Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G311 2205476-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018,römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018,
Zahl: XXXX, zu Recht:Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen BescheidesA) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 27.08.2018 zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle durch Polizeibeamte am 31.07.2018 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei und sich dabei mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis und einer falschen Identität ausgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin sei weiters am 03.03.2018 zuletzt in das Bundesgebiet eingereist und halte sich somit länger als 90 Tage im Bundesgebiet auf. Durch die Aufnahme einer illegalen Beschäftigung habe die Beschwerdeführerin somit dem Aufenthaltszweck widersprochen. Sie halte sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG indiziere das Vorliegen einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung. Erschwerend sei im Fall der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie sich im Vorfeld gefälschte Dokumente beschaffte habe, um sich einen Arbeitsmarktzugang und die Rechte eines EWR-Bürgers zu erschleichen. Durch ihr Gesamtverhalten stelle die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Beschwerdeführerin verfüge ausschließlich über familiäre Bindungen in ihrem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände erweise sich die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren als gerechtfertigt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 27.08.2018 zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle durch Polizeibeamte am 31.07.2018 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei und sich dabei mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis und einer falschen Identität ausgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin sei weiters am 03.03.2018 zuletzt in das Bundesgebiet eingereist und halte sich somit länger als 90 Tage im Bundesgebiet auf. Durch die Aufnahme einer illegalen Beschäftigung habe die Beschwerdeführerin somit dem Aufenthaltszweck widersprochen. Sie halte sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG indiziere das Vorliegen einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung. Erschwerend sei im Fall der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie sich im Vorfeld gefälschte Dokumente beschaffte habe, um sich einen Arbeitsmarktzugang und die Rechte eines EWR-Bürgers zu erschleichen. Durch ihr Gesamtverhalten stelle die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Beschwerdeführerin verfüge ausschließlich über familiäre Bindungen in ihrem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände erweise sich die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren als gerechtfertigt.
Die belangte Behörde traf weiters Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina.
Die Beschwerdeführerin reiste in der Folge am 02.08.2018 freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet aus.
Mit dem mit 04.09.2018 datierten und 05.09.2018 Tag bei der belangten Behörde per Fax einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung von Polizeibeamten betreten worden sei und sie sich dabei mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis mit falscher Identität ausgewiesen habe. Trotz der erfolgten Anzeige wegen Urkundenfälschung sei die Beschwerdeführerin mangels strafgerichtlicher Verurteilung als unbescholten anzusehen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Es sei insbesondere wegen des sonst ordentlichen Lebenswandels der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, warum ein Einreiseverbot mit der höchstmöglichen Dauer erlassen werde und könne keineswegs von "krimineller Energie" der Beschwerdeführerin gesprochen werden, zumal sie bereits am 02.08.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Dies zeige, dass sie durchaus gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und lägen keine anderweitigen Verstöße vor. Der Beschwerdeführerin sei jedenfalls aufgrund ihrer Deutschkenntnisse eine sprachliche Integration zuzubilligen. Es könne weder von einem negativen Gesamtverhalten noch einer negativen Zukunftsprognose gesprochen werden. Das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren sei ungerechtfertigt und unverhältnismäßig hoch bemessen.Mit dem mit 04.09.2018 datierten und 05.09.2018 Tag bei der belangten Behörde per Fax einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung von Polizeibeamten betreten worden sei und sie sich dabei mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis mit falscher Identität ausgewiesen habe. Trotz der erfolgten Anzeige wegen Urkundenfälschung sei die Beschwerdeführerin mangels strafgerichtlicher Verurteilung als unbescholten anzusehen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Es sei insbesondere wegen des sonst ordentlichen Lebenswandels der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, warum ein Einreiseverbot mit der höchstmöglichen Dauer erlassen werde und könne keineswegs von "krimineller Energie" der Beschwerdeführerin gesprochen werden, zumal sie bereits am 02.08.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Dies zeige, dass sie durchaus gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und lägen keine anderweitigen Verstöße vor. Der Beschwerdeführerin sei jedenfalls aufgrund ihrer Deutschkenntnisse eine sprachliche Integration zuzubilligen. Es könne weder von einem negativen Gesamtverhalten noch einer negativen Zukunftsprognose gesprochen werden. Das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren sei ungerechtfertigt und unverhältnismäßig hoch bemessen.
Zur Gebührenentrichtung werde abschließend angemerkt, dass aufgrund des Umstandes, dass Entscheidungsgegenstand auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG sei und Verfahren nach dem AsylG gemäß § 70 AsylG von Gerichtsgebühren befreit seien, im gegenständlichen Fall keine Gebühr zu entrichten sei.Zur Gebührenentrichtung werde abschließend angemerkt, dass aufgrund des Umstandes, dass Entscheidungsgegenstand auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG sei und Verfahren nach dem AsylG gemäß Paragraph 70, AsylG von Gerichtsgebühren befreit seien, im gegenständlichen Fall keine Gebühr zu entrichten sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 12.09.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin, deren Identität durch die aktenkundige Kopie des bosnischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin, deren Identität durch die aktenkundige Kopie des bosnischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Es steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 03.03.2018 zum Zweck der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet einreiste, sich vor Arbeitsaufnahme einen gefälschten slowenischen Personalausweis mit falschen Daten besorgte und am 31.07.2018 von Polizeibeamten bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, für welche keine Bewilligung nach dem AuslBG oder ein Aufenthaltstitel vorlag, und sich im Rahmen der Kontrolle vor den Polizeibeamten mit dem gefälschten slowenischen Personalausweis auswies.
Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet ausschließlich im Zeitraum 19.04.2018 bis 08.06.2018 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Sonst weist die Beschwerdeführerin im Zentralen Melderegister keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin verfügt im Österreich über keine familiären Bezüge und bis auf eine in Österreich lebende Freundin und ihren Arbeitgeber keinerlei privaten Bezüge. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen liegt nicht vor. Sie ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und spricht Deutsch auf einem Niveau, welches ihr die Durchführung der Einvernahme vor dem Bundesamt ohne Dolmetscher ermöglichte. Sie ist Mutter einer zehnjährigen, in Bosnien lebenden Tochter und vom Kindesvater geschieden. In Bosnien leben weiters noch ihre Eltern und ihr Bruder.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin verfügte bei ihrer Betretung über Bargeld in Höhe von EUR 578,-.
Sie reiste am 02.08.2018 freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des bosnischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, die Sozialversicherungsdaten sowie das Schengener Informationssystem der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hat zu keiner Zeit bestritten, dass sie zur Ausübung einer illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet eingereist ist, sich dort einen gefälschten slowenischen Personalausweis zur Legalisierung ihres Aufenthaltes und ihrer Beschäftigung besorgt hat und bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung von Polizeibeamten betreten wurde, sondern diese Umstände sinngemäß sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der Beschwerde außer Streit gestellt.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine unerlaubte Beschäftigung ausgeübt hat, dabei von Polizeibeamten betreten wurde und sich durch einen gefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen hat.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde, die zu keiner Zeit bestritten wurden.
Die Feststellungen zur Ausreise ergeben sich aus der aktenkundigen Kopie des Ausreisestempels in ihrem Reisepass sowie den Eintragungen im Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu den Spruchpunkten I. bis IV. sowie VI. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt V. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch fünf. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückk