TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W235 2185790-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2185790-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. 1172627704-171233345, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. 1172627704-171233345, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2015 in Ungarn und am XXXX .2015 in Dänemark jeweils Asylanträge gestellt hat (vgl. AS 39).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2015 in Ungarn und am römisch 40 .2015 in Dänemark jeweils Asylanträge gestellt hat vergleiche AS 39).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. In Wien würden zwei Brüder namens XXXX (auch und in der Folge: XXXX ) - ca. 29 Jahre alt - und XXXX - ca. 23 Jahre alt - leben. Sein Heimatland habe der Beschwerdeführer im März 2012 verlassen und sei in den Iran gereist, wo er sich bis zum Jahr 2015 aufgehalten habe. Danach sei er aus dem Iran ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gelangt. Nach ca. zwei Wochen sei er weiter nach Ungarn gereist, wo er ca. ein Monat aufhältig gewesen sei und sei dann mit dem Flüchtlingsstrom über Deutschland nach Dänemark gefahren. In Ungarn sei er schlecht behandelt worden. Dänemark sei besser gewesen. Dort sei er zufrieden gewesen. Er habe versucht, eine Familienzusammenführung mit seinen Brüdern in Österreich zu beantragen. Sein Asylverfahren in Dänemark sei negativ entschieden worden. Er wolle bei seinen Brüdern in Österreich bleiben. In Dänemark sei ihm in dieser Angelegenheit nicht weitergeholfen worden. Ca. am XXXX .2017 sei er von Dänemark über Deutschland nach Österreich gefahren.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. In Wien würden zwei Brüder namens römisch 40 (auch und in der Folge: römisch 40 ) - ca. 29 Jahre alt - und römisch 40 - ca. 23 Jahre alt - leben. Sein Heimatland habe der Beschwerdeführer im März 2012 verlassen und sei in den Iran gereist, wo er sich bis zum Jahr 2015 aufgehalten habe. Danach sei er aus dem Iran ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gelangt. Nach ca. zwei Wochen sei er weiter nach Ungarn gereist, wo er ca. ein Monat aufhältig gewesen sei und sei dann mit dem Flüchtlingsstrom über Deutschland nach Dänemark gefahren. In Ungarn sei er schlecht behandelt worden. Dänemark sei besser gewesen. Dort sei er zufrieden gewesen. Er habe versucht, eine Familienzusammenführung mit seinen Brüdern in Österreich zu beantragen. Sein Asylverfahren in Dänemark sei negativ entschieden worden. Er wolle bei seinen Brüdern in Österreich bleiben. In Dänemark sei ihm in dieser Angelegenheit nicht weitergeholfen worden. Ca. am römisch 40 .2017 sei er von Dänemark über Deutschland nach Österreich gefahren.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 02.11.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Dänemark und Ungarn die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 15).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 02.11.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Dänemark und Ungarn die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 15).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.11.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Dänemark.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.11.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Dänemark.

Mit Schreiben vom 10.11.2017 stimmte die dänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 61).Mit Schreiben vom 10.11.2017 stimmte die dänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 61).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Dänemark angenommen wird.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Dänemark angenommen wird.

1.4. Am 27.12.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er weder an Krankheiten leide noch Medikamente benötige. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass zwei seiner Brüder in Österreich leben würden, brachte der Beschwerdeführer vor, er kenne ihre Adressen nicht. Sie würden in Wien leben und hätten einen positiven Bescheid. Die Telefonnummern wisse er, da sie einmal pro Woche telefonieren würden. Sein Bruder XXXX sei bereits seit 2009 in Österreich. XXXX sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausgereist und sie hätten sich auf der Flucht verloren. Wie lange er schon in Österreich lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe erst über das XXXX herausgefunden, dass seine Brüder in Österreich seien. Seit Anfang 2016 wisse der Beschwerdeführer, dass seine Brüder in Österreich seien. Weitere Verwandte habe er weder in Österreich noch in der Europäischen Union.1.4. Am 27.12.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er weder an Krankheiten leide noch Medikamente benötige. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass zwei seiner Brüder in Österreich leben würden, brachte der Beschwerdeführer vor, er kenne ihre Adressen nicht. Sie würden in Wien leben und hätten einen positiven Bescheid. Die Telefonnummern wisse er, da sie einmal pro Woche telefonieren würden. Sein Bruder römisch 40 sei bereits seit 2009 in Österreich. römisch 40 sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausgereist und sie hätten sich auf der Flucht verloren. Wie lange er schon in Österreich lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe erst über das römisch 40 herausgefunden, dass seine Brüder in Österreich seien. Seit Anfang 2016 wisse der Beschwerdeführer, dass seine Brüder in Österreich seien. Weitere Verwandte habe er weder in Österreich noch in der Europäischen Union.

Seit August 2015 sei er in Dänemark gewesen. Dort habe er in einem Asylheim gelebt, von dem er auch Geld erhalten habe. Das seien 750,00 dänische Kronen alle zwei Wochen gewesen. Das Geld habe jedoch nicht gereicht; man habe sich mit dem Geld nicht viel leisten können. Wenn man krank gewesen sei, hätten die Ärzte immer gesagt "trink Wasser". Der Beschwerdeführer habe in Dänemark Sprachkurse bekommen. Dänemark habe er verlassen, weil er dort einen negativen Bescheid erhalten habe. Zur beabsichtigen Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Dänemark auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Dänemark solange gewartet habe, bis er einen negativen Bescheid erhalten habe. Dann habe man ihm gesagt, dass er das Land binnen sieben Tagen verlassen müsse. Eigentlich habe er in Dänemark keinen Asylantrag stellen, sondern habe nur seine Brüder finden wollen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Dänemark gab der Beschwerdeführer an, dass ihm diese niemand vorgelesen habe.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Dänemark gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Dänemark zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Dänemark gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Dänemark zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Dänemark am XXXX .2015 anlässlich seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Dänemark habe seiner Übernahme mit Schreiben vom 10.11.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. In Österreich lebe sein volljähriger Bruder XXXX gemeinsam mit Ehegattin und Kind. Dieser Bruder habe in Österreich am XXXX .2015 Asyl zuerkannt bekommen. Betreffend den zweiten volljährigen Bruder namens XXXX hätten keine Feststellungen getroffen werden können. Im Zweifel werde dem Beschwerdeführer jedoch geglaubt, dass er einen weiteren, volljährigen Bruder in Österreich habe, mit dem er in telefonischem Kontakt stehe. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern habe nicht festgestellt werden können. Obwohl er bereits Anfang 2016 gewusst habe, dass (zumindest) einer seiner Brüder in Österreich sei, habe der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens bis zum 25.10.2017 in Dänemark abgewartet. Darüber hinaus habe er keine sozialen Kontakte, die in an Österreich binden würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Dänemark der realen Gefahr einer Kettenabschiebung ausgesetzt sei.Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Dänemark am römisch 40 .2015 anlässlich seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Dänemark habe seiner Übernahme mit Schreiben vom 10.11.2017 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. In Österreich lebe sein volljähriger Bruder römisch 40 gemeinsam mit Ehegattin und Kind. Dieser Bruder habe in Österreich am römisch 40 .2015 Asyl zuerkannt bekommen. Betreffend den zweiten volljährigen Bruder namens römisch 40 hätten keine Feststellungen getroffen werden können. Im Zweifel werde dem Beschwerdeführer jedoch geglaubt, dass er einen weiteren, volljährigen Bruder in Österreich habe, mit dem er in telefonischem Kontakt stehe. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern habe nicht festgestellt werden können. Obwohl er bereits Anfang 2016 gewusst habe, dass (zumindest) einer seiner Brüder in Österreich sei, habe der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens bis zum 25.10.2017 in Dänemark abgewartet. Darüber hinaus habe er keine sozialen Kontakte, die in an Österreich binden würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Dänemark der realen Gefahr einer Kettenabschiebung ausgesetzt sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 13 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum dänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Dänemark.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit Glauben geschenkt werde. Dass er an lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Seine Angaben zur Antragstellung in Dänemark sowie zur - nach Abschluss und Ausreiseaufforderung aus Dänemark - letztlich illegalen Weiterreise nach Österreich seien plausibel und stünden in Einklang mit dem Eurodac-Treffer. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Dänemark bereits eine negative Entscheidung erhalten habe, lasse in keiner Weise den begründeten Verdacht auf Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat zu. Abgesehen davon habe er angegeben, dass es ihm in Dänemark gut gegangen sei, er in einem Camp gelebt habe und versorgt worden sei. Auch der Erhalt von 750,00 dänischen Kronen (= ca. € 100,00) alle 14 Tage liege durchaus im mitteleuropäischen Standard. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich würden sich aus den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Der telefonische Kontakt zu den Brüdern begründe noch lange kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer lebe aus den Mitteln der Grundversorgung des Bundes, werde von seinen Brüdern nicht unterstützt und lebe von ihnen getrennt. Die Feststellungen zu Dänemark würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus dem Amtswissen zu Dänemark lasse sich für die Behörde in jeder Weise die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit gegenüber den auf dänischem Staatsgebiet aufhältigen Personen feststellen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Dänemark Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen sei bzw. dies bei Rückkehr zu erwarten hätte.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit Glauben geschenkt werde. Dass er an lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Seine Angaben zur Antragstellung in Dänemark sowie zur - nach Abschluss und Ausreiseaufforderung aus Dänemark - letztlich illegalen Weiterreise nach Österreich seien plausibel und stünden in Einklang mit dem Eurodac-Treffer. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Dänemark bereits eine negative Entscheidung erhalten habe, lasse in keiner Weise den begründeten Verdacht auf Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat zu. Abgesehen davon habe er angegeben, dass es ihm in Dänemark gut gegangen sei, er in einem Camp gelebt habe und versorgt worden sei. Auch der Erhalt von 750,00 dänischen Kronen (= ca. € 100,00) alle 14 Tage liege durchaus im mitteleuropäischen Standard. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich würden sich aus den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Der telefonische Kontakt zu den Brüdern begründe noch lange kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer lebe aus den Mitteln der Grundversorgung des Bundes, werde von seinen Brüdern nicht unterstützt und lebe von ihnen getrennt. Die Feststellungen zu Dänemark würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus dem Amtswissen zu Dänemark lasse sich für die Behörde in jeder Weise die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit gegenüber den auf dänischem Staatsgebiet aufhältigen Personen feststellen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Dänemark Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen sei bzw. dies bei Rückkehr zu erwarten hätte.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO erfüllt sei. Aus der Aktenlage sei nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Zu seinem Bruder Vali bestehe seit 2009 kein Familienleben mehr. Ferner fehle es bei den volljährigen Brüdern generell an der erforderlichen Intensität, die für ein bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gefordert werde, wenn der Beschwerdeführer zu seinen Brüdern lediglich telefonischen Kontakt habe. Im Rahmen einer Interessensabwägung sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Dänemark sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Dänemark aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Dänemark als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Es seien im Zielstaat Dänemark keine Unterschiede in der Qualität der Verfahren und der inkludierten Versorgung im Vergleich zum österreichischen Verfahren zu erkennen. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erfüllt sei. Aus der Aktenlage sei nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Zu seinem Bruder Vali bestehe seit 2009 kein Familienleben mehr. Ferner fehle es bei den volljährigen Brüdern generell an der erforderlichen Intensität, die für ein bestehendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gefordert werde, wenn der Beschwerdeführer zu seinen Brüdern lediglich telefonischen Kontakt habe. Im Rahmen einer Interessensabwägung sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Dänemark sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Dänemark aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Dänemark als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Es seien im Zielstaat Dänemark keine Unterschiede in der Qualität der Verfahren und der inkludierten Versorgung im Vergleich zum österreichischen Verfahren zu erkennen. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mangelhafte medizinische Betreuung in Dänemark vorgebracht habe, die die Behörde nicht entsprechend berücksichtigt habe. Auch habe die Behörde das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer und seine Brüder seien gemeinsam nach Europa geflüchtet und seien erst in der Türkei getrennt worden. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK [wohl gemeint: Art. 8 EMRK] liege daher vor, weil der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Dänemark wieder von seiner Familie getrennt werden würde. Ferner habe die Behörde verabsäumt, Ermittlungen zum Verfahrensstand in Dänemark anzustellen bzw. eine eventuell mögliche Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan, die ihm in Dänemark drohen würde, in die Beweiswürdigung miteinfließen zu lassen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mangelhafte medizinische Betreuung in Dänemark vorgebracht habe, die die Behörde nicht entsprechend berücksichtigt habe. Auch habe die Behörde das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer und seine Brüder seien gemeinsam nach Europa geflüchtet und seien erst in der Türkei getrennt worden. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK [wohl gemeint: Artikel 8, EMRK] liege daher vor, weil der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Dänemark wieder von seiner Familie getrennt werden würde. Ferner habe die Behörde verabsäumt, Ermittlungen zum Verfahrensstand in Dänemark anzustellen bzw. eine eventuell mögliche Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan, die ihm in Dänemark drohen würde, in die Beweiswürdigung miteinfließen zu lassen.

4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 05.11.2018 mit, dass der Beschwerdeführer nicht überstellt habe werden können, da er unbekannten Aufenthalts sei. Die Aussetzung sei am 30.01.2018 an Dänemark übermittelt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er hat Afghanistan im März 2012 verlassen und in der Folge ca. drei Jahre lang im Iran gelebt. Vom Iran aus reiste er über die Türkei und Griechenland weiter nach Ungarn, wo er am XXXX .2015 einen Asylantrag stellte. In der Folge gelangte er mit dem Flüchtlingsstrom über Deutschland nach Dänemark, wo er am XXXX .2015 einen (weiteren) Asylantrag stellte, welcher Ende Oktober 2017 abgelehnt wurde. Unmittelbar nach Ablehnung seines Asylantrags in Dänemark reiste der Beschwerdeführer letztlich über Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er hat Afghanistan im März 2012 verlassen und in der Folge ca. drei Jahre lang im Iran gelebt. Vom Iran aus reiste er über die Türkei und Griechenland weiter nach Ungarn, wo er am römisch 40 .2015 einen Asylantrag stellte. In der Folge gelangte er mit dem Flüchtlingsstrom über Deutschland nach Dänemark, wo er am römisch 40 .2015 einen (weiteren) Asylantrag stellte, welcher Ende Oktober 2017 abgelehnt wurde. Unmittelbar nach Ablehnung seines Asylantrags in Dänemark reiste der Beschwerdeführer letztlich über Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.11.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Dänemark, welches von der dänischen Dublinbehörde am 10.11.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Dänemarks wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner gab das Bundesamt den dänischen Behörden am 30.01.2018 die Aussetzung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers bekannt. Festgestellt wird sohin, dass sich die Überstellungsfrist im Fall des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert, da dieser flüchtig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.11.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Dänemark, welches von der dänischen Dublinbehörde am 10.11.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Dänemarks wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner gab das Bundesamt den dänischen Behörden am 30.01.2018 die Aussetzung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers bekannt. Festgestellt wird sohin, dass sich die Überstellungsfrist im Fall des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert, da dieser flüchtig ist.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Dänemark sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Dänemark Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Dänemark aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

In Österreich lebt ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Gattin und einem Sohn als anerkannter Konventionsflüchtling. Mit diesem Bruder, der bereits seit dem Jahr 2009 in Österreich lebt und den der Beschwerdeführer seither nicht gesehen hat, wohnt er in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder besteht auch nach der Einreise nach Österreich kein persönlicher, sondern lediglich ein telefonischer Kontakt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hält sich noch ein weiterer, volljähriger Bruder von ihm im österreichischen Bundesgebiet auf, mit dem er ebenfalls nur in telefonischem Kontakt steht. Wechselseitige Abhängigkeiten - finanzieller oder sonstiger Natur - zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern bestehen nicht. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 25.01.2018 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.

1.2. Zum dänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Dänemark:

Zum dänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Dänemark wurde auf den Seiten 9 bis 13 im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 8.12.2016).

Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Die Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie andere Asylwerber auch (DIS 12.1.2017a).

b). Non-Refoulement:

Dänemark gewährt temporäre Aufenthaltsgenehmigungen, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in ihr Land mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (DIS 13.4.2016).

c). Versorgung:

Es gibt Empfangszentren für kürzlich eingetroffene Asylwerber. AW müssen während des Verfahrens in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Nach einer endgültig negativen Entscheidung im Asylverfahren muss der Fremde bis zur Ausreise oder Außerlandesbringung in einem Ausreisezentrum bleiben. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es besondere Unterbringungszentren (DIS 12.1.2017a; vgl. DIS 14.7.2016).Es gibt Empfangszentren für kürzlich eingetroffene Asylwerber. AW müssen während des Verfahrens in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Nach einer endgültig negativen Entscheidung im Asylverfahren muss der Fremde bis zur Ausreise oder Außerlandesbringung in einem Ausreisezentrum bleiben. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es besondere Unterbringungszentren (DIS 12.1.2017a; vergleiche DIS 14.7.2016).

Unter Umständen kann AW auch erlaubt werden außerhalb der Zentren zu leben. Die Zentren unterstehen dem Immigration Service und werden von Vertragspartnern geführt (Rotes Kreuz, Gemeinden usw.) (DIS 14.7.2017).

Die Lebenskosten der AW werden in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Die AW erhalten Unterbringung, notwendige medizinische Versorgung, Bildung für Kinder und Erwachsene. Zusätzlich gibt es verschiedene Beihilfen für Kleidung, Verbrauchsartikel und Transport. Wenn im Zentrum keine Mahlzeiten serviert werden gibt es auch dafür eine Beihilfe (DIS 5.2.2016a). Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder. Wenn AW aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 13.1.2017).

