TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/21 LVwG 30.18-76/2018

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn Dr. A B, geb. am 15.09.1945, (vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A B, H, Fweg), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 29.11.2017, GZ: BHGU-15.1-9384/2017,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 21,00 zu leisten.

Zur Übertretung des § 9 Abs 4 StVO:

III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

Zur Übertretung des § 102 Abs 10 KFG:

V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Er habe am 15.03.2017, um 14.35 Uhr, in der Gemeinde H an einer Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen “HALT“ und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht an dieser angehalten und dadurch § 9 Abs 4 StVO verletzt. Des Weiteren habe er keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt und dadurch gegen die Vorschrift des § 102 Abs 10 KFG verstoßen.

Wegen Übertretung des § 9 Abs 4 StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,00 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO verhängt und wegen Übertretung des § 102 Abs 10 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,00 (5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer bezüglich der Übertretung des § 102 Abs 10 KFG aus, dass er im September 2014 seinen zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Neuwagen, einen Alfa Romeo GT, Type X, erworben und seither die Warnkleidung noch nie aus dem Fahrzeug genommen habe, da er sie nicht benötigt habe. Daher habe er diese auch bei der Aufhaltung durch die einschreitenden Beamten nicht anfinden können. Sie habe sich jedoch immer an einer für ihn durch eine Abdeckklappe nicht sichtbaren Stelle im Fahrzeug befunden. Bezüglich der Übertretung gemäß § 9 Abs 4 StVO führte der Beschwerdeführer aus, dass die bestehende Beschilderung, das Vorschriftszeichen “HALT“, im betreffenden Kreuzungsbereich unzulänglich bzw. gesetzwidrig sei. Die vom Sicherheitsreferat des Landes Steiermark behauptete weiterhin bestehende Unfallträchtigkeit des Kreuzungsbereichs sei durch keinerlei Unfallerhebungen belegt. Auch die Möglichkeit des Nebeneinanders von nach links und rechts abbiegenden Fahrzeugen rechtfertige nicht das Belassen des Vorschriftszeichens “HALT“, da selbst wenn 2 Fahrzeuge nebeneinanderstehend im Kreuzungsbereich zum Stillstand gebracht würden, diese auf eine daraus folgende Verkehrssituation Rücksicht zu nehmen hätten. Ein zu rasches Vorbeifahren in diesem Kreuzungsbereich könne des Weiteren auch durch das Vorschriftszeichen “Vorrang geben“ verhindert werden. Die Anmerkung der Behörde, dass ohnedies Planungen für den gesamten Kreuzungsbereich angedacht sind, ließe ferner erkennen, dass auch diese selbst von der Unzulänglichkeit bzw. Gesetzwidrigkeit der bestehenden Beschilderung ausginge. Generell sei die dortige Verkehrssituation durch die derzeit bestehende Beschilderung verwirrend. Mit der bestehenden Verordnung werde auch gegen § 43 Abs 1 b StVO verstoßen, da sie der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegenwirke und die sich dort aufhaltenden Personen mit ansonsten vermeidbaren Immissionen belaste. Die Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes würden daher ebenfalls verletzt. Auch sei die Verordnung widersprüchlich zu anderen in unmittelbarer Nähe ergangenen Verordnungen, da in zwei völlig unübersichtlichen Kreuzungsbereichen das Verkehrszeichen “Vorrang geben“ verordnet wurde, während im gegenständlichen gänzlich einsehbaren Kreuzungsbereich das Verkehrszeichen “HALT“ verordnet wurde. Er fühle sich außerdem im Recht auf eine ordnungsgemäße Verteidigung verletzt, da er sein Fragerecht nicht ausüben habe können, da ihm die Teilnahme an der Verhandlung anlässlich der Einvernahme der Verkehrspolizisten nicht ermöglicht wurde und er von den Zeugeneinvernahmen und Erhebungen der Behörde auch nicht zeitgerecht verständigt wurde. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ergangenen Verordnung und auf Behebung des Bescheides.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und die Zeugin D E einvernommen wurden, werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Am 15.03.2017 führten die Beamten der PI H im Bereich H, auf Höhe der Hstraße, eine routinemäßige Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X um 14:35 angehalten wurde, da er von der Fstraße kommend, trotz der dortigen STOP-Tafel und Haltelinie, ohne anzuhalten sein Fahrzeug nach rechts in die Hstraße lenkte. Im Verlauf der Überprüfung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten an der Haltelinie nicht stehen geblieben zu sein und das Vorschriftszeichen “HALT“ vorsätzlich überfahren zu haben. Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch über die Kontrolle unverständig und tat dieses Unverständnis gegenüber den Beamten auch kund. Im Zuge der Kontrolle konnte vom Beschwerdeführer keine geeignete der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen vorgewiesen werden. Der Zulassungsschein wurde den Kontrollorganen vom Beschwerdeführer ausgehändigt. Aufgrund dieser Kontrolle wurde von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 21.03.2017 eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen, in der ihm der Verstoß gemäß § 9 Abs 4 StVO sowie § 102 Abs 10 KFG zur Last gelegt wurde, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.04.2017 Einspruch erhob. Am 29.11.2017 erließ die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung das im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer bekämpfte Straferkenntnis.

Der Beschwerdeführer verwies bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 auf die eingebrachte Beschwerde. Er gab zu Protokoll, dass er, wie er bereits ausführlich dargelegt habe, die Sinnhaftigkeit der gegenständlichen Verordnung hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses (Verstoß gemäß § 9 Abs 4 StVO) bezweifle. Diese stehe auch im Widerspruch zu Immissionsschutzbestimmungen, da durch das Anhalten der Fahrzeuge Schadstoffausstoß anfalle. Davon sei auch deswegen auszugehen, weil durch das Anhalten der Fahrzeuge immer ein Rückstau entstehe. Die Verkehrssituation habe sich, wie er bereits ausgeführt habe, durch den Abriss des Hauses vor 8 Jahren grundlegend verändert. Seiner Ansicht nach sei daher die Verordnung rechtswidrig und werde daher angeregt diese beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Er wies auch darauf hin, dass Beobachtungen von einem Mitarbeiter von ihm ergeben hätten, dass die meisten Fahrzeuglenker ohnehin nicht anhalten würden und es auch sonst aufgrund der Verkehrssituation viel zweckmäßiger wäre ein Verkehrszeichen “Vorrang geben“ dort zu verordnen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 (Verstoß gegen § 102 Abs 20 KFG) gab er an, dass er die Warnweste mitgeführt habe. Sie sei in einer Klappe im Kofferraum rechts hinten verstaut gewesen. Dorthin sei sie bei der Reparatur des Fahrzeuges hineingelegt worden, er habe dann vergessen, dass sie sich dort befinde. D.h. eigentlich habe er sich bei der Amtshandlung so aufgeregt, dass er nicht daran gedacht habe. Seine Frau habe ihm dann zu Hause gesagt, dass sich die Warnweste in der Klappe im Kofferraum befinde und habe es ihm dann auch gezeigt.

Die Zeugin D E, welche die Frau des Beschwerdeführers ist, gab bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 an, dass das gegenständliche Fahrzeug auch von ihr benutzt werde. Die Warnweste sei immer im Fahrzeug gewesen, sie habe sich in einer Klappe im Kofferraum (in einem Seitenfach) befunden. Sie habe immer gewusst wo sich die Warnweste befinde. Offensichtlich habe ihr Ehemann es nicht gewusst. Als er damals nach Hause kam, habe sie ihm sofort gezeigt wo sich die Warnweste befinde. Bei der Amtshandlung selbst sei sie nicht dabei gewesen.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018, bei der der Beschwerdeführer und seine Ehefrau D E als Zeugin einvernommen wurden.

Auch wenn der Beschwerdeführer und die Zeugin D E im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgebracht haben, dass sich die Warnweste die ganze Zeit über im Kofferraum befunden und der Beschwerdeführer nur vergessen habe wo sich diese befinde, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar warum es für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen sein soll diese aufzufinden und den Beamten bei der Kontrolle vorzuweisen. Der Lenker eines Fahrzeugs hat im Falle des § 89 Abs 2 StVO beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs 3 StVO, wenn er sich auf einer Autobahn oder einer Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, die Warnkleidung in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. In diesem Zusammenhang besteht also sowohl eine Trage- als auch eine Mitführpflicht der Warnkleidung. Selbst wenn sich die Warnweste, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in einer Klappe im Kofferraum rechts hinten befunden hat, hat der Beschwerdeführer es nicht geschafft glaubhaft darzutun warum es ihm unmöglich gewesen sein soll, diese zu finden. Der Gemütszustand des Beschwerdeführers, nämlich, dass er sich bei der Amtshandlung so aufgeregt hat, dass er vergessen habe wo sich die Warnweste befindet, ändert nichts an der Tatsache, dass es trotz allem durchaus möglich war, die rechte hintere Klappe im Kofferraum zu überprüfen und so die Warnweste im Auto aufzufinden, zumal „erhöhte Emotionen“ in welcher Art auch immer, bei einer Polizeikontrolle nichts Ungewöhnliches sind und somit keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund darstellen. Dem Beschwerdeführer wurde auch dementsprechend genügend Zeit zum Suchen der Warnweste gelassen, sodass er alle möglichen Stellen im Fahrzeug überprüfen hätte können. Überdies sei angemerkt, dass dem Lenker die Position der Warnweste im Fahrzeug bekannt sein sollte, da ansonsten, d.h. wenn der Lenker die Warnweste im Fahrzeug nicht auffindet, die Warnwestentragepflicht in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen nicht erfüllt werden kann.

Rechtliche Beurteilung:

§ 9 Abs 4 StVO:

(4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten.

§ 99 StVO:

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft
0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als
1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs 2d oder 2e vorliegt,

d) wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung hält oder parkt (§ 24 Abs 1) oder wer ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (§ 89),

e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,

f) wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59 verboten ist.

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

(2b) Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs 2a genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges

1. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,

2. Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,

3. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, behindert,

4. den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand
0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt,

5. unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ gegen § 19 Abs 7 verstößt,

6. bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß
§ 38 Abs 4 auf Grund grünen Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt,

7. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,

8. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,

9. trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse bildet, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist,

10. verbotenerweise eine Rettungsgasse befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist.

(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als
50 km/h überschreitet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

b) wer in anderer als der in Abs 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

c) wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,

d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,

e) wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen,

f) wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs 3,

g) wer Straßenbenützer blendet,

h) wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt,

i) wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstößt,

j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,

k) wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des
§ 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen,

a) wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihnen abspringt,

b) wer Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs 1 ausübt oder durch Arbeiten an Schaufenstern den Verkehr behindert (§ 85 Abs 2),

c) wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegängnisse nicht gemäß § 86 anzeigt,

d) wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt,

e) wer durch Spiele auf oder neben der Straße oder sonst gegen die Bestimmungen des § 88 verstößt oder als gesetzlicher Vertreter von Kindern zuläßt, daß sie gegen diese Bestimmungen verstoßen,

f) wer an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt oder frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht (§ 91),

g) wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltpflicht verletzt,

h) wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt,

§ 102 Abs 10 KFG:

(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.

§ 134 Abs 1 KFG:

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 64 VStG:

