TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/28 2002/14/0035

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §183 Abs4
BAO §20
BAO §235
BAO §236
BAO §276
BAO §294
BAO §4
BAO §92 Abs1
BAO §93 Abs2
BAO §96
B-VG Art130 Abs2
B-VG Art18 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 294 heute
  2. BAO § 294 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 294 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 294 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des KM in L, vertreten durch Moringer & Moser Rechtsanwälte OEG in 4040 Linz, Hauptstraße 33/2. Stock, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 25. Jänner 2002, Zl. RV1502/1-10/2001, betreffend Widerruf einer Löschung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt S teilte dem Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers im Jänner 1998 mit, dass dieser aus seiner Beteiligung an der T-KG im Jahr 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 19,207.972,-- (darin enthalten ein Veräußerungsgewinn von S 18,563.500,--) erzielt habe. Bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 25. Juni 1998, mit welchem Einkommensteuer in Höhe von S 8,334.800,-- festgesetzt wurde, erfasste das Finanzamt u.a. diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, der in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltene Veräußerungsgewinn sei gemäß § 37 EStG mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern; darüber hinaus sei abzuklären, ob diese Einkünfte überhaupt ihm zuzurechnen seien, weil die Beteiligung an der T-KG seit dem Jahre 1992 im wirtschaftlichen Eigentum der O-Bank stehe.Das Finanzamt S teilte dem Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers im Jänner 1998 mit, dass dieser aus seiner Beteiligung an der T-KG im Jahr 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 19,207.972,-- (darin enthalten ein Veräußerungsgewinn von S 18,563.500,--) erzielt habe. Bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 25. Juni 1998, mit welchem Einkommensteuer in Höhe von S 8,334.800,-- festgesetzt wurde, erfasste das Finanzamt u.a. diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, der in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltene Veräußerungsgewinn sei gemäß Paragraph 37, EStG mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern; darüber hinaus sei abzuklären, ob diese Einkünfte überhaupt ihm zuzurechnen seien, weil die Beteiligung an der T-KG seit dem Jahre 1992 im wirtschaftlichen Eigentum der O-Bank stehe.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 4. März 1999 verwies das Finanzamt darauf, dass nach der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geänderten Fassung des § 37 EStG für die Veräußerung der Beteiligung der Hälftesteuersatz nicht zustehe.In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 4. März 1999 verwies das Finanzamt darauf, dass nach der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geänderten Fassung des Paragraph 37, EStG für die Veräußerung der Beteiligung der Hälftesteuersatz nicht zustehe.

Mit Eingabe vom 25. März 1999 trat der Verein für prophylaktische Sozialarbeit (Schuldnerberatung), an das Finanzamt heran und brachte vor, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich mit der Bitte um Regelung der Schuldensituation an die Beratungsstelle des Vereines gewandt. Sie seien um eine Gesamtsanierung der Schulden bemüht. Es werde um eine Übermittlung des aktuellen Standes der Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer ersucht.

Mit Schreiben vom 30. März 1999 gab das Finanzamt an aushaftenden Schulden bekannt: Einkommensteuer 1996 in Höhe von S 8,233.512,-- sowie Aussetzungszinsen in Höhe von S 168.359,--.

Als sich der Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Mai 1999 beim Finanzamt nach der Erledigung eines mit dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung betreffend Einkommensteuer 1996 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verbundenen Aussetzungsantrages erkundigte, wurde festgestellt, dass der erwähnte Vorlageantrag beim Finanzamt nicht eingelangt ist. In der Folge übermittelte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt per Fax am 18. Mai 1999 eine Abschrift des Vorlageantrages und am 19. Mai 1999 eine Abschrift aus dem Postausgangsbuch, in welchem die Versendung des Vorlageantrages unter dem Datum 25. März 1999 vermerkt ist. Im Vorlageantrag wird ausgeführt, die O-Bank sei wirtschaftliche Eigentümerin der Beteiligung an der T-KG, sodass dieser sämtliche Wertsteigerungen seit dem Jahr 1992 zuzurechnen seien. Zudem bestünden aus dem Jahr 1992 Verlustvorträge in Höhe von S 7,760.096,--; in Höhe dieses Betrages wäre daher nach der Bestimmung des § 117 Abs. 7 Z. 2 EStG eine Verschiebung in das Jahr 1998 vorzunehmen. Es werde begehrt, den Veräußerungsgewinn der O-Bank zuzurechnen. In eventu werde begehrt, den Verlustvortrag gemäß § 117 Abs. 7 Z. 2 EStG zu berücksichtigen.Als sich der Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Mai 1999 beim Finanzamt nach der Erledigung eines mit dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung betreffend Einkommensteuer 1996 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verbundenen Aussetzungsantrages erkundigte, wurde festgestellt, dass der erwähnte Vorlageantrag beim Finanzamt nicht eingelangt ist. In der Folge übermittelte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt per Fax am 18. Mai 1999 eine Abschrift des Vorlageantrages und am 19. Mai 1999 eine Abschrift aus dem Postausgangsbuch, in welchem die Versendung des Vorlageantrages unter dem Datum 25. März 1999 vermerkt ist. Im Vorlageantrag wird ausgeführt, die O-Bank sei wirtschaftliche Eigentümerin der Beteiligung an der T-KG, sodass dieser sämtliche Wertsteigerungen seit dem Jahr 1992 zuzurechnen seien. Zudem bestünden aus dem Jahr 1992 Verlustvorträge in Höhe von S 7,760.096,--; in Höhe dieses Betrages wäre daher nach der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer 2, EStG eine Verschiebung in das Jahr 1998 vorzunehmen. Es werde begehrt, den Veräußerungsgewinn der O-Bank zuzurechnen. In eventu werde begehrt, den Verlustvortrag gemäß Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer 2, EStG zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf den mit dem Vorlageantrag verbundenen Aussetzungsantrag verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom 29. Juni 1999 die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuernachforderung 1996.

Mit Schreiben vom 29. Juni 1999 teilte der Verein für prophylaktische Sozialarbeit dem Finanzamt mit, die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau belaufe sich auf S 55,725.602,55 gegenüber 11 Gläubigern. Seit 1998 seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Unternehmen des Schwagers nichtselbständig beschäftigt; das monatliche Einkommen liege jeweils bei netto S 14.000,--. Durch die vom Schwager des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte Unterstützung in Höhe von S 500.000,-- für einen außergerichtlichen Vergleich sei es möglich, eine Zahlung von S 75.386,-- anzubieten. Im Gegenzug dazu seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom Finanzamt schuld- und klagsfrei zu stellen. Nach Erfüllung des Vergleiches verzichte jeder Gläubiger auf die Restschuld und veranlasse die endgültige Einstellung der Exekution.

Im Verwaltungsakt findet sich ein Aktenvermerk vom 25. Jänner 2000, in welchem festgehalten wird, das Finanzamt stimme dem außergerichtlichen Vergleich auf der Basis von "weniger als ein Prozent" zu, wenn

1. Dr. B (Schwager des Beschwerdeführers) auf seine Forderung verzichte,

2. ein Nachweis über das Zurückziehen aller in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer vorliege, und

3. Schreiben aller Gläubiger über die Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich mit gleicher Quotenbefriedigung beigebracht würden.

Mit Schreiben vom 5. April 2000 teilte der Verein für prophylaktische Sozialarbeit dem Vorstand des Wohnsitzfinanzamtes des Beschwerdeführers mit, nachdem dieser die mündliche Zusage zu dem außergerichtlichen Vergleichangebot am 28. Jänner 2000 unter der Bedingung gemacht habe, dass alle anderen Großgläubiger diesem ebenfalls zustimmten, lägen nunmehr alle Zustimmungen der Gläubiger vor. Es werde daher um schriftliche Ausfertigung der Zustimmung zum Vergleichsangebot vom 29. Juni 1999 ersucht. In der Folge werde der einmalige Betrag von S 75.386,-- einbezahlt. Nach Erhalt der Zusage würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau alle Berufungen zurückziehen.

