Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L516 1429544-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr.in Margrit Swozil, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr.in Margrit Swozil, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3, § 15b Abs 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 15 b, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 08.04.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.01.2013, E12 429.544-1/2012-5E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 07.01.2013.
2. Am 23.03.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan abgeschoben.
3. Am 07.11.2017 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlicher Einreise in Österreich den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 08.11.2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 27.02.2018 sowie am 09.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer angeordnet, er habe gemäß § 15b AsylG ab 27.02.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer angeordnet, er habe gemäß Paragraph 15 b, AsylG ab 27.02.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
5. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Mit Spruchpunkt VII wurde darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs 1 AsylG aufgetragen wurde, ab 27.02.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Spruchpunkt römisch sieben wurde darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen wurde, ab 27.02.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 15.05.2018 zugestellten Bescheid des BFA mit Schriftsatz vom 31.05.2018 Beschwerde erhoben und diesen angefochten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Punjab, Distrikt Sahiwal. Er ist gesund, unverheiratet und kinderlos. Seine Eltern, Geschwister sowie mehrere Onkel wohnen nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Die Familie verfüg in Pakistan über ein Haus und betreibt eine Landwirtschaft auf eigenem Grund, ein Bruder des Beschwerdeführers studiert. Auch seine Onkel sind in verschiedenen Berufen erwerbstätig. Während des Aufenthaltes in Pakistan vom März bis September 2017 wurde der Beschwerdeführer von seiner Familie unterstützt.
1.3. Der Beschwerdeführer war bereits einmal von 2012 bis 23.03.2017 in Österreich aufhältig. Er stellt am 08.04.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen zusammengefasst damit, dass er als sunnitischer Koranlehrer tätig gewesen sei und er deswegen von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi verfolgt worden sei. Dieser erste Antrag wurde im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegrund mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Jene Entscheidung erwuchs mit 07.01.2013 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verblieb danach weiterhin unrechtmäßig in Österreich und wurde am 23.03.2017 nach Pakistan abgeschoben.
1.4. Im November 2017 reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein und stellte am 07.11.2017 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er hat am 22.06.2016 die Deutschprüfung für das Niveau A2 bestanden, er hat das Gewerbe Postservice angemeldet und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er hat nur unregelmäßig Wirbelsäulenbeschwerden.
1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und ergibt sich auch sonst nicht, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Identität wurde bereits vom BFA unter Bezugnahme auf das von der pakistanischen Botschaft ausgestellte Heimreisezertifikat als feststehend erachtet.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Identität wurde bereits vom BFA unter Bezugnahme auf das von der pakistanischen Botschaft ausgestellte Heimreisezertifikat als feststehend erachtet.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Lebensverhältnissen seiner Familie in Pakistan oben (II.1.2.) beruhen auf seinen diesbezüglich unzweifelhaften Angaben.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Lebensverhältnissen seiner Familie in Pakistan oben (römisch zwei.1.2.) beruhen auf seinen diesbezüglich unzweifelhaften Angaben.
2.3. Hinsichtlich der Feststellungen zum ersten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (oben II.1.3) wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.01.2013, E12 429.544-1/2012-5E, die dortigen Entscheidungsgründe sowie den diesbezüglichen Gerichtsakt verwiesen. Die am 23.03.2017 erfolgte Abschiebung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) des BMI.2.3. Hinsichtlich der Feststellungen zum ersten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (oben römisch zwei.1.3) wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.01.2013, E12 429.544-1/2012-5E, die dortigen Entscheidungsgründe sowie den diesbezüglichen Gerichtsakt verwiesen. Die am 23.03.2017 erfolgte Abschiebung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) des BMI.
2.4. Die festgestellte neuerliche Einreise des Beschwerdeführers im November 2017 und die erneute Antragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde bezieht, war einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe Postservice angemeldet hat, war einer gewerberechtlichen Anzeige des Beschwerdeführers bei einer Bezirksverwaltungsbehörde (AS 271) zu entnehmen. Die festgestellte strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich (SA). Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis (AS 146). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers (AS 149, 150, 167/168).
2.5. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.5.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:2.5. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben römisch zwei.1.5.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:
2.5.1. Bei der Erstbefragung zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 08.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei im März 2017 nach Pakistan abgeschoben worden. Im Mai und im Juni 2017 sei er dort erneut von jener extremistischen Gruppe, der "Sipah-e-Sihaba", angegriffen worden, wegen derer er auch schon 2011 das Land verlassen gehabt habe. Er sei, als er gemeinsam mit seinem Vater im Auto eines Freundes unterwegs gewesen sei, zweimal von Personen, die zur Sipah-e-Sahaba gehören würden, beschossen worden und er habe auch zwei Mal Anzeige bei der Polizei erstattet. Dann habe er bis zu seiner neuerlichen Ausreise Ende September 2017 in Lahore, Gujrat, Multan und Karachi gelebt (AS 7). In der Einvernahme vor dem BFA zum gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 09.04.2018 gab er dazu näher an, dass er bei beiden Vorfällen die Täter nicht gekannt habe und sein Vater diese nicht habe sehen können (AS 159, 162). Jene Personen seien von der Sipah-e-Sahaba gewesen, was er deshalb wisse, da er schon vorher mit jener Gruppierung Probleme gehabt habe (AS 160, 161). Bei seinem ersten Asylverfahren sei die Dolmetscherin aus Indien gewesen, welche sich nicht genau ausgekannt habe und nicht Sipah-e-Sahaba sondern Ahmadi übersetzt habe. Sie habe angegeben, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit den Ahmadi gehabt habe (AS 164).
Der Beschwerdeführer brachte dem BFA zur Bescheinigung seines Vorbringens zwei Schriftstücke in Vorlage, die er als die polizeilichen Anzeigen bezeichnete, die er im Mai und Juni 2017 zu den von ihm geschilderten Vorfällen erstattet habe (AS 89 ff, 161).
2.5.2. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und führte dazu im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung (Bescheid, S 129ff) aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und Angaben gemacht. So habe er in der Einvernahme zunächst angegeben, dass erste Verfolgerauto sei ein normales, dunkelfarbiges Auto gewesen, später jedoch habe er angegeben, dass jenes Auto cremefarben, wie ein ausgebleichtes weißes Auto gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge der Rückübersetzung korrigiert, doch stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer bei der Autofarbe keine gleichbleibenden Angaben gemacht habe; Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher seien bei einfachen Worten wie Farben wenig nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe auch die Entfernung nicht einmal ungefähr angeben können. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 09.04.2018 geschildert, dass das Auto beim ersten Vorfall eine Kugel in die rechte hintere Türscheibe bekommen hätte, während er demgegenüber bei der Erstbefragung angegeben habe, dass das Auto beim ersten Vorfall nicht getroffen worden sei. Bei der Erstbefragung habe er hingegen angegeben, dass das Auto beim zweiten Vorfall getroffen worden sei, während er in der Einvernahme angegeben habe, dass das Auto beim zweiten Vorfall das Auto nicht beschädigt worden sei.
Zu den vorgelegten Anzeigen führte das BFA aus, dass diese laut Übersetzung jeweils gegen konkrete, namentlich genannte Personen erstattet worden sein sollen, was nicht nachvollziehbar sei, da der Beschwerdeführer bei der Einvernahme angegeben habe, dass er die Verfolger nicht gekannt habe und sein Vater diese beiden Male nicht habe sehen können. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass der erste Vorfall am 05.06.2017 gewesen sei, während laut Anzeige zum ersten Vorfall jener am 20.05.2017 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe zum ersten Vorfall auch angegeben, zu jenem Zeitpunkt am Weg nach Hause gewesen zu sein, während er demgegenüber laut Anzeige am Weg zur Arbeit nach Adda Okanwala gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer habe schließlich auch angegeben, er glaube, dass beim zweiten Vorfall die Täter andere Personen als beim ersten Vorfall gewesen seien, während laut Anzeigen beim zweiten Vorfall exakt die beim ersten Vorfall angezeigten Personen angezeigt worden seien. Dies sei nicht nachvollziehbar. Allein die Erstattung einer Anzeige sage wenig über den Wahrheitsgehalt dieser erstatteten Anzeige aus. Jene Schreiben können kein Nachweis darüber sein, dass sich diese Vorfälle tatsächlich ereignet hätten, selbst dann nicht, wenn der Beschwerdeführer diese im Original vorlegen würde.
Das BFA führte des Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine Verfolgung durch die extremistische Gruppierung Sipah-e-Sahaba erwähnt oder behauptet habe, die nunmehr behauptete Verfolgung daher nicht glaubhaft sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass jene Gruppierung im Jahr 2017 auch nie zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, sondern nur Vorfälle auf der Straße stattgefunden haben sollen. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgebracht habe, dass die Dolmetscherin im Erstverfahren Inderin gewesen sei und Ahmadi statt Sipah-e-Sahaba übersetzt habe, erscheine angesichts des ersten Asylaktes und der damals durchgeführten Einvernahmen als sehr abwegig. Aus jenem gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren eine Verfolgung durch Ahmadi vorgebracht habe und angegeben habe, dass es in seinem Heimatdorf Sunniten und auch Ahmadi gebe, die Ahmadi weniger, jedoch reicher seien. Der Beschwerdeführer habe im Erstverfahren auch keine Verständigungsprobleme angegeben und die Befragungen seien auch rückübersetzt worden. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers seien völlig absurd und ein weiterer Hinweis darauf, dass eine Bedrohung durch die Sipah-e-Sahaba nie stattgefunden habe.
2.5.3. Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als sunnitischer Koranlehrer von der Sipah-e-Sahaba bedroht worden sei und diese Bedrohung auch detailliert ges