TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 L516 1429544-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L516 1429544-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr.in Margrit Swozil, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3, § 15b Abs 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 08.04.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.01.2013, E12 429.544-1/2012-5E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 07.01.2013.

2. Am 23.03.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan abgeschoben.

3. Am 07.11.2017 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlicher Einreise in Österreich den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 08.11.2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 27.02.2018 sowie am 09.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer angeordnet, er habe gemäß § 15b AsylG ab 27.02.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

5. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Mit Spruchpunkt VII wurde darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs 1 AsylG aufgetragen wurde, ab 27.02.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 15.05.2018 zugestellten Bescheid des BFA mit Schriftsatz vom 31.05.2018 Beschwerde erhoben und diesen angefochten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Punjab, Distrikt Sahiwal. Er ist gesund, unverheiratet und kinderlos. Seine Eltern, Geschwister sowie mehrere Onkel wohnen nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Die Familie verfüg in Pakistan über ein Haus und betreibt eine Landwirtschaft auf eigenem Grund, ein Bruder des Beschwerdeführers studiert. Auch seine Onkel sind in verschiedenen Berufen erwerbstätig. Während des Aufenthaltes in Pakistan vom März bis September 2017 wurde der Beschwerdeführer von seiner Familie unterstützt.

1.3. Der Beschwerdeführer war bereits einmal von 2012 bis 23.03.2017 in Österreich aufhältig. Er stellt am 08.04.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen zusammengefasst damit, dass er als sunnitischer Koranlehrer tätig gewesen sei und er deswegen von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi verfolgt worden sei. Dieser erste Antrag wurde im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegrund mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Jene Entscheidung erwuchs mit 07.01.2013 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verblieb danach weiterhin unrechtmäßig in Österreich und wurde am 23.03.2017 nach Pakistan abgeschoben.

1.4. Im November 2017 reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein und stellte am 07.11.2017 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er hat am 22.06.2016 die Deutschprüfung für das Niveau A2 bestanden, er hat das Gewerbe Postservice angemeldet und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er hat nur unregelmäßig Wirbelsäulenbeschwerden.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und ergibt sich auch sonst nicht, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Identität wurde bereits vom BFA unter Bezugnahme auf das von der pakistanischen Botschaft ausgestellte Heimreisezertifikat als feststehend erachtet.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Lebensverhältnissen seiner Familie in Pakistan oben (II.1.2.) beruhen auf seinen diesbezüglich unzweifelhaften Angaben.

2.3. Hinsichtlich der Feststellungen zum ersten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (oben II.1.3) wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.01.2013, E12 429.544-1/2012-5E, die dortigen Entscheidungsgründe sowie den diesbezüglichen Gerichtsakt verwiesen. Die am 23.03.2017 erfolgte Abschiebung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) des BMI.

2.4. Die festgestellte neuerliche Einreise des Beschwerdeführers im November 2017 und die erneute Antragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde bezieht, war einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe Postservice angemeldet hat, war einer gewerberechtlichen Anzeige des Beschwerdeführers bei einer Bezirksverwaltungsbehörde (AS 271) zu entnehmen. Die festgestellte strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich (SA). Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis (AS 146). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers (AS 149, 150, 167/168).

2.5. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.5.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.5.1. Bei der Erstbefragung zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 08.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei im März 2017 nach Pakistan abgeschoben worden. Im Mai und im Juni 2017 sei er dort erneut von jener extremistischen Gruppe, der "Sipah-e-Sihaba", angegriffen worden, wegen derer er auch schon 2011 das Land verlassen gehabt habe. Er sei, als er gemeinsam mit seinem Vater im Auto eines Freundes unterwegs gewesen sei, zweimal von Personen, die zur Sipah-e-Sahaba gehören würden, beschossen worden und er habe auch zwei Mal Anzeige bei der Polizei erstattet. Dann habe er bis zu seiner neuerlichen Ausreise Ende September 2017 in Lahore, Gujrat, Multan und Karachi gelebt (AS 7). In der Einvernahme vor dem BFA zum gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 09.04.2018 gab er dazu näher an, dass er bei beiden Vorfällen die Täter nicht gekannt habe und sein Vater diese nicht habe sehen können (AS 159, 162). Jene Personen seien von der Sipah-e-Sahaba gewesen, was er deshalb wisse, da er schon vorher mit jener Gruppierung Probleme gehabt habe (AS 160, 161). Bei seinem ersten Asylverfahren sei die Dolmetscherin aus Indien gewesen, welche sich nicht genau ausgekannt habe und nicht Sipah-e-Sahaba sondern Ahmadi übersetzt habe. Sie habe angegeben, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit den Ahmadi gehabt habe (AS 164).

Der Beschwerdeführer brachte dem BFA zur Bescheinigung seines Vorbringens zwei Schriftstücke in Vorlage, die er als die polizeilichen Anzeigen bezeichnete, die er im Mai und Juni 2017 zu den von ihm geschilderten Vorfällen erstattet habe (AS 89 ff, 161).

2.5.2. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und führte dazu im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung (Bescheid, S 129ff) aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und Angaben gemacht. So habe er in der Einvernahme zunächst angegeben, dass erste Verfolgerauto sei ein normales, dunkelfarbiges Auto gewesen, später jedoch habe er angegeben, dass jenes Auto cremefarben, wie ein ausgebleichtes weißes Auto gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge der Rückübersetzung korrigiert, doch stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer bei der Autofarbe keine gleichbleibenden Angaben gemacht habe; Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher seien bei einfachen Worten wie Farben wenig nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe auch die Entfernung nicht einmal ungefähr angeben können. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 09.04.2018 geschildert, dass das Auto beim ersten Vorfall eine Kugel in die rechte hintere Türscheibe bekommen hätte, während er demgegenüber bei der Erstbefragung angegeben habe, dass das Auto beim ersten Vorfall nicht getroffen worden sei. Bei der Erstbefragung habe er hingegen angegeben, dass das Auto beim zweiten Vorfall getroffen worden sei, während er in der Einvernahme angegeben habe, dass das Auto beim zweiten Vorfall das Auto nicht beschädigt worden sei.

Zu den vorgelegten Anzeigen führte das BFA aus, dass diese laut Übersetzung jeweils gegen konkrete, namentlich genannte Personen erstattet worden sein sollen, was nicht nachvollziehbar sei, da der Beschwerdeführer bei der Einvernahme angegeben habe, dass er die Verfolger nicht gekannt habe und sein Vater diese beiden Male nicht habe sehen können. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass der erste Vorfall am 05.06.2017 gewesen sei, während laut Anzeige zum ersten Vorfall jener am 20.05.2017 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe zum ersten Vorfall auch angegeben, zu jenem Zeitpunkt am Weg nach Hause gewesen zu sein, während er demgegenüber laut Anzeige am Weg zur Arbeit nach Adda Okanwala gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer habe schließlich auch angegeben, er glaube, dass beim zweiten Vorfall die Täter andere Personen als beim ersten Vorfall gewesen seien, während laut Anzeigen beim zweiten Vorfall exakt die beim ersten Vorfall angezeigten Personen angezeigt worden seien. Dies sei nicht nachvollziehbar. Allein die Erstattung einer Anzeige sage wenig über den Wahrheitsgehalt dieser erstatteten Anzeige aus. Jene Schreiben können kein Nachweis darüber sein, dass sich diese Vorfälle tatsächlich ereignet hätten, selbst dann nicht, wenn der Beschwerdeführer diese im Original vorlegen würde.

