TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W174 2187439-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W174 2187439-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Festnahme am 27.02.2018 und Anhaltung vom 27.02.2018 bis 01.03.2018 sowie die Abschiebung am 01.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Festnahme am 27.02.2018 und Anhaltung vom 27.02.2018 bis 01.03.2018 sowie die Abschiebung am 01.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 und § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG (Anhaltung) sowie § 46 Abs. 1 Z. 2 FPG (Abschiebung) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (Anhaltung) sowie Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Abschiebung) abgewiesen.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z. 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste über Malta in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.11.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Aufnahmeersuchen an Malta, welchem die maltesischen Behörden mit am 05.12.2017 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zustimmten.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018, Zl. 1174323610-171304013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). In diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Malta gewährleistet ist.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018, Zl. 1174323610-171304013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Malta gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). In diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Malta gewährleistet ist.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.02.2018 Beschwerde.

1.3. Am 20.02.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Malta ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen.1.3. Am 20.02.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Malta ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.

1.4. Am 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer um 5:00 Uhr auf Basis dieses Festnahmeauftrages in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel überstellt. Während der Festnahme wurde der Beschwerdeführer mittels Infoblatt in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme belehrt.

1.5. Am selben Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht die "Beschwerde gegen die Verhaftung und Anhaltung in Haft ohne Schubhaftbescheid und geplante Abschiebung noch bevor das Bundesverwaltungsgericht einen Beschluss gefasst hat durch Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" ein.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme beim Bundesamt klar seine Befürchtungen hinsichtlich einer Abschiebung nach Malta zum Ausdruck gebracht. Das Bundesamt habe diese Einvernahme ohne Beisein der Rechtsvertretung durchgeführt und keine Frist für eine Stellungnahme durch diese eingeräumt. Der Beschwerdeführer habe in der Bescheidbeschwerde erneut betont, dass ihm in Malta Verfolgung drohe. Bis dato sei das Bundesverwaltungsgericht zu keiner Entscheidung in diesem Verfahren gekommen. Trotzdem habe das Bundesamt den Beschwerdeführer verhaften lassen und halte ihn im Polizeianhaltezentrum ohne Schubhaftbescheid für die geplante Abschiebung "gefangen".

Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich, sowohl psychisch als auch physisch, in einem sehr schlechten Zustand und nicht transportfähig. Er habe vor geraumer Zeit eine Knieoperation gehabt und gehe derzeit noch auf Krücken. Im Zuge der OP habe er eine Blutvergiftung gehabt und sich nicht die geplanten vier Tage, sondern zwei Wochen im Krankenhaus aufgehalten. Eine zweite Operation für das andere Knie sei für den morgigen Tag geplant gewesen. Der Beschwerdeführer wäre unter Schmerzen verhaftet und abtransportiert worden, habe den ganzen Tag keinen Zugang zu ärztlicher Behandlung gehabt, wobei die Qualität der medizinischen Versorgung im Polizeianhaltezentrum ohnehin mehr als zweifelhaft sei.

Beantragt wurde, nach einer mündlichen Verhandlung, 1. die Verhaftung und Anhaltung in Haft für rechtswidrig zu erklären, 2. die Verhaftung und Anhaltung in Haft aufzuheben, 3. die Abschiebung vor der Zustellung des "Beschlusses" des Bundesverwaltungsgerichts als rechtswidrig zu erklären, 4. die Zuständigkeit Österreichs zur Bearbeitung des Asylantrages anzuerkennen und 5. der beklagten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt und auch beantragt, den Beschwerdeführer wegen seiner finanziellen Lage von der Eingabegebühr zu befreien, da diese der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel widerspreche.

1.6. Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer, um 7:00 Uhr vom Polizeianhaltezentrum aus in den Flughafen überstellt und um 11:00 Uhr ohne Probleme auf dem Luftweg nach Malta abgeschoben.

1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, GZ W161 2185601-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, GZ W161 2185601-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

1.8. Am 30.05.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers ein, v.a das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 27.02.2018. Laut Amtsbescheinigung vom 28.02.2018 war die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am 01.03.2018 gegeben.

1.9. Am 11.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Bundesamtes zur Maßnahmenbeschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass die mit Bescheid vom 08.01.2018 verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahme mit 16.02.2018 durchführbar geworden sei, weil das Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung bzw. keinen Rechtsbehelf gewehrt hatte. Zudem sei die Beschwerde am 01.03.2018 gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen worden.1.9. Am 11.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Bundesamtes zur Maßnahmenbeschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass die mit Bescheid vom 08.01.2018 verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahme mit 16.02.2018 durchführbar geworden sei, weil das Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung bzw. keinen Rechtsbehelf gewehrt hatte. Zudem sei die Beschwerde am 01.03.2018 gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen worden.

Am 20.02.2018 sei gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Malta

ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen worden. Dementsprechend habe man den Beschwerdeführer am 27.02.2018 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel überstellt. Dort hätten die notwendigen ärztlichen Untersuchungen zwecks Feststellung der Haft- und Flugtauglichkeit stattgefunden.ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen worden. Dementsprechend habe man den Beschwerdeführer am 27.02.2018 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel überstellt. Dort hätten die notwendigen ärztlichen Untersuchungen zwecks Feststellung der Haft- und Flugtauglichkeit stattgefunden.

Im gegenständlichen Fall seien alle der Behörde bis 20.02.2018 vorgelegten Befunde ärztlich begutachtet worden, um bei der Überstellung keine Verletzungen der Rechte des Beschwerdeführers gemäß der EMRK zuzufügen, v.a. in Bezug auf Art. 3 EMRK. Der zuständige Mitgliedstaat Malta sei über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden. Dass die medizinische Versorgung dort gewährleistet sei, sei bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018 festgestellt worden. Aus den Überstellungsbericht ergebe sich, dass es keine Besonderheiten bei der Überstellung gegeben habe.Im gegenständlichen Fall seien alle der Behörde bis 20.02.2018 vorgelegten Befunde ärztlich begutachtet worden, um bei der Überstellung keine Verletzungen der Rechte des Beschwerdeführers gemäß der EMRK zuzufügen, v.a. in Bezug auf Artikel 3, EMRK. Der zuständige Mitgliedstaat Malta sei über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden. Dass die medizinische Versorgung dort gewährleistet sei, sei bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018 festgestellt worden. Aus den Überstellungsbericht ergebe sich, dass es keine Besonderheiten bei der Überstellung gegeben habe.

Das Bundesamt stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge

  1. 1.Ziffer eins
    die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet abweisen und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den entsprechenden Schriftsatzaufwandersatz gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV zusprechen.dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den entsprechenden Schriftsatzaufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV zusprechen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018, Zl. 1174323610-171304013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde am 16.02.2018 durchführbar.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018, Zl. 1174323610-171304013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Malta gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde am 16.02.2018 durchführbar.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, GZ W161 2185601-1/2E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, GZ W161 2185601-1/2E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Am 20.02.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Malta ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen. Am 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer in Verwaltungsverwahrungshaft genommenAm 20.02.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Malta ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Am 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer in Verwaltungsverwahrungshaft genommen

Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer ohne Probleme auf dem Luftweg nach Malta abgeschoben.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung haftfähig.

Laut Amtsbescheinigung vom 28.02.2018 war die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am 01.03.2018 gegeben.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsichtnahme in das Grundversorgungs-Informationssystem, das Zentrale Melderegister sowie die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2 Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.2.3.1.2 Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und 4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß Artikel 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132 Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Gemäß §22a Abs. 2 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Gemäß §22a Absatz 2, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:2.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.:

2.3.2.1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung:

Gemäß dem mit Festnahmeauftrag betitelten § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß Abs. 5 leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines solchen Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.Gemäß dem mit Festnahmeauftrag betitelten Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Gemäß Absatz 5, leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines solchen Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung für das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG besteht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung für das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, BFA-VG besteht.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018, Zl. 1174323610-171304013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschied das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge nicht, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Festnahme durchsetzbar war.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2018, Zl. 1174323610-171304013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Malta gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschied das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge nicht, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Festnahme durchsetzbar war.

Am 20.02.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Malta ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen.Am 20.02.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Malta ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2018, um 5:00 Uhr aufgrund dieses Festnahmeauftrags festgenommen und am 01.03.2018, um 11:00 Uhr abgeschoben. Die Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages unterschritt damit deutlich die in Abs. 5 2. Satz leg.cit vorgesehene 72-Stunden-Frist.Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2018, um 5:00 Uhr aufgrund dieses Festnahmeauftrags festgenommen und am 01.03.2018, um 11:00 Uhr abgeschoben. Die Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages unterschritt damit deutlich die in Absatz 5, 2. Satz leg.cit vorgesehene 72-Stunden-Frist.

Unzweifelhaft ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 BFA-VG über die Gründe der Festnahme belehrt wurde.Unzweifelhaft ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG über die Gründe der Festnahme belehrt wurde.

Zudem wurde die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers durch ein polizeiamtsärztliches Gutachten vom 27.02.2018 bestätigt.

Sowohl die die Festnahme als auch die Anhaltung erfolgten daher zu Recht, die Behörde hat sämtliche maßgebliche Vorschriften eingehalten.

2.3.2.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung:

Gemäß § 13 Abs. 1 FPG dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FPG dürfen die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.

Gemäß Abs. 2 leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.Gemäß Absatz 2, leg cit. dürfen sie in die Rechte einer Person bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Artikel 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.

Gemäß Abs. 3 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.Gemäß Absatz 3, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß Abs. 6 leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (Paragraph 46,) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Absatz 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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