TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 L516 2194907-1

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L516 2194907-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXX, geb XXXXX, StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zahl XXXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 29.08.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 09.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 13.04.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 07.05.2018 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Mewati sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft (Deobandi-Bewegung) an. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund, verheiratet, Vater von drei Kindern und lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan in XXXXXXXXXX, Provinz Punjab. Der Beschwerdeführer hat ein abgeschlossenes Masterstudium XXXXX und unterrichtete, zuletzt in einem von ihm selbst betriebenen College in XXXXX. Seine Ehefrau lebt mit den drei Kindern mittlerweile bei ihren Eltern. Der Beschwerdeführer hat ein bis zweimal pro Monat Kontakt mit seiner Frau, der Familie geht es gut. Die Eltern und insgesamt 11 Geschwister samt Kindern leben alle nach wie vor in der Provinz Punjab. Zwei Brüder des Beschwerdeführers sind pakistanische Polizisten, ein Bruder ist pensionierter Polizist.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste im August 2015 nach Österreich ein, wo er über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen engen sozialen Bindungen verfügt. Er verfügt über nur geringe Deutschkenntnisse und wurde in keinem Verein bzw keiner Organisation in Österreich tätig. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde und ist strafrechtlich unbescholten.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2014 in seiner Heimat Opfer einer kriminellen Gelderpressung durch insgesamt sechs Täter. Der Beschwerdeführer betrieb bis zu seiner Flucht ein eigenes College in XXXXX, in welchem er Burschen und Mädchen in XXXXX unterrichtete. Eines Tages teilte ihm eine Studentin mit, dass sie von einigen Burschen in der Nähe des Colleges belästigt werde, woraufhin der Beschwerdeführer die Burschen bei der Polizei anzeigte. Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer von zwei Personen mit einer Pistole angehalten und bedroht. Die Täter verlangten, das er innerhalb von drei Tagen 300.000,-- Rupien auftreiben solle. Der Beschwerdeführer ging wieder zur Polizei, wo auch ein Freund von ihm arbeitete, und erstattete erneut eine Anzeige. Ihm wurde von der Polizei aufgetragen, eine Geldübergabe mit den Tätern zu vereinbaren, damit die Polizei diese verhaften könne. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit den Tätern eine Geldübergabe und leitete alles, was er ausgemacht hat, an die Polizei weiter. Die Polizei stellte dem Beschwerdeführer das Bargeld für die Übergabe an die Täter zur Verfügung, war bei der Übergabe verdeckt anwesend und verhaftete im Zuge dessen zwei der Gelderpresser. Die Polizei kam nach der Festnahme darauf, dass es sich bei den beiden um gesuchte Kriminelle handelte und drei Tage danach wurden diese beiden Täter von der Polizei erschossen. Der Beschwerdeführer bekam, nachdem der Beschwerdeführer realisiert hatte, um welche Kriminelle es sich dabei handelte, Angst und ging daher zunächst einige Tage nicht ins College. Nachdem er danach wieder ins College gegangen war, wurde er von den verbliebenen Tätern angegriffen und es wurde auf sein Auto geschossen, weshalb er so viel Angst bekam, seine Ausreise organisierte und seine Heimat verließ. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan erschoss die pakistanische Polizei zwei weitere der Täter. Die pakistanische Polizei fahndet nach den übrigen beiden Tätern und hat auf einen 1.000.000, -- Rupien und auf den zweiten 500.000 Rupien Kopfgeld ausgesetzt (AS 45-47, 186).

1.5. Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (Punkt II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnte der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (Punkt römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnte der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und in Österreich und seiner Einreise nach Österreich (Punkt II.1.2. und II.1.3.) beruhen auf seinen betreffenden Angaben im Verfahren (AS 11, 15, 19, 41-48), welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und Strafregister der Republik Österreich (SA)).2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und in Österreich und seiner Einreise nach Österreich (Punkt römisch zwei.1.2. und römisch zwei.1.3.) beruhen auf seinen betreffenden Angaben im Verfahren (AS 11, 15, 19, 41-48), welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und Strafregister der Republik Österreich (SA)).

2.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass er in seiner Heimat Opfer einer kriminellen Gelderpressung geworden sei. Seine diesbezügliche Schilderung vor dem BFA und in der Beschwerde (AS 45-47, 186; siehe oben II.1.4.) erweist sich als im Wesentlichen Kern gleichbleibende und widerspruchsfrei und wurde bereits vom BFA als glaubhaft erachtet.2.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass er in seiner Heimat Opfer einer kriminellen Gelderpressung geworden sei. Seine diesbezügliche Schilderung vor dem BFA und in der Beschwerde (AS 45-47, 186; siehe oben römisch zwei.1.4.) erweist sich als im Wesentlichen Kern gleichbleibende und widerspruchsfrei und wurde bereits vom BFA als glaubhaft erachtet.

