Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W251 2206705-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien, gegen die weitere Anhaltung aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl.XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Tunesien, gegen die weitere Anhaltung aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl.XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 05.04.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.
2. Mit zwei landesgerichtlichen Urteilen wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls- und Körperverletzunggsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt.
3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein gültiges Reisedokument. Am 17.04.2018 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (Tunesien) für den Beschwerdeführer eingeleitet. Am 11.05.2018 wurde bezüglich des Heimreisezertifikates bei der tunesischen Botschaft urgiert. Am 03.07.2018 wurde dem Bundesamt von der tunesischen Vertretungsbehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden könne.
Mit den Schreiben datiert vom 04.07.2018 wurde vom Bundesamt bei den Vertretungsbehörden von Ägypten, Libyen, Algerien und Marokko Anträge auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gestellt. Diese verliefen hinsichtlich Ägypten, Algerien und Libyen negativ, wobei der algerische Konsul angab, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich Tunesier sei. Der Beschwerdeführer wird daher in der Kalenderwoche 49 erneut der tunesischen Botschaft zur Identifizierung vorgeführt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 05.05.2018 verpflichtet gewesen sei, Österreich zu verlassen. Dieser Ausreiseverpflichtung sei er jedoch nicht nachgekommen und er verfüge auch nicht über finanzielle Mittel oder einen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer habe sich während seines 2 1/2 -jährigen Aufenthaltes in Österreich 26 Monate in österreichischen Gefängnissen aufgehalten, die restliche Zeit sei der Beschwerdeführer in Flüchtlingsquartieren untergebracht gewesen und zum Teil sei er unbekannten Aufenthalts gewesen. Einer geregelten Beschäftigung gehe er nicht nach. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 05.05.2018 verpflichtet gewesen sei, Österreich zu verlassen. Dieser Ausreiseverpflichtung sei er jedoch nicht nachgekommen und er verfüge auch nicht über finanzielle Mittel oder einen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer habe sich während seines 2 1/2 -jährigen Aufenthaltes in Österreich 26 Monate in österreichischen Gefängnissen aufgehalten, die restliche Zeit sei der Beschwerdeführer in Flüchtlingsquartieren untergebracht gewesen und zum Teil sei er unbekannten Aufenthalts gewesen. Einer geregelten Beschäftigung gehe er nicht nach. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
5. Der Beschwerdeführer wurde von der Justizanstalt Krems a.d. Donau in die Schubhaft überstellt. In der Nacht vom 03.07.2018 auf den 04.07.2018 fügte der Beschwerdeführer einem Mitgefangenen Verletzungen am Körper zu aufgrund dessen wurde eine Disziplinarmaßnahme verfügt und der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verbracht.
Am 21.08.2018 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und zwei Mitgefangenen zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer wurde wegen Körperverletzung angezeigt, als Disziplinarmaßnahme wurde der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verbracht.
6. Der Beschwerdeführer befand sich von 28.09.2018, 11:30 Uhr bis 29.09.2018 11:30 Uhr in Hungerstreik.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.9.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. - römisch eins.9.)
Der unter Punkt I.1. bis I.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX.Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .
2.2. Der Beschwerdeführer weist nachstehende Verurteilungen im Österreich auf:
2.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.2016 vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch (§§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z1 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.2.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.2016 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Z1 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 30.12.2016 versucht fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung zu bereichern wegzunehmen, indem er versuchte einen PKW aufzubrechen, da er sich erhoffte in diesem Wertgegenstände vorzufinden.
2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 16.09.2016 vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, des Verbrechens der schweren Körperverletzung und der Vergehen der Körperverletzung (§§127, 130 Abs. 1 1. Fall, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB; §83 Abs. 1 und §84 Abs. 4 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe aus der Verurteilung des Landesgerichts XXXX vom 01.03.2016 wurde widerrufen.2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 16.09.2016 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, des Verbrechens der schweren Körperverletzung und der Vergehen der Körperverletzung (§§127, 130 Absatz eins, 1. Fall, 129 Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB; §83 Absatz eins und §84 Absatz 4, StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe aus der Verurteilung des Landesgerichts römisch 40 vom 01.03.2016 wurde widerrufen.
