Entscheidungsdatum
09.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I416 2171050-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 18.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 18.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017, in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, mit mündlich verkündetem Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017, in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, mit mündlich verkündetem Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier.