TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/30 W116 2205168-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2018
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Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43a
B-GlBG §16
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W116 2205168-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Disziplinarvorgesetzten des Kommandos ABC-Abwehr und ABC-Abwehrschule vom 09.08.2018, GZ: ohne Zahl, betreffend vorläufige Suspendierung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst beim österreichischen Bundesheer, Kommando ABC-Abwehr & ABC-Abwehrschule, Abteilung XXXX.

2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Disziplinarvorgesetzten des Kommandos ABC-Abwehr & ABC-Abwehrschule vom 09.08.2018 (ohne Geschäftszahl) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, da am 09.07.2018 bei seinem Abteilungsleiter von einer namentlich genannten Mitarbeiterin eine Beschwerde gegen ihn wegen angeblicher intensiver Berührungen einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle sowie einer unpassenden Nachricht per WhatsApp eingebracht worden sei, wodurch diese sich in ihrer Würde verletzt gefühlt habe. Dadurch würde er im Verdacht stehen, gegen § 43a BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang/Mobbingverbot) verstoßen zu haben. Eine Belassung im Dienst würde aufgrund der ihm zur Last gelegten Dienstverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden und eine massive Störung des Betriebsklimas verursachen.

3. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 27.08.2018, Zl.:

3/04-DKfBuL/18, wurde die am 09.08.2018 mit sofortiger Wirkung verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 aufgehoben.

Wie sich aus der Begründung zusammenfassend im Wesentlichen ergibt, habe der zuständige Abteilungsleiter dem Vorsitzenden des zuständigen Disziplinarsenates auf fernmündliche Nachfrage mitgeteilt, dass er administrativ und fachlich nunmehr kein Problem darin erblicken würde, den Beschwerdeführer und die Belastungszeugin räumlich und auch hinsichtlich der zu erledigenden Aufgaben so zu trennen, dass weitere derartige in Rede stehende Vorfälle künftig hintangehalten werden könnten. Zudem würde die strikte Vorgangsweise in dieser Angelegenheit den Disziplinarbeschuldigten von gleichgelagertem Verhalten abhalten. Die Disziplinarkommission gelange daher zu der Ansicht, dass die verfügte vorläufige Suspendierung nicht mehr aufrecht zu erhalten sei. Ungeachtet dessen würde der vorliegende Sachverhalt jedenfalls Verdachtsmomente auf Dienstpflichtverletzungen indizieren, welche in einem gesonderten Verfahren betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu würdigen seien.

4. Mit Beschluss vom 30.08.2018, GZ.: 4-03-DKfBuL/18, leitete die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Verdacht stehen würde, gegen die in § 43 a BDG 1979 sowie in § 16 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

5. Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Disziplinarvorgesetzten vom 09.08.2018 rechtzeitig eine Beschwerde beim Kommando ABC-Abwehr & ABC-Abwehrschule ein, worin der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird. Begründend wird zunächst ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss trotz Benennung von (möglichen) Zeugen ohne weiteres Ermittlungsverfahren erlassen worden sei. Auch wenn laut Mag. XXXX (in der Folge: Frau O) zum Zeitpunkt der "Vorfälle" keine "aussagekräftigen" Zeugen anwesend gewesen seien, wäre es für die Würdigung der Behauptungen essentiell gewesen, ob und wie dritte Personen vom gegenständlichen Vorfall erfahren haben. Und der vom Beschwerdeführer genannte Zeuge, der beim Gespräch im HGM dabei gewesen sei, als der Beschwerdeführer Frau O seine Unterstützung angeboten habe, könne insbesondere zum "Gesprächsklima" zwischen den beiden befragt werden. Es sei nämlich ausschließlich auf kollegialer Ebene korrespondiert worden und der Gesprächsinhalt alles andere als "schlüpfrig" gewesen. Die Befragung dieser Zeugen wäre für die Würdigung der widersprechenden Aussagen und die Beurteilung von deren Glaubwürdigkeit von hoher Bedeutung gewesen und hätte zur Schlussfolgerung führen können, dass keine Dienstpflichtverletzung vorliege bzw. keine solche, die eine vorläufige Suspendierung rechtfertigen könnte. Bei den unterlassenen Einvernahmen würde es sich somit zweifellos um entscheidungswesentliche Verfahrensmängel handeln. Weiters sei in der Begründung des Suspendierungsbescheides darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Diese erforderliche Begründung sei im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt, weshalb dieser bereits aus diesem Grund unhaltbar sei. Bei genauerer Betrachtung sei im gegenständlichen Fall weder eine Dienstpflichtverletzung nachweisbar, noch würde ein "begründeter Verdacht" vorliegen. Es würde dem Beschwerdeführer nämlich ein Vorfall vorgeworfen werden, bei welchem sich die Zeugin O "gähnend weggedreht" und eine Berührung des Beschwerdeführers "als unangenehmen Klapps auf den Hintern" empfunden habe. Aufgrund des Wegdrehens habe die Zeugin also keine eigene (optische) Wahrnehmung, sondern nur eine "Empfindung" gehabt. Eine allenfalls zufällige (unabsichtliche) Berührung, welche der Beschwerdeführer nicht hundertprozentig ausschließen könne, würde keinesfalls eine Dienstverfehlung darstellen. Die (Fehl)interpretation einer allfälligen zufälligen Berührung durch die Zeugin als "unangenehmen Klapps" würde somit keinen Verdacht begründen, sondern es würde sich dabei vielmehr um reine Spekulation handeln. Auch beim (irrtümlichen) Versand eines Bildes per WhatsApp an die Zeugin O würde - abgesehen von der fehlenden Interessensgefährdung dieses Irrtums - eine subjektive Vorwerfbarkeit fehlen. Das Missverständnis sei vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung glaubwürdig dargestellt worden, würde von ihm bedauert werden und könne keinesfalls eine (disziplinar)rechtliche Konsequenz nach sich ziehen. Bei diesbezüglichen Zweifel könnten näher angeführte Personen befragt werden, die diese WhatsApp Nachricht (ein harmloses "Spaß-Rundschreiben" an gute Bekannte und Freunde ohne jeglichen Hintergedanken) zum selben Zeitpunkt ebenfalls erhalten hätten. Letztlich sei noch darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Vorfall bereits ein Monat lang bekannt gewesen sei, ohne dass eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen worden wäre. Über diesen wohl nicht unerheblichen Zeitraum seien daher das Ansehen des Amtes bzw. dienstliche Interessen offensichtlich nicht gefährdet gewesen. Die Suspendierung als vorläufige (provisorische) Maßnahme würde ihren Sinn allerdings nur dann erfüllen, wenn sie zeitnah nach dem Bekanntwerden relevanter Umstände ausgesprochen wird. Da die Gefährdung über den Zeitraum eines Monates nicht bestanden und in weiterer Folge auch nicht "plötzlich" hervorgekommen sei, sei der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund inhaltlich verfehlt. Dieser Umstand würde nicht zuletzt durch den Bescheid der DKS vom 27.08.2018 untermauert werden, mit welchem die vorläufige Suspendierung aufgehoben wurde. Begründend sei die Zusage des Abteilungsleiters angeführt worden, "entsprechende Maßnahmen" zu setzen, um durch eine (räumliche) Trennung jegliche Berührungspunkte zwischen den beiden Betroffenen zukünftig hintanzuhalten. Nachdem diese Möglichkeit wohl auch bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegeben gewesen sei, sei die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers daher rechtlich schlichtweg unhaltbar.

6. Mit Schreiben vom 06.09.2018 legte das Kommando ABC-Abwehr & ABC-Abwehrschule dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und versieht seinen Dienst beim österreichischen Bundesheer, Kommando ABC-Abwehr & ABC-Abwehrschule, Abteilung XXXX.

