Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2185790-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. 1172627704-171233345, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2015 in Ungarn und am XXXX .2015 in Dänemark jeweils Asylanträge gestellt hat (vgl. AS 39).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. In Wien würden zwei Brüder namens XXXX (auch und in der Folge: XXXX ) - ca. 29 Jahre alt - und XXXX - ca. 23 Jahre alt - leben. Sein Heimatland habe der Beschwerdeführer im März 2012 verlassen und sei in den Iran gereist, wo er sich bis zum Jahr 2015 aufgehalten habe. Danach sei er aus dem Iran ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gelangt. Nach ca. zwei Wochen sei er weiter nach Ungarn gereist, wo er ca. ein Monat aufhältig gewesen sei und sei dann mit dem Flüchtlingsstrom über Deutschland nach Dänemark gefahren. In Ungarn sei er schlecht behandelt worden. Dänemark sei besser gewesen. Dort sei er zufrieden gewesen. Er habe versucht, eine Familienzusammenführung mit seinen Brüdern in Österreich zu beantragen. Sein Asylverfahren in Dänemark sei negativ entschieden worden. Er wolle bei seinen Brüdern in Österreich bleiben. In Dänemark sei ihm in dieser Angelegenheit nicht weitergeholfen worden. Ca. am XXXX .2017 sei er von Dänemark über Deutschland nach Österreich gefahren.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 02.11.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Dänemark und Ungarn die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 15).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.11.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Dänemark.
Mit Schreiben vom 10.11.2017 stimmte die dänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 61).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Dänemark angenommen wird.
1.4. Am 27.12.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er weder an Krankheiten leide noch Medikamente benötige. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass zwei seiner Brüder in Österreich leben würden, brachte der Beschwerdeführer vor, er kenne ihre Adressen nicht. Sie würden in Wien leben und hätten einen positiven Bescheid. Die Telefonnummern wisse er, da sie einmal pro Woche telefonieren würden. Sein Bruder XXXX sei bereits seit 2009 in Österreich. XXXX sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausgereist und sie hätten sich auf der Flucht verloren. Wie lange er schon in Österreich lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe erst über das XXXX herausgefunden, dass seine Brüder in Österreich seien. Seit Anfang 2016 wisse der Beschwerdeführer, dass seine Brüder in Österreich seien. Weitere Verwandte habe er weder in Österreich noch in der Europäischen Union.
Seit August 2015 sei er in Dänemark gewesen. Dort habe er in einem Asylheim gelebt, von dem er auch Geld erhalten habe. Das seien 750,00 dänische Kronen alle zwei Wochen gewesen. Das Geld habe jedoch nicht gereicht; man habe sich mit dem Geld nicht viel leisten können. Wenn man krank gewesen sei, hätten die Ärzte immer gesagt "trink Wasser". Der Beschwerdeführer habe in Dänemark Sprachkurse bekommen. Dänemark habe er verlassen, weil er dort einen negativen Bescheid erhalten habe. Zur beabsichtigen Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Dänemark auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Dänemark solange gewartet habe, bis er einen negativen Bescheid erhalten habe. Dann habe man ihm gesagt, dass er das Land binnen sieben Tagen verlassen müsse. Eigentlich habe er in Dänemark keinen Asylantrag stellen, sondern habe nur seine Brüder finden wollen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Dänemark gab der Beschwerdeführer an, dass ihm diese niemand vorgelesen habe.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Dänemark gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Dänemark zulässig ist.
Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Dänemark am XXXX .2015 anlässlich seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Dänemark habe seiner Übernahme mit Schreiben vom 10.11.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. In Österreich lebe sein volljähriger Bruder XXXX gemeinsam mit Ehegattin und Kind. Dieser Bruder habe in Österreich am XXXX .2015 Asyl zuerkannt bekommen. Betreffend den zweiten volljährigen Bruder namens XXXX hätten keine Feststellungen getroffen werden können. Im Zweifel werde dem Beschwerdeführer jedoch geglaubt, dass er einen weiteren, volljährigen Bruder in Österreich habe, mit dem er in telefonischem Kontakt stehe. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern habe nicht festgestellt werden können. Obwohl er bereits Anfang 2016 gewusst habe, dass (zumindest) einer seiner Brüder in Österreich sei, habe der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens bis zum 25.10.2017 in Dänemark abgewartet. Darüber hinaus habe er keine sozialen Kontakte, die in an Österreich binden würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Dänemark der realen Gefahr einer Kettenabschiebung ausgesetzt sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 13 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum dänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Dänemark.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit Glauben geschenkt werde. Dass er an lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Seine Angaben zur Antragstellung in Dänemark sowie zur - nach Abschluss und Ausreiseaufforderung aus Dänemark - letztlich illegalen Weiterreise nach Österreich seien plausibel und stünden in Einklang mit dem Eurodac-Treffer. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Dänemark bereits eine negative Entscheidung erhalten habe, lasse in keiner Weise den begründeten Verdacht auf Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat zu. Abgesehen davon habe er angegeben, dass es ihm in Dänemark gut gegangen sei, er in einem Camp gelebt habe und versorgt worden sei. Auch der Erhalt von 750,00 dänischen Kronen (= ca. € 100,00) alle 14 Tage liege durchaus im mitteleuropäischen Standard. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich würden sich aus den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Der telefonische Kontakt zu den Brüdern begründe noch lange kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer lebe aus den Mitteln der Grundversorgung des Bundes, werde von seinen Brüdern nicht unterstützt und lebe von ihnen getrennt. Die Feststellungen zu Dänemark würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus dem Amtswissen zu Dänemark lasse sich für die Behörde in jeder Weise die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit gegenüber den auf dänischem Staatsgebiet aufhältigen Personen feststellen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Dänemark Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen sei bzw. dies bei Rückkehr zu erwarten hätte.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO erfüllt sei. Aus der Aktenlage sei nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Zu seinem Bruder Vali bestehe seit 2009 kein Familienleben mehr. Ferner fehle es bei den volljährigen Brüdern generell an der erforderlichen Intensität, die für ein bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gefordert werde, wenn der Beschwerdeführer zu seinen Brüdern lediglich telefonischen Kontakt habe. Im Rahmen einer Interessensabwägung sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Dänemark sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Dänemark aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Dänemark als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Es seien im Zielstaat Dänemark keine Unterschiede in der Qualität der Verfahren und der inkludierten Versorgung im Vergleich zum österreichischen Verfahren zu erkennen. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mangelhafte medizinische Betreuung in Dänemark vorgebracht habe, die die Behörde nicht entsprechend berücksichtigt habe. Auch habe die Behörde das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer und seine Brüder seien gemeinsam nach Europa geflüchtet und seien erst in der Türkei getrennt worden. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK [wohl gemeint: Art. 8 EMRK] liege daher vor, weil der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Dänemark wieder von seiner Familie getrennt werden würde. Ferner habe die Behörde verabsäumt, Ermittlungen zum Verfahrensstand in Dänemark anzustellen bzw. eine eventuell mögliche Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan, die ihm in Dänemark drohen würde, in die Beweiswürdigung miteinfließen zu lassen.
4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 05.11.2018 mit, dass der Beschwerdeführer nicht überstellt habe werden können, da er unbekannten Aufenthalts sei. Die Aussetzung sei am 30.01.2018 an Dänemark übermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er hat Afghanistan im März 2012 verlassen und in der Folge ca. drei Jahre lang im Iran gelebt. Vom Iran aus reiste er über die Türkei und Griechenland weiter nach Ungarn, wo er am XXXX .2015 einen Asylantrag stellte. In der Folge gelangte er mit dem Flüchtlingsstrom über Deutschland nach Dänemark, wo er am XXXX .2015 einen (weiteren) Asylantrag stellte, welcher Ende Oktober 2017 abgelehnt wurde. Unmittelbar nach Ablehnung seines Asylantrags in Dänemark reiste der Beschwerdeführer letztlich über Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.11.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Dänemark, welches von der dänischen Dublinbehörde am 10.11.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Dänemarks wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner gab das Bundesamt den dänischen Behörden am 30.01.2018 die Aussetzung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers bekannt. Festgestellt wird sohin, dass sich die Überstellungsfrist im Fall des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert, da dieser flüchtig ist.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Dänemark sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Dänemark Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Dänemark aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
In Österreich lebt ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Gattin und einem Sohn als anerkannter Konventionsflüchtling. Mit diesem Bruder, der bereits seit dem Jahr 2009 in Österreich lebt und den der Beschwerdeführer seither nicht gesehen hat, wohnt er in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder besteht auch nach der Einreise nach Österreich kein persönlicher, sondern lediglich ein telefonischer Kontakt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hält sich noch ein weiterer, volljähriger Bruder von ihm im österreichischen Bundesgebiet auf, mit dem er ebenfalls nur in telefonischem Kontakt steht. Wechselseitige Abhängigkeiten - finanzieller oder sonstiger Natur - zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern bestehen nicht. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 25.01.2018 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
1.2. Zum dänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Dänemark:
Zum dänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Dänemark wurde auf den Seiten 9 bis 13 im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Dublin-Rückkehrer:
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 8.12.2016).
Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Die Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie andere Asylwerber auch (DIS 12.1.2017a).
b). Non-Refoulement:
Dänemark gewährt temporäre Aufenthaltsgenehmigungen, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in ihr Land mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (DIS 13.4.2016).
c). Versorgung:
Es gibt Empfangszentren für kürzlich eingetroffene Asylwerber. AW müssen während des Verfahrens in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Nach einer endgültig negativen Entscheidung im Asylverfahren muss der Fremde bis zur Ausreise oder Außerlandesbringung in einem Ausreisezentrum bleiben. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es besondere Unterbringungszentren (DIS 12.1.2017a; vgl. DIS 14.7.2016).
Unter Umständen kann AW auch erlaubt werden außerhalb der Zentren zu leben. Die Zentren unterstehen dem Immigration Service und werden von Vertragspartnern geführt (Rotes Kreuz, Gemeinden usw.) (DIS 14.7.2017).
Die Lebenskosten der AW werden in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Die AW erhalten Unterbringung, notwendige medizinische Versorgung, Bildung für Kinder und Erwachsene. Zusätzlich gibt es verschiedene Beihilfen für Kleidung, Verbrauchsartikel und Transport. Wenn im Zentrum keine Mahlzeiten serviert werden gibt es auch dafür eine Beihilfe (DIS 5.2.2016a). Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder. Wenn AW aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 13.1.2017).
Ein Antragsteller, der verpflichtet ist das Land zu verlassen und der die Frist hierfür verstreichen lässt, ist ein illegal aufhältiger Fremder. Der Immigration Service ist für dessen Versorgung zuständig, bis er das Land verlassen hat. Auch wenn ein Fremder aus einem anderen Grund illegal aufhältig ist, als ein negativ ausgegangenes Asylverfahren, kann er sich bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden .Lediglich Programme zur Integration am Arbeitsmarkt usw. stehen dieser Gruppe nicht offen (DIS 21.10.2015).
d) Medizinische Versorgung:
AW und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service gedeckt, wenn die Behandlung dringender (unaufschiebbar wegen der Gefahr der Verschlechterung, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 12.1.2017a; vgl. DIS 5.2.2016b).
In der Praxis muss der Betreiber eines Asylzentrums sich in jedem Einzelfall die Kosten einer medizinischen Behandlung vom Immigration Service bewilligen lassen. Für bestimmte Behandlungen (Konsultation eines praktischen oder Facharztes oder einer Hebamme, Erstkonsultation eines Psychologen/Psychiaters) ist eine direkte Überweisung durch das medizinische Personal der Zentren möglich. Kinder von AW haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 5.2.2016b).
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das dänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Dänemark den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan bzw. zu seinem Aufenthalt im Iran, zu seinem weiteren Reiseweg sowie zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2015 einen Asylantrag in Ungarn stellte, aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2015 in Dänemark einen weiteren Asylantrag stellte, ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus dem vorliegenden Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Ferner wurde die Asylantragstellung in Dänemark auch durch die dänische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 10.11.2017 bestätigt. Ferner ergibt sich die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Dänemark abgelehnt worden war, aus seinem eigenen Vorbringen und aus der Zustimmungserklärung Dänemarks, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Darauf, dass die Zuständigkeit Dänemarks beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Dänemark und zur Bekanntgabe der Aussetzung wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers an Dänemark ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich ebenso aus der Bekanntgabe der Aussetzung und aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 05.11.2018 sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 25.01.2018 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 5 bzw. AS 99) und keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 99).
