TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/23 91/17/0145

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37049 Ankündigungsabgabe Wien;
L37059 Anzeigenabgabe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
30/01 Finanzverfassung;
30/02 Finanzausgleich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §1 idF 1985/029;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §4 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §5;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §2 Abs1;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §2 Abs3;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §4 Abs1;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §5;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §5 Abs1;
BAO §21 Abs1;
BAO §21;
BAO §235 Abs1 impl;
BAO §236 Abs1 impl;
BAO §236 Abs1;
EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs4;
FAG 1979;
F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;
LAO Wr 1962 §181 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;
LAO Wr 1962 §19 Abs1;
LAO Wr 1962 §19;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §1 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des Vereines "XY 90" (vormals Verein "XY 89") in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 18. Juni 1991, Zl. MD-VfR - V 1 und 2/91, betreffend Anzeigen- und Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Oktober 1989 setzte der Magistrat der Stadt Wien, MA 4/6, "gemäß § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1 und 3 bis 5 und 7 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. für Wien Nr. 19/1983, in der derzeit geltenden Fassung", gegenüber dem beschwerdeführenden Verein Anzeigenabgabe für Juni 1989 in Höhe von S 176.189,-- zuzüglich eines Verspätungszuschlages von S 17.619,-- und eines Säumniszuschlages von S 3.524,-- fest. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die vorliegende Festsetzung betreffe die anläßlich der Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen im Druckwerk "Sowjetische Kulturtage 23.-27. April 1989" vereinnahmten Entgelte, deren Höhe bei der amtlichen Nachschau am 6. September 1989 festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Erklärungen über diese Entgelte eingereicht, wodurch die gesetzlichen Voraussetzungen für die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe gegeben seien. Die Nebenansprüche seien nach den zwingenden Vorschriften der §§ 104, 164 und 166 WAO vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Verein am 3. November 1989 Berufung. Das darin enthaltene, offenbar unvollständige Vorbringen läßt sich sinngemäß im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Der beschwerdeführende Verein habe im Zusammenwirken mit der Gemeinde Wien die "Sowjetischen Kulturtage 1989" in Wien veranstaltet. Diese Kulturtage hätten erst auf Grund eines sehr großzügigen Sponsorships in Form der Gewährung einer Ausfallhaftung der einzelnen Sponsoren durchgeführt werden können, was ohne den "persönlich aufopfernden" Einsatz des Bürgermeisters Dr. Z. unmöglich gewesen wäre. Das Programmheft dieser Kulturtage, die Ankündigungsplakate und die vor bzw. bei den Konzerten und Veranstaltungen verteilten Gratisbroschüren enthielten zwar Anzeigen, jedoch sei hiefür kein Entgelt entrichtet worden. Vielmehr habe vereinbarungsgemäß der Abdruck der Inserate ein Entgegenkommen für jene Sponsoren dargestellt. Dies deshalb, weil das Budget der Stadt Wien für diese Veranstaltung nicht sehr groß und diese Art des Sponsorships auch für die Stadt die einzige Möglichkeit gewesen sei, die "Sowjetischen Kulturtage" in Wien durchzuführen. Zum Nachweis für dieses Vorbringen beantragte der beschwerdeführende Verein die Einvernahme mehrerer namentlich genannter Zeugen sowie seines Obmannes.

Mit einem weiteren Bescheid vom 17. November 1989 setzte der Magistrat der Stadt Wien "gemäß § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 1 sowie 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 23. Mai 1985, Nr. 21", gegenüber dem beschwerdeführenden Verein für April 1989 Ankündigungsabgabe in Höhe von S 78.571,-- zuzüglich Verspätungszuschlag von S 7.857,-- und Säumniszuschlag von S 1.571,-- fest. Anläßlich der amtlichen Nachschau am 6. September 1989 sei festgestellt worden, daß der beschwerdeführende Verein im April 1989 Entgelte in der Höhe von S 785.714,26 anläßlich der Vornahme von Ankündigungen vereinnahmt habe. Da der Abgabepflichtige keine Erklärung über diese Entgelte eingereicht habe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe gegeben gewesen. Die Nebenansprüche seien nach den zwingenden Vorschriften der §§ 104, 164 und 166 WAO vorzuschreiben gewesen.

Auch dagegen erhob der beschwerdeführende Verein (am 27. Dezember 1989) Berufung und fügte hiebei der wortgetreuen Wiedergabe seiner Ausführungen in der Berufung vom 3. November 1989 im wesentlichen noch hinzu, die beiden Revisionsbeamten hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Angelegenheit "mit der Bezahlung der Summe, die auf Grund der Berechnungen vereinbart wurde, sich beruhen würde". Ausdrücklich sei festgehalten worden, daß damit sämtliche wechselseitigen Forderungen als bereinigt und verglichen zu gelten hätten. Es habe sich gegenständlichenfalls nicht um ein Entgelt gehandelt, sondern lediglich um ein kurzfristiges Invorlagetreten gegenüber der Stadt Wien. Ein Entgeltfluß habe bis jetzt nicht stattgefunden, weil der Verein über die genannte Summe auf Grund der angeführten Umstände nicht nur nicht verfügen dürfe, sondern es sich rechtlich um Fremdgeld handle.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1990 entschied der Magistrat der Stadt Wien, MA 4/6, über die beiden genannten Berufungen in Form von Berufungsvorentscheidungen wie folgt:

Der Bescheid vom 3. Oktober 1989 wurde dahingehend abgeändert, daß die Anzeigenabgabe für Juni 1989 S 102.855,--, der Verspätungszuschlag S 10.286,-- und der Säumniszuschlag S 2.057,-- zu betragen habe.

Der Bescheid vom 17. November 1989 wurde dahingehend abgeändert, daß die Ankündigungsabgabe für April 1989 S 59.394,--, der Verspätungszuschlag S 5.939,-- und der Säumniszuschlag S 1.188,-- zu betragen habe.

Im selben Bescheid setzte der Magistrat unter Anführung der oben genannten Rechtsquellen (erstmalig) die Anzeigenabgabe für den Monat April 1989 mit S 67.879,-- und für den Monat Mai 1989 mit S 5.455,-- fest und schrieb diesbezüglich einen Verspätungszuschlag von S 7.333,-- sowie einen Säumniszuschlag von S 1.467,-- vor.

Weiters setzte der Magistrat (erstmalig) die für den Monat Mai 1989 zu entrichtende Ankündigungsabgabe mit S 8.182,-- und die für den Monat Juni 1989 zu entrichtende Ankündigungsabgabe mit S 17.273,--, den darauf entfallenden Verspätungszuschlag mit S 2.545,-- und den Säumniszuschlag mit S 509,-- fest.

Zur Begründung aller dieser Absprüche führte die Abgabenbehörde erster Instanz im wesentlichen aus, der beschwerdeführende Verein habe aus Anlaß der in der Zeit vom

23. bis 27. April 1989 stattgefundenen "Sowjetischen Kulturtage" mit der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien, der Creditanstalt-Bankverein, der Casinos Austria AG und der Allgemeinen Bausparkasse der Volksbanken Werbeverträge abgeschlossen, in welchen mit diesen Unternehmungen gegen Bezahlung von Pauschalbeträgen die Vornahme von Ankündigungen für diese Unternehmungen sowie die Aufnahme von Anzeigen in das vom Verein verlegte Programmheft der erwähnten Veranstaltung vereinbart worden sei. Die auf Grund dieser Verträge zu leistenden Pauschalbeträge seien jeweils inklusive aller Steuern und Abgaben vereinbart worden, woraus erhelle, daß die Vertragspartner und damit jedenfalls auch der beschwerdeführende Verein vom Vorliegen der Ankündigungsabgabe- bzw. Anzeigenabgabepflicht ausgegangen seien. Die durchgeführten Ermittlungen hätten folgenden Sachverhalt ergeben:

Auf Grund von gleichlautenden Verträgen mit der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien und der Creditanstalt-Bankverein seien vom beschwerdeführenden Verein gegen Zahlung eines Pauschalentgeltes von je S 500.000,-- folgende abgabepflichtige Ankündigungen vorgenommen worden:

a) Aufstellung eines Transparentes mit Werbeaufdruck im Foyer des Austria-Centers;

b) Aufstellung von Transparenten mit Werbeaufdrucken am Rathausplatz;

c) Verwendung eines Busses mit Aufschrift "Z-Club" bzw. "CA-Club" als Abendkassa;

eine weitere abgabepflichtige Ankündigung laut Vertrag (Nennung des Sponsors durch Moderatoren) sei nicht vorgenommen worden, ohne daß es dessentwegen zu einer Verminderung (Teilerstattung) des Entgeltes gekommen sei.

Außerdem seien zwei abgabepflichtige Insertionen vorgenommen worden, und zwar:

a)

Eindruck eines "Logos" des Unternehmens auf Plakaten,

b)

Inserat im Programmheft.

Da das Entgelt von S 500.000,-- als Pauschalbetrag geleistet worden sei, scheine es gerechtfertigt, je ein Fünftel als Entgelt für die einzelne abgabepflichtige Ankündigung bzw. Anzeige anzunehmen; das ergebe ein Bruttoentgelt von je S 100.000,-- bzw. ein Nettoentgelt (ohne Abgabe) von S 90.909,09 je Tatbestand.

Mit der Casino Austria AG sei ein Entgelt von

S 1,000.000,-- vereinbart worden, für welches folgende Ankündigungen vorgenommen worden seien:

              a)              Namensnennung des Unternehmens bei zwei Pressekonferenzen,

              b)              Transparentwerbungen

und folgende Anzeigen:

a)

"Logopräsenz" auf allen Plakaten,

b)

"Logopräsenz" auf dem Umschlag des Programmheftes,

c)

ganzseitiges Inserat im Programmheft,

d)

Namensnennung des Unternehmens im Einleitungstext des Programmheftes.

