016 zu
Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 76 und 77 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 76 und 77 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 15.09.2016 bis 24.09.2016 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, wurde mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 08.07.2014, gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 08.07.2014 bis 31.12.2014 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft erteilt. Am 18.07.2014 erlitt er einen Arbeitsunfall, am 14.03.2015 wurde er wieder für arbeitsfähig erklärt.1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, wurde mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 08.07.2014, gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 08.07.2014 bis 31.12.2014 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft erteilt. Am 18.07.2014 erlitt er einen Arbeitsunfall, am 14.03.2015 wurde er wieder für arbeitsfähig erklärt.
2. Der Beschwerdeführer suchte am 17.06.2016 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) auf und erklärte, das Bundesgebiet freiwillig mangels Barmitteln und gültiger Dokumente nicht verlassen und sich auch keine neuen bosnischen Dokumente leisten zu können.
3. In weiterer Folge wurde er mit Festnahmeauftrag vom 17.06.2016 gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA--VG festgenommen und der Verein Menschenrechte Österreich vom Sachverhalt bezüglich einer unterstützen Ausreise mit IOM in Kenntnis gesetzt. Seitens des Vereins Menschenrechte Österreich wurde der belangten Behörde bekannt gegeben, dass aufgrund der bereits seit langer Zeit abgelaufenen Personaldokumente kein Heimreisezertifikat ohne massiven Zeitaufwand aufgrund der Vorlage von verschiedensten Dokumenten bei der Bosnischen Botschaft Wien ausgestellt werden könne. Daraufhin wurde die Festnahme des Beschwerdeführers wieder aufgehoben und seitens des Bundesamtes ein Heimreisezertifikat bei der Vertretungsbehörde Bosniens und Herzegowinas beantragt.3. In weiterer Folge wurde er mit Festnahmeauftrag vom 17.06.2016 gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA--VG festgenommen und der Verein Menschenrechte Österreich vom Sachverhalt bezüglich einer unterstützen Ausreise mit IOM in Kenntnis gesetzt. Seitens des Vereins Menschenrechte Österreich wurde der belangten Behörde bekannt gegeben, dass aufgrund der bereits seit langer Zeit abgelaufenen Personaldokumente kein Heimreisezertifikat ohne massiven Zeitaufwand aufgrund der Vorlage von verschiedensten Dokumenten bei der Bosnischen Botschaft Wien ausgestellt werden könne. Daraufhin wurde die Festnahme des Beschwerdeführers wieder aufgehoben und seitens des Bundesamtes ein Heimreisezertifikat bei der Vertretungsbehörde Bosniens und Herzegowinas beantragt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2016, Zl. 1024611106/151598870, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2016, Zl. 1024611106/151598870, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 7, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2016, GZ G313 2130042-1/4E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2016, GZ G313 2130042-1/4E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2016, Zl. 1024611106-151598870, wurde dem Beschwerdeführer erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA- VG die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2016, Zl. 1024611106-151598870, wurde dem Beschwerdeführer erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA- VG die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Am 15.09.2016 wurde der Beschwerdeführer um 8:50 Uhr infolge eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und seitens der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, gesund zu sein und nur Schmerzmittel wegen seines Fußes einzunehmen. Grundsätzlich sei er arbeitsfähig, jedoch durch seine Fußverletzung ein wenig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe vier Kinder, für die er jedoch nicht sorgepflichtig sei. Sie würden in der Schweiz, Schweden, und Australien wohnen, ihre genaue Adresse kenne er nicht, ihre Mutter habe sie ihm nicht genannt. Die Mutter, zwei Brüder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers würden in Serbien leben, eine weitere Schwester in Slowenien. Er selbst habe noch einen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina, eine Zeit lang habe er in Montenegro gearbeitet. Offiziell habe er keinen Beruf erlernt, könne aber Bagger fahren, Schweißen, Baumaschinen reparieren usw. Zuletzt hätte er in Montenegro gearbeitet, in Bosnien nur Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Es habe gerade zum Überleben gereicht. Bei einer Rückkehr hätte er keine Probleme, er sei nicht vorbestraft.6. Am 15.09.2016 wurde der Beschwerdeführer um 8:50 Uhr infolge eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und seitens der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, gesund zu sein und nur Schmerzmittel wegen seines Fußes einzunehmen. Grundsätzlich sei er arbeitsfähig, jedoch durch seine Fußverletzung ein wenig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe vier Kinder, für die er jedoch nicht sorgepflichtig sei. Sie würden in der Schweiz, Schweden, und Australien wohnen, ihre genaue Adresse kenne er nicht, ihre Mutter habe sie ihm nicht genannt. Die Mutter, zwei Brüder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers würden in Serbien leben, eine weitere Schwester in Slowenien. Er selbst habe noch einen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina, eine Zeit lang habe er in Montenegro gearbeitet. Offiziell habe er keinen Beruf erlernt, könne aber Bagger fahren, Schweißen, Baumaschinen reparieren usw. Zuletzt hätte er in Montenegro gearbeitet, in Bosnien nur Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Es habe gerade zum Überleben gereicht. Bei einer Rückkehr hätte er keine Probleme, er sei nicht vorbestraft.
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Eingereist sei er im Juli 2014, nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er im September 2014 zwei Tage bei seiner Familie in Serbien gewesen und danach wieder nach Österreich gefahren. Damals habe er ein Visum gehabt. In Österreich habe er arbeiten wollen, dann sei ihm der Arbeitsunfall passiert. Er habe kein Geld und sei vollkommen mittellos, auch seine Rente sei eingestellt worden.
Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 15.09.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG aF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und nicht integriert sei. Er spreche nicht Deutsch, sei im Besitz eines abgelaufenen bosnischen Reisepasses (gültig bis 20.05.2015), verfüge über keinerlei Vermögenswerte im Bundesgebiet, sei mittellos und abhängig von sozialen Zuwendungen von dritten Personen bzw. karitativen Organisationen.Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 15.09.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und nicht integriert sei. Er spreche nicht Deutsch, sei im Besitz eines abgelaufenen bosnischen Reisepasses (gültig bis 20.05.2015), verfüge über keinerlei Vermögenswerte im Bundesgebiet, sei mittellos und abhängig von sozialen Zuwendungen von dritten Personen bzw. karitativen Organisationen.
Zu seiner rechtlichen Position in Österreich stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG als Inhaber eines biometrischen bosnischen Reisepasses grundsätzlich zum Aufenthalt von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu touristischen Zwecken berechtigt sei. Der visumsfreie Aufenthalt nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung sei über mehr als ein Jahr überschritten worden und der Beschwerdeführer habe dadurch ein Verhalten gesetzt, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen worden sei. Er habe somit auch den Tatbestand des §§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot seien durchsetzbar, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers stehe fest.Zu seiner rechtlichen Position in Österreich stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als Inhaber eines biometrischen bosnischen Reisepasses grundsätzlich zum Aufenthalt von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu touristischen Zwecken berechtigt sei. Der visumsfreie Aufenthalt nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung sei über mehr als ein Jahr überschritten worden und der Beschwerdeführer habe dadurch ein Verhalten gesetzt, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden sei. Er habe somit auch den Tatbestand des Paragraphen 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot seien durchsetzbar, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers stehe fest.
Der Beschwerdeführer habe beharrlich die Ausreiseverpflichtung nach Ablauf des dreimonatigen visumsfreien Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet missachtet, befinde sich seit 31.03.2015 nicht rechtmäßig in Österreich, verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er sei nicht genehmigten Tätigkeiten nachgegangen und abhängig von Unterstützungsleistungen durch dritte Personen oder durch die Ausübung einer nicht genehmigten Tätigkeit im Bundesgebiet. Sein Verhalten sei ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährde. Somit liege die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung vor. Ein Abschiebungstermin sei für den 24.09.2016 angesetzt, die Verhängung der Schubhaft somit nur für kurze Dauer und angemessen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, habe keine Familienangehörigen, verfüge über keine weiteren Sozialkontakte oder Anknüpfungspunkte. Er sei ledig, die Familie lebe in Serbien. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen würden auf seinen eigenen glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt beruhen.Der Beschwerdeführer habe beharrlich die Ausreiseverpflichtung nach Ablauf des dreimonatigen visumsfreien Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet missachtet, befinde sich seit 31.03.2015 nicht rechtmäßig in Österreich, verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er sei nicht genehmigten Tätigkeiten nachgegangen und abhängig von Unterstützungsleistungen durch dritte Personen oder durch die Ausübung einer nicht genehmigten Tätigkeit im Bundesgebiet. Sein Verhalten sei ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährde. Somit liege die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung vor. Ein Abschiebungstermin sei für den 24.09.2016 angesetzt, die Verhängung der Schubhaft somit nur für kurze Dauer und angemessen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, habe keine Familienangehörigen, verfüge über keine weiteren Sozialkontakte oder Anknüpfungspunkte. Er sei ledig, die Familie lebe in Serbien. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen würden auf seinen eigenen glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt beruhen.