Ein Antragsteller, der verpflichtet ist das Land zu verlassen und der die Frist hierfür verstreichen lässt, ist ein illegal aufhältiger Fremder. Der Immigration Service ist für dessen Versorgung zuständig, bis er das Land verlassen hat. Auch wenn ein Fremder aus einem anderen Grund illegal aufhältig ist, als ein negativ ausgegangenes Asylverfahren, kann er sich bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden .Lediglich Programme zur Integration am Arbeitsmarkt usw. stehen dieser Gruppe nicht offen (DIS 21.10.2015).

d) Medizinische Versorgung:

AW und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service gedeckt, wenn die Behandlung dringender (unaufschiebbar wegen der Gefahr der Verschlechterung, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 12.1.2017a; vgl. DIS 5.2.2016b).AW und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service gedeckt, wenn die Behandlung dringender (unaufschiebbar wegen der Gefahr der Verschlechterung, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 12.1.2017a; vergleiche DIS 5.2.2016b).

In der Praxis muss der Betreiber eines Asylzentrums sich in jedem Einzelfall die Kosten einer medizinischen Behandlung vom Immigration Service bewilligen lassen. Für bestimmte Behandlungen (Konsultation eines praktischen oder Facharztes oder einer Hebamme, Erstkonsultation eines Psychologen/Psychiaters) ist eine direkte Überweisung durch das medizinische Personal der Zentren möglich. Kinder von AW haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 5.2.2016b).

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das dänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Dänemark den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan bzw. zu seinem Aufenthalt im Iran, zu seinem weiteren Reiseweg sowie zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2015 einen Asylantrag in Ungarn stellte, aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan bzw. zu seinem Aufenthalt im Iran, zu seinem weiteren Reiseweg sowie zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2015 einen Asylantrag in Ungarn stellte, aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2015 in Dänemark einen weiteren Asylantrag stellte, ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus dem vorliegenden Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Ferner wurde die Asylantragstellung in Dänemark auch durch die dänische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 10.11.2017 bestätigt. Ferner ergibt sich die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Dänemark abgelehnt worden war, aus seinem eigenen Vorbringen und aus der Zustimmungserklärung Dänemarks, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Darauf, dass die Zuständigkeit Dänemarks beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2015 in Dänemark einen weiteren Asylantrag stellte, ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus dem vorliegenden Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Ferner wurde die Asylantragstellung in Dänemark auch durch die dänische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 10.11.2017 bestätigt. Ferner ergibt sich die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Dänemark abgelehnt worden war, aus seinem eigenen Vorbringen und aus der Zustimmungserklärung Dänemarks, die sich auf Litera d, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO stützt. Darauf, dass die Zuständigkeit Dänemarks beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Dänemark und zur Bekanntgabe der Aussetzung wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers an Dänemark ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich ebenso aus der Bekanntgabe der Aussetzung und aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 05.11.2018 sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 25.01.2018 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 5 bzw. AS 99) und keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 99).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 5 bzw. AS 99) und keine Medikamente zu nehmen vergleiche AS 99).

Die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers, der mit Gattin und Sohn als anerkannter Konventionsflüchtling seit dem Jahr 2009 in Österreich lebt, ergeben sich zum einen aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren und zum andern aus den Recherchen der Behörde, welche zu den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid geführt haben. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich ferner, dass er seinen Bruder seit dem Jahr 2009 nicht gesehen hat und auch nach seiner Einreise nach Österreich nicht persönlich, sondern nur telefonisch kontaktiert (woraus sich zwangsläufig auch die Feststellung ergibt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt leben). Die Feststellungen zum zweiten, in Österreich aufhältigen Bruder sowie zum - ebenfalls lediglich - telefonischen Kontakt mit diesem gründen auf den weiteren Angaben des Beschwerdeführers. Wechselseitige Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern wurden nicht vorgebracht. Da der Beschwerdeführer weitere Bindungen in bzw. zu Österreich nicht vorgebracht hat, war die Feststellung zu treffen, dass darüber hinaus keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Dass der Beschwerdeführer seit dem 25.01.2018 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.11.2018.

2.2. Die Feststellungen zum dänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Dänemark beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Dänemark ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Dänemark ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass ihm diese niemand vorgelesen habe (vgl. AS 103). Ein Ersuchen des Beschwerdeführers (oder der in der Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin) an die Dolmetscherin, diese Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer in Dari zur Kenntnis zu bringen, lässt sich der Niederschrift der Einvernahme allerdings nicht entnehmen. Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum dänischen Asylsystem erstattet bzw. wurden auch keine alternative Berichte in das Verfahren eingeführt.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Dänemark ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass ihm diese niemand vorgelesen habe vergleiche AS 103). Ein Ersuchen des Beschwerdeführers (oder der in der Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin) an die Dolmetscherin, diese Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer in Dari zur Kenntnis zu bringen, lässt sich der Niederschrift der Einvernahme allerdings nicht entnehmen. Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum dänischen Asylsystem erstattet bzw. wurden auch keine alternative Berichte in das Verfahren eingeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangeg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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