Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W153 2205986-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Angola alias Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018, Zl. 1183569908-180231015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Angola alias Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018, Zl. 1183569908-180231015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Angola, stellte am 07.03.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Visums für Portugal (gültig von 15.01.2018 bis zum 28.02.2018) ist.
Am 08.03.2018 wurde der Beschwerdeführer erstbefragt und gab hierbei an, seine Heimat im Dezember 2017 verlassen zu haben, zu Fuß nach Angola gegangen und anschließend nach Portugal geflogen zu sein, wo er sich ungefähr 1 Monat lang aufgehalten habe. In weiterer Folge sei er mit einem Zug nach Österreich gekommen. Außer in Österreich habe er bislang in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sein ursprüngliches Reiseziel sei London gewesen, aber er wolle jetzt aber hier bleiben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 12.03.2018 ein den Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) an Portugal.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 12.03.2018 ein den Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) an Portugal.
Mit Schreiben vom 26.03.2018 korrigierte der Beschwerdeführer seine Personalien.
Mit Schreiben vom 27.04.2018 stimmte Portugal zu, den Beschwerdeführer aufgrund Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu übernehmen.Mit Schreiben vom 27.04.2018 stimmte Portugal zu, den Beschwerdeführer aufgrund Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 15.05.2018 teilte die österreichische Dublin-Behörde Portugal fälschlicherweise mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Portugal nunmehr aufgrund dieses Umstandes für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 15.05.2018 teilte die österreichische Dublin-Behörde Portugal fälschlicherweise mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Portugal nunmehr aufgrund dieses Umstandes für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.
Sodann wurde der Beschwerdeführer am 24.07.2018 einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hierbei gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung und leide auch an keinen Krankheiten. Er habe im Bereich der EU keine Verwandten. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Portugal gab der Beschwerdeführer an, dort keine Möglichkeit zu haben, zu arbeiten und zu bleiben. Zudem habe er Angst, von Portugal in seine Heimat abgeschoben zu werden. Über weitere Nachfrage gab er an, mindestens 1 Monat in Portugal aufhältig gewesen zu sein und dort weder eine Einvernahme gehabt noch eine Entscheidung erhalten zu haben.
Mit Eingabe vom 27.07.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein. Hierbei gab er zusammengefasst an, nicht nach Portugal zurückkehren zu wollen, weil er dort Angst vor einer Abschiebung nach Angola und in weiterer Folge in den Kongo habe. Der Stellungnahme wurde ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer beigefügt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Portugal für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Portugal für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Portugal gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Portugal wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst:
Allgemeines zum Asylverfahren
Im Mai 2014 hat Portugal mit dem Gesetz 26/2014 das Asylgesetz 27/2008 geändert und maßgebliche EU-Vorgaben umgesetzt. Der Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) ist für das Führen der erstinstanzlichen Asylverfahren zuständig. Die NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) ist direkt am Asylverfahren beteiligt und hat die Möglichkeit jeden Antragsteller zu beraten (EK 4.7.2016; vgl. SEF o.D.).Im Mai 2014 hat Portugal mit dem Gesetz 26/2014 das Asylgesetz 27/2008 geändert und maßgebliche EU-Vorgaben umgesetzt. Der Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) ist für das Führen der erstinstanzlichen Asylverfahren zuständig. Die NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) ist direkt am Asylverfahren beteiligt und hat die Möglichkeit jeden Antragsteller zu beraten (EK 4.7.2016; vergleiche SEF o.D.).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).
Dublin-Rückkehrer nach Portugal haben Zugang zum Asylverfahren. Bei Ankunft am Flughafen Lissabon werden sie für den nächsten Tag zu einem Interview eingeladen und können dort gegebenenfalls einen Asylantrag stellen. Bereits laufende Verfahren können fortgesetzt werden. Rückkehrer haben auch Zugang zu medizinischer Versorgung. Ist der Rückkehrer bedürftig, wird die Sozialbehörde im Zuge eines Interviews erheben, welche Unterstützung diesem während seines Asylverfahrens zusteht (DU 17.3.2016).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es wurden Maßnahmen zur Stärkung der Rechte Vulnerabler gesetzt. Geschlechtergleichheit soll gefördert und das Bewusstsein für Gleichbehandlung besonders in der Kindererziehung, Bezahlung, Arbeit, Familienleben usw. gefördert werden. Bezüglich UMA gab es keine neuen Maßnahmen (EK 4.7.2016). UMA müssen immer von ihrem gerichtlich bestellten Vormund vertreten werden. Wenn Unklarheit über das Alter eines Antragstellers besteht, kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Unbegleitete Minderjährige über 16 Jahren dürfen nur dann in einem Zentrum für Erwachsene untergebracht werden, wenn dies in ihrem besten Interesse ist (EK 7.2015; vgl. Asylgesetz, Art. 77ff.).Es wurden Maßnahmen zur Stärkung der Rechte Vulnerabler gesetzt. Geschlechtergleichheit soll gefördert und das Bewusstsein für Gleichbehandlung besonders in der Kindererziehung, Bezahlung, Arbeit, Familienleben usw. gefördert werden. Bezüglich UMA gab es keine neuen Maßnahmen (EK 4.7.2016). UMA müssen immer von ihrem gerichtlich bestellten Vormund vertreten werden. Wenn Unklarheit über das Alter eines Antragstellers besteht, kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Unbegleitete Minderjährige über 16 Jahren dürfen nur dann in einem Zentrum für Erwachsene untergebracht werden, wenn dies in ihrem besten Interesse ist (EK 7.2015; vergleiche Asylgesetz, Artikel 77 f, f,).
Minderjährige Kinder von Asylwerbern und UMA haben denselben Zugang zum Bildungssystem wie portugiesische Kinder. Die Weiterführung von sekundärer Bildung kann nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass ein Minderjähriger die Volljährigkeit erreicht hat (Asylgesetz, Art. 53). Die Kinder von Asylwerbern haben Zugang zu vorbereitenden Sprachkursen und Schulbildung. Sie werden binnen eines Monats ab Antragstellung in das Schulsystem integriert (EASO 2.2016).Minderjährige Kinder von Asylwerbern und UMA haben denselben Zugang zum Bildungssystem wie portugiesische Kinder. Die Weiterführung von sekundärer Bildung kann nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass ein Minderjähriger die Volljährigkeit erreicht hat (Asylgesetz, Artikel 53,). Die Kinder von Asylwerbern haben Zugang zu vorbereitenden Sprachkursen und Schulbildung. Sie werden binnen eines Monats ab Antragstellung in das Schulsystem integriert (EASO 2.2016).
Unbegleitete Minderjährige (UM) müssen gegenüber den Behörden vertreten werden. Das Asylgesetz 26/2014 regelt diese Vertretung. Darüber hinaus regeln andere Gesetze die Vormundschaft bis zum 18. Geburtstag. Die unmittelbare Schutzmaßnahme der Familiengerichte ist üblicherweise die Unterbringung in einer angemessenen Schutzeinrichtung. Dort haben die Minderjährigen außerdem das Recht auf Bildung, Taschengeld, usw. Die Vertretung des UMA wird üblicherweise der NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) übertragen, die als einzige in Portugal differenzierte Unterbringung und Unterstützung für UMA anbietet. CPR hat damit (in der Regel in der Person des Direktors des betreffenden Unterbringungszentrums für UM) de facto die Vormundschaft und kümmert sich, neben der rechtlichen Unterstützung während des Asylverfahrens, auch um alle Belange des UMA abseits des Asylverfahrens (Zugang zu Bildung, Krankenversorgung, psychologische Unterstützung, Sprachkurse, Ausbildung usw.) Wie Erwachsene erhalten auch Minderjährige ein wöchentliches Taschengeld (ENGI o.D.).
Quellen:
Non-Refoulement
Das portugiesische Asylgesetz verbietet die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung werden würden (Asylgesetz, Art. 47).Das portugiesische Asylgesetz verbietet die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung werden würden (Asylgesetz, Artikel 47,).
Quellen:
Versorgung
In Portugal entsteht das Recht auf Unterbringung mit der Einbringung eines Asylantrags. Antragsteller erhalten Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, medizinische Versorgung und wenn nötig Schulsachen, sowie ein Taschengeld von EUR 150 im Monat. Geldleistungen für Antragsteller richten sich nach der Sozialhilfe für portugiesische Staatsbürger. Portugal besitzt geschlossene Unterbringungskapazitäten an den Grenzen (nicht für Vulnerable) mit insgesamt 50 Plätzen und zwei Erstaufnahmezentren mit insgesamt 60 Plätzen. Das Land nutzt auch Privatgebäude, Hotels usw. mit variabler Kapazität zur Unterbringung von Antragstellern. Im Falle von zusätzlichem Bedarf an Unterbringungsplätzen werden so in Zusammenarbeit mit Privaten und NGOs zusätzliche Kapazitäten geschaffen. Es gibt ein spezialisiertes Zentrum für UMA mit 20 Plätzen. Vulnerabilität wird bei der Unterbringung berücksichtigt, die Kapazitäten zur Unterbringung Vulnerabler sind ebenfalls variabel (EASO 2.2016).
Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vgl. Asylgesetz Art. 57f.).Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vergleiche Asylgesetz Artikel 57 f,).
Laut NGO-Angaben ist das Unterbringungszentrum in Lissabon weiterhin überbelegt (USDOS 3.3.2017).
Unbegleitete Minderjährige sind soweit möglich in eigenen Institutionen mit speziellem Personal entsprechend ihren Bedürfnissen und ihres Alters unterzubringen. Familien sind separat unterzubringen und die Familieneinheit möglichst zu wahren. Alleinstehenden Frauen ist separate Unterbringung zu garantieren (Asylgesetz, Art. 35-B; Art. 51).Unbegleitete Minderjährige sind soweit möglich in eigenen Institutionen mit speziellem Personal entsprechend ihren Bedürfnissen und ihres Alters unterzubringen. Familien sind separat unterzubringen und die Familieneinheit möglichst zu wahren. Alleinstehenden Frauen ist separate Unterbringung zu garantieren (Asylgesetz, Artikel 35 -, B,; Artikel 51,).
Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Art. 54).Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Artikel 54,).
Quellen:
Medizinische Versorgung
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung gemäß ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vgl. Asylgesetz, Art. 52).Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung gemäß ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vergleiche Asylgesetz, Artikel 52,).
Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Art. 60).Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Artikel 60,).
Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung in Portugal wird von Ungleichheit, insbesondere Randgruppen betreffend, berichtet (AI 22.2.2017).
Für viele Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes in Portugal sind Kostenbeteiligungen nötig. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, Erstversorgung und ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es aber eine Kostenbefreiung für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Asylwerber und Flüchtlinge. Im April 2016 waren 6,1 Mio. Nutzer von den Gebühren befreit, das entspricht 60% der Bevölkerung (WHO 2017).
Quellen:
Schutzberechtigte
Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Portugal mit dem positiven Abschluss des Asylverfahrens gegeben (EASO 2.2016).
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 5 Jahre. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 3 Jahre. Schutzberechtigte Minderjährige haben vollen Zugang zum Bildungssystem. Erwachsene Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn Sie eine Arbeit aufnehmen, erlischt das Recht auf eine eventuelle soziale Unterstützung, die sie während des Asylverfahrens erworben haben. Für Personen mit Schutzstatus gelten die Bestimmungen für das Sozialhilfesystem. Schutzberechtigte und deren Familienmitglieder haben denselben Zugang zum Nationalen Gesundheitsdienst wie portugiesische Bürger. Vulnerable unter den Schutzberechtigten haben das Recht auf angemessene Behandlung, auch psychologischer Natur, nach denselben Bedingungen wie Staatsbürger. Schutzberechtigte haben auch Zugang zu Unterbringung nach denselben Bedingungen wie Staatsbürger. Integrationsprogramme für Schutzberechtigte zum Einfügen in die portugiesische Gesellschaft haben von den zuständigen Stellen bereitgestellt zu werden (Asylgesetz, Art. 67, 70-74, 76)Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 5 Jahre. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 3 Jahre. Schutzberechtigte Minderjährige haben vollen Zugang zum Bildungssystem. Erwachsene Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn Sie eine Arbeit aufnehmen, erlischt das Recht auf eine eventuelle soziale Unterstützung, die sie während des Asylverfahrens erworben haben. Für Personen mit Schutzstatus gelten die Bestimmungen für das Sozialhilfesystem. Schutzberechtigte und deren Familienmitglieder haben denselben Zugang zum Nationalen Gesundheitsdienst wie portugiesische Bürger. Vulnerable unter den Schutzberechtigten haben das Recht auf angemessene Behandlung, auch psychologischer Natur, nach denselben Bedingungen wie Staatsbürger. Schutzberechtigte haben auch Zugang zu Unterbringung nach denselben Bedingungen wie Staatsbürger. Integrationsprogramme für Schutzberechtigte zum Einfügen in die portugiesische Gesellschaft haben von den zuständigen Stellen bereitgestellt zu werden (Asylgesetz, Artikel 67, 70 -, 74, 76,)
Das Kontaktzentrum des Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) setzt weiterhin Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringung und Integration von Migranten. Die 6. Auflage des "Choices"-Programms für die soziale Eingliederung von Kindern und Jugendlichen aus benachteiligten Familien, vor allem Nachkommen von Immigranten und ethnischen Minderheiten, läuft bis 2018. Das Migrantenorientierungsprogramm wurde als landesweite Initiative einer Gruppe lokaler Partner gegründet, die darauf abzielt Freiwilligenarbeit, den Austausch von Erfahrungen und Unterstützung für Migranten zu fördern. Ein Begrüßungshandbuch zum portugiesischen Gesundheitssystem für Ausländer und eine Website für Patienten-Mobilität, welche strukturierte Informationen für den Zugang von ausländischen Staatsangehörigen zum Gesundheitssystem bieten, wurden entwickelt und verteilt. Themen sind u.a. die Eintragung von ausländischen Staatsangehörigen in das nationale Gesundheitssystem, die Befreiung von Gebühren und die Einrichtung eines gesunden Ernährungsplans für spezifische Flüchtlingsgruppen. Das Hochkommissariat für Migration (ACM) stellte ein "Intercultural School Kit" vor, das Bildungsmaterial zu interkulturellen Aspekten online zugänglich macht und von Lehrern und anderen für Bildung verantwortlichen Akteuren genutzt werden kann. Portugal setzte 2015 eine Reihe bewährter Maßnahmen fort, wofür das Land wie auch schon in den Vorjahren durch MIPEX (Migrant Integration Policy Index) als eines der Länder mit der besten Integrationspolitik anerkannt wurde (EK 4.7.2016).
Für viele Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes in Portugal sind Kostenbeteiligungen nötig. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, Erstversorgung und ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es aber eine Kostenbefreiung für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Asylwerber und Flüchtlinge. Im April 2016 waren 6,1 Mio. Nutzer von den Gebühren befreit, das entspricht 60% der Bevölkerung (WHO 2017).
Quellen:
Im Bescheid wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit der Beschwerdeführer angeführt habe, dass er von Portugal in sein Heimatland abgeschoben werde, sei anzumerken, dass seine diesbezüglichen Angaben über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehen würden. Zudem könne sich die Zulässigkeit der Abschiebung von Portugal in sein Heimatland aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Portugal ergeben, wobei eine derartige Entscheidung in jedem Mitgliedstaat der EU getroffen werden könne. Mangels familiärer und besonderer privater Bindungen in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.Im Bescheid wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit der Beschwerdeführer angeführt habe, dass er von Portugal in sein Heimatland abgeschoben werde, sei anzumerken, dass seine diesbezüglichen Angaben über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehen würden. Zudem könne sich die Zulässigkeit der Abschiebung von Portugal in sein Heimatland aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Portugal ergeben, wobei eine derartige Entscheidung in jedem Mitgliedstaat der EU getroffen werden könne. Mangels familiärer und besonderer privater Bindungen in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der DR Kongo sei, jedoch aufgrund des ausgestellten Visums von einer Staatsangehörigkeit Angolas ausgegangen werde. Der BF habe bereits vorgebracht, Angst vor einer Abschiebung in sein Heimatland zu haben. Er habe in Portugal werde eine Einvernahme gehabt noch eine Entscheidung bekommen. Nachdem sein Visum bereits abgelaufen sei, sei im gegenständlichen Fall von einer dem Beschwerdeführer drohenden Kettenabschiebung nach Angola auszugehen, was eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge hätte. Es seien somit individuelle Umstände gegeben, die eine Überstellung nach Portugal aufgrund der drohenden Kettenabschiebung nach Angola unzulässig machen würden. Der angefochtene Bescheid sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden und erweise sich daher als rechtswidrig. Zudem liege im vorliegenden Fall ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer sei durch seine Tätigkeit bei einem Sportverein bestens integriert und fühle sich in Österreich wohl. Er wolle auch weiterhin Deutsch lernen und sei arbeitswillig. In Portugal habe er keine Anknüpfungspunkte und kenne niemanden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei daher ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO gegeben.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der DR Kongo sei, jedoch aufgrund des ausgestellten Visums von einer Staatsangehörigkeit Angolas ausgegangen werde. Der BF habe bereits vorgebracht, Angst vor einer Abschiebung in sein Heimatland zu haben. Er habe in Portugal werde eine Einvernahme gehabt noch eine Entscheidung bekommen. Nachdem sein Visum bereits abgelaufen sei, sei im gegenständlichen Fall von einer dem Beschwerdeführer drohenden Kettenabschiebung nach Angola auszugehen, was eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zur Folge hätte. Es seien somit individuelle Umstände gegeben, die eine Überstellung nach Portugal aufgrund der drohenden Kettenabschiebung nach Angola unzulässig machen würden. Der angefochtene Bescheid sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden und erweise sich daher als rechtswidrig. Zudem liege im vorliegenden Fall ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer sei durch seine Tätigkeit bei einem Sportverein bestens integriert und fühle sich in Österreich wohl. Er wolle auch weiterhin Deutsch lernen und sei arbeitswillig. In Portugal habe er keine Anknüpfungspunkte und kenne niemanden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei daher ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Artikel 17, Absatz eins, der Dublin III-VO gegeben.
Mit Schreiben vom 27.09.2018 wurden die portugiesischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, weshalb sich die Überstellungsfrist gegenständlich somit auf 18 Monate verlängert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Er reiste mit einem vom 15.01.2018 bis zum 28.02.2018 gültigen portugiesischen Schengen- Visum nach Europa.
Das BFA richtete am 12.03.2018 ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO an Portugal. Mit Schreiben vom 27.04.2018 stimmte Portugal der Übernahme des Beschwerdeführers gem. der genannten Bestimmung ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 12.03.2018 ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO an Portugal. Mit Schreiben vom 27.04.2018 stimmte Portugal der Übernahme des Beschwerdeführers gem. der genannten Bestimmung ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Portugal an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitig untergetaucht, was den portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 27.09.2018 mitgeteilt wurde. Das Verfahren wurde ausgesetzt und die Überstellungsfrist hat sich somit auf 18 Monate verlängert.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie des gültigen Visums ergeben sich aus der - im Verwaltungsakt dokumentierten - Auskunft aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 07.03.2018.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Portugals leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den Dublin-Behörden Portugals ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Portugal grobe systemische Mängel aufweisen würde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Der Umstand des zwischenzeitigen Untertauchens des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesamtes vom 27.09.2018 sowie der Bestimmung des Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-VO.Der Umstand des zwischenzeitigen Untertauchens des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesamtes vom 27.09.2018 sowie der Bestimmung des Artikel 29, Absatz 2, der Dublin-III-VO.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.