TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W170 2208432-1

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2208432-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des XXXX geb., StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 25.09.2018, Zl. 1068758000-170758814/BMI-BFA_KNT_AST_01, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) und V. (Erlassung eines Einreiseverbotes) gemäß §§ 7, 8,57, 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und §§ 52, 53 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

XXXX ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.03.2018, Gz. 26 Hv 65/17p, wegen versuchter Bestimmung zum Mord mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren bestraft wurde.

Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da XXXX gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid, der diesem am 28.09.2018 zugestellt wurde, mit am 23.10.2018 von seinem Rechtsvertreter mittels per

E-Mail bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt hat im bekämpften Bescheid festgestellt, dass die Identität des XXXX feststeht, dieser syrischer Staatsangehöriger ist sowie der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Konfession angehört. Weiters wurde festgestellt, dass XXXX keine Kinder hat und nicht verheiratet ist, über eine Schulbildung verfügt und erwerbsfähig ist. Zu den Sprachkenntnissen hat das Bundesamt festgestellt, dass Arabisch die Muttersprache des XXXX ist und seine Deutschkenntnisse mangels Vorlage von Prüfungszeugnissen nicht festgestellt werden konnte.

Das Bundesamt hat weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen Krankheiten leidet sowie in Syrien von 2008 bis 2010 den Militärdienst abgeleistet hat.

Zu den Familienangehörigen des XXXX hat das Bundesamt festgestellt, dass dessen Mutter und dessen zwei Brüder in Tirol leben und diesen jeweils der Status der bzw. des Asylberechtigten zukommt.

Weiters hat das Bundesamt festgestellt, dass XXXX mit einem namentlich genannten Bruder illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und am 18.05.2015 gemeinsam mit diesem internationalen Schutz beantragt hat sowie XXXX in Erledigung dieses Antrages mit Bescheid vom 28.06.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Schließlich hat das Bundesamt festgestellt, dass XXXX nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu einem namentlich genannten Bruder nach Tirol gezogen ist, wo er bis zum 14.09.2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet war, sowie das XXXX von 16.09.2016 bis zu seiner Inhaftierung im Zentralen Melderegister als Obdachlos geführt wurde.

Das wurde in der Beschwerde nicht bestritten, das Bundesamt hat XXXX im Aberkennungsverfahren Parteiengehör gewährt und ist kein Grund zu sehen, warum diese Feststellungen nicht auf einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren fußen sollten.

2. Das Bundesamt hat festgestellt, dass XXXX vom Landesgerichtes Innsbruck vom 07.03.2018, Gz. 26 Hv 65/17p, wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 12, 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wurde.

Das wurde in der Beschwerde nicht bestritten, das Bundesamt hat XXXX im Aberkennungsverfahren Parteiengehör gewährt und ist kein Grund zu sehen, warum diese Feststellung nicht auf einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren fußen sollten.

3. Aus dem vom Bundesamt in das Verfahren eingeführten und gegenüber dem XXXX erlassenen, oben zitierten Urteil des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich, dass XXXX wegen versuchter Bestimmung des XXXX zum Mord an seinem Bruder XXXX nach §§ 12, 15, 75 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt wurde.

Nach dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Schuldspruch hat XXXX in der Zeit vom 19.12.2016 bis 18.01.2017 in Innsbruck und an anderen Orten einen anderen zu bestimmen versucht, seinen Bruder XXXX zu töten, indem er durch die telefonisch an XXXX übermittelte Aufforderung, ein Freund von ihm (gemeint allerdings er selbst) suche jemanden, der seinen Schwager (gemeint allerdings sein Bruder XXXX ) umbringen würde, er (gemeint XXXX) solle jemanden suchen, der das für ihn mache, indem XXXX diesem zur Verstärkung des Tatentschlusses die Zahlung eines beachtlichen Geldbetrages auch für dessen Vermittlungstätigkeit in Aussicht stellte, ihm ein Lichtbild des Geldes und eines seines Bruders schickte, die genaue Adresse und die täglichen Alltagsgewohnheiten des Bruders schilderte und diesen zu dessen Wohnanschrift führte und die örtlichen Gegebenheiten zeigte.

In den Entscheidungsgründen ist das Strafgericht davon ausgegangen, dass XXXX vermögenslos ist, keine Schulden hat, vor seiner Festnahme eine staatliche Unterstützung in der Höhe von € 620 bezogen hat und ihn keine Sorgepflichten treffen. Weiters ist das Strafgericht von der bisherigen Unbescholtenheit des XXXX ausgegangen.