Der (seinerzeitige) Vorstand des Finanzamtes unterfertigte sodann am 19. April 2000 eine dem Beschwerdeführer zugestellte "Zustimmungserklärung" mit nachstehendem Inhalt, welche dem Beschwerdeführer übersandt wurde:

"Das Finanzamt ... nimmt den vom (Beschwerdeführer) angebotenen, in der Folge dargestellten Vorschlag für einen außergerichtlichen Ausgleich an:

Entrichtung einer Einmalzahlung von ATS 75.386,09 (Schilling fünfundsiebzigtausenddreihundertsechsundachzigkommanullneun), das sind rund 0,9 % der zum Zeitpunkt der Annahme aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von ATS 8,401.871,-- zahlbar bis 31. Mai 2000 sowie die Zurückziehung sämtlicher mit den Abgabenverbindlichkeiten des (Beschwerdeführers) in Verbindung stehenden Rechtsmittel bis 31. Mai 2000.

Die Zustimmung setzt das Zustandekommen der Vergleichsregelung mit allen Ihren Gläubigern voraus und erstreckt sich lediglich auf den zum Zeitpunkt der Vergleichsregelung aushaftenden Rückstand.

Darüber hinausgehende Rechte können daraus nicht abgeleitet werden. Insbesondere sind davon allfällige Nachforderungen aus künftig zu verbuchenden Veranlagungen oder Betriebsprüfungen nicht betroffen."

Mit Eingabe vom 27. April 2000 teilte der Beschwerdeführer mit, "im Hinblick auf die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleich vom 19.04.2000 ziehe ich meine Berufung vom 15.07.1998 und meinen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz vom 24.03.1999 zurück".Mit Eingabe vom 27. April 2000 teilte der Beschwerdeführer mit, "im Hinblick auf die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleich vom 19.04.2000 ziehe ich meine Berufung vom 15.07.1998 und meinen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz vom 24.03.1999 zurück".

Infolge der Berufungszurücknahme wurde diese mit Bescheid des Finanzamtes vom 17. August 2000 gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.Infolge der Berufungszurücknahme wurde diese mit Bescheid des Finanzamtes vom 17. August 2000 gemäß Paragraph 256, Absatz 3, BAO als gegenstandslos erklärt.

Mit Wirksamkeit 18. Mai 2000 leistete der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Zahlung von S 75.386,09 an das Finanzamt.

Auf Grund der am 1. März 2001 eingereichten Einkommensteuererklärung 2000 nahm das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für dieses Jahr vor. Dabei ergaben sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 1,530.380,--, die im Hinblick auf einen bestehenden Verlustvortrag (von S 7,096.397,--) zur Gutschrift der einbehaltenen Lohnsteuer von S 661.250,-- führten.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2001 sprach das Finanzamt aus, dass die mit Bescheid vom 19. April 2000 ausgesprochene Löschung (gebucht am 6. Oktober 2000) hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 in Höhe von S 8,129.565,91 widerrufen werde. Zur Begründung wird ausgeführt, die Erledigung des Finanzamtes vom 19. April 2000, mit welcher dem Ausgleichsvorschlag zugestimmt worden sei, stelle einen Löschungsbescheid im Sinn des § 235 BAO dar. Zwar sei die Erledigung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet worden, auch fehle die Rechtsmittelbelehrung und die Begründung. Dennoch komme der Erledigung Bescheidqualität zu, weil die drei unverzichtbaren Bestandteile (Bezeichnung der Behörde, Bescheidspruch und Unterschrift) vorhanden seien. Aus der Formulierung der Erledigung sei im Zusammenhang mit dem Ausgleichsvorschlag vom 29. Juni 1999 eindeutig erkennbar, dass das Finanzamt auf die Einhebung des die Ausgleichsquote von 0,9 % übersteigenden Restrückstandes verzichte. Im Ausgleichsvorschlag sei ausdrücklich beantragt worden, dass nach Erfüllung des Vergleiches jeder Gläubiger auf die Restschuld verzichte. Das Finanzamt habe dem Ausgleichsvorschlag zugestimmt und damit den begehrten Einhebungsverzicht ausgesprochen, welcher eine Löschung im Sinn des § 235 BAO darstelle, was auch durch die Verbuchung auf dem Abgabenkonto (Löschung der restlichen Einkommensteuer 1996) zum Ausdruck gebracht worden sei. Gemäß § 235 Abs. 3 BAO iVm § 294 BAO sei eine Zurücknahme eines Löschungsbescheides zulässig, wenn es zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei, welche für die Erlassung des Bescheides maßgeblich gewesen seien, oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden sei. Im außergerichtlichen Ausgleichsvorschlag vom 29. Juni 1999 sei das monatliche Nettoeinkommen mit S 14.000,-- beziffert worden. Die Finanzierung des Ausgleiches habe durch die vom Schwager des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte Unterstützung von S 500.000,-- vorgenommen werden sollen. Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner bis Dezember 2000 von der M-GmbH Bruttobezüge von S 1,7 Mio. erhalten habe. Die signifikante Steigerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sei dem Finanzamt im Zuge des Abschlusses des außergerichtlichen Vergleiches verschwiegen worden; insbesondere sei dieser Umstand mit keinem Wort im Urgenzschreiben des Vereines für prophylaktische Sozialarbeit (Schuldnerberatung) vom 5. April 2000 erwähnt worden. Das Finanzamt sei daher im Zeitpunkt der Annahme des Ausgleichsvorschlages von den dargestellten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Wären die hohen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit offen gelegt gewesen, hätte das Finanzamt niemals seine Zustimmung zum Ausgleichsvorschlag gegeben. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer Verlustabzüge (aus einem Verlust aus dem Jahre 1992 in Höhe von S 10 Mio.) geltend mache. Trotz der hohen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergebe sich somit kein steuerpflichtiges Einkommen. Dies führe dazu, dass die gesamte vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer im Zuge der Veranlagung rückerstattet werde. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 habe zu einer Gutschrift von S 661.250,-- und zu einem entsprechenden Guthaben am Abgabenkonto geführt, dessen Rückzahlung der Beschwerdeführer bereits beantragt habe. Damit würden die seinerzeitigen Finanzierungskosten für den außergerichtlichen Ausgleich auf den Abgabengläubiger überwälzt, zumal auch in den Folgejahren die gesamte Lohnsteuer zurückbezahlt würde.Mit Bescheid vom 10. Juli 2001 sprach das Finanzamt aus, dass die mit Bescheid vom 19. April 2000 ausgesprochene Löschung (gebucht am 6. Oktober 2000) hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 in Höhe von S 8,129.565,91 widerrufen werde. Zur Begründung wird ausgeführt, die Erledigung des Finanzamtes vom 19. April 2000, mit welcher dem Ausgleichsvorschlag zugestimmt worden sei, stelle einen Löschungsbescheid im Sinn des Paragraph 235, BAO dar. Zwar sei die Erledigung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet worden, auch fehle die Rechtsmittelbelehrung und die Begründung. Dennoch komme der Erledigung Bescheidqualität zu, weil die drei unverzichtbaren Bestandteile (Bezeichnung der Behörde, Bescheidspruch und Unterschrift) vorhanden seien. Aus der Formulierung der Erledigung sei im Zusammenhang mit dem Ausgleichsvorschlag vom 29. Juni 1999 eindeutig erkennbar, dass das Finanzamt auf die Einhebung des die Ausgleichsquote von 0,9 % übersteigenden Restrückstandes verzichte. Im Ausgleichsvorschlag sei ausdrücklich beantragt worden, dass nach Erfüllung des Vergleiches jeder Gläubiger auf die Restschuld verzichte. Das Finanzamt habe dem Ausgleichsvorschlag zugestimmt und damit den begehrten Einhebungsverzicht ausgesprochen, welcher eine Löschung im Sinn des Paragraph 235, BAO darstelle, was auch durch die Verbuchung auf dem Abgabenkonto (Löschung der restlichen Einkommensteuer 1996) zum Ausdruck gebracht worden sei. Gemäß Paragraph 235, Absatz 3, BAO in Verbindung mit , Paragraph 294, BAO sei eine Zurücknahme eines Löschungsbescheides zulässig, wenn es zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei, welche für die Erlassung des Bescheides maßgeblich gewesen seien, oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden sei. Im außergerichtlichen Ausgleichsvorschlag vom 29. Juni 1999 sei das monatliche Nettoeinkommen mit S 14.000,-- beziffert worden. Die Finanzierung des Ausgleiches habe durch die vom Schwager des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte Unterstützung von S 500.000,-- vorgenommen werden sollen. Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner bis Dezember 2000 von der M-GmbH Bruttobezüge von S 1,7 Mio. erhalten habe. Die signifikante Steigerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sei dem Finanzamt im Zuge des Abschlusses des außergerichtlichen Vergleiches verschwiegen worden; insbesondere sei dieser Umstand mit keinem Wort im Urgenzschreiben des Vereines für prophylaktische Sozialarbeit (Schuldnerberatung) vom 5. April 2000 erwähnt worden. Das Finanzamt sei daher im Zeitpunkt der Annahme des Ausgleichsvorschlages von den dargestellten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Wären die hohen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit offen gelegt gewesen, hätte das Finanzamt niemals seine Zustimmung zum Ausgleichsvorschlag gegeben. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer Verlustabzüge (aus einem Verlust aus dem Jahre 1992 in Höhe von S 10 Mio.) geltend mache. Trotz der hohen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergebe sich somit kein steuerpflichtiges Einkommen. Dies führe dazu, dass die gesamte vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer im Zuge der Veranlagung rückerstattet werde. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 habe zu einer Gutschrift von S 661.250,-- und zu einem entsprechenden Guthaben am Abgabenkonto geführt, dessen Rückzahlung der Beschwerdeführer bereits beantragt habe. Damit würden die seinerzeitigen Finanzierungskosten für den außergerichtlichen Ausgleich auf den Abgabengläubiger überwälzt, zumal auch in den Folgejahren die gesamte Lohnsteuer zurückbezahlt würde.