Die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers, der mit Gattin und Sohn als anerkannter Konventionsflüchtling seit dem Jahr 2009 in Österreich lebt, ergeben sich zum einen aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren und zum andern aus den Recherchen der Behörde, welche zu den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid geführt haben. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich ferner, dass er seinen Bruder seit dem Jahr 2009 nicht gesehen hat und auch nach seiner Einreise nach Österreich nicht persönlich, sondern nur telefonisch kontaktiert (woraus sich zwangsläufig auch die Feststellung ergibt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt leben). Die Feststellungen zum zweiten, in Österreich aufhältigen Bruder sowie zum - ebenfalls lediglich - telefonischen Kontakt mit diesem gründen auf den weiteren Angaben des Beschwerdeführers. Wechselseitige Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern wurden nicht vorgebracht. Da der Beschwerdeführer weitere Bindungen in bzw. zu Österreich nicht vorgebracht hat, war die Feststellung zu treffen, dass darüber hinaus keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Dass der Beschwerdeführer seit dem 25.01.2018 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.11.2018.
2.2. Die Feststellungen zum dänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Dänemark beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Dänemark ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Dänemark ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass ihm diese niemand vorgelesen habe (vgl. AS 103). Ein Ersuchen des Beschwerdeführers (oder der in der Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin) an die Dolmetscherin, diese Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer in Dari zur Kenntnis zu bringen, lässt sich der Niederschrift der Einvernahme allerdings nicht entnehmen. Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum dänischen Asylsystem erstattet bzw. wurden auch keine alternative Berichte in das Verfahren eingeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1) [...]
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3) [...]
(4) [...]
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Die Verpflichtung Dänemarks zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Dänemark keine Anhaltspunkte. Zudem stimmte die dänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Dänemarks zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren - weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde - bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Dänemarks in Zweifel ziehen würde, wurde nicht erstattet.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Dänemark bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Dänemarks gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Dänemarks obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im dänischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien).
Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den dänischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) am 30.01.2018 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu "Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Dänemark gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegeben hat, dass er in Dänemark zufrieden gewesen sei (vgl. AS 9). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er zu seinem ca. zwei Jahre und drei Monate dauernden Aufenthalt in Dänemark vor, dass er in einem Asylheim gelebt habe, wo er auch Geld erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe im Abstand von zwei Wochen regelmäßig einen Betrag in der Höhe von 750,00 dänischen Kronen (= ca. € 100,00) erhalten. Er habe Sprachkurse gemacht. Systemische Mängel im dänischen Asylwesen sind aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu erblicken. Wenn der Beschwerdeführer betreffend die finanzielle Versorgung in Dänemark ausführt, dass das Geld nicht gereicht habe und man sich "nicht viel" habe leisten können, ist - wie auch das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat -, darauf hinzuweisen, dass ein "Taschengeld" von ca. € 200,00 im Monat dem mitteleuropäischen Standard entspricht und wohl ausreichend ist, um seine persönlichen Bedürfnisse abzudecken, da ja die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und wohl auch für die Sprachkurse ohnehin vom dänischen Staat bezahlt wurden. Zum Vorbringen, die dänischen Behörden hätten ihm nicht bei der Familienzusammenführung mit seinen volljährigen Brüdern geholfen, ist auszuführen, dass eine Familienzusammenführung unter volljährigen Geschwistern auch nach der Familienzusammenführungs-Richtlinie (vgl. Art. 4 RL 2003/86/EG) nicht vorgesehen ist und sohin den dänischen Behörden diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann. Anzumerken ist weiters, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen weder das Asylverfahren in Dänemark noch seine Behandlung als Asylwerber durch die dänischen Behörden kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Dänemark keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Dänemark eine negative Entscheidung erhalten und man habe ihm gesagt, er müsse das Land verlassen, ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch in Hinblick auf Staatsangehörige aus Afghanistan getroffen werden. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers ist kein Dublinstaat dazu ver