Mit Schreiben vom 17.08.2018 erstattete das Kommando ABC-Abwehrschule gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer steht im Verdacht, aufgrund näher ausgeführter Verhaltensweisen gegenüber einer Kollegin den gebotenen achtungsvollen Umgang außer Acht gelassen und damit gegen die in § 43 a BDG 1979 sowie in § 16 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) normierten Dienstpflichten verstoßen zu haben. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Handlungen seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, nämlich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer, ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige des Kommandos ABC-Abwehrschule vom 17.08.2018.

Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bestritten, vielmehr bringt er in der Beschwerde näher genannte Umstände vor, die seiner Auffassung nach geeignet wären, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens auszuschließen bzw. sein Verhalten zu entschuldigen. So bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er der Verwaltungspraktikantin O seine Unterstützung bei ihrer Arbeit, einen jederzeitigen telefonischen Kontakt bei auftretenden Problemen oder auch ein Treffen während seiner Urlaubszeit in Horn, in Korneuburg oder in Wien bei einem längeren Gesprächsbedarf angeboten und ihr eine WhatsApp Nachricht mit frivolem Inhalt geschickt hat und kann auch nicht hundertprozentig ausschließen (vgl. Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 19.09.2018), dass er die Praktikantin auf der rechten Gesäßhälfte berührt hat, er vermeint jedoch, dass er mit Frau O lediglich auf kollegialer Ebene korrespondiert habe und dass der Gesprächsinhalt alles andere als "schlüpfrig" gewesen sei. Eine allfällige Berührung sei unbewusst und unabsichtlich geschehen und es sei maximal zu einem kameradschaftlichen Schulterklopfer im Zusammenhang mit dem Angebot zur Unterstützung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gekommen. Eine gewollte Berührung auf der rechten Gesäßhälfte bzw. am unteren Rücken habe es dagegen nie gegeben (vgl. Niederschrift von 09.08.2018). Mangels Gästezimmer habe er ihr auch zu keiner Zeit eine Übernachtungsmöglichkeit angeboten. Die WhatsApp-Nachricht habe er eigentlich an seine Cousine mit gleichem Vornamen schicken wollen, die Nachricht sei aufgrund der Namensgleichheit aber irrtümlicherweise an den falschen Kontakt gesendet worden. Als er den Fehler bemerkt habe, habe er gehofft, dass Frau O die Nachricht als Bildscherz auffassen würde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stehe daher unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände fest, dass er in dieser Hinsicht keine Dienstpflichtverletzungen begangen haben könne.

Dem ist nicht zu folgen. Wie sich aus § 43a BDG 1979 eindeutig ergibt, haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Im gegenständlichen Fall besteht aufgrund der niederschriftlichen Aussagen der Frau O der begründete Verdacht, der Beschwerdeführer habe ihr als ihm zugeteilte Verwaltungspraktikantin angeboten, auch während seiner Urlaubszeit u.a. an seinen Privatadressen für Besprechungen zur Verfügung zu stehen, wo sie auch übernachten könne, und habe sie darüber hinaus an ihrer rechten Gesäßhälfte bzw. ein anderes Mal am Rücken berührt und ihr eine frivole WhatsApp Bilddatei geschickt. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr zweideutige Hintergedanken energisch bestreitet, erscheinen die ihm vorgeworfenen Handlungen durchaus geeignet, von einer dritten Person als Belästigungen, also als unerwünschte Verhaltensweisen wahrgenommen zu werden, welche für die betroffene Person etwa unerwünscht, unangebracht oder anstößig sind (vgl. § 16 Abs. 2 Z 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz). Das Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeschrift ist jedenfalls nicht geeignet, den vorliegenden begründeten Verdacht von Dienstpflichtverletzungen von vornherein auszuräumen.

