TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 W241 2205712-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W241 2205712-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und deren XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zahl 1190725408-180446496, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und deren römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zahl 1190725408-180446496, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige Indiens, brachte am 11.05.2018 den vorliegenden Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige Indiens, brachte am 11.05.2018 den vorliegenden Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein.

2. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die BF über ein von 07.04.2018 bis 05.05.2018 gültiges Visum, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde von Malta in Neu Dehli/Indien, verfügt.

3. Bei der Erstbefragung am 11.05.2018 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie Indien am 03.05.2018 verlassen habe. Zum weiteren Reiseweg machte die BF keine Angaben. Sie kenne weder die durchreisten Länder noch wisse sie etwas von einem Visum. In Österreich befinde sich ihr Verlobter, ein indischer Staatsbürger, sie könne bei diesem wohnen.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie von politischen Gegnern bedroht und verfolgt worden wäre.

4. Das BFA richtete am 15.05.2018 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Malta.4. Das BFA richtete am 15.05.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Malta.

Mit Schreiben vom 19.07.2018 teilte das BFA den maltesischen Behörden mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Malta nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 19.07.2018 teilte das BFA den maltesischen Behörden mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Malta nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 09.08.2018 legte diese eine Einzahlungsbestätigung für einen Deutschkurs vor und gab an, dass sie seit ihrer Einreise bei ihrem Verlobten wohne. Dieser sei am XXXX . geboren, das Geburtsjahr wisse sie nicht. Er sei ca. 35 Jahre alt und glaublich seit ca. 10 bis 12 Jahre in Österreich. Die Eltern hätten eine Übereinkunft miteinander getroffen und die Verlobung arrangiert, vor ihrer Einreise in Österreich hätte sie ihren Verlobten noch nie persönlich getroffen. Bei der Verlobungsfeier vor fünf Jahren wären die Eltern beider Seiten und die restliche Familie im Haus der BF anwesend gewesen, dabei sei das Foto des Verlobten auf dem Tisch gestanden. Danach hätten sie per Internet über Videochat fast täglich miteinander kommuniziert. Sie würden nunmehr in Österreich heiraten wollen, man hätte ihr jedoch gesagt, dass sie dafür die weiße Karte brauche. Als Verlobungsgeschenk hätte sie vom Verlobten eine goldene Kette erhalten. Der Verlobte arbeite als Zeitungsverkäufer, sie könnten von dessen Einkommen gut leben. Anfangs hätte sie nach der Verlobung geglaubt, er würde nach Indien zurückkommen, damals wäre ihr Reise noch nicht geplant gewesen.5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 09.08.2018 legte diese eine Einzahlungsbestätigung für einen Deutschkurs vor und gab an, dass sie seit ihrer Einreise bei ihrem Verlobten wohne. Dieser sei am römisch 40 . geboren, das Geburtsjahr wisse sie nicht. Er sei ca. 35 Jahre alt und glaublich seit ca. 10 bis 12 Jahre in Österreich. Die Eltern hätten eine Übereinkunft miteinander getroffen und die Verlobung arrangiert, vor ihrer Einreise in Österreich hätte sie ihren Verlobten noch nie persönlich getroffen. Bei der Verlobungsfeier vor fünf Jahren wären die Eltern beider Seiten und die restliche Familie im Haus der BF anwesend gewesen, dabei sei das Foto des Verlobten auf dem Tisch gestanden. Danach hätten sie per Internet über Videochat fast täglich miteinander kommuniziert. Sie würden nunmehr in Österreich heiraten wollen, man hätte ihr jedoch gesagt, dass sie dafür die weiße Karte brauche. Als Verlobungsgeschenk hätte sie vom Verlobten eine goldene Kette erhalten. Der Verlobte arbeite als Zeitungsverkäufer, sie könnten von dessen Einkommen gut leben. Anfangs hätte sie nach der Verlobung geglaubt, er würde nach Indien zurückkommen, damals wäre ihr Reise noch nicht geplant gewesen.

