Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W154 2205792-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch RA Dr. Wolfgang BLASCHITZ, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zl. 1131179608/180742235, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch RA Dr. Wolfgang BLASCHITZ, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zl. 1131179608/180742235, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste erstmals am 10.12.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich für wenige Tage an einem Migrantenstützpunkt in Salzburg auf. Danach war er für die Behörden nicht mehr greifbar. Gegen den BF wurde am 12.02.2016 ein EU- Haftbefehl wegen des Verdachtes des Verstoßes gemäß § 278b StGB erlassen. Der BF wurde in Folge am 07.07.2016 von Beamten der belgischen Justizpolizei in Brüssel festgenommen und nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens in Vollstreckung des EU-Haftbefehls am 24.08.2016 nach Österreich überstellt. Am 19.10.2016 brachte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 29.11.2016, Zl. 1131179608/161474868, mangels eingebrachten Rechtsmittels rechtskräftig abgeschlossen. Mit der Entscheidung des BFA war eine Abweisung des Asylantrages gemäß § 3 und § 8 AsylG, sowie eine Rückkehrentscheidung nach Marokko, sowie der Ausspruch, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei, verbunden.Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste erstmals am 10.12.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich für wenige Tage an einem Migrantenstützpunkt in Salzburg auf. Danach war er für die Behörden nicht mehr greifbar. Gegen den BF wurde am 12.02.2016 ein EU- Haftbefehl wegen des Verdachtes des Verstoßes gemäß Paragraph 278 b, StGB erlassen. Der BF wurde in Folge am 07.07.2016 von Beamten der belgischen Justizpolizei in Brüssel festgenommen und nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens in Vollstreckung des EU-Haftbefehls am 24.08.2016 nach Österreich überstellt. Am 19.10.2016 brachte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 29.11.2016, Zl. 1131179608/161474868, mangels eingebrachten Rechtsmittels rechtskräftig abgeschlossen. Mit der Entscheidung des BFA war eine Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG, sowie eine Rückkehrentscheidung nach Marokko, sowie der Ausspruch, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei, verbunden.
In Folge wurde über den BF in Österreich wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB vor dem LG Salzburg ein strafgerichtliches Verfahren (zu 38 Hv 62/18d) geführt. Mit Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2018, zu 38 Hv 62/18d, wurde der BF von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mangels Beweisen im Zweifel freigesprochen. Das Urteil erwuchs am 04.10.2018 in Rechtskraft.In Folge wurde über den BF in Österreich wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB vor dem LG Salzburg ein strafgerichtliches Verfahren (zu 38 Hv 62/18d) geführt. Mit Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2018, zu 38 Hv 62/18d, wurde der BF von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mangels Beweisen im Zweifel freigesprochen. Das Urteil erwuchs am 04.10.2018 in Rechtskraft.
Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2018, Zl. 1131179608/180742235, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wurde zum Anordnungszeitpunkt im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2018, Zl. 1131179608/180742235, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wurde zum Anordnungszeitpunkt im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.09.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzung vorlägen.
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko bestehe. Es bestehe beim BF in Anbetracht des völligen Fehlens von Barmitteln, die ihm einen Unterhalt im Bundesgebiet sichern würden, des völligen Fehlens einer Unterkunft sowie sozialer Anknüpfungspunkte, die ihm eine Unterkunft im Bundesgebiet sicherstellen könnten, und wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens und wegen seiner bereits unter Beweis gestellten Tendenz, sich bei Gelegenheit nach Belgien oder in die Niederlande zu seinen Verwandten zu begeben, Fluchtgefahr und eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die selbst einer gelinderen Maßnahme, wie etwa der Unterbringung in der Bundesanstalt für Rückkehrberatung in Fieberbrunn, entgegenstünden. Darüber hinaus stehe die Abschiebung des BF nach Marokko in zeitlicher Nähe. Es bestünden daher keine Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2018 die Schubhaft über den BF angeordnet habe.