2.4. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung im Falle einer Rückkehr (oben II.1.5.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:2.4. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung im Falle einer Rückkehr (oben römisch zwei.1.5.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.4.1. Das BFA führte im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer laut dessen Angaben in jeder Phase der Erpressung von der Polizei unterstützt worden sei, die Polizei ihm Geld zur Übergabe gegeben habe und bei der Übergabe verdeckt anwesend gewesen sei. Vier Personen seien schließlich verhaftet und getötet worden, nach zwei werde unter Ausschreibung eines Kopfgeldes gefahndet. Auch seien zwei Brüder des Beschwerdeführers pakistanische Polizisten, ein weiterer Bruder sei pensionierter Polizist und die Vorgehensweise hinsichtlich der Geldübergabe sei mit einem Polizisten abgesprochen worden, welcher ein Freund des Beschwerdeführers sei. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei daher erkennbar, dass die Polizei in Pakistan, was die Person des Beschwerdeführers betreffe, schutzwillig und schutzfähig sei bzw gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die volle Unterstützung der Polizeibehörden seines Heimatlandes gehabt (Bescheid, S 81- 83).

2.4.2. Das BFA führte des Weiteren aus, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers das sicherste Gebiet Pakistans sei. Der Beschwerdeführer könne Pakistan von Österreich aus über den Benazir Bhutto International Airport erreichen und von Islamabad über den Landweg in seinen Heimatort gelangen. Die Grundversorgung sei in Pakistan gewährleistet, In Städten wir Karachi, Rawalpindi und Lahore bestehe für die Menschen die Möglichkeit, ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle zu gründen. Der Beschwerdeführer sei ein sehr gut ausgebildeter, arbeitsfähiger gesunder und erwachsener Mann, der bei einer Rückkehr auch zumindest vorübergehend seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Es stehe anhand der Berichtslage auch fest, dass für Angehörige aller Gruppen die Möglichkeit bestehe, sich vor allem in den Großstädten wie Rawalpindi, Lahore, Karachi Peshawar oder Multan niederzulassen und unbehelligt zu leben. Dass der Beschwerdeführer derart exponiert sei, dass jene Personen, von denen eine Gefahr ausgehen würde, über jene logistischen Möglichkeiten über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfüge, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, verfügen würden, sei im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und sehr gut ausgebildeten Mann, der bei einer Rückkehr den Unterhalt für sich und seine Familie bestreiten könne (Bescheid S 84, 85).

2.4.3. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor (AS 177ff), dass die Behörde zwar allgemeine Länderberichte zitiert habe, diese sich aber nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen würden. Die Möglichkeit, von der örtlichen Polizei Schutz zu erhalten sei weitgehend theoretischer Natur, wofür die Beschwerde die folgenden Auszüge aus den im Bescheid enthaltenen Länderberichten betreffend den Rechtsschutz zitiert:

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Die Schwäche der staatlichen Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führt in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 30.5.2016).

Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren.

Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin (AA 12.2016a). Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, kostenintensive Verfahren, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, den Zugang zu Rechtsmitteln sowie eine faire und effektive Anhörung (USDOS 3.3.2017) (Bescheid S 30, 31)

Die Beschwerde bringt dazu vor, der Beschwerdeführer habe zunächst Unterstützung durch die Polizei erhalten, welche letztlich auch vier der sechs Täter zur Strecke habe bringen können, doch seien zwei Täter nach wie auf freiem Fuß. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers liefe er daher Gefahr, von den beiden verbleibenden Tätern getötet zu werden. Die Polizei könnten den Beschwerdeführer vor dieser Gefahr nicht schützen. In eine andere Region seines Heimatlandes könne der Beschwerdeführer aufgrund eines fehlenden sozialen Netzwerks nicht zurückkehren, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.

2.4.4. Diese Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die zuvor dargestellten Argumente des BFA (II.2.7.4.) in den entscheidungswesentlichen Punkten zu entkräften, und zwar aufgrund der folgenden Erwägungen:2.4.4. Diese Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die zuvor dargestellten Argumente des BFA (römisch zwei.2.7.4.) in den entscheidungswesentlichen Punkten zu entkräften, und zwar aufgrund der folgenden Erwägungen:

2.4.4.1. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Asylwerber oder die Asylwerberin unter Berücksichtigung seiner oder ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass laut den in der Beschwerde zitierten Länderfeststellungen Korruption innerhalb der pakistanischen Polizei teilweise stark verbreitet ist und laut den weiteren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu den Sicherheitsbehörden die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte pro Bezirk sehr unterschiedlich ist und von gut bis ineffizient reicht (Bescheid S 35). Laut den getroffenen Länderfeststellungen arbeitet aber auch das Vereinigte Königreich mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten zu verbessern (Bescheid, S 36).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das BFA jedoch mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das BFA ist im Rahmen der Beweiswürdigung unter Bezugnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer die volle Unterstützung der Polizeibehörden seines Heimatlandes gehabt hat, die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden im konkreten Fall des Beschwerdeführers vorgelegen ist und vorliegt (näher bereits oben II.2.4.2.). Sofern die Beschwerde darauf verweist, dass die zwei verbleibenden Täter nach wie vor auf freiem Fuß seien, ist zum einen darauf zu verweisen, dass nach wie vor von der Polizei nach diesen Tätern gesucht wird und jeweils ein Kopfgeld ausgesetzt ist, und zum anderen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden kann (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177). Angesichts des Netzwerkes des Beschwerdeführers (Brüder und Freund bei der Polizei) un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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