TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W165 2166760-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W165 2166760-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 1153459901-170616432/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 1153459901-170616432/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, stellte nach illegaler Einreise am 22.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Kategorie "2"-Treffer zu Griechenland (GR2...26.11.2016) und einen Kategorie "1"- Treffer zu Slowenien (Sl1...08.05.2017).

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 23.05.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Zu seinem Reiseweg gab der BF zu Protokoll, dass er seinen Herkunftsstaat vor rund acht Monaten verlassen habe. Er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen. Er habe in Slowenien einen Asylantrag gestellt und das Verfahren nicht abgewartet. Er habe kein bestimmtes Reiseziel und habe in keinem Staat ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Befragt, was er zum Aufenthalt in jenem Land, in welchem er einen Asylantrag gestellt habe, angeben könne, erklärte der BF, dass er das Land verlassen habe, da es dort keine Arbeit gebe. Er wolle nicht nach Slowenien zurück.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 07.06.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchem die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 13.06.2017 ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 07.06.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchem die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 13.06.2017 ausdrücklich zustimmten.

Am 28.06.2017 wurde der BF wegen des Verdachts nach § 142 StGB in Untersuchungshaft genommen.Am 28.06.2017 wurde der BF wegen des Verdachts nach Paragraph 142, StGB in Untersuchungshaft genommen.

Mit Schreiben vom 05.07.2017 teilte das BFA den slowenischen Behörden mit, dass sich der BF in Haft befinde und sich die Überstellungsfrist demgemäß nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf zwölf Monate verlängern würde.Mit Schreiben vom 05.07.2017 teilte das BFA den slowenischen Behörden mit, dass sich der BF in Haft befinde und sich die Überstellungsfrist demgemäß nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf zwölf Monate verlängern würde.

Am 26.07.2017 erfolgte nach Durchführung der Rechtsberatung und unter Mitwirkung der Rechtsberaterin eine Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente. Der BF bestätigte seine Angaben in der Erstbefragung, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Er habe in Österreich einen (namentlich nicht genannten) Freund, den er noch aus seinem Herkunftsstaat kenne und bei dem er wohnen könnte und der ihn unterstützen würde. Sein Freund sei bereits seit fünf Jahren in Österreich und sei österreichischer Staatsbürger. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen und habe sich niemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht. Der BF wurde über die Zustimmung Sloweniens zu seiner Übernahme in Kenntnis gesetzt und brachte dazu vor, dass er nicht nach Slowenien wolle, da er in Österreich bleiben und hier eben wolle. Er habe sich 20 Tage in Slowenien aufgehalten. Der BF verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Slowenien Stellung zu nehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b IVm 25 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, römisch vier m 25 Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Slowenien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.1.2017, Änderungen Asylrecht (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)

Slowenien hat letzte Woche sein Asylrecht geändert. Laut der neuen Gesetzgebung hat die Polizei in Zukunft unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" seien. Regierungschef Miro Cerar sprach von einer "extremen Maßnahme, die wir vorbereiten müssen für den Fall, dass sie gebraucht wird". Im Krisenfall kann die Regierung nun das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.01.2017).

Die wichtigsten Änderungen im Fremdengesetz, welche auch das Asylrecht betreffen, sind in §10a und b enthalten. Das Parlament stimmte den Änderungen am 27.01.2017 mit 47:18 Stimmen zu.

Eckpunkte des §10a (Vorgangsweise) im Folgenden:

* Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte.

* Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen".

* Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen.

* Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate.

* Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich.

* Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht.

* Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc) sind ebenso vorgesehen.

§ 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:Paragraph 10 b, erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:

* Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden.

* Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen).

(VB 27.1.2017)

Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. ER 11.1.2017, ER 12.1.2017, UNHCR 9.12.2016).Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vergleiche ER 11.1.2017, ER 12.1.2017, UNHCR 9.12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ER - Europarat (11.1.2017): Brief des Generalsekretärs, https://files.dnevnik.si/2017/O%202017-18%20SG%20Letter%20to%20CERAR%20PM%20Slovenia_11.01.2017.pdf, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    ER - Europarat (12.1.2017): Brief des Menschenrechtskommissars, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2958913&SecMode=1&DocId=2395536&Usage=2, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    ORF - Österreichischer Rundfunk (27.1.2017): Slowenien verschärft Asylrecht deutlich, http://www.orf.at//stories/2376942/, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.12.2016): Recommendations,
http://www.unhcr-centraleurope.org/_assets/files/news/si/2016/slovenia-comments-on-aliens-act-amendments-9-december-2016-1.pdf, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Slowenien (27.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vgl. EDAL 7.2.2014, EDAL 29.1.2016, UN 27.1.2015, USDOS 13.4.2016, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vergleiche EDAL 7.2.2014, EDAL 29.1.2016, UN 27.1.2015, USDOS 13.4.2016, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EDAL - European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview - Slovenia,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovenia, Zugriff 1.12.2016

  • -Strichaufzählung
    EDAL - European Database of Asylum Law (29.1.2016): Slovenia: new International Protection Act,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/slovenia-new-international-protection-act, Zugriff 1.12.2016

MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):

International Protection,

http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 1.12.2016

  • -Strichaufzählung
    UN - United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1426079664_g1501068.pdf, Zugriff 1.12.2016

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovenia, https://www.ecoi.net/local_link/322583/448358_en.html, Zugriff 1.12.2016

2. Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab. Wurde in Slowenien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. In "take-charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. Sollte für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und er hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 12.10.2016).

Quellen:

MNZ - Bundesministerium für Inneres - Das Amt für Migration und Einbürgerung (12.10.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail

3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von UM (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte UM). Unbegleitete minderjährige Antragsteller erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte UM einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vgl. HRC 14.8.2014). UMA bekommen einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (GRS o.D.; vgl. SR 24.6.2016).Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von UM (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte UM). Unbegleitete minderjährige Antragsteller erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte UM einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vergleiche HRC 14.8.2014). UMA bekommen einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (GRS o.D.; vergleiche SR 24.6.2016).

Nach slowenischem Recht müssen UMA in einer speziellen Einrichtung untergebracht werden, in der sie entsprechend versorgt werden können. Es gibt jedoch keine auf Minderjährige spezialisierte Unterbringungszentren (NTM 5.2.2016). Daher werden UMA im Asylheim in Laibach beherbergt, welches über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige, Frauen und Familien verfügt. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anm.) (EMN 7.2013). Wenn UMA zusätzliche Betreuung und Unterstützung benötigen, können sie vorübergehend in Krisenzentren für Jugendliche untergebracht werden. Das Personal ist aber in diesen Einrichtungen nicht entsprechend für den Umgang mit Flüchtlingskindern ausgebildet. Wenn diese Krisenzentren voll sind, kommen UMA ins Zentrum für Fremde. Laut Angaben der Polizei, die Postojna betreibt, gibt es hier Sozialarbeiter, die rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Trotzdem wird die Unterbringung der Flüchtlingskinder in einer Schubhafteinrichtung von humanitären Organisationen stark kritisiert (NTM 5.2.2016; vgl. NTM 27.5.2016). Als Reaktion kündigte die slowenische Regierung an, UMA ab dem 1.8.2016 in abgetrennten Bereichen von Schuldormitorien in Nova Gorica und Postojna unterzubringen (NTM 29.7.2016). Bei dieser Initiative handelt es sich um ein einjähriges Pilotprojekt bis September 2017 (SLOGA 2016). Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim jedoch wieder ab (SCEP 2015; vgl. MINAS 9.2015).Nach slowenischem Recht müssen UMA in einer speziellen Einrichtung untergebracht werden, in der sie entsprechend versorgt werden können. Es gibt jedoch keine auf Minderjährige spezialisierte Unterbringungszentren (NTM 5.2.2016). Daher werden UMA im Asylheim in Laibach beherbergt, welches über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige, Frauen und Familien verfügt. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anmerkung (EMN 7.2013). Wenn UMA zusätzliche Betreuung und Unterstützung benötigen, können sie vorübergehend in Krisenzentren für Jugendliche untergebracht werden. Das Personal ist aber in diesen Einrichtungen nicht entsprechend für den Umgang mit Flüchtlingskindern ausgebildet. Wenn diese Krisenzentren voll sind, kommen UMA ins Zentrum für Fremde. Laut Angaben der Polizei, die Postojna betreibt, gibt es hier Sozialarbeiter, die rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Trotzdem wird die Unterbringung der Flüchtlingskinder in einer Schubhafteinrichtung von humanitären Organisationen stark kritisiert (NTM 5.2.2016; vergleiche NTM 27.5.2016). Als Reaktion kündigte die slowenische Regierung an, UMA ab dem 1.8.2016 in abgetrennten Bereichen von Schuldormitorien in Nova Gorica und Postojna unterzubringen (NTM 29.7.2016). Bei dieser Initiative handelt es sich um ein einjähriges Pilotprojekt bis September 2017 (SLOGA 2016). Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim jedoch wieder ab (SCEP 2015; vergleiche MINAS 9.2015).

UM haben in Bezug auf Bildung und Krankenversicherung denselben Status wie slowenische Staatsbürger. Sie haben im Asylheim Zugang zu Information durch Sozialarbeiter und zu psychosozialer Versorgung durch einen Psychologen und einen Vertreter der NGO Slovenska Filantropija. UM nehmen an einer Reihe von Unterstützungsprogrammen teil. Es wurden keine Fälle von Vernachlässigung von UM berichtet (HRC 14.8.2014).

Eine Altersfeststellung kann entweder auf die Initiative der Polizei durch einen Gutachter oder im Laufe des Asylverfahrens durch eine medizinische Untersuchung vorgenommen werden. Wenn der UMA oder dessen gesetzlicher Vertreter die Altersfeststellung ohne rechtfertigenden Grund ablehnt, wird der Antragssteller als volljährig betrachtet (MINAS 9.2015).

Vulnerable Gruppen, wie UMA, Schwangere, Mütter mit Säuglingen, Alte und Behinderte bekommen eine besondere Unterstützung. Für ihre Unterbringung sind die Sozialen Dienste zuständig. Für vulnerable Gruppen bietet die Regierung neben dem gesetzlichen Vertreter für UMA, temporäre Unterbringungsmöglichkeit, psycho-soziale Hilfe durch das Soziale Assistenznetzwerk, aber auch durch ihre Kooperation mit NGO-s (GRS o.D.).

Quellen:

EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY 2013. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/24a.slovenia_national_report_receptionfacilities_en_version_dec2013_final.pdf, Zugriff 1.12.2016

GRS - Government of the Republik of Slovenia (o.D.): Slovenia's response,

http://www.vlada.si/en/helping_refugees/slovenias_response/, Zugriff 1.12.2016

HRC - UN Human Rights Committee (14.8.2014): Government of Slovenia:

Consideration of reports submitted by States parties under article 40 of the Covenant,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1428414218_ccpr-c-svn-3-6319-e.doc, Zugriff 1.12.2016

IOM - International Organisation for Migration (2012): Overview of guardianship systems for unaccompanied minor asylum-seekers in Central Europe. Synthesis Report, http://publications.iom.int/bookstore/free/UAMAS_Synthesis_Report2012.pdf, Zugriff 1.12.2016

MINAS - Migration and Asylum Processes (9.2015): In whose best interest? Comparative analysis of the national reports on the state of the art,

http://www.minasproject.eu/files/2014/10/Comparative-state-of-the-art_final.pdf, Zugriff 1.12.2016

NTM - News That Moves (5.2.2016): Minors alone in Slovenia: Lost in the system,

https://newsthatmoves.org/en/minors-alone-in-slovenia-lost-in-the-system/, Zugriff 1.12.2016

NTM - News That Moves (27.5.2016): Accomodation needs for unaccompanied minors in Slovenia, https://newsthatmoves.org/en/accommodation-needs-for-unaccompanied-minors-in-slovenia/, Zugriff 1.12.2016

NTM - News That Moves (29.7.2016): New accommodation for minors in Slovenia,

https://newsthatmoves.org/en/new-accommodation-for-minors-in-slovenia/, Zugriff 1.12.2016

  • -Strichaufzählung
    SLOGA - Slovenian Global Action (2016): Country presentation - Slovenia,
http://www.hrl.sk/sites/default/files/files_downloads/country-presentation_slovenia.pdf, Zugriff 1.12.2016

SR - See Refugee (24.6.2016): Asylum information for Slovenia, http://seerefugee.com/asylum-information-for-slovenia/, Zugriff 1.12.2016

4. Non-Refoulement

Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Fremdengesetz verboten (MoI o.D.a).

