TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 I416 2208046-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

ABGB §268
ABGB §280
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §19
AVG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 280 heute
  2. ABGB § 280 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 280 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 280 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I416 2208046-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, alias Demokratische Republik Kongo, vertreten durch RA XXXX als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018 Zl.1078111903-150867864/BMI-BFA_WIEN_AST_04 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, alias Demokratische Republik Kongo, vertreten durch RA römisch 40 als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018 Zl.1078111903-150867864/BMI-BFA_WIEN_AST_04 zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2015 unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er 2013 mit einem Boot von Nigeria aus in die Türkei eingereist sei. Er habe sich danach in Bulgarien, Ungarn und der Slowakei aufgehalten und habe in Ungarn und der Slowakei um Asyl angesucht, ob er auch in Bulgarien um Asyl angesucht habe, wisse er nicht. Schließlich sei er von der Slowakei ins Bundesgebiet eingereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass seine Familie von einer terroristischen Gruppe angegriffen worden und seine Mutter dabei ums Leben gekommen sei. Er gab weiters an, dass solche gefährlichen Gruppen unschuldige Menschen töten würden und Mensch und Banken auch von diesen geraubt würden. Er sei auch von einem aus dieser Gruppe mit dem Tod bedroht worden. In seiner Heimatstadt gebe es sehr viele Bombenanschläge von der Terrorgruppe Boko Haram wobei auch sehr viele Menschen ums Leben gekommen seien. Sein Leben sei dort nicht mehr sicher gewesen aus diesem Grund habe er es auch verlassen. Im Falle seiner Rückkehr aber er Angst um sein Leben. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er wörtlich an: "Ja, man kann im Internet über die jetzige Lage in Nigeria nachschauen."1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2015 unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er 2013 mit einem Boot von Nigeria aus in die Türkei eingereist sei. Er habe sich danach in Bulgarien, Ungarn und der Slowakei aufgehalten und habe in Ungarn und der Slowakei um Asyl angesucht, ob er auch in Bulgarien um Asyl angesucht habe, wisse er nicht. Schließlich sei er von der Slowakei ins Bundesgebiet eingereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass seine Familie von einer terroristischen Gruppe angegriffen worden und seine Mutter dabei ums Leben gekommen sei. Er gab weiters an, dass solche gefährlichen Gruppen unschuldige Menschen töten würden und Mensch und Banken auch von diesen geraubt würden. Er sei auch von einem aus dieser Gruppe mit dem Tod bedroht worden. In seiner Heimatstadt gebe es sehr viele Bombenanschläge von der Terrorgruppe Boko Haram wobei auch sehr viele Menschen ums Leben gekommen seien. Sein Leben sei dort nicht mehr sicher gewesen aus diesem Grund habe er es auch verlassen. Im Falle seiner Rückkehr aber er Angst um sein Leben. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er wörtlich an: "Ja, man kann im Internet über die jetzige Lage in Nigeria nachschauen."

2. Mit Schreiben vom 11.02.2017 wurde eine Vollmacht des MigrantInnenvereines St. Marx - mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG vom 02.06.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und sein Geburtsdatum für das weitere Verfahren mit2. Mit Schreiben vom 11.02.2017 wurde eine Vollmacht des MigrantInnenvereines St. Marx - mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 7, VwGVG vom 02.06.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und sein Geburtsdatum für das weitere Verfahren mit

XXXX angegeben - vorgelegt.römisch 40 angegeben - vorgelegt.

3. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 14.06.2017 wurde der belangten Behörde eine Krankmeldung für die am 19.06.2017 anberaumte Einvernahme übermittelt und ein fachärztlicher Befund bezüglich seines Gesundheitszustandes beigelegt.

4. Am 16.10.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei diese Einvernahme aufgrund des Zustandes des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vor, in dem ua darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage sei zielführende Angaben zu machen.4. Am 16.10.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei diese Einvernahme aufgrund des Zustandes des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vor, in dem ua darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage sei zielführende Angaben zu machen.

5. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 06.08.2018 für eine neuerliche Einvernahme am 21.08.2018 im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung geladen.

6. Mit Schreiben seiner Rechtsverletzung vom 13.08.2018 wurde der belangten Behörde ua. der Beschluss des BG Fünfhaus vom 03.08.2018 übermittelt, aufgrund dessen RA XXXX, zum Verfahrenssachwalter gemäß § 119 AußStrG bestellt wurde. Darin wird der obgenannte mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt - 1.) Vertretung vor Gerichten und Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträger;6. Mit Schreiben seiner Rechtsverletzung vom 13.08.2018 wurde der belangten Behörde ua. der Beschluss des BG Fünfhaus vom 03.08.2018 übermittelt, aufgrund dessen RA römisch 40 , zum Verfahrenssachwalter gemäß Paragraph 119, AußStrG bestellt wurde. Darin wird der obgenannte mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt - 1.) Vertretung vor Gerichten und Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträger;

2.) Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; 3.) Vertretung in Wohnungsangelegenheiten; - und festgestellt, dass die betroffene Person insoweit in ihren Rechtshandlungen beschränkt ist. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach Aktenlage und Anhörung der betroffenen Person, diese nicht in der Lage scheint alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.

7. Am 21.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zu einer weiteren Einvernahme im Asylverfahren persönlich ausgehändigt.

8. Am 29.08.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung und seines gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters niederschriftlich einvernommen.

9. Mit Schriftsatz vom 17.09.2018, wurde seitens des bestellten Erwachsenenvertreters unter gleichzeitiger Übermittlung des Pflegschaftsbeschlusses des BG XXXX um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht.9. Mit Schriftsatz vom 17.09.2018, wurde seitens des bestellten Erwachsenenvertreters unter gleichzeitiger Übermittlung des Pflegschaftsbeschlusses des BG römisch 40 um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht.

10. Mit Bescheid vom 20.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm10. Mit Bescheid vom 20.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 iVm

§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäßParagraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß

§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.) "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde sowohl dem Erwachsenenvertreter als auch der gewillkürten Rechtsvertretung zugestellt.Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde sowohl dem Erwachsenenvertreter als auch der gewillkürten Rechtsvertretung zugestellt.

11. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 21.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 21.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen bestellten Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, mit Schriftsatz vom 18.10.2018 inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen zur Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht, dass für den Beschwerdeführer ein Erwachsenenvertreter bestellt sei und er nicht ohne diesen einvernommen hätte werden dürfen, darüberhinaus habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Gutachten, in dem festgestellt worden sei, dass er an paranoider Schizophrenie leiden würde auseinandergesetzt. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mangelhafte Ermittlungen betreffend des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative geführt habe und mangelhafte Länderberichte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Auch wurde eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln bezüglich seines Gesundheitszustandes, sowie mangelhafte Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung moniert und letztlich Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemacht. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer des Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem Beschwerdeführer des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig sei, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen bestellten Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, mit Schriftsatz vom 18.10.2018 inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen zur Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht, dass für den Beschwerdeführer ein Erwachsenenvertreter bestellt sei und er nicht ohne diesen einvernommen hätte werden dürfen, darüberhinaus habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Gutachten, in dem festgestellt worden sei, dass er an paranoider Schizophrenie leiden würde auseinandergesetzt. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mangelhafte Ermittlungen betreffend des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative geführt habe und mangelhafte Länderberichte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Auch wurde eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln bezüglich seines Gesundheitszustandes, sowie mangelhafte Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung moniert und letztlich Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemacht. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem Beschwerdeführer des Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem Beschwerdeführer des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig sei, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

13. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des BG XXXX vom 03.04.2018 mit sofortiger Wirkung ein einstweiliger Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten und Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträger, zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und zur Vertretung in Wohnungsangelegenheiten bestellt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des BG römisch 40 vom 03.04.2018 mit sofortiger Wirkung ein einstweiliger Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten und Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträger, zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und zur Vertretung in Wohnungsangelegenheiten bestellt.

Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde am 13.08.2018 durch die gewillkürte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich übermittelt.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Ladung für die niederschriftliche Einvernahme am 29.08.2018 am 21.08.2018 persönlich ausgefolgt. Nicht festgestellt werden kann, dass die belangte Behörde dem bestellten Erwachsenenvertreter bzw. der ausgewiesenen Rechtsvertretung eine Ladung zu dieser niederschriftlichen Einvernahme übermittelt hat.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt (AS 295-299 und AS 305).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lauten:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 1503 Abs. 9 Ziffer 10 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 1503, Absatz 9, Ziffer 10 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, lauten:

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 1503. (9) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:Paragraph 1503, (9) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

10. Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt wurden, sind nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Z 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist.10. Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt wurden, sind nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Ziffer 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist.

11. Die §§ 274 und 275 in der Fassung des 2. ErwSchG sind - außer in einem Erneuerungsverfahren nach Z 14 - auf gerichtliche Erwachsenenvertreter im Sinn der Z 10 nicht anzuwenden.11. Die Paragraphen 274 und 275 in der Fassung des 2. ErwSchG sind - außer in einem Erneuerungsverfahren nach Ziffer 14, - auf gerichtliche Erwachsenenvertreter im Sinn der Ziffer 10, nicht anzuwenden.

12. Bis zum 30. Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des § 242 Abs. 2 in der Fassung des 2. ErwSchG. Nach dem 30. Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem 1. Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.12. Bis zum 30. Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Ziffer 10, auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des Paragraph 242, Absatz 2, in der Fassung des 2. ErwSchG. Nach dem 30. Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem 1. Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 9 und 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 9 und 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, lauten:

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustG) BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2018 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 9, Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustG) Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2018, lautet:

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9, (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Zu A) Behebung des Bescheides

Einer Person, die psychisch krank oder geistig behindert ist und daher nicht in der Lage ist alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, ist gemäß § 273 ABGB auf Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen. Der dahingehende Beschluss des Außerstreitgerichtes wirkt insofern konstitutiv, als ab seiner Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 22.1.2003, 2000/08/0049; VwGH 23.04.1996, 95/11/0365), sondern der Pflegebefohlene innerhalb des Wirkungsbereiches des Sachwalters einem Unmündigen über sieben Jahre gleichsteht, also ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Sachwalters nicht handeln kann (VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192).Einer Person, die psychisch krank oder geistig behindert ist und daher nicht in der Lage ist alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, ist gemäß Paragraph 273, ABGB auf Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen. Der dahingehende Beschluss des Außerstreitgerichtes wirkt insofern konstitutiv, als ab seiner Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 22.1.2003, 2000/08/0049; VwGH 23.04.1996, 95/11/0365), sondern der Pflegebefohlene innerhalb des Wirkungsbereiches des Sachwalters einem Unmündigen über sieben Jahre gleichsteht, also ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Sachwalters nicht handeln kann (VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192).

Mangelt einer Person die Prozessfähigkeit, so ist dies jedenfalls von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, dazu gehören auch Zustellungen, auch kann die prozessunfähige Person keine wirksamen Verfahrenshandlungen mehr setzen (siehe VwGH 11.10.2012,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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