Da eine weitere (im übrigen nicht abgabepflichtige) Werbeaktivität (Casinobesuch) ohne Entgeltreduzierung nicht zustandegekommen sei, ergebe sich ein Teilentgelt von Netto S 151.515,15 je Ankündigung bzw. Anzeige.

Der Vertrag mit der Allgemeinen Bausparkasse der Volksbanken beinhalte nur anzeigenabgabepflichtige Geschäfte; das dafür geleistete Entgelt von S 871.400,-- unterliege daher nur der Anzeigenabgabe.

Im Hinblick darauf, daß der Abgabenanspruch jeweils erst entstehe, wenn das Entgelt vom Abgabepflichtigen vereinnahmt worden sei, sei festzustellen gewesen, in welchen Kalendermonaten und in welcher Höhe tatsächlich Zahlungseingänge erfolgt seien. Entsprechend den Verträgen sei von den Pauschalbeträgen der "Z", der "CA" und der Casino Austria AG jeweils 70 % noch im April 1989 überwiesen worden; die Zahlung des Restbetrages durch die "Z" sei im Mai 1989 erfolgt. Hinsichtlich der übrigen Restbeträge und des Entgelts der "ABV" habe mangels Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Abgabepflichtigen lediglich festgestellt werden können, daß diese beim beschwerdeführenden Verein eingegangen seien; als Eingangsmonat werde - entsprechend den Verträgen - zugunsten des Abgabepflichtigen der Juni 1989 unterstellt.

Hinsichtlich der in den genannten Bescheid vom 17. Oktober 1990 aufgenommenen Berufungsvorentscheidungen führte die Abgabenbehörde erster Instanz noch aus, zum Einwand in der Berufung vom 3. November 1989, für die in das Programmheft aufgenommenen Anzeigen sei kein Entgelt geleistet worden, sei auf die bereits genannten Werbeverträge mit diesen Unternehmungen hinzuweisen, welche unter anderem eindeutig die Aufträge zur Aufnahme der Anzeigen in das Programmheft bzw. deren Eindruck auf die Plakate enthielten. So heiße es beispielsweise im Vertrag mit der "Z": "Gegen einen Betrag von S 500.000,-- (inklusive Steuern und Abgaben) erhält die Zentralsparkasse folgende Werbemöglichkeiten:". Darüber hinaus hätten die "betroffenen Unternehmungen" übereinstimmend ausgesagt, sämtliche Werbematerialien, darunter auch jene für die Anzeigen, dem beschwerdeführenden Verein zur Durchführung zur Verfügung gestellt zu haben. Die "Unternehmungen" hätten außerdem ausdrücklich bestätigt, daß die Pauschalbeträge als Entgelte für die Werbemaßnahmen gezahlt worden seien und nicht die Übernahme von Ausfallshaftungen dargestellt hätten. Hiedurch gälten auch die Argumente in der Berufung vom 27. Dezember 1989 als entkräftet. Im Hinblick auf den nachweislich festgestellten Entgeltfluß zwischen den werbenden Unternehmungen und dem beschwerdeführenden Verein erweise sich auch die Behauptung in der Berufung vom 27. Dezember 1989, dem Verein gegenüber werde das Entgelt erst dann fließen, wenn die Stadt Wien ihren Verpflichtungen nachkomme, als "obsolet". Gleiches gelte auch auf Grund der gegenteiligen Aussagen "der werbenden Unternehmungen" zur Frage des Vorliegens einer Ausfallhaftung für die Berufungsausführungen, bei den zugeflossenen Entgelten habe es sich um "Fremdgeld" gehandelt, über das der Verein nicht habe verfügen dürfen. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Stadt Wien und dem Verein, die der Erstgenannten Verpflichtungen auferlege, liege im übrigen nicht vor; der beschwerdeführende Verein habe jedenfalls eine solche nicht vorgelegt. Die Aufnahme der beantragten Beweise (Einvernahmen von Zeugen) sei im Hinblick auf den ausreichend objektivierten Sachverhalt entbehrlich gewesen. Zu den Berufungsbehauptungen über angebliche Äußerungen der Revisionsorgane sei festzuhalten, daß diese ausdrücklich erklärt hätten, keine Aussagen hinsichtlich der wechselseitigen Bereinigung von Forderungen getroffen zu haben. Die Vorschreibung der Säumniszuschläge stelle eine zwingende Rechtsfolge der Säumnis dar; die Auferlegung der Verspätungszuschläge im dort normierten Ausmaß von 10 % der nicht erklärten Abgabe sei gerechtfertigt, da keine Gründe für die Entschuldbarkeit der Verspätung vorlägen und eine Nachschau von Revisionsorganen zur Feststellung des Abgabenanspruches erforderlich gewesen sei. Den Berufungen komme sohin inhaltlich keine Berechtigung zu. Unabhängig vom Berufungsvorbringen seien die angefochtenen Bescheide jedoch insoweit abgeändert worden, als den Festsetzungen der Anzeigenabgabe für Juni 1989 und der Ankündigungsabgabe für April 1989 die bereits an anderer Stelle dieser Begründung errechneten Beträge zugrundegelegt worden seien. Mit der nunmehr erfolgenden Einschränkung auf die diesen Monaten tatsächlich zurechenbaren Zahlungseingänge sei den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Rechnung getragen worden. Auf die gleichzeitig erlassenen Festsetzungsbescheide für die Monate April und Mai 1989 (Anzeigenabgabe) bzw. Mai und Juni 1989 (Ankündigungsabgabe) werde jedoch hingewiesen.