Im März 2016 wurde der slowenische International Protection Act dahingehend geändert, dass die Bearbeitung von Asylanträgen von Schutzsuchenden aus sicheren Drittstaaten vereinfacht und beschleunigt wurden. NGO-Vertreter zeigten sich besorgt, dass die Änderungen die Non-Refoulement-Rechte jener Asylsuchenden einschränken könnten (UN 21.4.2016).

Quellen:

MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.a):

Police: Aliens Centre - Presentation, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/2/82-centre-for-foreigners-presentation, Zugriff 1.12.2016

UN - United Nations (21.4.2016): Concluding observations on the third periodic report of Slovenia, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1467815253_g1608360.pdf, Zugriff 1.12.2016

5. Versorgung

Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um. Er garantiert die notwendige Versorgung und die Integration von Flüchtlingen in die slowenische Gesellschaft. Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Gruppen in Form von vorrangigem Zugang zu materieller Versorgung, Krankenversorgung, psychosozialer Beratung und Pflege zuteil (UN 27.1.2015).

Während des Asylverfahrens können Asylwerber entweder in einem Asylheim untergebracht werden oder sie erhalten eine finanzielle Unterstützung im Falle einer privaten Unterbringung. Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung und Verpflegung, medizinische Notversorgung, kostenlose Rechtsberatung durch ein AMIF-Projekt, Bildungsprogramme, humanitäre Hilfe, ein Taschengeld von EUR 18,- monatlich. Nach neun Monaten kann eine Beschäftigung ausgeübt werden (SLOGA 2016).

Am 1. Dezember 2016 waren 389 Asylwerber und Migranten im Land untergebracht: 174 Personen im offenen Asylheim Laibach (Kapazität: 203 Plätze), in dessen Außenstellen Kotnikova und Logatec 64 bzw. 75 Personen und im geschlossenen Zentrum für Fremde Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze) 50 Personen. Außerhalb des Asylheims waren 13 Personen untergebracht. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vgl. EMN 2014; MoI 1.12.2016).Am 1. Dezember 2016 waren 389 Asylwerber und Migranten im Land untergebracht: 174 Personen im offenen Asylheim Laibach (Kapazität: 203 Plätze), in dessen Außenstellen Kotnikova und Logatec 64 bzw. 75 Personen und im geschlossenen Zentrum für Fremde Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze) 50 Personen. Außerhalb des Asylheims waren 13 Personen untergebracht. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vergleiche EMN 2014; MoI 1.12.2016).

NGOs und humanitäre Organisationen sind in der Hilfeleistung für Flüchtlinge aktiv eingebunden, sie arbeiten auch sehr eng mit der Regierung zusammen. Die folgenden Tätigkeiten werden im Asylbereich von NGOs und humanitären Organisationen angeboten: Organisation von Freiwilligen, Schutz der Menschenrechte, rechtliche Vertretung der Flüchtlinge, Rechtsberatung, psychosoziale Betreuung, religiöse und Dolmetschdienste, kulturelle Mediation (SLOGA 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MoI - Republic of Slovenia - Ministry of Interior (1.12.2016):
    Statistical data on the number of migrants accommodated in Slovenia, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 1.12.2016

  • -Strichaufzählung
    SLOGA - Slovenian Global Action (2016): Country presentation - Slovenia,
http://www.hrl.sk/sites/default/files/files_downloads/country-presentation_slovenia.pdf, Zugriff 1.12.2016

  • -Strichaufzählung
    UN - United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1426079664_g1501068.pdf, Zugriff 1.12.2016

5.1. Transitzentren/Migration

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Zwischen 17.9.2015 und 7.1.2016 reisten 396.240 Migranten im Rahmen der organisierten Migrationsbewegungen auf der sog. "Balkanroute" in Slowenien ein, sie reisten jedoch bald nach Österreich weiter (RW 2016). Damals stellten nur 141 Personen einen Asylantrag in Slowenien (AI 2016). Während der Durchreise wurden temporäre Unterkünfte (in Gornja Radgona, Lendava, Celje, Vrhnika, und Logatec) eröffnet. Die im Laufe der sog. "Flüchtlingskrise" unterhaltenen temporären Zentren zur Unterbringung von Migranten sind mittlerweile geschlossen, da es keine Massenmigration mehr nach Slowenien gibt (RW 2016; vgl. DS 15.9.2016).Zwischen 17.9.2015 und 7.1.2016 reisten 396.240 Migranten im Rahmen der organisierten Migrationsbewegungen auf der sog. "Balkanroute" in Slowenien ein, sie reisten jedoch bald nach Österreich weiter (RW 2016). Damals stellten nur 141 Personen einen Asylantrag in Slowenien (AI 2016). Während der Durchreise wurden temporäre Unterkünfte (in Gornja Radgona, Lendava, Celje, Vrhnika, und Logatec) eröffnet. Die im Laufe der sog. "Flüchtlingskrise" unterhaltenen temporären Zentren zur Unterbringung von Migranten sind mittlerweile geschlossen, da es keine Massenmigration mehr nach Slowenien gibt (RW 2016; vergleiche DS 15.9.2016).

Quellen:

AI - Amnesty International (2016): Amnesty International Report 2015/2016,

https://www.amnesty.org/en/latest/research/2016/02/annual-report-201516/, Zugriff 1.12.2016

Der Standard (15.9.2016): Balkanroute: Strenger Nachbar mach Nachbarn streng,

http://derstandard.at/2000044385783/Balkanroute-Strenger-Nachbar-macht-Nachbarn-streng, Zugriff 1.12.2016

RW - Razor Wired (2016): Reflections on Migration Movements through Slovenia in 2015,

http://www.mirovni-institut.si/wp-content/uploads/2016/03/Razor_wired_publikacija_web.pdf, Zugriff 1.12.2016

VB des BM.I in Slowenien (30.9.2016): Bericht des VB, per E-Mail

6. Schutzberechtigte

Personen, denen internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können entweder in einem Integrationshaus oder privat untergebracht werden (SLOGA 2016). Es gibt zwei staatliche Integrationshäuser in Laibach und Marburg, wo man für max. ein Jahr (in Ausnahmefällen für 18 Monate) Unterkunft bekommen kann. Wer privat wohnen möchte, aber über keine ausreichende Mittel verfügt, hat das Recht auf eine Ausgleichszahlung für drei Jahre. Schutzberechtigte erhalten am Anfang der Unterbringungszeit unabhängig von der Unterbringungsart eine Einmalzahlung, die sich am Mindestlohn orientiert (100% für Erwachsene, 70% für jedes weitere erwachsene Familienmitglied, 30% für jedes Kind). Auf den Gebieten Gesundheit, Sozialhilfe, Bildung und Ausbildung sind Schutzberechtigte slowenischen Staatsbürgern gleichgestellt. NGOs betreiben mit Hilfe europäischer und nationaler Finanzierung Programme zur Unterstützung bei Wohnen oder Betreuung im Zentrum, Programme für Vulnerable, Informationsvermittlung, Rechtsberatung, psychosoziale Unterstützung usw. (EMN 7.2013; vgl. MoI o.D.).Personen, denen internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können entweder in einem Integrationshaus oder privat untergebracht werden (SLOGA 2016). Es gibt zwei staatliche Integrationshäuser in Laibach und Marburg, wo man für max. ein Jahr (in Ausnahmefällen für 18 Monate) Unterkunft bekommen kann. Wer privat wohnen möchte, aber über keine ausreichende Mittel verfügt, hat das Recht auf eine Ausgleichszahlung für drei Jahre. Schutzberechtigte erhalten am Anfang der Unterbringungszeit unabhängig von der Unterbringungsart eine Einmalzahlung, die sich am Mindestlohn orientiert (100% für Erwachsene, 70% für jedes weitere erwachsene Familienmitglied, 30% für jedes Kind). Auf den Gebieten Gesundheit, Sozialhilfe, Bildung und Ausbildung sind Schutzberechtigte slowenischen Staatsbürgern gleichgestellt. NGOs betreiben mit Hilfe europäischer und nationaler Finanzierung Programme zur Unterstützung bei Wohnen oder Betreuung im Zentrum, Programme für Vulnerable, Informationsvermittlung, Rechtsberatung, psychosoziale Unterstützung usw. (EMN 7.2013; vergleiche MoI o.D.).

Nach der Unterbringung nehmen Schutzberechtigte an einem dreimonatigen Orientierungsprogramm teil, in dessen Rahmen sie die slowenische Sprache lernen, Hilfe in der Administration und praktische Anleitungen für den Alltag in Slowenien erhalten. Dies folgt der Integrationskurs. Jeder anerkannte Flüchtling bekommt einen individuellen Integrationsplan, der auf den jeweiligen Bedürfnissen basiert (SLOGA 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY 2013. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/24a.slovenia_national_report_receptionfacilities_en_version_dec2013_final.pdf, Zugriff 1.12.2016

MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):

International Protection,

http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 1.12.2016

  • -Strichaufzählung
    SLOGA - Slovenian Global Action (2016): Country presentation - Slovenia,
http://www.hrl.sk/sites/default/files/files_downloads/country-presentation_slovenia.pdf, Zugriff 1.12.2016

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Identität des BF mangels

Vorlage eines unbedenklichen, nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen

Bescheinigungsmittels nicht feststehe. Dass der BF an lebensbedrohlichen

Krankheiten leiden würde, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage

ersichtlich. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre

Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bestehen würden. Zum Privatleben des BF sei festzuhalten, dass sich dieser nunmehr seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufhalte, am 28.06.2017 unter Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 142 StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei und sich seither in einer Justizanstalt befinde. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung derAnknüpfungspunkte des BF in Österreich bestehen würden. Zum Privatleben des BF sei festzuhalten, dass sich dieser nunmehr seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufhalte, am 28.06.2017 unter Verdacht einer strafbaren Handlung nach Paragraph 142, StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei und sich seither in einer Justizanstalt befinde. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der

Außerlandesbringung zu keiner relevanten Verletzung von Art. 7 GRC beziehungsweise Art. 8 EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher unterAußerlandesbringung zu keiner relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC beziehungsweise Artikel 8, EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter

diesen Aspekten zulässig sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 3diesen Aspekten zulässig sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 3

EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen

lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden,

dass der Beschwerdeführer in Slowenien Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen

sei oder zu erwarten hätte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nichtsei oder zu erwarten hätte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht

erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

ergeben.

Der Bescheid wurde dem BF am 27.07.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 03.08.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass der BF in seiner Befragung und in seiner Einvernahme auf alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgetreu geantwortet habe und im Fall einer Rückkehr nach Slowenien befürchte, in seine Heimat abgeschoben zu werden. Wie er bereits im Zuge der Einvernahme angegeben habe, sei es ihm nicht möglich, nach Slowenien zurückzukehren.

Am 09.11.2017 wurde der BF auf dem Luftweg nach Slowenien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste aus seinem Herkunftsstaat über die Türkei, Griechenland (erkennungsdienstliche Behandlung am 26.11.2016), Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien ein, wo dieser am 08.05.2017 einen Asylantrag stellte. In weiterer Folge reiste der BF illegal nach Österreich ein und brachte hier am 23.05.2017 einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, ein.

Am 07.06.2017 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, dem die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 13.06.2017 ausdrücklich zustimmten.

Am 28.06.2017 wurde der BF wegen des Verdachts nach § 142 StGB in Untersuchungshaft genommen. Die slowenischen Behörden wurden hievon und von der daraus resultierenden Verlängerung der Überstellungsfrist auf zwölf Monate mit Schreiben des BFA vom 05.07.2017 in Kenntnis gesetzt.Am 28.06.2017 wurde der BF wegen des Verdachts nach Paragraph 142, StGB in Untersuchungshaft genommen. Die slowenischen Behörden wurden hievon und von der daraus resultierenden Verlängerung der Überstellungsfrist auf zwölf Monate mit Schreiben des BFA vom 05.07.2017 in Kenntnis gesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowenien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Der BF leidet an keinen schweren, oder akut lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF hat keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht.

Im österreichischen Bundesgebiet bestehen keine besonderen privaten, familiären oder beruflichen Bindungen. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich besteht nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Slowenien, ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Slowenien.

Die Feststellung bezüglich des Wiederaufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und der ausdrücklichen Zustimmung Sloweniens zur Wiederaufnahme des BF beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Slowenien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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