Insofern der Beschwerdeführer im Rechtsmittel von einem Gespräch ohne "schlüpfrigen" Inhalt spricht, muss wohl bereits der Vorschlag an eine Verwaltungspraktikantin, diese im Urlaub an der Privatadresse zu empfangen, als unüblich bezeichnet werden und erscheint auch geeignet gewisse Zweifel bezüglich der diesbezüglichen wahren Beweggründe aufzuwerfen. Auch das Vorbringen bezüglich der WhatsApp Nachricht ist für sich noch nicht geeignet, die Vorwürfe vollständig zu entkräften. Ob das Versenden der WhatsApp Nachricht an die Mitarbeiterin tatsächlich aus Versehen erfolgte, wird im Zuge einer entsprechenden Beweiswürdigung im noch durchzuführenden Disziplinarverfahren zu klären sein. Die seitens der belastenden Zeugin behauptete(n) Berührung(en) konnte der Beschwerdeführer letztlich selbst nicht zu 100 Prozent ausschließen. Wenn nun im Rahmen der Beschwerde von einer unabsichtlichen Berührung bzw. davon gesprochen wird, dass es keine optische Wahrnehmung der Zeugin, sondern nur eine "Empfindung" geben würde, welche letztlich zu einer "Fehlinterpretation" geführt habe, so ist auch diesbezüglich auf die im Disziplinarverfahren noch durchzuführende Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zu verweisen.

Der belangten Behörde ist auch zu folgen, dass derartige Vorwürfe bei Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst grundsätzlich geeignet wären, das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes insofern zu gefährden, als in diesem Fall insbesondere mit einer weiteren massiven Störung des Betriebsklimas gerechnet werden muss.

Die vorläufige Suspendierung wurde zwischenzeitig zwar mit Bescheid der zuständigen DKS vom 27.08.2018 gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 aufgehoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der zuständige Abteilungsleiter nun entsprechende Maßnahmen zugesagt habe, um die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen künftig hintanzuhalten. Wenn in der Beschwerde daher ausgeführt wird, dass diese Maßnahmen bereits vor der vorläufigen Suspendierung möglich gewesen wären, ist auf die weitere Begründung dieses Bescheides hinzuweisen. Neben der räumlichen Trennung und der Trennung nach Aufgaben wird auch ausdrücklich auch auf die zwischenzeitige Sensibilisierung des Disziplinarbeschuldigten in Bezug auf den achtungsvollen Umgang mit Kolleginnen und Kollegen hingewiesen, welche letztlich insbesondere durch die strikte Vorgangsweise in der konkreten Angelegenheit stattgefunden habe und eine weitere Aufrechterhaltung dieser Maßnahme als nicht mehr erforderlich erscheinen lasse. Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es erst einen Monat nach dem (letzten) Vorfall zur vorläufigen Suspendierung gekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass diese bereits einen Tag nach der niederschriftlichen Einvernahme der Belastungszeugin und damit unverzüglich nach Vorliegen der ersten Beweismittel ausgesprochen wurde.

Im Entscheidungszeitpunkt lagen auch keine Umstände für eine offensichtliche Unzulässigkeit der verhängten vorläufigen Suspendierung vor, wie zB. die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. das Abstellen lediglich auf bloße Gerüchte oder vage Vermutungen.

Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe bleibt der DKS im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und entsprechenden Prüfung der Glaubwürdigkeit aller dazu getätigten Aussagen auf Grundlage aller erhobenen Beweise vorbehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt, steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchteil A):

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:

"Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

[...]

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

[...]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG) lautet:

Belästigung

§ 16. (1) Eine Diskriminierung nach § 13 liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterläßt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte belästigt wird.

(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,

1. die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,

2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3. die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor. [...] ..."

2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

4. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand daher lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet.

Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Im gegenständlichen Fall ist der Behörde zuzustimmen, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen ist, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden bzw. geeignet sind, das Ansehen des Amtes durch die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst zu beeinträchtigen bzw. eine (massive) Störung des Betriebsklimas zu verursachen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt wegen der Art der dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen im Falle seiner Weiterbelassung im Dienst wesentliche Interessen im Dienst des Dienstes, insbesondere die Wiederherstellung eines ungestörten Betriebsklimas als gefährdet angesehen hat.

Zusammengefasst lag daher im gegenständlichen Fall auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vor, weshalb die mit beschwerdegegenständlichem Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Betriebsklima, Dienstpflichtverletzung,
Mobbingvorwurf, sexuelle Belästigung, Verdachtsgründe, vorläufige
Suspendierung, wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W116.2205168.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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