Schließlich begründete die Abgabenbehörde erster Instanz weitere ziffernmäßige Richtigstellungen der ursprünglichen Abgabenfestsetzung.

In der Folge stellte der beschwerdeführende Verein den Antrag, die Berufungen gegen die beiden Abgabenbescheide vom 3. Oktober und 17. November 1989 der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, und erhob weiters Berufung gegen die im Bescheid vom 17. Oktober 1990 enthaltenen erstmaligen Abgabenfestsetzungen. Darin wies er auf die "im erstinstanzlichen Verfahren (gemeint offenbar: in den bereits erhobenen Berufungen) dargelegten Standpunkte" hin und brachte ergänzend vor, daß ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen dem Bürgermeister der Stadt Wien, dem damaligen sowjetischen Kulturattache und dem Abgabepflichtigen vorliege, wonach keine öffentlichen Abgaben (Gemeindeabgaben) zur Zahlung gelangen sollten. Die "Gelder CA und Z" seien als Ausfallshaftungen gedacht gewesen und hätten als Sponsorgelder in Anspruch genommen werden sollen, da die "Sowjetischen Kulturtage" defizitär gewesen seien. Dies ergebe sich auch daraus, daß in der Kostenkalkulation die Abgaben nicht als Kostenfaktor aufschienen. Auch in dieser Berufung beantragte der beschwerdeführende Verein zum Nachweis für sein Vorbringen die Einvernahme der oben genannten sowie eines weiteren Zeugen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien den Bescheid vom 3. Oktober 1989 dahin ab, daß die Anzeigenabgabe für den Monat Juni 1989 mit S 50.909,--, der Verspätungszuschlag mit S 5.091,-- und der Säumniszuschlag mit S 1.018,-- festgesetzt wurde.

Der Bescheid vom 17. November 1989 wurde dahin abgeändert, daß die Ankündigungsabgabe für den Monat April 1989 mit S 59.394,--, der Verspätungszuschlag mit S 5.939,-- und der Säumniszuschlag mit S 1.188,-- festgesetzt wurde.

"Die Bescheide" vom 17. Oktober 1990 wurden dahin abgeändert, daß die Anzeigenabgabe für den Monat April 1989 mit S 131.515,-- und für den Monat Mai 1989 mit S 5.454,-- festgesetzt sowie diesbezüglich ein Verspätungszuschlag von S 13.697,-- und ein Säumniszuschlag von S 2.739,-- vorgeschrieben werde.

Im übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, unbestritten stehe fest, daß die in den Bescheiden der Abgabenbehörde erster Instanz näher dargelegten Werbeaktivitäten gesetzt worden seien. Daß die Entgelte für die Vornahme oder Vorbereitung der Anzeigen geleistet worden seien, gehe aus den Unterlagen des beschwerdeführenden Vereines und seiner Vertragspartner eindeutig hervor. Die Aktenlage gebe nicht den geringsten Hinweis, daß die Vertragspartner für die Stadt Wien eine Ausfallhaftung übernommen hätten. Es sei auszuschließen, daß namhafte Kreditinstitute und andere Unternehmen nicht in der Lage gewesen seien, den Rechtsgrund ihrer Zahlungen richtig anzugeben. Dazu komme, daß Vertreter dieser Unternehmen bestätigt hätten, die Zahlungen sollten Werbezwecken dienen. Da der beschwerdeführende Verein seinen Vertragspartnern gegenüber Rechnungen gelegt habe, schließe dies aus, daß er selbst der Meinung gewesen sei, er habe Geldleistungen ohne Gegenleistung erhalten. Eine Einvernahme der vom beschwerdeführenden Verein namhaft gemachten Zeugen habe sich erübrigt, da diese an der Vertragsgestaltung, die Grundlage für die Zahlungen gewesen sei, nicht mitgewirkt hätten. Sie könnten somit keine Angaben über den Rechtsgrund der Geldleistungen machen. Der Obmann des beschwerdeführenden Vereines habe anläßlich der Steuerprüfung vom 9. September 1989 nach Vorhalt des Sachverhaltes lediglich angegeben:

"Herr M ersucht von einer Vorschreibung der AZA Abstand zu nehmen, da die Endabrechnung durch die MA 7 (Kulturamt) bereits erfolgt sei, und die Veranstaltung von der Stadt Wien subventioniert wurde."

