TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 I416 2171050-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §105 Abs1
StGB §15
StGB §83 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2171050-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 18.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017, in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, mit mündlich verkündetem Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."

4. Am 26.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Vergewaltigung, des Verdachtes der Freiheitsentziehung, des Verdachtes des versuchten Raubes, des Verdachtes der gefährlichen Drohung und wegen dem Verdacht auf Nötigung festgenommen und über den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung im Sinne des § 201 StGB mit 29.05.2018 die Untersuchungshaft verhängt.

5. Mit Schriftsatz vom 29.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Rückkehrentscheidung und Erlassung eines Einreiseverbotes eingeräumt, ihm die aktuellen Länderinformationen hinsichtlich Nigeria übermittelt und ihm die Beantwortung eines 20 Fragen umfassenden Fragenkataloges zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, unter Vorlage allfälliger Bescheinigungsmittel, aufgetragen. Eine Beantwortung des Fragenkataloges erfolgte nicht und wurden auch keine, seine integrative Verfestigung belegenden, Unterlagen beigebracht.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.08.2018, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, ZL: XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt (Spruchpunkt I.). "Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). "Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt V.) und wurde zuletzt einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.10.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er mangels der erforderlichen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache keine persönliche Stellungnahme zum Parteiengehör bezüglich der Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot habe abgeben können. Es sei ihm auch keine amtswegige Rechtsberatung zur Verfügung gestanden, an die er sich habe wenden können. Zur beabsichtigten Abschiebung nach Nigeria führte er wörtlich aus:

"Dazu möchte ich anmerken, dass ich in Nigeria verfolgt und bedroht bin. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte ich vor der Dorfgemeinschaft von XXXX und von den Kultisten zu werden."

Hinsichtlich des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes führte er aus, dass er nicht der Meinung sei, dass eine solche erhebliche Gefahr von seiner Person ausgehen würde, dass dieser mit der Erlassung eines 10-jährigen Einreiseverbotes entgegen zu wirken sei. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß zu reduzieren. Weiters wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Letztlich wurde noch hinsichtlich der Gebührenentrichtung ausgeführt, dass in der gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch über einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG abgesprochen worden sei, weshalb die gegenständliche Beschwerde von der Gebühr befreit sei.

9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, männlichen, Staatsangehörigen von Nigeria, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Eshan an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder.

In Nigeria hat der Beschwerdeführer sechs Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung seines Vaters und später von seinem Onkel bestritten.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Unterlagen die für eine integrative Verfestigung sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 12.12.2017 eine aufrechte Rückkehrentscheidung und Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf:

01) LG XXXX XXXX vom 28.08.2018 RK 01.09.2018

§ 15 StGB § 83 (1) StGB

§ 201 (1) StGB

§ 15 StGB § 105 (1) StGB

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.10.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die obgenannten Länderfeststellungen auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Dies insbesondere da der Beschwerdeführer sich mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat und nur allgemein und unsubstantiiert behauptet, nicht der Meinung zu sein, dass von seiner Person eine Gefährdung ausgehen würde, die ein Einreiseverbot in der Höhe von 10-Jahren rechtfertigen würde.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein Familienleben verfügt wurde nicht behauptet, ebenso wurden keine maßgeblichen Beziehungen zu ÖstereicherInnen vorgebracht.

Dass keine hinreichende Integration in Österreich weder in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden konnte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er trotz schriftlicher Aufforderung keine Angaben dazu machte und auch seinem Beschwerdevorbringen dahingehend nichts zu entnehmen ist.

Daran können auch seine Ausführungen, er habe mangels erforderlicher Sprachkenntnisse und mangels amtswegiger Rechtsberatung das Parteiengehör nicht wahrnehmen können, nichts entscheidungsrelevantes ändern, da er auch im Rahmen des Beschwerdevorbringens keinerlei Angaben zu seiner Integration gemacht bzw. entsprechende Unterlagen vorgelegt hat.

Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.11.2018.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (14.4.2015): Nigeria: Abducted women and girls forced to join Boko Haram attacks, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/04/nigeria-abducted-women-and-girls-forced-to-join-boko-haram-attacks/, Zugriff 28.7.2017

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BBC (24.11.2016): Who are Nigeria's Boko Haram Islamist group?, http://www.bbc.com/news/world-africa-13809501, Zugriff 27.7.2017

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BBC (8.6.2015): Boko Haram: Nigeria military moves HQ to Maiduguri, http://www.bbc.com/news/world-africa-33048511, Zugriff 28.7.2017

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DS - Der Standard (28.7.2017): Mindestens 50 Tote bei Boko-Haram-Angriff in Nigeria,

http://derstandard.at/2000061912035/Mindestens-50-Tote-bei-Boko-Haram-Angriff-in-Nigeria, Zugriff 28.7.2017

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DS - Der Standard (6.5.2017): Tausch: Boko Haram ließ 82 entführte Mädchen frei,

http://derstandard.at/2000057116937/Boko-Haram-laesst-Dutzende-entfuehrte-Maedchen-frei, Zugriff 28.7.2017

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DW - Deutsche Welle (28.3.2017): Nigeria's army ramps up military presence in Sambisa Forest,

http://www.dw.com/en/nigerias-army-ramps-up-military-presence-in-sambisa-forest/a-38164548, Zugriff 28.7.2017

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DW - Deutsche Welle (4.8.2016): Boko Haram split in leadership crisis,

http://www.dw.com/en/boko-haram-split-in-leadership-crisis/a-19449738, Zugriff 27.7.2017

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DW - Deutsche Welle (6.5.2017): Boko Haram lässt mehr als 80 Chibok-Mädchen frei,

http://www.dw.com/de/boko-haram-l%C3%A4sst-mehr-als-80-chibok-m%C3%A4dchen-frei/a-38422617, Zugriff 28.7.2017

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.5.2017): Boko Haram lässt 82 entführte Mädchen frei,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/boko-haram-laesst-82-entfuehrte-chibok-maedchen-in-nigeria-frei-15003793.html, Zugriff 28.7.2017

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IRIN - Irin News (8.5.2017): Nigeria wakes up to its growing vigilante problem,

http://www.irinnews.org/analysis/2017/05/09/nigeria-wakes-its-growing-vigilante-problem, Zugriff 28.7.2017

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NW - News Week (15.3.2017): Nigeria Charges Leader of Boko Haram Splinter Group Over Murders of Foreign Nationals, http://www.newsweek.com/ansaru-khalid-al-barnawi-nigeria-568166, Zugriff 27.7.2017

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TNY - The New Yorker (22.12.2015): The Women Fighting Boko Haram, http://www.newyorker.com/news/news-desk/the-women-fighting-boko-haram, Zugriff 28.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 6 - Boko Haram, http://www.ecoi.net/local_link/324820/464517_de.html, Zugriff 28.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 28.7.2017

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VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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VOA - VOA News (31.3.2017): Nigerian Army Holds Drill in Sambisa Forest, Former Boko Haram Stronghold, https://www.voanews.com/a/nigeria-army-sambisa-forest-drills/3790646.html, Zugriff 28.7.2017

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Zeit (18.1.2017): Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe,

http://www.zeit.de/politik/ausland/boko-haram-ueberblick, Zugriff 27.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016

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AA - Auswärtiges Amt (23.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 23.8.2016

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BMEIA - Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016

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OSAC - Overseas Security Advisory Council (15.4.2016): Nigeria 2016 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=19500, Zugriff 23.8.2016

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UKHO - United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 2.8.2016

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Zeit (26.6.2015): Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe,

http://www.zeit.de/politik/ausland/boko-haram-ueberblick, Zugriff 25.8.2016

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CIA - Central Intelligence Agency (1.8.2016): The World Factbook - Nigeria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 9.8.2016

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SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria:

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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