7. Am 15.09.2016 wurde der Beschwerdeführer um 14:30 Uhr in Schubhaft genommen und am 24.09.2016 in sein Heimatland abgeschoben.
8. Am 29.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 15.09.2016 bis zur Abschiebung am 24.09.2016 erhobene Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei und den Behörden immer zur Verfügung gestanden habe. Er sei bereits im Juni 2016 bereit gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, die Ausreise jedoch an seinen finanziellen Mitteln gescheitert.
Gegen den Beschwerdeführer sei am 15.09.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen worden, obwohl er stets den Behörden zur Verfügung gestanden und aufrecht gemeldet gewesen sei. Die zuständige Landespolizeidirektion habe sich am 14.09.2016 telefonisch bei ihm erkundigt, ob er am 15.09.2016 zu Hause anzutreffen wäre. Der Beschwerdeführer habe dies bejaht, sei am 15.09.2016 auch in seiner Wohnung gewesen und dort festgenommen worden. Nach der Festnahme und Vorführung vor das Bundesamt sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und anschließend der Bescheid, mit dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot verhängt worden sei, ausgefolgt und die Schubhaft verhängt worden.
Die Behörde habe die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers begründet. So hätte er sich behaglich geweigert, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen und verfüge nicht über ausreichende Barmittel. Er sei nicht genehmigten Tätigkeiten nachgegangen und von Unterstützungen durch Dritte abhängig. Sein Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Diese angeführten Umstände würden keinen Sicherungsbedarf begründen. Der Beschwerdeführer sei während der Zeit seines Aufenthalts regelmäßig in Kontakt mit der belangten Behörde gestanden, sogar eigenständig am 17.06.2016 dort erschienen und habe mitgeteilt, dass die notwendigen finanziellen Mittel für die Erneuerung seiner Reisedokumente und für die Ausreise fehlen würden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag erlassen, um den Beschwerdeführer im Anschluss in das Programm zur freiwilligen Rückkehr aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe diese Hilfe durch den Verein Menschenrechte Österreich in Anspruch genommen, weshalb die Organisation von Reisedokumenten nicht weiter betrieben worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei somit ohne dessen Verschulden fortgesetzt worden und könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Behörde habe in der Folge ein Heimreisezertifikat beantragt, der Beschwerdeführer sei weiterhin aufrecht gemeldet und erreichbar gewesen. Auch in der am 15.09.2016 durchgeführten niederschriftlichen Befragung sei der Beschwerdeführer mit der für den 24.09.2016 festgelegten Abschiebung einverstanden gewesen. Die Verhängung von Schubhaft sei mangels Sicherungsbedarf nicht notwendig und damit rechtswidrig. Bejahe man einen Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG verhängt werden müssen. Wie ausgeführt, habe der Beschwerdeführer unter anderem über eine Wohnung verfügt und sei gemeldet gewesen.Die Behörde habe die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers begründet. So hätte er sich behaglich geweigert, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen und verfüge nicht über ausreichende Barmittel. Er sei nicht genehmigten Tätigkeiten nachgegangen und von Unterstützungen durch Dritte abhängig. Sein Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Diese angeführten Umstände würden keinen Sicherungsbedarf begründen. Der Beschwerdeführer sei während der Zeit seines Aufenthalts regelmäßig in Kontakt mit der belangten Behörde gestanden, sogar eigenständig am 17.06.2016 dort erschienen und habe mitgeteilt, dass die notwendigen finanziellen Mittel für die Erneuerung seiner Reisedokumente und für die Ausreise fehlen würden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag erlassen, um den Beschwerdeführer im Anschluss in das Programm zur freiwilligen Rückkehr aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe diese Hilfe durch den Verein Menschenrechte Österreich in Anspruch genommen, weshalb die Organisation von Reisedokumenten nicht weiter betrieben worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei somit ohne dessen Verschulden fortgesetzt worden und könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Behörde habe in der Folge ein Heimreisezertifikat beantragt, der Beschwerdeführer sei weiterhin aufrecht gemeldet und erreichbar gewesen. Auch in der am 15.09.2016 durchgeführten niederschriftlichen Befragung sei der Beschwerdeführer mit der für den 24.09.2016 festgelegten Abschiebung einverstanden gewesen. Die Verhängung von Schubhaft sei mangels Sicherungsbedarf nicht notwendig und damit rechtswidrig. Bejahe man einen Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG verhängt werden müssen. Wie ausgeführt, habe der Beschwerdeführer unter anderem über eine Wohnung verfügt und sei gemeldet gewesen.