Trotz Vorhalt der maßgebenden Umstände in der Begründung der Berufungsvorentscheidung habe der beschwerdeführende Verein die gegen seine Darstellungen sprechenden Einwände nicht widerlegt bzw. aufgeklärt, weshalb sämtliche Unterlagen gegen sein Vorbringen sprächen. Er habe "vielmehr nunmehr" erklärt, es sei ein verwaltungsrechtlicher Vertrag, wonach keine Abgaben zu entrichten wären, zustandegekommen. Auch dieses Vorbringen sei nicht belegt worden. Dazu komme, daß ein verwaltungsrechtlicher Vertrag bei der Anzeigenabgabe rechtlich nicht möglich sei und § 10 des Gemeinderatsbeschlusses über die Ankündigungsabgabe nur Vereinbarungen über zu entrichtende Abgaben vorsehe, soweit diese die Abgabenleistungen des Abgabepflichtigen nicht wesentlich veränderten.

Bei Kenntnis des Gesetzes, die im Hinblick auf die gesetzten Werbeaktivitäten verlangt werden müsse, habe der beschwerdeführende Verein nicht im Zweifel sein können, daß diese der Anzeigen- bzw. Ankündigungsabgabe unterlägen. Ein etwaiger Irrtum des beschwerdeführenden Vereines könne bei dieser Sachlage daher nicht als entschuldbar angesehen werden. Auf Grund der gänzlichen Nichtabrechnung, des dadurch bedingten erheblichen Verwaltungsaufwandes und der Gefahr des Verlustes des Abgabenanspruches für den Abgabengläubiger überhaupt erscheine die Auferlegung eines Verspätungszuschlages in der Höhe von 10 % gerechtfertigt. Nach der Aktenlage stehe fest, daß der beschwerdeführende Verein die festgesetzten Abgaben zur Gänze nicht fristgesetzt entrichtet habe, sodaß die vorgeschriebenen Säumniszuschläge dem Gesetz entsprächen.

Weiters begründete die belangte Behörde die Aufteilung der Abgaben auf die Monate April bis Juni 1989.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der beschwerdeführende Verein in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Anzeigen- und Ankündigungsabgabe verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

              1.              Anzeigenabgabe

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22 idF. LGBl. Nr. 29/1984 (Wr AnzAG), lauten:

"Gegenstand der Abgabe

§ 1.(1) Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Medienwerke (§ 1 Abs. 1 Z. 3 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen, sofern die Verbreitung nicht ausschließlich im Ausland erfolgt, einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

...

Abgabe- und haftpflichtige Personen

§ 3.(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgende Medieninhaber (Verleger) oder Herausgeber des Medienwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Annoncenagenturen, Annoncierungsinstitute u. dgl.), verpflichtet.

...

Bemessungsgrundlage

§ 5.(1) Bemessungsgrundlage bildet das gesamte Entgelt, das seitens des die Anzeige oder Verbreitung besorgenden Medieninhabers (Verlegers) aus Anlaß der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird ...

..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28. Februar 1979, Zl. 1495/77, und vom 5. Juli 1982, Zl. 17/2724/80 - damit übereinstimmend Höld, Kommentar zu den Anzeigenabgabe- und Ankündigungsabgabegesetzen, Seite 62 - ausgeführt hat, kommen dem Begriff des Entgeltes nach den genannten Bestimmungen zwei Funktionen zu. Zum einen ist es Tatbestandsmerkmal, denn ohne Gegenleistung wird der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht; zum anderen bildet das Entgelt die Bemessungsgrundlage. Voraussetzung für die Entstehung der Abgabepflicht ist somit, daß zwischen der Aufnahme, Aussendung oder Verbreitung der Anzeigen und den Leistungen des Inserenten eine Entgeltbeziehung besteht. Bei der Auslegung der Worte "gegen Entgelt" im § 1 Abs. 1 Wr AnzAG ist auch auf Lehre und Rechtsprechung zur gleichen Wortfolge in § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 Bedacht zu nehmen. Danach muß ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch, das heißt eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des sogenannten "do-ut-des"-Prinzipes, vorliegen (vgl. das Erkenntnis vom 13. November 1992, Zl. 90/17/0444, sowie die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung).

Im Einklang mit seinem Vorbringen auf Verwaltungsebene bestreitet der beschwerdeführende Verein sinngemäß im wesentlichen den Entgeltcharakter der ihm zugekommenen Zahlungen unter Hinweis darauf, daß es sich hiebei in Wahrheit um Zahlungen gehandelt habe, die die als SPONSOREN auftretenden - oben näher genannten - Unternehmungen aus diesem Titel geleistet hätten, um die Durchführung der gegenständlichen Veranstaltungsreihe zu ermöglichen. Lediglich um für die von ihnen gegebenen Sponsorgelder einen gewissen, wenn auch geringen Gegenwert zu erhalten, hätten sich die Sponsoren die Abbildung ihrer "Logos" auf den Plakaten erbeten.

Damit gesteht der Beschwerdeführer zunächst zu, daß hinsichtlich der Anzeigen (arg.: "Gegenwert") sehr wohl ein gewisser Leistungsaustausch und damit ein Entgeltcharakter der vereinnahmten Zahlungen gegeben war. Zu fragen bleibt, ob als Bemessungsgrundlage die gesamte Höhe der Zahlungen oder allenfalls nur ein Teil derselben heranzuziehen war. Unter DIESEM Blickwinkel kann der zentralen Einwendung des Beschwerdeführers, es habe sich nur um Sponsorverträge bzw. Sponsorzahlungen gehandelt, sehr wohl rechtliche Bedeutung zukommen.