Das BFA führte des Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine Verfolgung durch die extremistische Gruppierung Sipah-e-Sahaba erwähnt oder behauptet habe, die nunmehr behauptete Verfolgung daher nicht glaubhaft sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass jene Gruppierung im Jahr 2017 auch nie zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, sondern nur Vorfälle auf der Straße stattgefunden haben sollen. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgebracht habe, dass die Dolmetscherin im Erstverfahren Inderin gewesen sei und Ahmadi statt Sipah-e-Sahaba übersetzt habe, erscheine angesichts des ersten Asylaktes und der damals durchgeführten Einvernahmen als sehr abwegig. Aus jenem gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren eine Verfolgung durch Ahmadi vorgebracht habe und angegeben habe, dass es in seinem Heimatdorf Sunniten und auch Ahmadi gebe, die Ahmadi weniger, jedoch reicher seien. Der Beschwerdeführer habe im Erstverfahren auch keine Verständigungsprobleme angegeben und die Befragungen seien auch rückübersetzt worden. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers seien völlig absurd und ein weiterer Hinweis darauf, dass eine Bedrohung durch die Sipah-e-Sahaba nie stattgefunden habe.

2.5.3. Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als sunnitischer Koranlehrer von der Sipah-e-Sahaba bedroht worden sei und diese Bedrohung auch detailliert geschildert habe. Durch die Polizei sei ihm kein Schutz gewährt worden, sie sei stets untätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch aus Angst um seine Familie sein Heimatland verlassen, da auch die Familie immer wieder Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, ein Onkel sei auch ermordet worden. Eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, da er überall im Land aufgegriffen werden könne (AS 485). Die Feststellungen des BFA seien nicht ausreichend und sei der Beschwerdeführer näher zu befragen gewesen (AS 486).

2.5.4. Mit diesen Beschwerdeausführungen wurde jedoch keinem der zuvor aufgezeigten (II.2.5.2.) und vom BFA im angefochtenen Bescheid einzeln dargestellten Argumenten konkret entgegengetreten, sondern es wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers in knapper Form wiederholt. In der Beschwerde wurde auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021).

Insofern die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer näher zu befragen gewesen wäre, ist anzuführen, dass es nicht ausreichend ist, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Die Beschwerde unterlässt es aufzuzeigen, was bei einer in anderer Weise durchgeführten Befragung oder Verfahrensführung hätte hervorkommen können, zumal, wie bereits zuvor dargelegt, in der Beschwerde nicht die Gelegenheit wahrgenommen wurde, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die Beweiswürdigung konkret zu bekämpfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde. Insbesondere wurden die durch das BFA aufgezeigten Widersprüche (Punkte II.2.5.2.) in den Angaben des Beschwerdeführers nicht entkräftet.

In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, die Polizei im Pakistan sei untätig geblieben. Dies lässt sich jedoch nicht mit dem Vorbringen vor dem BFA, wonach die Polizei bei den von ihm behaupteten Vorfällen im Jahr 2017 stets gekommen sei und die Anzeige aufgenommen habe (AS 163), in Einklang bringen und wurde in der Beschwerde nicht weiter begründet oder bescheinigt. Auch dass ein Onkel des Beschwerdeführers wegen der von ihm geschilderten Bedrohung bereits ermordet worden sein soll und der Beschwerdeführer zum Schutz seiner Familie ausgereist sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht in der Einvernahme angegeben. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits vor dem BFA möglich gewesen sein sollte, eine tatsächlich bestehende Verfolgung und Untätigkeit der Polizei, wie dies nun in der Beschwerde behauptet wird, vorzubringen, weshalb dieses erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen zum einen als unglaubhaft gewertet wird und zum anderen dem Neuerungsverbot gem § 20 BFA-VG unterliegt und bereits aus diesem Grund außer Betracht zu bleiben hat.

2.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den oben dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebener Weise dargelegt wurden. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete und auch keine aktuelle Bedrohung glaubhaft gemacht hat.

Zu dem vom Beschwerdeführer in der Einvernahme erhobenen Vorwurf, wonach im Erstverfahren die dortige Dolmetscherin unrichtig Ahmadi statt Sipah-e-Sahaba übersetzt hätte, bleibt noch darauf zu verweisen, dass in der gesamten vom Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung im Erstverfahren erhobenen Beschwerde selbst ausschließlich eine Bedrohung durch Ahmadis geltend gemacht wurde (Beschwerde vom 21.09.2012), die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren daher auch aus diesem Grunde unglaubhaft ist.

2.5.6. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten:

Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, Seiten 40 bis 129) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den letzten drei Jahren jedoch quer durchs Land verbessert (Bescheid, S 47). Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Standesgebiete herzustellen (Bescheid, S 48). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben (Bescheid, S 49). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor (Bescheid, S 49). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen (Bescheid, S 50). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (Bescheid, S 51). Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans (Bescheid, S 52).

Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem östlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (vgl Bescheid, S 92ff, 99ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers, der in Pakistan über ein soziales Netz verfügt, ersichtlich.

2.5.7. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Human Rights Commission of Pakistan, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Mangels einer substantiierten Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

2.5.8. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3. Zum gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

3.3.2. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.3.3. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).

3.3.4. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung glaubhaft gemacht.

3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.5. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren

3.6.1. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.2. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.4. Fallbezogen besteht nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben II.2.5.6.), noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der in der Provinz Punjab beheimatete Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.6.5. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht konkret vorgebracht.

3.6.6. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet - derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden - und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.7. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.8. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.9. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.10. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.12. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.13. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.14. Zum gegenständlichen Verfahren

3.14.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.14.2. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.14.3. Für den Beschwerdeführer spricht seine Teilnahme an einem Deutschkurs, die strafrechtliche Unbescholtenheit, seine selbständige Erwerbstätigkeit im Postservice und seine Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer hält sich demgegenüber jedoch hinsichtlich des gegenständlichen Antrages zum Entscheidungszeitpunkt erst knapp ein Jahr im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.01.2013 rechtskräftig negativen entschieden und er wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Abschiebung am 23.03.2017 (somit über vier Jahre) hielt sich der Beschwerdeführer ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich auf.

Ebenso verfügt der Beschwerdeführer über keine sonstigen hinreichend starken Nahebeziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen - er gab lediglich an, zwei oder drei Österreicher zu kennen und sich mit ihnen über belanglose Sachen zu unterhalten -, während in Pakistan seine gesamte Familie lebt, zu welcher der Beschwerdeführer auch in Kontakt steht. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit begründet unter Bedachtnahme auf die erst relativ kurzzeitige Ausübung noch keinerlei besondere wirtschaftliche Integration und auch keine besonders intensive geschäftliche Beziehung. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es ist zudem vorstellbar, dass der Beschwerdeführer auch in Pakistan eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, die mit jener, die er in Österreich aufgenommen hat, vergleichbar ist. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.14.4. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der gegenständlichen Antragstellung sind zudem erst knapp ein Jahr vergangen, der Beschwerdeführer hat davor sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.

3.14.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

3.14.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III bis V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.15. Die vom BFA festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Der eingeräumten Frist ist nicht entgegenzutreten und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Zu Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides (Anordnung der Unterkunftnahme)

3.16. Gemäß § 15b Abs 1 AsylG kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Abs 2 leg cit ist bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs 4 GVG-B 2005 vorliegen, 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder 3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

3.16.1. Fallbezogen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.01.2013 gegenüber dem Beschwerdeführer eine rechtskräftig gewordene Ausweisung ausgesprochen. Diese Ausweisung nach der damals gültigen Rechtslage entspricht einer Rückkehrentscheidung nach der derzeit in Geltung stehenden Gesetzeslage. Der Beschwerdeführer leistete jener Ausweisung nicht Folge, verblieb unrechtmäßig weiterhin in Österreich und musste schließlich am 23.03.2017 nach Pakistan zwangsweise abgeschoben werden. Die Ausweisung bzw Rückkehrentscheidung ist nach wie vor Aufrecht. Im November 2017 reiste der Beschwerdeführer neuerlich unrechtmäßig in Österreich ein. Der vom BFA verfügten Anordnung war daher nicht entgegenzutreten. Auch in der Beschwerde wurde diese nicht bekämpft.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.17. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Revision

3.18. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.19. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor Verfolgung, erhebliche
Intensität, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise, Glaubhaftmachung,
Glaubwürdigkeit, Nachvollziehbarkeit, Privat- und Familienleben,
real risk, reale Gefahr, Rückkehrentscheidung, subsidiärer Schutz,
Unterkunft, Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,
wohlbegründete Furcht, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.1429544.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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