Sie sei von Indien nach Moskau geflogen und über ihr unbekannte Länder nach Österreich gelangt. In Malta sei sie noch nie gewesen, sie habe dort niemanden und wolle bei ihrem Verlobten bleiben.

In der Folge wurde der Verlobte der BF zeugenschaftlich einvernommen, wobei er angab, seit 2003 in Österreich zu sein und eine Karte für Geduldete zu haben. Die Verlobung hätte vor drei bis vier Jahren stattgefunden. Arrangiert hätte sie sein Bruder, da die Eltern vor fünf bis sechs Jahren verstorben wären. Ein Verlobungsgeschenk hätte es nicht gegeben, er wäre mit der BF nur einkaufen gegangen und hätte ihr Schuhe und Kleidung gekauft.

6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 17.08.2018 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Malta für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 17.08.2018 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Malta für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Malta gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum maltesischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum maltesischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Malta wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Schreibfehler nicht korrigiert):

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AI 22.2.2017; vgl. AIDA 2.2017; USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AI 22.2.2017; vergleiche AIDA 2.2017; USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.2.2017): Report 2016/2017 - The State of the World¿s Human Rights - Malta, http://www.ecoi.net/local_link/336560/479235_de.html, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Malta,
http://www.ecoi.net/local_link/337179/479943_de.html, Zugriff 24.4.2017

3. Dublin-Rückkehrer

Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Aufgrund dessen kann es bei Dublin-Rückkehrern nach Malta zu Problemen beim Zugang zum Verfahren kommen und gegebenenfalls die Rückführung in den Herkunftsstaat drohen. Zusätzlich können Rückkehrer wegen der illegalen Ausreise inhaftiert werden und für die Dauer des resultierenden Strafverfahrens (1-2 Monate) inhaftiert bleiben. Die Strafen für die illegale Ausreise reichen von einer Geldstrafe bis zu 2 Jahren Haft. Zugang zu Rechtsberatung ist gegeben. Die Strafzumessung ist schwer vorherzusagen, es gibt auch Fälle von zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafen (AIDA 2.2017).

Eine Nachfrage bei den maltesischen Behörden hat jedenfalls ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta haben. Rückkehrer mit laufendem Verfahren könnten dieses fortsetzen. Wenn ihr Antrag als implizit zurückgezogen gilt, kann dieser innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens reaktiviert und das Verfahren fortgesetzt werden. Dublin-Rückkehrer haben auch Zugang zu materieller Versorgung und medizinischer Basisversorgung in Malta (MT 9.3.2016; MT 16.3.2016).

Malta macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016; vgl. AIDA 2.2017). (Für weitere Informationen siehe Kap. 6. Versorgung.)Malta macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016; vergleiche AIDA 2.2017). (Für weitere Informationen siehe Kap. 6. Versorgung.)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    MT - Permanent Representation of Malta to the European Union (9.3.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    MT - Permanent Representation of Malta to the European Union (16.3.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Die neu festgelegten Richtlinien über die Aufnahmebedingungen für vulnerable Gruppen setzen voraus, dass die Identifizierung besonderer Bedürfnisse durch die zuständigen Behörden schnellstmöglich durchgeführt werden soll. Um Vulnerabilität festzustellen, führt die Agentur für das Wohl der Asylwerber (AWAS) eine Vulnerable Adults Assessment Procedure (VAAP) im Erstaufnahmezentrum (IRC) durch. Die VAAP ist jedoch nicht durch klare, öffentlich zugängliche Vorschriften geregelt. Ein weiteres Problem stellt dar, dass nur irreguläre Migranten, die im IRC untergebracht werden, auf Vulnerabilität geprüft werden. AW, die aber legal einreisen, werden nicht ins IRC gebracht und somit können ihre besonderen Bedürfnisse nicht sofort identifiziert werden (AIDA 2.2017).