Wie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, 462 f, Rz 35 zu § 20 EStG 1972, ausführen, verpflichtet sich beim Sponsorvertrag ein Unternehmen (Sponsor) zu finanziellen Zuwendungen etwa an einen Sportler oder Sportverein, während diese dafür die Verpflichtung übernehmen, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Ein Ineinanderfließen betrieblicher Erwägungen (Werbewirkung) und privater Motive (Unterstützung des Sportlers etc. aus Sportbegeisterung) und damit von betrieblicher und privater Sphäre sei jedoch bei derartigen Zuwendungen im besonderem Maße möglich. Die Abgabenbehörde habe bei Sponsorverträgen daher zu prüfen, ob diesen IN WIRTSCHAFTLICHER BETRACHTUNGSWEISE (§ 21 BAO) ein Leistungsaustausch zugrunde liege. Erbringe der Gesponserte echte und wirkungsfähige Werbeleistungen, dann könnten die Aufwendungen des Sponsors INSOWEIT als Betriebsausgaben im Sinne des § 20 EStG 1972 anerkannt werden, als sie angemessen seien (in diesem Sinne vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1989, Zl. 88/13/0073).

Diese Gedankengänge können zunächst zwanglos auf das in den letzten Jahren immer häufiger werdende Sponsoring kultureller Aktivitäten übertragen werden (vgl. hiezu auch Leeb, Kultursponsoring - Vertragliche Grundlagen, Wien 1992, insbesondere S. 16 f; danach wird im gängigen Sprachgebrauch unter "Sponsoring" (im weiteren Sinne) auch das reine Mäzenatentum verstanden, bei dem eine Gegenleistung nicht erbracht werden muß; Sponsoring (im engeren Sinn) liegt vor, wenn mit einem kulturellen Engagement eine eindeutig unternehmensbezogene Absicht verfolgt wird). Festzuhalten bleibt sohin auch für den Bereich des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, daß jedenfalls insoweit kein Leistungsaustausch und damit kein Entgeltcharakter der betreffenden Zahlungen im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, als es sich um freigebige Zuwendungen aus privaten Motiven (etwa, wie dies für den Beschwerdefall in den Berufungen angedeutet wird, aus Gefälligkeit gegenüber bestimmten Politikern) handeln sollte.

Aber auch dann, wenn dies nicht zutrifft, wenn es sich also um (vom Standpunkt des Unternehmens aus) sachlich begründete, im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation angemessene - und daher im Sinne obiger Ausführungen allenfalls als Betriebsausgaben anzuerkennende - Auslagen aus Gründen der WERBUNG UND IMAGEPFLEGE handelt (vgl. hiezu auch Krejci, Die Kapitalgesellschaft als Spender und Förderer, GesRZ 1984, 203; E. des OGH vom 6. September 1990, 12 Os 50/90, JBl 1991, 532 f), ist damit noch nicht gesagt, daß die GESAMTEN Sponsorleistungen als Entgelt für die aus diesem Anlaß allenfalls in Medienwerke eingeschalteten Anzeigen gemäß § 1 Wr AnzAG angesehen werden dürften. Vielmehr unterläge auch in diesem Fall nur jener Teil der vom Sponsor erbrachten Zahlungen der Anzeigenabgabe, der TATSÄCHLICH als Entgelt für diese konkreten Anzeigen angesehen werden könnte.

Dem steht auch nicht etwa die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Wr AnzAG entgegen, weil es unzulässig ist, aus der Definition der Bemessungsgrundlage auf den Steuergegenstand zurückzuschließen (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 13. November 1992, Zl. 90/17/0444); stets muß also der ENTGELTcharakter der Leistung gegeben sein, wobei es auf den Rechtsgrund ankommt, aus dem die Leistung erfolgt ist (Erkenntnis vom 5. Juli 1982, Zl. 17/2724/80).

Nun hat jedoch der beschwerdeführende Verein zum Nachweis für die Richtigkeit seiner bereits auf Verwaltungsebene aufgestellten, oben wiedergegebenen Behauptungen eine Reihe von Zeugen namhaft gemacht. Die belangte Behörde hat die Aufnahme dieser Beweise mit der Begründung abgelehnt, daß diese Zeugen an der Vertragsgestaltung, die Grundlage der Zahlungen gewesen sei, nicht mitgewirkt hätten. Damit sind offenbar die zwischen dem beschwerdeführenden Verein und den oben genannten Unternehmungen abgeschlossenen "Werbeverträge" gemeint, auf die es aber nicht unbedingt ankam; wesentlich war vielmehr, welcher Teil der geleisteten Beträge IN WIRTSCHAFTLICHER BETRACHTUNGSWEISE (§ 19 Abs. 1 WAO) tatsächlich als Entgelt für die konkreten Anzeigen vereinnahmt wurde. Um dies klären zu können, wäre es zunächst notwendig gewesen, die (nach Behauptung des beschwerdeführenden Vereins) zwischen ihm und den Vertretern der Stadt Wien sowie zwischen letzteren und den einzelnen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen über das von ihnen zu übernehmende Sponsoring der Kulturtage festzustellen. Ob zwischen der Stadt Wien und dem beschwerdeführenden Verein diesbezüglich SCHRIFTLICHE Vereinbarungen bestanden oder nicht, war - entgegen der Auffassung der Abgabenbehörder erster Instanz - angesichts der im österreichischen Recht grundsätzlich herrschenden Formfreiheit von Verträgen hiebei ohne jede Bedeutung.