Bei der Strafbemessung hat das Strafgericht den Umstand als erschwerend gewertet, dass XXXX versucht hat, einen anderen dazu zu bestimmen, seinen eigenen Bruder, sohin einen Angehörigen im Sinne des § 72 StGB, zu töten. Als mildernd wurde gewertet, dass XXXX unbescholten war und die Tat beim Versuch geblieben ist.

Das Urteil ist - nach der Zurückweisung einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof und der Abweisung der dagegen erhobenen Berufungen durch das Oberlandesgericht Innsbruck - seit 16.08.2018 rechtskräftig und vollstreckbar.

4. In der Beschwerde hat der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene XXXX lediglich ausgeführt, dass das Bundesamt den Sachverhalt von Amts wegen selbst zu erheben habe und sich nicht ausschließlich auf die Beweisergebnisse eines anderen Verfahrens, z. B. eines Strafverfahrens stützen dürfe, da ja zu Entscheidungen wie der vorliegenden Sicherheitserwägungen und Prognoseentscheidungen zu treffen seien.

Daher hätte das Amt den Bruder des XXXX zum Verhältnis trotz der Verurteilung einvernehmen müssen, diese habe sich etwa trotz Kenntnis der Verurteilung um die Vertretung des XXXX im gegenständlichen Verfahren gekümmert, was jemand, dem nach dem Leben getrachtet werde, nicht mache. Auch sei die Person, die XXXX laut Urteil bestimmt haben soll, untergetaucht und seien nur deren Angaben vor der Polizei verlesen worden, ohne diese befragen zu können. Das Bundesamt hätte diese Person ausforschen müssen anstatt sich auf die Feststellungen des Urteils zurückzuziehen. Diese Beweise hätten ergeben, dass von Ermorden bei der Bestimmungshandlung keine Rede gewesen sei, vielmehr habe XXXX im alkoholisierten Zustand, diese Person dazu bestimmt, dem Bruder eine Abreibung zu verpassen, weil ihm der Bruder keinen Fernseher habe kaufen wollen. Das Bundesamt hätte die Erhebungen und Vernehmungen der bestimmten Person, die das Strafgericht nicht habe durchführen können, nachholen müssen. Dann wäre herausgekommen, dass klar kein Asylaberkennungsgrund vorliege und wären diese Erhebungen auch geeignet gewesen, das Strafverfahren wiederaufzunehmen, womit jegliche Bindungswirkung des Urteils zu entfallen habe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Bescheid, der Beschwerde und hinsichtlich 1.3. aus der Urteilsübersendung des Landesgerichts Innsbruck vom 16.08.2018, 26 Hv 65/17p - 102.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht an die Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil gebunden sind (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Daher erweist sich die Argumentation der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde, das Bundesamt hätte (praktisch in Wiederholung des Strafverfahrens) die zum Mord bestimmte Person ausforschen und befragen müssen, als verfehlt. Viel mehr sind der Entscheidung die Tatsachenfeststellung des Strafgerichts zu unterstellen.

1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, Spruchpunkt I. des Bescheides:

Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,

(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130).

Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, da er einen anderen dazu bestimmen wollte, den Bruder des Beschwerdeführers zu töten.

Ein Tötungsdelikt ist objektiv ein besonders schweres Verbrechen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288), nach den Feststellungen im Strafurteil liegt auch subjektiv ein schweres Verbrechen vor, da der Beschwerdeführer seinen Bruder nicht in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung töten wollte, sondern in geplanter Art und Weise einen anderen dazu bestimmt hat und ihm nach den Feststellungen des Strafgerichts zur Verstärkung des Tatentschlusses die Zahlung eines beachtlichen Geldbetrages auch für dessen Vermittlungstätigkeit in Aussicht stellte, ihm ein Lichtbild des Geldes und eines seines Bruders schickte, die genaue Adresse und die täglichen Alltagsgewohnheiten des Bruders schilderte und diesen zu dessen Wohnanschrift führte und die örtlichen Gegebenheiten zeigte.

Es liegt somit zweifelsohne ein vom Beschwerdeführer verübtes besonders schweres Verbrechen vor.

Dass das Urteil rechtskräftig ist, ist unzweifelhaft.

Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer, der seit 2015 in Österreich ist und in Österreich vor der Festnahme von Sozialleistungen lebte, gemeingefährlich ist, das heißt, Gründe für die Annahme bestehen, dass er wieder in schwerwiegender Weise straffällig werden wird. Gegen diese Annahme spricht lediglich seine Integration in seine Familie, für diese Annahme allerdings der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen seines Leumundszeugnisses und der langen Anhaltung in Haft nur sehr unwahrscheinlich einer auch nur annähernd lukrativen Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Da der Beschwerdeführer nicht einmal vor einem Mordauftrag an seinem eigenen Bruder zurückschreckt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch ohne nähere Prüfung eine negative Zukunftsprognose zulässig und zutreffend ist (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130).