Der Beschwerdeführer hat am 06.05.2016 Bekleidung im Gesamt Wert von EUR 90,95 mit einem Mittäter gemeinschaftlich aus einem Bekleidungsgeschäft entwendet. Der Beschwerdeführer hat mit einem Mittäter gemeinschaftlich versucht am 30.04.2016 einer schlafenden Person Wertgegenstände aus einer Tasche zu ziehen, wobei es beim Versuch blieb. Der Beschwerdeführer hat in der Nacht vom 28.12.2015 auf den 29.12.2015 die Seitenfenster von zwei Fahrzeugen mit einem Meißel eingeschlagen und aus diesen Wertgegenstände im Wert von EUR 285,70 bzw. EUR 85,70 weggenommen. Der Beschwerdeführer hat am 20.04.2016 mit einem Mittäter eine andere Person verletzt, diese Person erlitt einen Bruch der inneren Wand der linken Augenhöhle, eine Verschiebung des inneren Augenmuskels sowie einen Bruch des Nasenbeins. Der Beschwerdeführer hat am 30.04.2016 eine Person verletzt, indem er dieser mehrfach Schläge und Tritte versetzte, dadurch erlitt die Person eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge, Abschürfungen an der rechten Ohrmuschel und Prellungen und Abschürfungen an der Oberlippe. Der Beschwerdeführer versetze einer anderen Person am 14.02.2016 einen Faustschlag in das Gesicht und biss die Person in den Finger, wodurch diese Person eine Jochbeinprellung und eine Bissverletzung am Mittelglied des linken Zeigefingers erlitt. Der Beschwerdeführer versetze einer Person am 18.02.2016 einen Faustschlag, wodurch diese Rötungen und Schwellungen an der rechten Wange oberhalb des Auges erlitt. Der Beschwerdeführer schlug einer Person am 17.03.2016 in das Gericht, wodurch diese eine blutige Wunde an der Oberlippe erlitt.
2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 05.04.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, erließ ein Einreiseverbot und setzte keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2.4. Der Beschwerdeführer wird seit 08.06.2018 in Schubhaft angehalten.
2.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine eine Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3.2. Der Beschwerdeführer hat sich während seines 2 1/2 -jährigen Aufenthaltes in Österreich 26 Monate in österreichischen Gefängnissen aufgehalten, die restliche Zeit war der Beschwerdeführer in Flüchtlingsquartieren untergebracht und vom 16.11.2015 bis 18.02.2016 war er unbekannten Aufenthalts und war für das Bundesamt nicht greifbar. Der Beschwerdeführer kommt seiner Meldeverpflichtung nicht nach.
3.3. Der Beschwerdeführer befand sich von 28.09.2018, 11:30 Uhr bis 29.09.2018, 11:30 Uhr sowie vom 06.10.2018, 06:00 Uhr bis 07.10.2018, 06:00 Uhr in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.
3.4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
3.5. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
3.6. In Österreich leben keine Familienangehörigen und keine engen Freunde des Beschwerdeführers.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
4.1. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
4.2. Am 17.04.2018 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (Tunesien) für den Beschwerdeführer eingeleitet. Am 11.05.2018 wurde bezüglich des Heimreisezertifikates bei der tunesischen Botschaft urgiert. Am 03.07.2018 wurde dem Bundesamt von der tunesischen Vertretungsbehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden kann.
Mit Schreiben datiert vom 04.07.2018 wurde vom Bundesamt bei den Vertretungsbehörden von Ägypten, Libyen, Algerien und Marokko Anträge auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gestellt.
Diese verliefen hinsichtlich Ägypten, Algerien und Libyen negativ, wobei der algerische Konsul angab, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich Tunesier sei. Der Beschwerdeführer wird daher in der Kalenderwoche 49 erneut der tunesischen Botschaft zur Identifizierung vorgeführt.
4.3. Der Beschwerdeführer hat bisher keinen Reisepass vorgelegt und behindert und verzögert das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
4.4. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in die Gerichtsakten (W152 2206705-1, W154 2206705-2, W251 2206705-3), in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in die beigezogenen Urteile der Landesgerichtes sowie in die vom Bundesamt vorgelegten Urkunden betreffend die Anträge und Urgenzen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister und auf die im Akt erliegenden strafgerichtlichen Urteile.
1.4. Dass der Beschwerdeführer seit 08.06.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.5. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch in der Einvernahme vom 06.08.2018 ergaben sich keine Gründe für eine Haftunfähigkeit.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
2.1. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 sowie zu der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Akten des Bundesamtes.
2.3. Dass der Beschwerdeführer sich während seines 2 1/2 -jährigen Aufenthaltes in Österreich 26 Monate in österreichischen Gefängnissen aufgehalten hat, die restliche Zeit in Flüchtlingsquartieren untergebracht war und vom 16.11.2015 bis 18.02.2016 unbekannten Aufenthalts war, steht auf Grund der Angaben im Zentralen Melderegister fest.
2.4. Die Feststellungen zum Hungerstreik konnten auf Grund der Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres getroffen werden.
2.5. Die Feststellungen zur familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in den Einvernahmen vom 17.11.2015 und 05.04.2018. Darin gibt er jeweils übereinstimmend an, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, er keinen Beruf ausübt und über kein Geld verfügt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nennenswerten sozialen Netzes finden sich im Akt nicht und wurden auch vom Beschwerdeführer keinerlei Angaben gemacht, die auf eine soziale Verankerung schließen lassen.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
3.1. Dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren, wonach er ohne Reisedokument in Österreich eingereist ist.
3.2. Die Feststellungen zum Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beruhen auf der Stellungnahme des Bundesamtes, sowie auf den Unterlagen zur Antragstellung und den Urgenzen bei den verschiedenen Botschaften.
3.3. Im Akt finden sich keine Anhaltspunkte, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 08.06.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
3.4. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 56/2018 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
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1.-dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.-dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.-dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.-die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3.-die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anw