Für die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen des beschwerdeführenden Vereins bestanden im übrigen nach der Aktenlage zahlreiche Hinweise. So heißt es im Überweisungsauftrag der CA-BV vom 13. April 1989 über S 350.000,-- "Aconto Sponserung"; auch die interne Notiz der Werbeabteilung dieser Bank vom selben Tage trägt den Vermerk "Betrifft: Sponserung "Russland, live in Wien"".

Weiters heißt es im Telefax des beschwerdeführenden Vereins an die Casinos Austria AG vom 19. April 1989:

"Die Casinos Austria Ag bezahlten an den Verein XY 89 einen Sponsorbetrag von öS 1.000.000,-- Schilling netto ..."

Auch im internen Schreiben der Casino Austria AG vom 25. April 1988 ist von "Sponsoring", im Vertrag zwischen dieser und der ABV Allgemeine Bauten Vertriebsgesellschaft m.b.H. vom 17. März 1989 von "Sponsorship" die Rede.

Weiters spricht auch der Magistrat der Stadt Wien, MA 4/2, in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 1990 von der "im Werbevertrag angeführten Namensnennung des Sponsors Casinos Austria". Im Schreiben der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien von 24. April 1989 an den beschwerdeführenden Verein wird als vereinbarte Werbemöglichkeit unter anderem genannt:

"Erwähnung der Sponsoren durch Moderatoren". In der "Presseinformation - Allgemeines" (ohne Datum) heißt es schließlich: "Mit Unterstützung der Sponsoren ABV - Allgemeine Bauten-Vertriebsgesellschaft m.b.H., Casino Austria, Creditanstalt Bankverein sowie Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien".

Wenn die belangte Behörde hiezu meint, "diese Unternehmungen" hätten bestätigt, daß die Zahlungen Werbezwecken dienen sollten, so waren damit die Behauptungen des beschwerdeführenden Vereins nicht widerlegt: Die Aussagen der vernommenen Zeugen waren jedenfalls insofern richtig, als auch Sponsoring - wie oben erläutert - in der Regel der Werbe- und Imagepflege des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Welche Vereinbarungen der Leistung dieser Beträge in Wahrheit zugrunde lagen, mußte jedoch den vernommenen Personen - Dr. A. von der Rechtsabteilung der "Z", F. von der Werbeabteilung der CA-BV, und Mag. B. vom Auslandsreferat der Casinos Austria AG - nicht bekannt sein.

Ein Indiz für die Richtigkeit der Beschwerdebehauptungen konnte schließlich auch die - für die bloße Einschaltung von Anzeigen ungewöhnliche - Höhe der geleisteten Beträge in der jeweiligen Größenordnung von einer halben bis zu einer Million Schilling darstellen.

Da die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom 17. Oktober 1990 keine Feststellungen über die hier als wesentlich erkannten Umstände traf, bestand für den beschwerdeführenden Verein auch keine Veranlassung, derartige allenfalls als Vorhalt anzusehende Feststellungen in ihrem Vorlageantrag bzw. in der Berufung gegen diesen Bescheid zu widerlegen, wie die belangte Behörde meint.

Weiters hätte die belangte Behörde, wenn sich die Richtigkeit der Behauptungen des beschwerdeführenden Vereins über das Vorliegen von Sponsoring-Vereinbarungen herausgestellt hätte, feststellen müssen, welcher Teil der erbrachten Leistungen tatsächlich als Entgelt für die konkreten Anzeigen anzusehen war. Dies hätte mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung im Wege der Schätzung (§ 145 Abs. 1 WAO) in Anlehnung an die beim beschwerdeführenden Verein allenfalls üblichen, ansonsten verkehrsüblichen Entgelte ermittelt werden müssen (vgl. hiezu das in einem diesbezüglich vergleichbaren Fall ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1974, Slg. Nr. 4740/F, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 5. Juli 1982, Zl. 17/2724/80).

Dadurch, daß die belangte Behörde auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung den Beweisanträgen des beschwerdeführenden Vereins nicht Folge geleistet hat und überdies den oben wiedergegebenen Hinweisen auf das Vorliegen von Sponsorverträgen nicht nachgegangen ist, und weil sie weiters nicht festgestellt hat, welcher Teil der vereinnahmten Zahlungen als Entgelt für die konkreten, als Anzeigen zu wertenden Werbemaßnahmen anzusehen wäre, hat sie ihren Bescheid im Umfang der Festsetzung von Anzeigenabgabe mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG belastet, weshalb er diesbezüglich aus dem genannten Grund aufzuheben war.

