TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/27 W209 2193597-1

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W209 2193597-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 06.03.2018, GZ: VA/ED-FP0500/2017, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.800,00 wegen nach Arbeitsantritt unterlassener Anmeldung der Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 06.03.2018, GZ: VA/ED-FP0500/2017, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vor, weil er es unterlassen habe, die Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am 09.11.2017 in XXXX , XXXX , durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass für die oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 1.000,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen.

2. Mit Schreiben vom 11.03.2018 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die damit er damit begründet, dass die Umbauarbeiten in einer Wohnung im Haus des Beschwerdeführers an der im oben angeführten Bescheid angegebenen Adresse von einer beauftragten Firma durchgeführt worden seien, wobei die Betretenen nur untergeordnete Hilfsarbeiten durchgeführt hätten. Der Beschwerdeführer habe von den Arbeiten nichts gewusst und die Arbeiter nicht gekannt. Aus einer der Beschwerde angeschlossenen detaillierten Schilderung des Sachverhaltes geht hervor, dass sich nach Beginn der Arbeiten durch die vom Beschwerdeführer beauftragte Firma ergeben habe, dass noch Hilfskräfte für die Beseitigung des Schuttes notwendig gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich sodann an einen Bekannten gewannt, der ihm hierfür den Bruder eines für die beauftragte Firma tätigen Arbeiters empfohlen habe. Dieser habe die Wohnung später für seine Tochter mieten wollen. Der Beschwerdeführer habe diesem Wunsch schließlich inklusive einer Teilbezahlung (Anm.: der künftigen Miete) durch die Arbeitsleistung zugestimmt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie aus, dass die Betretenen unstrittig bei der Kontrolle arbeitend angetroffen worden seien, ohne zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein. Der im Zuge der Kontrolle mit XXXX bzw. dem Bekannten des Beschwerdeführers aufgenommenen Niederschrift sowie aus dem Personenblatt des XXXX ergebe sich, dass letzterer vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei, die Renovierungsarbeiten durchzuführen, und dieser seinen Bruder, den XXXX zu den Renovierungsarbeiten mitgenommen habe, wo die Genannten am 07.11.2017 um ca. 09:00 Uhr mit den Arbeiten begonnen hätten. Aus der mit dem Bekannten des Beschwerdeführers aufgenommenen Niederschrift ergebe sich, dass die Betretenen für ihre Tätigkeit €

7,00 pro Stunde in bar vom Beschwerdeführer erhalten sollten. Der Arbeitsort sei aufgrund der Art der Tätigkeit vorgegeben gewesen. Aus der Niederschrift mit XXXX ergebe sich zudem, dass die für die Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel durch den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien, da sich diese bereits auf der Baustelle befunden hätten. Die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts sei nicht evident, weswegen auch von einer persönlichen Arbeitspflicht der Betretenen auszugehen sei. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten handeln würde, die üblicherweise in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben würden. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten könne bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Derartige Anhaltspunkte lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Ein enges Freundschaftsverhältnis zwischen den Betretenen und dem Beschwerdeführer, welches einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst rechtfertigen würde, liege nicht vor. Selbst wenn die von XXXX zu bezahlende Miete mit den Arbeiten gegengerechnet worden wäre, würde Entgeltlichkeit vorliegen. Dass die Betretenen von einem Bekannten des Beschwerdeführers in Dienst genommen worden seien, stehe der Annahme der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers ebenfalls nicht entgegen, da letzterer den Auftrag dazu gegeben habe. Schließlich habe der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats mit der belangten Behörde eingeräumt, dass er die Betretenen am Kontrolltag zur Sozialversicherung anmelden habe wollen, dies ihm aufgrund der erforderlichen elektronischen Meldungserstattung jedoch verwehrt worden sei, was ebenso für das Vorliegen von entgeltlichen Dienstverhältnissen spreche. Gegenständlich handle es sich zwar um den ersten derartigen Meldeverstoß des Beschwerdeführers. Die Meldung sei bis dato jedoch nicht nachgeholt worden, weswegen der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht auf € 400 reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer nicht entfallen hätten können.

4. Auf Grund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 26.04.2018 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die beiden betretenen Arbeiter von der Firma, die er mit der Durchführung der Umbauarbeiten beauftragt habe, beschäftigt worden seien, ohne mit dem Beschwerdeführer Rücksprache zu halten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Im Zuge einer am 09.11.2017 gegen 10.30 Uhr durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei wurden XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , in einer im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Wohnung XXXX bei einfachen Renovierungsarbeiten angetroffen, ohne vorher zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein.

Der Beschwerdeführer beauftragte eine Baufirma mit der Durchführung von Renovierungsarbeiten. Als sich jedoch herausstellte, dass vorher noch der Schutt weggeräumt und andere einfache Renovierungsarbeiten durchgeführt werden mussten und diese Arbeiten im Auftrag nicht enthalten gewesen seien, wandte sich der Beschwerdeführer an XXXX - ein Bekannter des Beschwerdeführers -, welcher ihm den XXXX als Arbeiter vermittelte. Letzterer nahm sodann seinen Bruder, den XXXX zu den beschwerdegegenständlichen Renovierungsarbeiten mit, ohne dass der Beschwerdeführer davon wusste.

XXXX , der die Wohnung später für sich oder seine Tochter mieten wollte, vereinbarte mit XXXX einen Stundenlohn von € 7,00. Der gebührende Arbeitslohn sollte später mit der künftigen Miete für die Wohnung gegenverrechnet werden.

Das benötigte Material und Werkzeug war bereits auf der Baustelle vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Die Betretung unter den oben angeführten Umständen steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

Die Beauftragung der Baufirma sowie der Umstand, dass die von den Betretenen durchgeführten Arbeiten nicht vom Auftrag an die Baufirma umfasst waren und sich der Beschwerdeführer Hilfe suchend an XXXX wandte, der ihm XXXX als Arbeiter empfahl, ergibt sich aus den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle am 09.11.2017.

Dass letzterer schließlich die Arbeit mit seinem Bruder durchführte, steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

Die Vereinbarung eines Stundenlohns in Höhe von € 7,00 ist den niederschriftlichen Angaben des XXXX vor der Finanzpolizei zu entnehmen. Die beabsichtigte Verrechnung des gebührenden Arbeitslohnes mit der später von XXXX zu leistenden Miete ist den niederschriftlichen Angaben des XXXX vor der Finanzpolizei zu entnehmen.

Der späteren Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass nicht er, sondern die von ihm beauftragte Baufirma Dienstgeber der Betretenen gewesen sei, widerspricht seinen im Zuge der Kontrolle getätigten Angaben, wonach die von den Betretenen durchgeführten Arbeiten nicht vom Auftrag an die Baufirma umfasst gewesen sind. Den Angaben im Zuge der Kontrolle kommt jedoch ein höherer Wahrheitsgehalt zu, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben, insbesondere wenn sie noch in einem unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den relevanten Ereignis stehen, der Wahrheit entsprechen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 9). Demensprechend sind die widersprüchlichen späteren Angaben als reine Schutzbehauptung zu werten, um dem vorgeschrieben Beitragszuschlag zu entgehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall kommen folgende maßgebenden Rechtsvorschriften zur Anwendung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 ASVG).

Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a ASVG).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zum Vorliegen von Dienstverhältnissen

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB (VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091).

Die Betretenen wurde im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei bei einfachen Renovierungsarbeiten in einer Wohnung des Beschwerdeführers angetroffen. Dabei handelt es sich zweifellos um eine Tätigkeit unter solchen Umständen, die im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung die Annahme eines entgeltlichen Dienstverhältnisses rechtfertigt, sofern nicht atypische Umstände gegen eine solche Deutung sprechen. Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger, gegen das Vorliegen von entgeltlichen Dienstverhältnissen sprechenden Gründe liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, Dienstgeber der Betretenen gewesen zu sein, und darauf verweist, dass er eine Baufirma mit den Arbeiten beauftragt habe, die Dienstgeberin der Betretenen gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass als Dienstgeber im Sinne des ASVG gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.

Zwar begründet der Umstand allein, dass ein Beschäftiger Eigentümer einer Wohnung ist, in der Bauarbeiten durchgeführt werden, keinen Betrieb (VwGH 13.11.2013, 2013/08/0146; 31.07.2014, 2012/08/0253). Im vorliegenden Fall wurde jedoch eine umfangreiche Generalsanierung einer Wohnung des Beschwerdeführers unter Heranziehung einer Baufirma sowie eigenständig "beauftragter" Arbeiter zum Zwecke späterer Vermietung durchgeführt, welche die Schaffung einer einem Betrieb entsprechenden organisatorischen Einheit erfordert, weswegen die Baustelle in der Wohnung als Betrieb im genannten Sinn anzusehen ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2014/08/0069).

Da gegenständlich keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Tätigkeit nicht auf Gefahr und Rechnung des Beschwerdeführers betrieben worden wäre, zumal den Feststellungen zufolge die Arbeiten, welche die Betretenen durchgeführt haben, nicht vom Auftrag an die Baufirma umfasst waren, ist im Lichte der oben angeführten Judikatur der Beschwerdeführer als Dienstgeber der betretenen Arbeiter zu qualifizieren.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Indienstnahme der Betretenen durch einen Bekannten des Beschwerdeführers erfolgte (VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287).

Zur Höhe des Beitragszuschlages

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, G407/2016 u.a.) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Der Beschwerdeführer hat es als Dienstgeber unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, und wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Es wurde daher der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG verwirklicht, weswegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137). Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend erkannt hat, da im gegenständlichen Fall bislang noch keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde.

Die Beschwerde hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd § 113 Abs. 2 vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten.

Dementsprechend erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht, weswegen die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Versicherungspflicht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2193597.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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