Im Lichte der besonders schweren, geplanten und sogar nicht vor der Familienzugehörigkeit des Opfers zurückschreckenden Straftat überwiegen auch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes des Beschwerdeführers durch Österreich, zumal diesem zum Entscheidungszeitpunkt keine Abschiebung droht.

Es ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Spruchpunkt II. des Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017 (in Folge: StGB)) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.

Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn

(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Allerdings wäre - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - eine Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu unterlassen, wenn diese gegen Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018, verstoßen würde.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Dem steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Zwar lebte der Beschwerdeführer vor seiner Haft mit seiner Mutter und seinen Brüdern (zumindest zeitweise) in Österreich zusammen, war von diesen mangels eigener Erwerbstätigkeit abhängig - nunmehr wird der Beschwerdeführer in der Haft versorgt - und ist nicht zu sehen, dass diese das Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen könnten, aber hat der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen gerade gegen ein Mitglied dieser Familie begangen und ist in einer lebensnahen Sicht nicht davon auszugehen, dass dieser in Österreich mangels eines entsprechenden Leumunds und wegen seiner langen Haftstrafe auch nur eine annähernd gute Arbeit finden wird, sodass von der schwerwiegenden Gefahr einer weiteren Delinquenz des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch erfolgte die Verurteilung erst im März 2018 und befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft, sodass von keinem hinreichenden Bewährungszeitraum auszugehen ist.

Daher besteht die erhebliche Gefahr einer abermaligen, schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers. Darüber hinaus gefährden gerade Tötungsdelikte die öffentliche Sicherheit erheblich. Somit wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung weit schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers, in Österreich zu verbleiben und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, abzuweisen.

Es ist daher auch die Einvernahme des Bruders entbehrlich, da das Bundesverwaltungsgericht von einem intakten Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie ausgeht.

4. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes, Spruchpunkt V. des Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 auch unbefristet erlassen werden, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Entscheidung, ob ein befristetes oder ein unbefristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben.

Räumt das Gesetz der Behörde Ermessen ein und übt sie dieses im Sinne des Gesetzes, liegt keine Rechtswidrigkeit vor, auch wenn das Gericht das Ermessen anders geübt hätte als die Behörde.

Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).

Unstrittig ist der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden; in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer (unbedingten) Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass der Beschwerdeführer laut dem oben zitierten Urteil einen anderen dazu bestimmen wollte, seinen Bruder zu töten. Eine geplante und durchdachte Bestimmung zum Mord, wie sie hier nach den Feststellungen im Strafurteil vorliegt, stellt für sich, ohne eine weitere Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Fremden nehmen zu müssen, eine so schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, dass der Abwägung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden kann und die Beschwerde gegen den gegenständlichen Spruchpunkt abzuweisen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer seit der Verurteilung im März 2018 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist; auf Grund der Kürze dieses Zeitraums und der Anhaltung in Haft vermag dies aber zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018,- der diesbezüglich § 24 Abs. 4 VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) - kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt.

Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde; das Vorbringen in der Beschwerde zielt lediglich auf die Wiederholung der wesentlichen Teile des Strafverfahrens, obwohl eine Bindung an die Feststellungen des Strafgerichts gegeben ist. Da darüber hinaus eine Tat vorliegt, die auch im Rahmen der als besonders schwere Verbrechen zu bezeichneten Straftaten am schwerwiegendsten Ende angesiedelt ist - es sollte ein anderer in einem planvollen Vorgehen zur Tötung des eigenen Bruders bestimmt werden - sowie die Verurteilung erst im März 2018 erfolgte und der Beschwerdeführer seitdem in Haft ist und darüber hinaus eine intakte Beziehung zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten unterstellt wird, kommt es für das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers an und konnte - trotz entsprechenden Antrags - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (siehe zuletzt VwGH 24.07.2018, Ra 2018/20/0344).

6. Sohin ist im Gesamten spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung unter

A) zitiert und beachtet, es ist daher weder zu sehen, dass die

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Daher ist die Revision unzulässig.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennung des Status
des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungsverfahren,
Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe, besonders
schweres Verbrechen, Einreiseverbot, Flüchtlingseigenschaft,
Gefährlichkeitsprognose, Haftstrafe, Interessenabwägung,
Kumulierung, negative Beurteilung, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, Rechtskraft der Entscheidung, Strafart,
Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2208432.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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