Am 05.11.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde verfasste am selben Tag einen Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG, wonach Gründe zur Annahme bestünden, dass die Antragstellung offenbar nur deshalb erfolgt sei, um die Vollstreckung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Entlassung aus der Schubhaft und der Entziehung aus dem behördlichen Zugriff zu verhindern, zumal im Vorfeld trotz Befragung ausdrücklich kein solcher Antrag gestellt worden sei und aufgrund der Aktenlage ein Untertauchen sehr wahrscheinlich sei. Marokko gelte als ein sicherer Herkunftsstaat. Aus diesem Grund werde ein beschleunigtes Verfahren geführt werden und sei weiterhin eine zeitnahe Abschiebungsmöglichkeit in den Herkunftsstaat möglich. Nur im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht sei ein geänderter Sachverhalt gegeben und sei die weitere Anhaltung in Schubhaft zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig. Die weitere Anhaltung in Schubhaft trotz Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz als einzige Möglichkeit zur Sicherung des Verfahrenszweckes sei aufgrund der Tatsachenumstände notwendig. Für die Höchstdauer gelte § 80 Abs. 5 FPG.Am 05.11.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde verfasste am selben Tag einen Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG, wonach Gründe zur Annahme bestünden, dass die Antragstellung offenbar nur deshalb erfolgt sei, um die Vollstreckung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Entlassung aus der Schubhaft und der Entziehung aus dem behördlichen Zugriff zu verhindern, zumal im Vorfeld trotz Befragung ausdrücklich kein solcher Antrag gestellt worden sei und aufgrund der Aktenlage ein Untertauchen sehr wahrscheinlich sei. Marokko gelte als ein sicherer Herkunftsstaat. Aus diesem Grund werde ein beschleunigtes Verfahren geführt werden und sei weiterhin eine zeitnahe Abschiebungsmöglichkeit in den Herkunftsstaat möglich. Nur im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht sei ein geänderter Sachverhalt gegeben und sei die weitere Anhaltung in Schubhaft zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig. Die weitere Anhaltung in Schubhaft trotz Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz als einzige Möglichkeit zur Sicherung des Verfahrenszweckes sei aufgrund der Tatsachenumstände notwendig. Für die Höchstdauer gelte Paragraph 80, Absatz 5, FPG.
Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2018, Zahl: 1131179608 - 181054205/BMI-EAST_WEST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.11.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 23.11.2018 zugestellt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde keine Beschwerde gegen den genannten Bescheid eingebracht.Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2018, Zahl: 1131179608 - 181054205/BMI-EAST_WEST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.11.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 23.11.2018 zugestellt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde keine Beschwerde gegen den genannten Bescheid eingebracht.
Am 16.11.2018 wurde seitens des Psychiaters des Anhaltezentrums Vordernberg beim BF Suizidalität festgestellt und die Einlieferung des BF in das LKH Graz Süd verfügt. Dort wurde der BF jedoch nicht stationär aufgenommen. Es wurde eine durchgehende Videoobservanz und medikamentöse Behandlung beauftragt.
Am 19.10.2018 und 16.11.2018 wurden Verhältnismäßigkeitsprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG seitens der belangten Behörde durchgeführt und dokumentiert.Am 19.10.2018 und 16.11.2018 wurden Verhältnismäßigkeitsprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG seitens der belangten Behörde durchgeführt und dokumentiert.
Am 20.11.2018 wurde der BF vom Anhaltezentrum Vordernberg in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, verlegt, wo die Schubhaft bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt vollzogen wird.
Am 22.11.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.Am 22.11.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.
Anlässlich der Aktenvorlage gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der es nach Darlegung des Sachverhaltes ausführte, dass sich die weitere Anhaltung des BF im Stande der Schubhaft - in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien im vorliegenden Einzelfall - zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert als verhältnismäßig und als ultima-ratio-Situation darstelle, da die bereits bei der Anordnung der Schubhaft festgestellten Fakten betreffend akuter Fluchtgefahr auch weiterhin vorlägen. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes werde bei der marokkanischen Botschaft nachhaltig und prioritär urgiert. Der BF könne gegenwärtig noch nicht abgeschoben werden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG vorlägen (die Identität des BF habe bislang noch nicht endgültig geklärt werden können, weshalb die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes noch nicht möglich gewesen sei).Anlässlich der Aktenvorlage gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der es nach Darlegung des Sachverhaltes ausführte, dass sich die weitere Anhaltung des BF im Stande der Schubhaft - in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien im vorliegenden Einzelfall - zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert als verhältnismäßig und als ultima-ratio-Situation darstelle, da die bereits bei der Anordnung der Schubhaft festgestellten Fakten betreffend akuter Fluchtgefahr auch weiterhin vorlägen. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes werde bei der marokkanischen Botschaft nachhaltig und prioritär urgiert. Der BF könne gegenwärtig noch nicht abgeschoben werden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG vorlägen (die Identität des BF habe bislang noch nicht endgültig geklärt werden können, weshalb die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes noch nicht möglich gewesen sei).