Wenn Zweifel am Alter eines AW bestehen, wird dieser an die AWAS verwiesen, welche eine Altersfeststellung durchführt. Die Altersfeststellungsmethode ist nicht gesetzlich festgeschrieben, aber seit Ende 2014 wird ein ganzheitlicher Ansatz, mit transkulturellen Interviews angewendet. Nur wenn dies keine Ergebnisse bringt, kann eine medizinische Altersfeststellung mittels Knochendichtmessung veranlasst werden. Der Prozess der Altersfeststellung hat sich zwar verbessert, es weist jedoch noch verschiedene Defizite auf, wie Mangel an entsprechenden Verfahrensgarantien und Informationsvermittlung über das Verfahren und gegen das Ergebnis gibt es keine Berufungsmöglichkeit. Es besteht praktisch keine Möglichkeit, die Entscheidung des Altersfeststellungs-Teams (AAT) anzufechten. Wird Minderjährigkeit festgestellt, wird der Minderjährige in eine offene Unterbringung überstellt, wo das Verfahren weitergeht. Als Vormund für UMA wird ein Mitarbeiter von AWAS bestellt, der auch beim Interview anwesend ist. NGOs helfen bei der Beratung der UMA. NGOs beklagen knappe Personalressourcen bei den Vormunden und fordern bessere Ausbildung bezüglich Interkulturalität und Traumatisierung (AIDA 2.2017).

Das neue Gesetz verbietet die Verhaftung vulnerabler Personen, darunter auch Minderjährige und UMA. Sollte ein Haftbefehl bereits erlassen worden, wird er mit sofortiger Wirkung widerrufen. Bei der Ankunft an der Grenze genießen angebliche UMA, Familien mit Kindern und andere offensichtlich vulnerable Personen Priorität beim Pre-Screening. Nach der Überprüfung der Vulnerabilität mittels VAAP oder Altersfeststellung werden die AW in ein offenes Unterbringungszentrum gebracht, und unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse unterstützt. Sollte sich Verwundbarkeit erst später herausstellen, wird von dem Punkt beginnend Hilfe- und Unterstützung gewährleistet. Es gibt in Malta nur ein spezielles Aufnahmezentrum (Dar il Liedna), in dem Familien und UMA untergebracht werden. Daneben gibt es keine weiteren Einrichtungen, die für AW mit speziellen Bedürfnissen geeignet wären. In der Praxis erhalten Personen nach der Identifizierung deren Vulnerabilität nur wenig oder gar keine auf ihre individuellen Bedürfnisse angepasste Unterstützung. Die Asylanträge von vulnerablen Personen werden im Schnellverfahren bearbeitet (AIDA 2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

5. Non-Refoulement

Folgeanträge haben aufschiebende Wirkung, wenn der Status als AW formell zuerkannt wurde, da dies den Non-Refoulement-Schutz auslöst, welcher allen AW in Malta zukommt (AIDA 2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

6. Versorgung

Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Diese steht AW, die nicht in Haft sind, ab Antragseinbringung ohne Unterschied zu. Auch gibt es keine Bestimmungen zur maximalen Dauer der Versorgung. Lediglich Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann. Laut der Agentur für das Wohl der Asylwerber (AWAS) besteht jedoch die Möglichkeit einer erneuten Zulassung zur Unterbringung in den Aufnahmezentren. Obwohl beim diesbezüglichen Entscheidungstreffen keine konkreten formalen Kriterien gibt, genießt dabei Vulnerabilität einen Vorrang (AIDA 2.2017).

Die Versorgung umfasst offene Unterbringung, und ein tägliches Handgeld, welches als zu niedrig kritisiert wird. Die Höhe des Handgelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Verpflegung und Kleidung können bereitgestellt oder in Form von Bargeld oder Gutscheinen gewährt werden. Diese Beihilfe wird in der Regel für ein Jahr gewährt, aber in bestimmten Fällen abhängig von den individuellen Bedürfnissen und vom Grad der Vulnerabilität kann sie verlängert werden. Es besteht für AW kein Zugang zur staatlichen Sozialhilfe, was ebenfalls kritisiert wird (AIDA 2.2017; vgl. EASO 2.2016).Die Versorgung umfasst offene Unterbringung, und ein tägliches Handgeld, welches als zu niedrig kritisiert wird. Die Höhe des Handgelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Verpflegung und Kleidung können bereitgestellt oder in Form von Bargeld oder Gutscheinen gewährt werden. Diese Beihilfe wird in der Regel für ein Jahr gewährt, aber in bestimmten Fällen abhängig von den individuellen Bedürfnissen und vom Grad der Vulnerabilität kann sie verlängert werden. Es besteht für AW kein Zugang zur staatlichen Sozialhilfe, was ebenfalls kritisiert wird (AIDA 2.2017; vergleiche EASO 2.2016).

Malta verfügt über 8 Unterbringungszentren (6 betrieben von AWAS, 2 betrieben von NGOs unter Aufsicht der AWAS). Eines der Zentren dient der Erstaufnahme. Die Erstaufnahme in Malta erfolgt aus Gründen der öffentlichen Gesundheit geschlossen, bis eine medizinische Freigabe erfolgt ist. Die anderen Zentren dienen der permanenten Unterbringung. Die Gesamtkapazität aller Zentren liegt bei 2.200 Plätzen. Dazu kommen rund 400 Plätze in privater Unterbringung (NGOs). Die Bedingungen der offenen Unterbringung unterscheiden sich von Zentrum zu Zentrum und sind generell eher herausfordernd. Die Zentren sind meist abgelegen, die Hygiene ist verbesserungsbedürftig. Ende 2016 waren 673 Personen in offenen Zentren untergebracht, trotzdem soll Überbelegung ein Problem darstellen (AIDA 2.2017; vgl. EASO 2.2016).Malta verfügt über 8 Unterbringungszentren (6 betrieben von AWAS, 2 betrieben von NGOs unter Aufsicht der AWAS). Eines der Zentren dient der Erstaufnahme. Die Erstaufnahme in Malta erfolgt aus Gründen der öffentlichen Gesundheit geschlossen, bis eine medizinische Freigabe erfolgt ist. Die anderen Zentren dienen der permanenten Unterbringung. Die Gesamtkapazität aller Zentren liegt bei 2.200 Plätzen. Dazu kommen rund 400 Plätze in privater Unterbringung (NGOs). Die Bedingungen der offenen Unterbringung unterscheiden sich von Zentrum zu Zentrum und sind generell eher herausfordernd. Die Zentren sind meist abgelegen, die Hygiene ist verbesserungsbedürftig. Ende 2016 waren 673 Personen in offenen Zentren untergebracht, trotzdem soll Überbelegung ein Problem darstellen (AIDA 2.2017; vergleiche EASO 2.2016).

Liste der Zentren:

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(AIDA 2.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

6.1. UMA/Vulnerable

Alleinstehende Frauen, UMA und manchmal auch Familien werden in eigenen offenen Zentren untergebracht. UMA werden in der Regel in Familienzentren oder getrennt beherbergt. Es gibt in Malta nur ein spezielles Aufnahmezentrum (Dar il Liedna) für Familien und UMA. UMA über 16 Jahren können mit erwachsenen AW untergebracht werden, was in der Praxis auch schon vorgekommen ist. Kinder haben Zugang zum Bildungssystem (AIDA 2.2017).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

6.2. Medizinische Versorgung

AW haben kostenlosen Zugang zu staatlichen Gesundheitsdiensten (AIDA 2.2017; vgl. EASO 2.2016).AW haben kostenlosen Zugang zu staatlichen Gesundheitsdiensten (AIDA 2.2017; vergleiche EASO 2.2016).

Die Sprachbarriere, eingeschränkte Transportmöglichkeiten, etc. wirken jedoch einschränkend auf den Zugang zu medizinischer Versorgung. Es gibt keine spezielle Behandlung von Traumatisierten und Folteropfern, hauptsächlich da hierfür auf Malta die Kapazitäten fehlen. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung - aus welchen Gründen auch immer - reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (AIDA 2.2017).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    MedCOI - Medical COI (14.12.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail

7. Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist; ihre Personal- und Reisedokumente (Konventionspass für anerkannte Flüchtlinge; Reisepass für Fremde für subsidiär Schutzberechtigte und Geduldete); und ein Erlaubnis zu einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit. Zu den grundlegenden Sozialleistungen, Integrationsprogrammen, Bildung und Ausbildung sowie zu medizinischer Notversorgung erhalten Schutzberechtigte je nach Status einen unterschiedlichen Zugang. So zum Beispiel Leistungen, die anerkannten Flüchtlingen zukommen, wie Familienzusammenführung, Anspruch auf Sozialwohnungen, erleichterte Erlangung der Staatsbürgerschaft usw., stehen subsidiär Schutzberechtigten und Geduldeten nicht offen (IGM 8.2016; vgl. AWAS 10.2016; AIDA 2.2017).Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist; ihre Personal- und Reisedokumente (Konventionspass für anerkannte Flüchtlinge; Reisepass für Fremde für subsidiär Schutzberechtigte und Geduldete); und ein Erlaubnis zu einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit. Zu den grundlegenden Sozialleistungen, Integrationsprogrammen, Bildung und Ausbildung sowie zu medizinischer Notversorgung erhalten Schutzberechtigte je nach Status einen unterschiedlichen Zugang. So zum Beispiel Leistungen, die anerkannten Flüchtlingen zukommen, wie Familienzusammenführung, Anspruch auf Sozialwohnungen, erleichterte Erlangung der Staatsbürgerschaft usw., stehen subsidiär Schutzberechtigten und Geduldeten nicht offen (IGM 8.2016; vergleiche AWAS 10.2016; AIDA 2.2017).

In der Praxis kann es jedoch bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen für viele Schutzberechtigte zu Schwierigkeiten kommen. Die Gründe dafür sind die mangelhafte Vermittlung praktischer Informationen, sehr lange administrative Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge, belastende Anforderungen und ein negatives Verhalten seitens der Beamten. Ein weiteres Hindernis stellt die lange Wartezeit bei der Ausstellung der Personaldokumente dar. Dies kann sogar mehrere Monate in Anspruch nehmen und während dieser Zeit haben Schutzberechtigte nicht die Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen (AIDA 2.2017).

Nach Abschluss des Asylverfahrens - egal ob positiv oder negativ - dürfen die Betroffenen im offenen Zentrum bleiben. Dazu sollen sie in der Regel einen einjährigen Vertrag mit dem AWAS unterschreiben, der nach einer individuellen Beurteilung durch einen Sozialarbeiter verlängert werden kann. Schutzberechtigte auf Malta machen vermehrt Gebrauch von ihrem Recht auf Bildung, da NGOs durch ihre Beratungstätigkeit dieses Recht bekannter machen und die zuständigen Behörden dem mit gesteigerter Offenheit gegenüberstehen (AIDA 2.2017). Höhere Bildung ist aber für viele anerkannte Flüchtlinge ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich (UN HRC 12.5.2015).

Dem Bericht einer UN-Arbeitsgruppe zufolge sind die Integrationsprogramme für Migranten, Asylwerber und Schutzberechtigte unzureichend. Daneben riet UNHCR zu Vorsicht bei Rückführungen von humanitär Aufenthaltsberechtigten, infolge der Überprüfung des erneuten temporären humanitären Schutzes (THPN) (AI 22.2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.2.2017): Report 2016/2017 - The State of the World¿s Human Rights - Malta, http://www.ecoi.net/local_link/336560/479235_de.html, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    AWAS - Agency for the Welfare of Asylum Seekers (10.2016): Booklet for asylum seekers,
http://homeaffairs.gov.mt/en/MHAS-Departments/awas/Documents/AWAS_Booklet_Oct_16.pdf, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    IGM - Integration - Government of Malta (8.2016): Humanitarian Protection,
https://integration.gov.mt/en/ResidenceAndVisas/Pages/Humanitarian-Other-Reasons.aspx, Zugriff 24.4.2017

UN HRC - United Nations Human Rights Council (12.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau; Addendum; Mission to Malta (6-10 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1434008373_a-hrc-29-36-add-3-en.doc, Zugriff 24.4.2017

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Malta für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Die BF habe keine negativen Aspekte zu Malta vorgebracht, sie sei gesund. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Malta ersichtlich.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Malta für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Die BF habe keine negativen Aspekte zu Malta vorgebracht, sie sei gesund. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Malta ersichtlich.