              2.              Ankündigungsabgabe

Durch § 1 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 19, idF LGBl. Nr. 29/1985 (Wr AnkAbgG), wird die Gemeinde, soweit keine bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für Abgaben von Ankündigungen vorliegt, ermächtigt, von öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abgabe auszuschreiben.

Die wesentlichen Bestimmungen des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 21/1985 vom 23. Mai 1985, lauten in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Gesetzes:

"§ 2. (1) Als Ankündigungen im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufen und dergleichen) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.

...

(3) Privaträume sind öffentlichen Räumen gleichzuhalten, wenn sie dem allgemeinen Zutritt offenstehen; hiezu gehören zum Beispiel Gastwirtschaften, Vergnügungslokale, Theater, Ausstellungsräume, Verkaufsläden, Bahnhofsräume, Gartenanlagen und dergleichen. Der Umstand, daß solche Räume nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt betreten werden können, nimmt ihnen nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Raums im Sinne dieses Gesetzes.

...

§ 4. (1) Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für die ein Entgelt zu leisten ist, 10 vH des vereinnahmten Entgelts unter Ausschluß der Abgabe und der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.

...

§ 5. Für Ankündigungen, für die kein Entgelt gefordert wird, ist die Bemessungsgrundlage vom Magistrat durch Vergleich mit Entgelten für ähnliche Ankündigungen festzusetzen. Das gleiche gilt, wenn sich das wahrheitsgemäße Entgelt nicht oder nicht verläßlich feststellen läßt oder das angeblich zu leistende Entgelt nicht den ortsüblichen Entgelten entspricht."

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß zum Unterschied von der Anzeigenabgabe die Leistung eines Entgeltes NICHT Tatbestandsmerkmal der Ankündigungsabgabepflicht ist. Dies führt jedoch im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil auch hier im Sinne obiger Darlegungen nur jener Teil der geleisteten Zahlungen zur Abgabenbemessung heranzuziehen ist, der sich tatsächlich als Entgelt für die konkreten Ankündigungen (und nicht darüber hinaus als für die allgemeine Imagepflege gewidmete Zahlung bzw. überhaupt als freigebige Leistung) darstellt.

Der angefochtene Bescheid war daher auch in diesem Umfang aus den oben genannten Gründen aufzuheben.

Was allerdings die behauptete Zusage von vertretungsbefugten Organen der Stadt Wien anlangt, daß keinerlei Abgabenentrichtung vorzunehmen wäre, ist darauf zu verweisen, daß Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - grundsätzlich ohne abgabenrechtliche Bedeutung sind. Zulässig sind solche Vereinbarungen vielmehr nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodaß eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit erfolgen kann. Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 90/17/0331, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Keine dieser Voraussetzungen ist im Beschwerdefall gegeben. Insbesondere enthält das Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 keinerlei diesbezügliche Bestimmungen; aber auch § 10 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983 bzw. die damit übereinstimmende Bestimmung des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. April 1985 könnte keine Grundlage für eine derartige Vereinbarung bilden, weil die Vereinbarungen nach dieser Norm nur zulässig sind, soweit sie die Besteuerung vereinfachen und die Abgabenleistung des Abgabepflichtigen nicht wesentlich verändern. Eine allfällige Abschreibung (Löschung oder Nachsicht) der fälligen Abgabenschuldigkeit nach den §§ 181 ff WAO kam jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil die angebliche Zusage vor Entstehung der gegenständlichen Abgabenansprüche erfolgt sein soll.

Bei diesem Ergebnis kommt es auch nicht darauf an, WER Veranstalter der Kulturtage war. Der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, Veranstalter der Kulturtage sei die Stadt Wien gewesen (in diesem Fall wäre der Entgeltcharakter schon deshalb zu verneinen, weil die Sponsorgelder nicht vom beschwerdeführenden Verein im Sinne des § 5 Abs. 1 Wr AnzAG bzw. des § 4 Abs. 1 Wr AnkAbgG vereinnahmt worden wären), sowie dem damit im Zusammenhang stehenden weiteren, umfangreichen Vorbringen über die getroffenen Vereinbarungen und deren Abwicklung steht im übrigen das aus § 41 VwGG ableitbare Neuerungsverbot entgegen.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer seine Behauptung, es habe sich hiebei um eine Art von Ausfallshaftung gehandelt, nicht mehr aufrecht hält; hiebei handle es sich um ein "Mißverständnis" der belangten Behörde, was freilich nicht zutrifft, weil der Beschwerdeführer selbst diese Behauptung in seinen Berufungen aufgestellt hatte.

Es war schließlich auch nicht erforderlich, auf die Einwendungen des beschwerdeführenden Vereins gegen die Höhe der geltend gemachten Abgabenforderung sowie gegen die Verhängung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen einzugehen. Vielmehr war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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