TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/4 LVwG-AV-1238/001-2018

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Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

BAO §212 Abs1
BAO §217
BAO §217a
BAO §227
BAO §227a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B, ***, ***, vom 12. November 2018 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. November 2018, EDV-NR. ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2018 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. April 2018 als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
26. April 2018, EDV-Nr. ***, wurde gegenüber Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) ausgesprochen, dass die Kommunalsteuer 2017 am 31. Jänner 2018 ein Betrag in der Höhe von € 378,75 fällig war. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden eine Mahngebühr in der Höhe von € 3,-- und ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 7,58 (resultierend aus dem angeführten, fällig gewordenen und nicht entrichteten Abgabenbetrag von € 378,75) im Gesamtausmaß von € 389,33 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass Zahlungen bis zum 20. April 2018 berücksichtigt wären. Mahngebühren und Säumniszuschlag würden gemäß §§ 217 und 217a bzw. §§ 227 und 227a BAO vorgeschrieben.

1.1.2.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel der Berufung und hob hervor, dass sich die Beschwerde sich gegen die Vorschreibung von Nebengebühren (Säumniszuschlag und Mahngebühr) in der Höhe von € 10,58 richte. Weiters wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Aufgrund von Gutschriften sei die Überweisung sonstiger Lohnabgaben durch den steuerlichen Vertreter übersehen worden. Die Kommunalsteuer sei nunmehr überwiesen worden. Der Beschwerdeführer führe die Überweisungen der Kommunalsteuer nicht selbst durch. Seit Jahren gebe es im Bereich der BAO keine Berufungsmöglichkeiten mehr. Die Mahnklausel sei im Bescheid nicht enthalten.

1.1.3.

Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. November 2018, Zl. EDV-NR. ***, wurde im Ergebnis gemäß § 263 iVm § 288 BAO die Berufung vom 13. Mai 2018 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründende wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen voraussetze, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Die gemahnte Kommunalsteuer habe den Jänner 2017 betroffen, der am 14. Mai 2018 bei der Stadtgemeinde *** verbucht hätte werden können. Die im § 217 Abs. 6 genannte Frist von 5 Tagen sei somit um mehr als ein Jahr überschritten worden und hätte dieser Fehler spätestens im Zuge der Vorlage der Kommunalsteuergrundlagen im Februar 2018 erkannt werden müssen. Die Frage, wer die Überweisungen durchgeführt habe - der Steuerpflichtige selbst oder seine steuerliche Vertretung - sei für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht relevant. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages und der Mahngebühr sei daher gerechtfertigt. Auch nach der Einrichtung der Verwaltungsgerichte gebe es weiterhin das Rechtsmittel der Berufung‚ über die von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Berufungserledigung abzusprechen sei, da die Aufgaben der Gemeinden im Hinblick auf die Kommunalsteuer Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches seien.

1.2. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 12. November 2018 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und führte aus, dass sich die Beschwerde sich gegen die Vorschreibung von Nebengebühren in der Höhe von € 10,58 richte. Weiters wird der Antrag auf Stundung hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € 10,58 gestellt. Begründend wird ausgeführt, dass mit Schreiben vom 13. Mai 2018 bzw. vom 29. Mai 2018 folgende Anbringen gestellt worden wären:

- Beschwerde

- Antrag auf Aussetzung der Einhebung eines Betrages in Höhe von EUR 10,58

- Antrag auf Nachsicht

Mit gegenständlicher Berufungsentscheidung seien nicht sämtliche Anträge erledigt worden, da die Berufungsentscheidung bloß die Abweisung der Berufung enthalte. Daher sei Rechtswidrigkeit gegeben. Es gebe keine Haftung eines Wirtschaftstreuhänders für die rechtzeitige Bezahlung der Kommunalsteuer. Die Akteneinsicht sei verweigert worden. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 22. November 2018 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde ***.

1.4. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere

a) die Abgabenerhöhungen,

b) der Verspätungszuschlag, die Beschwerdezinsen und die Anspruchszinsen,

d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs. 1 und Monopole (§ 2 lit. b) regelnden oder sichernden

a) unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union,

b) Bundesgesetze,

c) Landesgesetze und

d) auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).

§ 3a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes:

1.   Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),

2.   Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts.

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a)   Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b)   abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c)   über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

§ 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1.   § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,

2.   Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,

3.   abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

§ 227. (1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.

(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der Postauftrag als Mahnung.

(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,

b) wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;

g) bei Nebenansprüchen.

§ 227a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.

2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1. Grundsätzliches:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** eine Berufung den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. April 2018, als unbegründet abgewiesen.

Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. z.B. VwGH 95/15/0171, VwGH 2002/14/0035 und VwGH 2005/14/0006). Die gegenständliche Erledigung vom 26. April 2018 ist unzweifelhaft dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zuzurechnen, was sich aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung bzw. Fertigungsklausel ganz eindeutig ergibt, und trägt die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters. Im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an den Beschwerdeführer adressiert. Bezeichnet ist diese Erledigung weiters als „Abgabenbescheid“ und enthält einen normativen Inhalt. Durch diese Erledigung des Bürgermeisters vom 26. April 2018 wurde somit eine bestimmte Abgabe festgesetzt und eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung begründet.

3.1.2. Zur Mahnung:

Gemäß § 227 Abs. 1 und 2 erster Satz BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel).

In den Fällen des § 227 Abs. 4 lit. b) (Selbstberechnungsabgaben) und lit. g) (Nebengebühren) ist eine Mahnung nicht notwendig.

Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Mahnung (i.e. Mahnklausel) vor Erlassung des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. April 2018 nicht notwendig war, da es sich bei den Abgabenschuldigkeiten um Selbstberechnungsabgaben (Nachforderung Kommunalsteuer) bzw. im Beschwerdefall um Nebengebühren (Mahngebühr, Säumniszuschlag) handelte.

3.1.3. Zur Mahngebühr:

Die Mahngebühr gemäß § 227a BAO ist mit Bescheid vorzuschreiben (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 5 mwN, und § 227a Tz 6, sowie VwGH 2012/17/0552). Die Mahnung selbst ist dagegen kein Bescheid (vgl. VwGH 89/17/0006, VwGH 96/17/0339 und VwGH 95/17/0458).

Die gegenständliche Erledigung weist nun einen offenen Zahlungsbetrag aus und enthält eine Mahnklausel. Hinsichtlich der Mahngebühr eines offenen Abgabenbetrages stellt sich die gegenständliche Erledigung somit als Bescheid dar. Gemäß § 227a Z.1 erster Satz BAO ist im Falle einer Mahnung nach § 227 eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch € 3,- und höchstens € 30,- zu entrichten.

3.1.4. Zum Säumniszuschlag:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Abgabe, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Berufung angefochten ist (vgl. VwGH Ra 2017/13/0023).

Der Aussetzungsantrag betreffend die Einhebung der Abgaben und des Säumniszuschlags wurde vom Abgabepflichtigen am 13. Mai 2018 gestellt, somit zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Fälligkeit der Abgaben bereits eingetreten (31. Jänner 2018) und mit Bescheid vom 26. April 2018 die Entrichtung des Säumniszuschlags bereits vorgeschrieben worden war. Die mit dem Antrag auf Aussetzung verbundene Wirkung der Hemmung der Einbringung nach § 230 Abs. 6 BAO bestand erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. VwGH 2003/15/0126). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass durch einen Aussetzungsantrag Rechtsfolgen, die bereits vor Antragstellung durch die nicht zeitgerechte Entrichtung einer Abgabe eingetreten sind, rückgängig gemacht werden sollten. Auch wenn ein im Sinne obiger Ausführungen nicht zeitgerecht gestellter Aussetzungsantrag zur Hemmung der Einbringung führt, bedeutet dies nicht, dass der durch Bescheid bereits festgesetzte Säumniszuschlag durch einen später gestellten Aussetzungsantrag beseitigt würde (vgl. VwGH 2009/17/0148 und VwGH 2002/16/0256, sowie Ritz, BAO4, § 212a, Rz 21 und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 212a Anm 72). Noch weniger kann der verspätet gestellte Aussetzungsantrag dazu führen, dass ein Bescheid, mit dem zuvor ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, aufzuheben wäre (vgl. VwGH 2011/17/0103).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist aber ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch besteht im vorliegenden Fall ein deutliches Missverhältnis zwischen der geringen Bedeutung einer Sache (eingeforderter Betrag von € 10,58) und dem in Anspruch genommenen Verfahren samt der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung (vgl. EGMR vom 20. September 2011, Popovici gegen Österreich, Appl. 49598/07).

3.1.6. Zum Stundungsansuchen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer gegenüber dem Abgabepflichtigen Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen. Zufolge § 288 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden.

Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. dazu VwGH 2013/17/0184). Ein Antrag auf Gewährung einer Zahlungsereleichterung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde.

Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und sind die Beschwerdeführer gemäß § 50 BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.

3.2.    Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Mahngebühr; Säumniszuschlag; Verfahrensrecht; Aussetzung; Nachsicht; Stundung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1238.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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