Den angeblichen Verlobten habe sie erstmals in Österreich getroffen, allerdings entbehre eine Verlobung jeder Grundlage, da die BF widersprüchliche Angaben getätigt hätte und somit als Person unglaubwürdig sei. Die BF habe freiwillig die Grundversorgung verlassen, ein Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Die Außerlandesbringung der BF stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Den angeblichen Verlobten habe sie erstmals in Österreich getroffen, allerdings entbehre eine Verlobung jeder Grundlage, da die BF widersprüchliche Angaben getätigt hätte und somit als Person unglaubwürdig sei. Die BF habe freiwillig die Grundversorgung verlassen, ein Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Die Außerlandesbringung der BF stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

7. In der Folge stellte das BFA der BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.7. In der Folge stellte das BFA der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.

8. Die beschwerdeführende Partei bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde.

Darin wurde einerseits wiederholt auf das Familienleben der BF mit dem Verlobten, den sie zwischenzeitlich im Tempel geehelicht hätte, verwiesen und andererseits die schlechte Versorgungslage von Flüchtlingen in Malta kritisiert.

Vorgelegt wurden eine Heiratsurkunde betreffend die Heirat der BF in einem indischen Sikh-Tempel in Wien am 29.08.2018 sowie mehrere Fotos, die die BF und ihren angeblichen Verlobten in traditioneller Kleidung bei der Heirat im Tempel zeigen.

9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 14.09.2018.9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 14.09.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • -Strichaufzählung
    den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 11.05.2018, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 09.08.2018 und die am 09.09.2018 eingebrachte Beschwerde

  • -Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Malta im angefochtenen Bescheid

  • -Strichaufzählung
    die Korrespondenz mit Italien

  • -Strichaufzählung
    die vorgelegten Schriftstücke und Fotos.

2. Feststellungen:

2.1. Die BF reiste im Mai 2018 über ihr unbekannte Länder nach Österreich ein und stellte am 11.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügte über ein von 07.04.2018 bis 05.05.2018 gültiges Visum, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde von Malta in Neu Dehli/Indien.

2.2. Das BFA richtete am 15.05.2018 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Malta. Aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort trat gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO eine Verfristung ein und wurde Malta für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig.2.2. Das BFA richtete am 15.05.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Malta. Aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort trat gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO eine Verfristung ein und wurde Malta für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Maltas wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

2.3. Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Malta an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

2.4. Die BF hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht.

2.5. Die BF lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit einem indischen Staatsbürger, der in Österreich seit 2003 aufhältig und im Besitz einer Karte für Geduldete ist. Am 29.08.2018 hat die BF diesen Mann geheiratet, die Hochzeit erfolgte traditionell in einem Sikh-Tempel.

Die BF hat sich bei einem Deutschkurs angemeldet. Weitere private, familiäre oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet könnten nicht festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrem durch die maltesische Vertretungsbehörde ausgestellten Visum sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrem durch die maltesische Vertretungsbehörde ausgestellten Visum sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.4.3.1.1.).

Hinweise dafür, dass die BF schlepperunterstützt in einem LKW und ohne Verwendung des maltesischen Visums in das Gebiet der EU eingereist wäre, haben sich keine ergeben. Einerseits wäre in diesem Falle die Verschaffung eines Visums durch den Schlepper nicht zielführend gewesen, und andererseits konnte die BF in Erstbefragung und Einvernahme keinen glaubwürdigen Gesamteindruck vermitteln. So versuchte sie, ihren genauen Reiseweg zu verschleiern, indem sie zuerst bei der Erstbefragung angab, keines der durchreisten Länder zu kennen und auch kein Visum besessen zu haben, währenddessen sie später bei der Einvernahme vorbrachte, über Moskau gereist zu sein und im Besitz eines Visums gewesen zu sein.

3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.).3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.4.3.1.1.).

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.4.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgese

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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