In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung bis 24.09.2016 in rechtswidriger Weise erfolgt sei,
* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen,
* eventuell die ordentliche Revision zulassen,
* dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes im Sinne der VwG-Aufwandsersatzverordnung befreien,
* in eventu die ordentliche Revision zulassen,
* dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung ersetzen,
* in eventu die ordentliche Revision zulassen.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2017, GZ G313 2130042-2/4E, wurde die gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides vom 15.09.2016, Zl. 1024611106-151598870, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig gewesen sei (Spruchpunkt II.).9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2017, GZ G313 2130042-2/4E, wurde die gegen den Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 15.09.2016, Zl. 1024611106-151598870, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig gewesen sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2016, Zl. 1024611106-151598870, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, erlassen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA- VG die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2016, Zl. 1024611106-151598870, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA- VG die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Am 15.09.2016 wurde der Beschwerdeführer um 14:30 Uhr in Schubhaft genommen und am 24.09.2016 in sein Heimatland abgeschoben.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und der Anhaltung in Schubhaft bestand gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 08.07.2014, gem. § 20 Abs. 3 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 08.07.2014 bis 31.12.2014 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft erteilt. Am 18.07.2014 erlitt er einen Arbeitsunfall, am 14.03.2015 wurde er wieder für arbeitsfähig erklärt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 08.07.2014, gem. Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 08.07.2014 bis 31.12.2014 als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft erteilt. Am 18.07.2014 erlitt er einen Arbeitsunfall, am 14.03.2015 wurde er wieder für arbeitsfähig erklärt.
Der Beschwerdeführer bezog von 17.01.2015 bis 13.03.2015 eine Vollrente seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und ab 14.03.2015 eine Unfallrente kleiner als 50%. Er war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und der Anhaltung in Schubhaft vollkommen mittellos und von 21.06.2016 bis 24.06.2016 und von 11.07.2016 bis 12.07.2016 zur Sozialversicherung gemeldet, die Ausübung einer legalen Arbeitstätigkeit war jedoch nicht erlaubt. Zudem verfügte er über keinerlei Vermögenswerte.
Der Beschwerdeführer hatte in Österreich keine Familienangehörigen und kein soziales Netz.
Nach eigenen Angaben war der Beschwerdeführer nicht imstande, selbstständig seine Ausreise zu finanzieren.
Der Beschwerdeführer war von 18.09.2013 bis 11.10.2013 sowie von 04.07.2014 bis 09.04.2015 behördlich gemeldet und es lag vom 08.06.2015 bis zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und der Festnahme eine durchgehende Meldung mit Hauptwohnsitz in Österreich vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und des Asylgerichtshofes sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und das zentrale Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid):
3.2.1. § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg cit. aF darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß Abs. 3 leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 unter anderem vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg cit. aF darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß Absatz 3, leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, unter anderem vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich:
"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zw