(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Das Verkehrszeichen “HALT“ ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs 4 StVO Vorrang zu geben ist. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Zur vom Beschwerdeführer bezweifelten Gesetzmäßigkeit des Vorschriftszeichens “HALT“ an der gegenständlichen Kreuzung ist auszuführen, dass das Gericht diese Zweifel nicht teilt. Dass sich die Verkehrssituation an diesem Kreuzungsbereich durch den Abriss eines sichtbehindernden Einfamilienhauses vor 8 Jahren derart verändert hat, dass das Vorschriftszeichen “HALT“ rechtswidrig geworden sei, ist nicht zutreffend. Anlässlich einer behördlichen Begehung vom 12.03.2015 – also vor etwas mehr als 3 Jahren, d.h. bereits nach Abriss des Hauses – wurde unter Inanspruchnahme des ASV OAR C F von der BBL Graz-Umgebung festgestellt, dass das Vorschriftszeichen “HALT“ an diesem Kreuzungsbereich weiterhin notwendig und erforderlich ist. Es ist richtig, dass einem zu raschen Vorbeifahren grundsätzlich auch durch das Vorschriftszeichen “Vorrang geben“ entgegengetreten werden kann, jedoch ist im gegenständlichen Kreuzungsbereich das “HALT“ erforderlich, damit sich die Verkehrsteilnehmer besser auf die gesamte Verkehrssituation einstellen können. Diese wird ja vom Beschwerdeführer selbst als „verwirrend“ beschrieben, weshalb ein „Anhalten und Vorranggeben“ in diesem Kreuzungsbereich mit Sicherheit zielführender ist als ein reines „Vorrang geben“. Die Unfallträchtigkeit des gegenständlichen Kreuzungsbereichs ist daher, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, sehr wohl belegt. Dass die Behörde ohnedies Planungen für den gesamten Kreuzungsbereich andenkt, lässt nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – erkennen, dass auch die Behörde selbst von der Unzulänglichkeit bzw. Gesetzwidrigkeit der bestehenden Beschilderung ausginge. Angedachte Planungen und damit einhergehende Überprüfungen können nicht mit der Überzeugung von der Gesetzwidrigkeit der Beschilderung gleichgesetzt werden. Auch der behauptete durch den Rückstau bzw. Schadstoffausstoß bedingte Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz liegt nicht vor. Ein bloß hin und wieder entstehender Rückstau zieht nicht automatisch einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz nach sich; auch da ansonsten die Verkehrszeichen jeder Kreuzung, an der ab zu und zu ein solcher Rückstau entsteht, mit Rechtswidrigkeit behaftet wären. Überdies berechtigt die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtbeachtung des Verkehrszeichens durch andere Verkehrsteilnehmer nicht zum eigenmächtigen Missachten des Haltegebots. Bei dem verfahrensgegenständlichen Verkehrszeichen handelt es sich um eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung, die von jedem Rechtsunterworfenem einzuhalten ist, unabhängig vom Verhalten anderer.

Eine Verletzung des Rechts auf ordnungsgemäße Verteidigung vermag das Gericht auch nicht zu erkennen. Dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Verhandlung anlässlich der Einvernahme der Verkehrspolizisten nicht ermöglicht und er von den Zeugeneinvernahmen und Erhebungen der Behörde auch nicht zeitgerecht verständigt wurde, ist nicht zutreffend. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 20.04.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich der Zeugenbefragung eines der Kontrollorgane, verständigt und über sein Recht zur Rechtfertigung informiert wurde. In dieser Vorgehensweise wird vom Gericht keine Verletzung des Rechts auf ordnungsgemäße Verteidigung gesehen, da der Beschwerdeführer sehr wohl die Möglichkeit hatte sich mittels Stellungnahme zu den Tatvorwürfen zu äußern bzw. zu rechtfertigen und somit sein Recht auf Verteidigung auszuüben.

Aufgrund der entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers bestandenen Möglichkeit die Warnweste zu finden und sie den Beamten vorzuweisen, der Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Verordnung und der Einhaltung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verteidigung war die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsgericht schließt sich hinsichtlich der Strafbemessung den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die Geldstrafen erscheinen schuld- und tatangemessen und entsprechen auch den mit € 5.000,00 eingeschätzten Einkommen des Beschwerdeführers. Eine Herabsetzung der Geldstrafen kam nicht in Betracht. Zudem wurden die verhängten Geldstrafen in der eingebrachten Beschwerde auch nicht beanstandet.

Zur Übertretung des § 9 Abs 4 StVO:

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Übertretung des § 102 Abs 10 KFG:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Polizeikontrolle, Warnweste, Warnwestentragepflicht, Auffinden, Position der Warnweste, emotional

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.18.76.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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