In Beantwortung einer Anfrage seitens des erkennenden Gerichts an die zuständige Abteilung im BFA betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF wurde seitens der angefragten Abteilung am 30.11.2018 mitgeteilt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF am 01.06.2018 an die Botschaft des Königreichs Marokko übermittelt worden sei. Der Fall sei seitens der zuständige Abteilung im BFA sowohl am 30.07., 12.09.,11.10. und 13.11.2018 bei der Botschaft urgiert worden.
Sobald ein Ergebnis der Überprüfung der Identität des BF von Seiten der marokkanischen Behörden bei der Botschaft eingehe, werde dieses in Form einer Verbalnote übermittelt. Nach einer solchen offiziellen Zustimmung könne sofort ein Flug für die Rückführung gebucht werden. Die Flugdaten müssen der Botschaft lediglich drei Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Die Ausstellung des HRZ erfolge dann grundsätzlich erst einige Tage vor Abflug.
Abschließend wurde noch angemerkt, dass die Marokkanische Botschaft ausdrücklich darauf hinweise, dass HRZ von Seiten der Botschaft nicht automatisch ausgestellt werden könnten, da vor allem Personen ohne offizielle Dokumente, welche ihre nationale Identität untermauern würden, nicht rasch identifiziert werden können. Personen mit vermuteter marokkanischer Staatsangehörigkeit müssten daher verpflichtend einem Identifizierungsprozess unterzogen werden. Da es sich dabei um einen sehr komplexen Prozess handele, der im Bestreben nach maximaler Fehlervermeidung bei der Identifizierung auch beträchtlichen administrativen Aufwand verursache, sei eine entsprechend lange Bearbeitungsdauer leider unvermeidlich.
Seitens der angefragten Abteilung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass bei konstruktiver Mitwirkung des BF bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten) die Identifizierung grundsätzlich sehr rasch erfolgen könne.
In Anbetracht der Tatsache, dass eine intensive Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft gepflegt werde und regelmäßig Identifizierungsergebnisse (zuletzt am 9.11.2018) übermittelt und Heimreisezertifikate ausgestellt würden, gehe das BFA davon aus, dass auch im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beantwortung erfolgen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Er gibt an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der Beschwerdeführer wird seit 07.08.2018 in Schubhaft angehalten.
2.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Am 19.10.2016 brachte der BF in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid des BFA vom 29.11.2016, Zl. 1131179608/161474868, mangels eingebrachten Rechtsmittels rechtskräftig abgeschlossen. Mit der Entscheidung des BFA war eine Abweisung des Asylantrages gemäß § 3 und § 8 AsylG, sowie eine Rückkehrentscheidung nach Marokko, sowie der Ausspruch, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei, verbunden.3.1. Am 19.10.2016 brachte der BF in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid des BFA vom 29.11.2016, Zl. 1131179608/161474868, mangels eingebrachten Rechtsmittels rechtskräftig abgeschlossen. Mit der Entscheidung des BFA war eine Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG, sowie eine Rückkehrentscheidung nach Marokko, sowie der Ausspruch, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei, verbunden.
Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2018, Zahl: 1131179608 - 181054205/BMI-EAST_WEST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.11.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 23.11.2018 zugestellt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde keine Beschwerde gegen den genannten Bescheid eingebracht.Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2018, Zahl: 1131179608 - 181054205/BMI-EAST_WEST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.11.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 23.11.2018 zugestellt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde keine Beschwerde gegen den genannten Bescheid eingebracht.