Gegen den Widerrufsbescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein und beantragte dessen Aufhebung. Er gehe davon aus, dass mit der Erklärung des Finanzamtes vom 19. April 2000 ein Vergleich im Sinn des § 1380 ABGB zustande gekommen sei. Der Erklärung komme rein zivilrechtliche Qualifikation zu. Das Finanzamt habe dem ausschließlich im bürgerlichen Recht geregelten Rechtsinstitut des Vergleiches zugestimmt und auf den den vom Beschwerdeführer geleisteten Ausgleichsbetrag übersteigenden Betrag an Abgabenforderungen verzichtet. Als bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft unterliege die Erklärung ausschließlich den Bestimmungen des ABGB. Der Widerruf eines zivilrechtlichen Vergleiches durch einen Bescheid nach der BAO sei unzulässig. Bereits aus diesem Grund sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Zudem sei die Erklärung nicht als Bescheid bezeichnet, enthalte keinen Bescheidspruch und bezeichne auch nicht die angewendete Gesetzesbestimmung. Auch aus diesem Grund sei sie nicht als Bescheid im Sinne der Verwaltungsvorschriften anzusehen.Gegen den Widerrufsbescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein und beantragte dessen Aufhebung. Er gehe davon aus, dass mit der Erklärung des Finanzamtes vom 19. April 2000 ein Vergleich im Sinn des Paragraph 1380, ABGB zustande gekommen sei. Der Erklärung komme rein zivilrechtliche Qualifikation zu. Das Finanzamt habe dem ausschließlich im bürgerlichen Recht geregelten Rechtsinstitut des Vergleiches zugestimmt und auf den den vom Beschwerdeführer geleisteten Ausgleichsbetrag übersteigenden Betrag an Abgabenforderungen verzichtet. Als bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft unterliege die Erklärung ausschließlich den Bestimmungen des ABGB. Der Widerruf eines zivilrechtlichen Vergleiches durch einen Bescheid nach der BAO sei unzulässig. Bereits aus diesem Grund sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Zudem sei die Erklärung nicht als Bescheid bezeichnet, enthalte keinen Bescheidspruch und bezeichne auch nicht die angewendete Gesetzesbestimmung. Auch aus diesem Grund sei sie nicht als Bescheid im Sinne der Verwaltungsvorschriften anzusehen.

Der Widerruf nach § 294 BAO wäre allerdings auch im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung des Forderungsverzichtes unzulässig, weil keiner der in dieser Norm genannten Gründe der geänderten Verhältnisse oder der Irreführung vorlägen. Zudem erfasse § 294 BAO nur Bescheide, denen eine Dauerwirkung zukomme.Der Widerruf nach Paragraph 294, BAO wäre allerdings auch im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung des Forderungsverzichtes unzulässig, weil keiner der in dieser Norm genannten Gründe der geänderten Verhältnisse oder der Irreführung vorlägen. Zudem erfasse Paragraph 294, BAO nur Bescheide, denen eine Dauerwirkung zukomme.

Dazu komme, dass das Finanzamt seine Zustimmung zu dem außergerichtlichen Vergleich nur unter der ausdrücklichen Bedingung gegeben habe, dass der Beschwerdeführer sämtliche mit den Abgabenverbindlichkeiten in Verbindung stehenden Rechtsmittel bis zum 31. Mai 2000 zurückziehe. Dieser Bedingung sei der Umstand zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 Berufung erhoben habe. Über dieses Rechtsmittel sei noch nicht entschieden gewesen. Hätte das Finanzamt dem außergerichtlichen Vergleich nicht zugestimmt, hätte der Beschwerdeführer die Berufung nicht zurückgezogen, zumal der Einkommensteuerbescheid rechtswidrig erlassen worden sei. Mit dem nunmehr erfolgten Widerruf gemäß § 294 BAO würde das Finanzamt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit entziehen, sich gegen einen Bescheid, welcher von ihm nicht unbekämpft geblieben sei, zur Wehr zu setzen. Hätte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht zurückgezogen, wäre der Berufung Folge gegeben worden und die Einkommensteuer 1996 nicht in einer solchen Höhe festgesetzt worden. Das Vorgehen des Finanzamtes sei sohin rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.Dazu komme, dass das Finanzamt seine Zustimmung zu dem außergerichtlichen Vergleich nur unter der ausdrücklichen Bedingung gegeben habe, dass der Beschwerdeführer sämtliche mit den Abgabenverbindlichkeiten in Verbindung stehenden Rechtsmittel bis zum 31. Mai 2000 zurückziehe. Dieser Bedingung sei der Umstand zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 Berufung erhoben habe. Über dieses Rechtsmittel sei noch nicht entschieden gewesen. Hätte das Finanzamt dem außergerichtlichen Vergleich nicht zugestimmt, hätte der Beschwerdeführer die Berufung nicht zurückgezogen, zumal der Einkommensteuerbescheid rechtswidrig erlassen worden sei. Mit dem nunmehr erfolgten Widerruf gemäß Paragraph 294, BAO würde das Finanzamt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit entziehen, sich gegen einen Bescheid, welcher von ihm nicht unbekämpft geblieben sei, zur Wehr zu setzen. Hätte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht zurückgezogen, wäre der Berufung Folge gegeben worden und die Einkommensteuer 1996 nicht in einer solchen Höhe festgesetzt worden. Das Vorgehen des Finanzamtes sei sohin rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Auf Anfrage der belangten Behörde teilte das Finanzamt mit Schreiben vom 12. November 2001 mit, im Zeitpunkt der Zustimmungserklärung vom Jänner 2000 sei aus der Aktenlage prinzipiell erkennbar gewesen, dass Verlustvorträge geltend gemacht werden würden. Aus der Niederschrift vom 29. Oktober 2001 über die Vernehmung des seinerzeitigen Vorstandes des Finanzamtes als Auskunftsperson ergibt sich, er sei der Ansicht gewesen, dass die Verlustvorträge nicht weiter anzuerkennen seien. Diese Auffassung habe er darauf gestützt, dass vormals bei allen außergerichtlichen Vergleichen davon ausgegangen worden sei, dass bestehende Verluste ab Zustimmung nicht mehr vortragsfähig sein könnten, weil ansonsten jeder außergerichtliche Vergleich durch Verlustvorträge unterlaufen werden könne. "In Kenntnis der Ausführungen des Erhaltes von höheren Bezügen ... war es geradezu zwingend, Verlustvorträge aus der Vergangenheit nicht mehr zuzulassen." Diese Überlegungen seien dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers bei der Besprechung am 25. Jänner 2000 zur Kenntnis gebracht worden.

Mit Schreiben vom 9. November 2001 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, dass sein Bruttogehalt bei der M-GmbH, der bis Juli 2000 S 20.000,-- pro Monat betragen habe, ab 1. Juli 2000 auf S 60.000,-- pro Monat angehoben worden sei. Im Rahmen der 1999 durchgeführten Betriebsprüfung bei der M-GmbH habe er bereits zum Ausdruck gebracht, dass nach Überwindung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine Anpassung des Geschäftsführerbezuges an das branchenübliche Niveau erforderlich sein werde, und habe er auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und zwei Kindern aus erster Ehe hingewiesen. Im Zuge der Vorbereitung des Jahresabschlusses 1999 der M-GmbH habe sich ergeben, dass diese einen Gewinn ausweisen werde. Im Hinblick auf die Leistungen des Beschwerdeführers bei der Erwirtschaftung dieses Gewinnes habe sich der Alleingesellschafter (Schwager des Beschwerdeführers) entschlossen, dem Beschwerdeführer eine Erfolgsprämie in Höhe von S 1,029.900,-- zu gewähren.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Bei der Erledigung des Finanzamtes vom 19. April 2000 handle es sich um einen Bescheid. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Solche Vereinbarungen wären nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen wären, wobei eine solche gesetzliche Ermächtigung nur dann verfassungskonform wäre, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung, nicht aber die Steuerpflicht an sich beträfen, wenn im Gesetz Voraussetzung und Inhalt hinreichend bestimmt wären und für Streitfälle eine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen wäre, sodass eine Prüfung auf Gesetzmäßigkeit erfolgen könnte; eine Behörde könne ohne gesetzliche Ermächtigung nicht auf die Erhebung von Abgaben verzichten (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1993, 91/17/0145, und vom 25. September 1992, 90/17/0331). Die sachliche Zuständigkeit eines Finanzamtes beschränke sich auf die Erhebung von Abgaben; eine gesetzliche Regelung, die das Finanzamt bzw. dessen Amtsvorstand zum Abschluss außergerichtlicher Vergleiche im Sinne des § 1380 ABGB mit einem Steuerpflichtigen ermächtigen würde, bestehe nicht. Vor diesem Hintergrund sei die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleichsvorschlag nur im Rahmen des Abgabenverfahrens nach den Bestimmungen der BAO möglich, und zwar entweder im Wege einer Abgabennachsicht nach § 236 BAO oder einer Löschung des die Ausgleichsquote übersteigenden Restrückstandes gemäß § 235 BAO. Der Ausgleichsvorschlag sei also entweder als Nachsichtsansuchen oder als Anregung auf Vornahme einer Löschung zu werten.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Bei der Erledigung des Finanzamtes vom 19. April 2000 handle es sich um einen Bescheid. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Solche Vereinbarungen wären nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen wären, wobei eine solche gesetzliche Ermächtigung nur dann verfassungskonform wäre, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung, nicht aber die Steuerpflicht an sich beträfen, wenn im Gesetz Voraussetzung und Inhalt hinreichend bestimmt wären und für Streitfälle eine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen wäre, sodass eine Prüfung auf Gesetzmäßigkeit erfolgen könnte; eine Behörde könne ohne gesetzliche Ermächtigung nicht auf die Erhebung von Abgaben verzichten (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1993, 91/17/0145, und vom 25. September 1992, 90/17/0331). Die sachliche Zuständigkeit eines Finanzamtes beschränke sich auf die Erhebung von Abgaben; eine gesetzliche Regelung, die das Finanzamt bzw. dessen Amtsvorstand zum Abschluss außergerichtlicher Vergleiche im Sinne des Paragraph 1380, ABGB mit einem Steuerpflichtigen ermächtigen würde, bestehe nicht. Vor diesem Hintergrund sei die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleichsvorschlag nur im Rahmen des Abgabenverfahrens nach den Bestimmungen der BAO möglich, und zwar entweder im Wege einer Abgabennachsicht nach Paragraph 236, BAO oder einer Löschung des die Ausgleichsquote übersteigenden Restrückstandes gemäß Paragraph 235, BAO. Der Ausgleichsvorschlag sei also entweder als Nachsichtsansuchen oder als Anregung auf Vornahme einer Löschung zu werten.

Mit der Erledigung des Finanzamtes vom 19. April 2000 sei die Pflicht des Beschwerdeführers, den die angebotene Ausgleichsquote übersteigenden Restsrückstand zu entrichten, aufgehoben worden. Diese teilweise Aufhebung der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht habe gemäß § 92 Abs. 1 lit. a BAO der Bescheidform bedurft.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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