3.2. Der BF reiste erstmals am 10.12.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich für wenige Tage an einem Migrantenstützpunkt in Salzburg auf. In Folge war er für die Behörden nicht mehr greifbar. Gegen den BF wurde am 12.02.2016 ein EU- Haftbefehl wegen des Verdachtes des Verstoßes gemäß § 278b StGB erlassen. Der BF wurde in Folge am 07.07.2016 in Brüssel festgenommen und nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens in Vollstreckung des EU-Haftbefehls am 24.08.2016 nach Österreich überstellt. In Folge wurde über den BF in Österreich wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB vor dem LG Salzburg ein strafgerichtliches Verfahren (zu 38 Hv 62/18d) geführt, der BF befand sich während des Verfahrens von 25.08.2016 bis 01.06.2018 und von 18.07.2018 bis 06.08.2018 in Untersuchungshaft, zwischen 01.06.2018 und 18.07.2018 erfolgte eine Unterbringung des BF in einem Polizeianhaltezentrum. Mit Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2018, zu 38 Hv 62/18d, wurde der BF von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mangels Beweisen im Zweifel freigesprochen. Das Urteil erwuchs am 04.10.2018 in Rechtskraft. Der BF weist keine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich auf.3.2. Der BF reiste erstmals am 10.12.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich für wenige Tage an einem Migrantenstützpunkt in Salzburg auf. In Folge war er für die Behörden nicht mehr greifbar. Gegen den BF wurde am 12.02.2016 ein EU- Haftbefehl wegen des Verdachtes des Verstoßes gemäß Paragraph 278 b, StGB erlassen. Der BF wurde in Folge am 07.07.2016 in Brüssel festgenommen und nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens in Vollstreckung des EU-Haftbefehls am 24.08.2016 nach Österreich überstellt. In Folge wurde über den BF in Österreich wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB vor dem LG Salzburg ein strafgerichtliches Verfahren (zu 38 Hv 62/18d) geführt, der BF befand sich während des Verfahrens von 25.08.2016 bis 01.06.2018 und von 18.07.2018 bis 06.08.2018 in Untersuchungshaft, zwischen 01.06.2018 und 18.07.2018 erfolgte eine Unterbringung des BF in einem Polizeianhaltezentrum. Mit Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2018, zu 38 Hv 62/18d, wurde der BF von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mangels Beweisen im Zweifel freigesprochen. Das Urteil erwuchs am 04.10.2018 in Rechtskraft. Der BF weist keine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich auf.
3.3. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
3.4. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
3.5. In Österreich leben keine Familienangehörigen und keine engen Freunde des BF.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
4.1. Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
4.2. Am 01.06.2018 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (Marokko) für den BF eingeleitet.
Das BFA steht mit den Vertretungsbehörden von Marokko in Kontakt und hat am 30.07., 12.09.,11.10. und 13.11.2018 die Veranlassung einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats urgiert.
4.3. Der Beschwerdeführer hat bisher keinen Reisepass vorgelegt und behindert und verzögert das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
4.4. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesamtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, und den Akt des Bundesamtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.10.2016 wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2018, Zahl: 1131179608 - 181054205/BMI-EAST_WEST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.11.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 23.11.2018 zugestellt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde keine Beschwerde gegen den genannten Bescheid eingebracht.1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.10.2016 wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2018, Zahl: 1131179608 - 181054205/BMI-EAST_WEST, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.11.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 23.11.2018 zugestellt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde keine Beschwerde gegen den genannten Bescheid eingebracht.
Der BF ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruhen auf der im Akt des Bundesamtes einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Salzburg vom 06.08.2018 sowie auf der Einsichtnahme in das Strafregister.
1.4. Dass der BF seit 07.08.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.5. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sind darauf zurückzuführen, dass sich aus dem Verwaltungsakt keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
2.1. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 19.10.2016 sowie der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung und die Feststellungen zum Verfahrensstand betreffend den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11.2018 ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
2.2. Die Angaben über den Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Zentralen Melderegister sowie dem Verwaltungsakt.
2.3. Die Feststellungen zur familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in den im Verwaltungsakt einliegenden Einvernahmeprotokollen und auf das Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018. Darin gibt er jeweils übereinstimmend an, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, er keinen Beruf ausübt und über kein Geld verfügt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nennenswerten sozialen Netzes finden sich im Akt nicht und wurden auch vom BF keinerlei Angaben gemacht, die auf eine soziale Verankerung schließen lassen.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
3.1. Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren, wonach er ohne Reisedokument in Österreich eingereist ist.
3.2. Die Feststellungen zum Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beruhen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.11.2018.
3.3. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Zur Dauer der Schubhaft:
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weilGemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
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1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck
der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht
vorliegt,
3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,)
widersetzt, oder
4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen
oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz