TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 W235 2182514-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2182514-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/0251/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.09.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0251/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/0251/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.09.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0251/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 19.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von XXXX sei, einem syrischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 19.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von römisch 40 sei, einem syrischen Staatsangehörigen, geb. römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).

Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

* Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .2014 mit der Nummer XXXX ;* Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .2014 mit der Nummer römisch 40 ;

* Auszug aus dem Bescheid vom XXXX .2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;* Auszug aus dem Bescheid vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;

* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX .2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am römisch 40 .2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer

XXXX ;römisch 40 ;

* Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .2015;* Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .2015;

* Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), entnommen aus dem elektronischen Zivilregister von Syrien, ausgestellt am XXXX .2016 vom syrischen Innenministerium;* Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), entnommen aus dem elektronischen Zivilregister von Syrien, ausgestellt am römisch 40 .2016 vom syrischen Innenministerium;

* Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine syrische Staatsangehörige handelt, ausgestellt am XXXX .2016 vom syrischen Innenministerium;* Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine syrische Staatsangehörige handelt, ausgestellt am römisch 40 .2016 vom syrischen Innenministerium;

* Auszug aus dem Familienstandregister (in deutscher Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum, ausgestellt am XXXX .2016 vom syrischen Innenministerium;* Auszug aus dem Familienstandregister (in deutscher Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum, ausgestellt am römisch 40 .2016 vom syrischen Innenministerium;

* Heiratsurkunde (in deutscher Übersetzung), welchem als "Datum des Heiratsvertrags" der XXXX .2015 und als "Ausstellungsdatum" der XXXX .2016 zu entnehmen sind, ausgestellt am XXXX .2016 von einem Standesbeamten in Damaskus; ferner enthält die Urkunde folgenden Vermerk: "Die Eheschließung des o. G. Ehepaars wurde im Personenstandsregister von Damaskus Bezirk Damaskus am XXXX .2016 unter Nr. XXXX eingetragen".* Heiratsurkunde (in deutscher Übersetzung), welchem als "Datum des Heiratsvertrags" der römisch 40 .2015 und als "Ausstellungsdatum" der römisch 40 .2016 zu entnehmen sind, ausgestellt am römisch 40 .2016 von einem Standesbeamten in Damaskus; ferner enthält die Urkunde folgenden Vermerk: "Die Eheschließung des o. G. Ehepaars wurde im Personenstandsregister von Damaskus Bezirk Damaskus am römisch 40 .2016 unter Nr. römisch 40 eingetragen".

* Heiratsbestätigung (in deutscher Übersetzung), ausgestellt und beglaubigt am XXXX .2016 durch das Scharia-Gericht in Damaskus, Nr. XXXX /2016, mit folgendem Inhalt: Nach Anführung der Personaldaten der Bezugsperson sowie der Beschwerdeführerin und der beiden Zeugen XXXX und XXXX , wurde darin festgehalten, die genannten Personen hätten erklärt, dass sie Eheleute seien und ihre Ehe am XXXX .2015 gegen die Vormitgift von 100.000 syrischer Pfund und einer Abfindung von 100.000 syrischer Pfund geschlossen worden sei und die Ehe noch immer bestehe. Beide Eheleute hätten die Eintragung und die Bestätigung dieser Ehe beantragt. Die oben genannten Zeugen hätten die Richtigkeit dieser Angaben sowie das Bestehen der Ehe bestätigt. Aufgrund dieser Angaben sowie der Einsichtnahme in die eingereichten Unterlagen bestätige sich die Richtigkeit dieser Eheschließung zwischen den beiden oben genannten Parteien in Damaskus am erwähnten Datum. Die Eheschließung sei ordnungsgemäß eingetragen und nach Entrichtung der Gebühr zum Standesamt in Damaskus weitergeleitet worden. Auf diese Ausführungen folgt der Vermerk "Damaskus, XXXX .2015". Darunter wurde festgehalten, dass der Richter, der Gerichtsschreiber, beide Ehegatten sowie die beiden Zeugen diese Urkunde unterschrieben hätten. Abschließend ist der Übersetzung folgender Satz zu entnehmen "Es folgt die Beglaubigung des Scharia-Richters in Damaskus, und des Leiters der Staatsanwaltschaften in Damaskus am XXXX .2016 (Unterschrift und Stempel)".* Heiratsbestätigung (in deutscher Übersetzung), ausgestellt und beglaubigt am römisch 40 .2016 durch das Scharia-Gericht in Damaskus, Nr. römisch 40 /2016, mit folgendem Inhalt: Nach Anführung der Personaldaten der Bezugsperson sowie der Beschwerdeführerin und der beiden Zeugen römisch 40 und römisch 40 , wurde darin festgehalten, die genannten Personen hätten erklärt, dass sie Eheleute seien und ihre Ehe am römisch 40 .2015 gegen die Vormitgift von 100.000 syrischer Pfund und einer Abfindung von 100.000 syrischer Pfund geschlossen worden sei und die Ehe noch immer bestehe. Beide Eheleute hätten die Eintragung und die Bestätigung dieser Ehe beantragt. Die oben genannten Zeugen hätten die Richtigkeit dieser Angaben sowie das Bestehen der Ehe bestätigt. Aufgrund dieser Angaben sowie der Einsichtnahme in die eingereichten Unterlagen bestätige sich die Richtigkeit dieser Eheschließung zwischen den beiden oben genannten Parteien in Damaskus am erwähnten Datum. Die Eheschließung sei ordnungsgemäß eingetragen und nach Entrichtung der Gebühr zum Standesamt in Damaskus weitergeleitet worden. Auf diese Ausführungen folgt der Vermerk "Damaskus, römisch 40 .2015". Darunter wurde festgehalten, dass der Richter, der Gerichtsschreiber, beide Ehegatten sowie die beiden Zeugen diese Urkunde unterschrieben hätten. Abschließend ist der Übersetzung folgender Satz zu entnehmen "Es folgt die Beglaubigung des Scharia-Richters in Damaskus, und des Leiters der Staatsanwaltschaften in Damaskus am römisch 40 .2016 (Unterschrift und Stempel)".

Aus den dem Antrag beigelegten handschriftlichen Notizen geht hervor, dass der Antrag bei der Österreichischen Botschaft Beirut eingebracht wurde und die Beschwerdeführerin am 19.01.2017 im Zuge ihrer Befragung zur Antragstellung vor einem Mitarbeiter dieser Botschaft angab, sie lebe im Libanon, habe aber keine Aufenthaltskarte. Am XXXX .2015 habe sie geheiratet. Sie könne sich aber nicht daran erinnern, wann die Ehe legalisiert bzw. registriert worden sei. Mit ihrem Ehemann habe sie zwei Monate zusammengelebt. Sie wisse aber nicht mehr, wann er Damaskus verlassen habe bzw. wann er in Österreich angekommen sei.Aus den dem Antrag beigelegten handschriftlichen Notizen geht hervor, dass der Antrag bei der Österreichischen Botschaft Beirut eingebracht wurde und die Beschwerdeführerin am 19.01.2017 im Zuge ihrer Befragung zur Antragstellung vor einem Mitarbeiter dieser Botschaft angab, sie lebe im Libanon, habe aber keine Aufenthaltskarte. Am römisch 40 .2015 habe sie geheiratet. Sie könne sich aber nicht daran erinnern, wann die Ehe legalisiert bzw. registriert worden sei. Mit ihrem Ehemann habe sie zwei Monate zusammengelebt. Sie wisse aber nicht mehr, wann er Damaskus verlassen habe bzw. wann er in Österreich angekommen sei.

Im Akt findet sich ein Schreiben des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft Beirut (Bundesministerium für Inneres), aus welchem hervorgeht, dass dieser bei der Befragung der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei und für ihn der dringende Verdacht bestehe, dass die Bezugsperson sich in keiner aufrechten Ehe mit der Beschwerdeführerin befunden habe, als sie ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Hochzeit laut Heiratsurkunde und Vertrag bereits am XXXX .2015 erfolgt sei, während die nachträgliche Legalisierung erst am XXXX .2016 durchgeführt worden sei. Weiters merkte er an, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin ihr Ehemann gleichzeitig ihr Cousin sei und die beiden zwei Monate zusammengelebt hätten. Abgesehen vom Hochzeitsdatum kenne die Beschwerdeführerin keine Daten und wisse nicht, wer einen Anwalt mit der Beschaffung der Dokumente und Übersetzungen beauftragt habe.Im Akt findet sich ein Schreiben des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft Beirut (Bundesministerium für Inneres), aus welchem hervorgeht, dass dieser bei der Befragung der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei und für ihn der dringende Verdacht bestehe, dass die Bezugsperson sich in keiner aufrechten Ehe mit der Beschwerdeführerin befunden habe, als sie ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Hochzeit laut Heiratsurkunde und Vertrag bereits am römisch 40 .2015 erfolgt sei, während die nachträgliche Legalisierung erst am römisch 40 .2016 durchgeführt worden sei. Weiters merkte er an, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin ihr Ehemann gleichzeitig ihr Cousin sei und die beiden zwei Monate zusammengelebt hätten. Abgesehen vom Hochzeitsdatum kenne die Beschwerdeführerin keine Daten und wisse nicht, wer einen Anwalt mit der Beschaffung der Dokumente und Übersetzungen beauftragt habe.

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 21.06.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Familieneigenschaft im Herkunftsstaat nicht bestanden habe.1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 21.06.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Familieneigenschaft im Herkunftsstaat nicht bestanden habe.

In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, es habe sich nach Prüfung der Aktenlage der dringende Verdacht ergeben, dass sich die Bezugsperson im Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz in keiner aufrechten Ehe mit der Beschwerdeführerin befunden habe. So habe die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion XXXX am 19.09.2015 zu ihrem Familienstand angegeben, ledig zu sein und bisher keine Ehe geschlossen zu haben. Ferner habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin im Zuge der gesamten Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Davon abgesehen seien die Heiratsurkunde sowie der Vertrag am XXXX .2016, sohin zu einem Zeitpunkt, als die Bezugsperson bereits in Österreich aufhältig gewesen sei, registriert worden. Aus den Akten habe sich zudem ergeben, dass die Antragstellerin zugleich auch die Cousine der Bezugsperson sei und die beiden ca. zwei Monate zusammengelebt hätten, bevor die Bezugsperson geflüchtet sei.In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, es habe sich nach Prüfung der Aktenlage der dringende Verdacht ergeben, dass sich die Bezugsperson im Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz in keiner aufrechten Ehe mit der Beschwerdeführerin befunden habe. So habe die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion römisch 40 am 19.09.2015 zu ihrem Familienstand angegeben, ledig zu sein und bisher keine Ehe geschlossen zu haben. Ferner habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin im Zuge der gesamten Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Davon abgesehen seien die Heiratsurkunde sowie der Vertrag am römisch 40 .2016, sohin zu einem Zeitpunkt, als die Bezugsperson bereits in Österreich aufhältig gewesen sei, registriert worden. Aus den Akten habe sich zudem ergeben, dass die Antragstellerin zugleich auch die Cousine der Bezugsperson sei und die beiden ca. zwei Monate zusammengelebt hätten, bevor die Bezugsperson geflüchtet sei.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.06.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 10.07.2017 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, die Eheschließung mit der Bezugsperson habe nach religiösem Ritus am XXXX .2015 in Syrien stattgefunden. Vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Flucht der Bezugsperson habe die Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Eine in Syrien nach religiösen Regeln geschlossene Ehe müsse, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden. Diese Bewilligung sei rückwirkend erfolgt, d.h. sie sei ab religiöser Eheschließung als gültig anzusehen. Den syrischen Vorschriften sei sohin Rechnung getragen worden und handle es sich im gegenständlichen Fall um eine in Syrien gültige Ehe, die bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden habe.1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 10.07.2017 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, die Eheschließung mit der Bezugsperson habe nach religiösem Ritus am römisch 40 .2015 in Syrien stattgefunden. Vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Flucht der Bezugsperson habe die Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Eine in Syrien nach religiösen Regeln geschlossene Ehe müsse, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden. Diese Bewilligung sei rückwirkend erfolgt, d.h. sie sei ab religiöser Eheschließung als gültig anzusehen. Den syrischen Vorschriften sei sohin Rechnung getragen worden und handle es sich im gegenständlichen Fall um eine in Syrien gültige Ehe, die bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden habe.

Weiters wurde ausgeführt, das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG folge den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie). Art. 17 dieser Rechtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, in jedem Fall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen und die Art und Stärke der familiären Bindungen sowie familiäre, kulturelle oder soziale Umstände in gebührender Weise zu würdigen. Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG würden unter anderem Ehepartner als Familienangehörige gelten. Eine Mindestdauer der Ehe sei nicht vorgeschrieben. Ferner sei nach ständiger Rechtsprechung des EGMR der Begriff des Familienlebens nicht auf eheliche Verbindungen beschränkt, sondern könne dieser auch uneheliche Lebensgemeinschaften umfassen. Bei der Bewertung, ob eine Lebensgemeinschaft als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu werten sei, seien eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, so etwa der Umstand, ob ein Paar zusammengelebt habe, die Dauer der Beziehung sowie die Bindung zueinander. Sohin müsse auch der Zeitraum einer Lebensgemeinschaft vor Eheschließung berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall hätten sich die Eheleute schon lange Zeit vor der Eheschließung gekannt und ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt, da die Beschwerdeführerin die Cousine der Bezugsperson sei. Seit der Flucht halte das Ehepaar ihr Eheleben durch tägliche Nachrichten und Telefonate aufrecht.Weiters wurde ausgeführt, das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG folge den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie). Artikel 17, dieser Rechtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, in jedem Fall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen und die Art und Stärke der familiären Bindungen sowie familiäre, kulturelle oder soziale Umstände in gebührender Weise zu würdigen. Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG würden unter anderem Ehepartner als Familienangehörige gelten. Eine Mindestdauer der Ehe sei nicht vorgeschrieben. Ferner sei nach ständiger Rechtsprechung des EGMR der Begriff des Familienlebens nicht auf eheliche Verbindungen beschränkt, sondern könne dieser auch uneheliche Lebensgemeinschaften umfassen. Bei der Bewertung, ob eine Lebensgemeinschaft als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu werten sei, seien eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, so etwa der Umstand, ob ein Paar zusammengelebt habe, die Dauer der Beziehung sowie die Bindung zueinander. Sohin müsse auch der Zeitraum einer Lebensgemeinschaft vor Eheschließung berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall hätten sich die Eheleute schon lange Zeit vor der Eheschließung gekannt und ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt, da die Beschwerdeführerin die Cousine der Bezugsperson sei. Seit der Flucht halte das Ehepaar ihr Eheleben durch tägliche Nachrichten und Telefonate aufrecht.

§ 35 Abs. 5 AsylG widerspreche überdies dem Wortlaut der Familienzusammenführungsrichtlinie, wenn er das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat erfordere. Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie könne die Anwendung der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen bereits vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei nicht vorgesehen. Aus diesem Grund werde nunmehr auch bei den österreichischen Verwaltungsbehörden diese Bestimmung dahingehend gedeutet, dass die Ehe im Herkunftsstaat gültig sein müsse. Mit geplanter Novelle des Asylgesetzes soll auch die Formulierung des § 35 Abs. 5 AsylG dahingehend angepasst und lediglich auf eine Eheschließung vor der Einreise abgestellt werden.Paragraph 35, Absatz 5, AsylG widerspreche überdies dem Wortlaut der Familienzusammenführungsrichtlinie, wenn er das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat erfordere. Gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie könne die Anwendung der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen bereits vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei nicht vorgesehen. Aus diesem Grund werde nunmehr auch bei den österreichischen Verwaltungsbehörden diese Bestimmung dahingehend gedeutet, dass die Ehe im Herkunftsstaat gültig sein müsse. Mit geplanter Novelle des Asylgesetzes soll auch die Formulierung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG dahingehend angepasst und lediglich auf eine Eheschließung vor der Einreise abgestellt werden.

Zu den Angaben der Bezugsperson in ihrer Erstbefragung im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde ausgeführt, die Bezugsperson habe aufgrund von Verständigungsproblemen den Fragen bezüglich des Familienstandes nicht folgen können und habe die Ehe auch sonst nicht erwähnt, da sie keine Heiratsurkunde gehabt habe. Im Zuge der folgenden Einvernahme habe die Bezugsperson jedoch erklärt, seit dem XXXX .2015 verheiratet zu sein und habe auch die Heiratsurkunde vorweisen können. Zusammengefasst würden die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson nicht als Beleg des Nichtbestehens der Ehe ausreichen und sei der Tatbestand des § 35 Abs. 5 AsylG erfüllt.Zu den Angaben der Bezugsperson in ihrer Erstbefragung im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde ausgeführt, die Bezugsperson habe aufgrund von Verständigungsproblemen den Fragen bezüglich des Familienstandes nicht folgen können und habe die Ehe auch sonst nicht erwähnt, da sie keine Heiratsurkunde gehabt habe. Im Zuge der folgenden Einvernahme habe die Bezugsperson jedoch erklärt, seit dem römisch 40 .2015 verheiratet zu sein und habe auch die Heiratsurkunde vorweisen können. Zusammengefasst würden die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson nicht als Beleg des Nichtbestehens der Ehe ausreichen und sei der Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG erfüllt.

1.4. Mit Schreiben vom 16.08.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte neben den bereits in der Stellungnahme vom 21.06.2017 dargelegten Erwägungen begründend aus, es sei nicht glaubhaft, dass die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson bei ihrer Erstbefragung auf sprachliche Defizite und mangelhafte Übersetzung zurückzuführen seien. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson trotz detaillierter Befragung die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung in keiner Weise erwähnt habe. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.07.2017 seien zusammengefasst keine neuen Erkenntnisse hervorgetreten, welche einer Änderung der ursprünglichen Entscheidung des Bundesamtes bedürften.1.4. Mit Schreiben vom 16.08.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte neben den bereits in der Stellungnahme vom 21.06.2017 dargelegten Erwägungen begründend aus, es sei nicht glaubhaft, dass die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson bei ihrer Erstbefragung auf sprachliche Defizite und mangelhafte Übersetzung zurückzuführen seien. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson trotz detaillierter Befragung die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung in keiner Weise erwähnt habe. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.07.2017 seien zusammengefasst keine neuen Erkenntnisse hervorgetreten, welche einer Änderung der ursprünglichen Entscheidung des Bundesamtes bedürften.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.09.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0251/2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.09.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0251/2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin fristgerecht am 09.10.2017 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Sachverhalts wurden im Wesentlichen die in der Stellungnahme vom 10.07.2017 dargelegten Erwägungen wiederholt. Ergänzend wurde im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt, das Bundesamt habe es unterlassen, die Bezugsperson zeugenschaftlich zu einer Einvernahme zu laden und die vermeintlichen Widersprüche zu klären sowie zum angezweifelten Heiratsdokument bzw. zur Eheschließung zu befragen. Sohin habe die Behörde durch Verletzung ihrer Ermittlungspflicht das Verfahren mit gravierenden Mängeln belastet.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/0251/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, das Bundesamt habe in seiner Stellungnahme korrekterweise ausgeführt, dass die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX .2015 nicht erwiesen sei. So sei die Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Damaskus vom XXXX 2016, sohin zu einem Zeitpunkt, in welchem die Bezugsperson bereits in Österreich gewesen sei, vorgelegt worden. Nach dieser Bestätigung seien die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin samt zwei Zeugen am XXXX .2016 erschienen und hätten angegeben, am XXXX .2015 die Ehe geschlossen zu haben. Beweise für eine tatsächliche Eheschließung seien hingegen nicht vorgelegt worden. Zudem habe die Bezugsperson in der Erstbefragung am 19.09.2015 angegeben, bislang keine Ehe geschlossen zu haben und ledig zu sein. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwähnt worden. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben erscheine eine Eheschließung daher unglaubhaft.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/0251/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, das Bundesamt habe in seiner Stellungnahme korrekterweise ausgeführt, dass die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 .2015 nicht erwiesen sei. So sei die Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Damaskus vom römisch 40 2016, sohin zu einem Zeitpunkt, in welchem die Bezugsperson bereits in Österreich gewesen sei, vorgelegt worden. Nach dieser Bestätigung seien die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin samt zwei Zeugen am römisch 40 .2016 erschienen und hätten angegeben, am römisch 40 .2015 die Ehe geschlossen zu haben. Beweise für eine tatsächliche Eheschließung seien hingegen nicht vorgelegt worden. Zudem habe die Bezugsperson in der Erstbefragung am 19.09.2015 angegeben, bislang keine Ehe geschlossen zu haben und ledig zu sein. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwähnt worden. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben erscheine eine Eheschließung daher unglaubhaft.

Laut Art. 38 des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden und würden traditionelle Eheschließungen nicht anerkannt werden. Die behauptete Registrierung der Ehe sei im Nachhinein und in Abwesenheit des Ehegatten erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche eine Stellvertreter-Ehe eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung. Aus § 6 IPRG folge, dass eine solche Stellvertreter-Ehe keinen Rechtsbestand habe. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016 zu W161 2125339, vom 25.10.2017 zu W242 2166412, vom 19.10.2017 zu W242 2163705 sowie vom 19.10.2017 zu W243 2153484. An dieser Beurteilung könne auch die Änderung der Rechtslage mit 01.11.2017 nichts ändern. Nach wie vor habe zu gelten, dass eine solche Stellvertreter-Ehe keinen Rechtsbestand habe. Auch habe "vor der Einreise" kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft bestanden. Eine Ehe habe daher weder im Herkunftsstaat noch (sonst) vor der Einreise der Bezugsperson bestanden.Laut Artikel 38, des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden und würden traditionelle Eheschließungen nicht anerkannt werden. Die behauptete Registrierung der Ehe sei im Nachhinein und in Abwesenheit des Ehegatten erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche eine Stellvertreter-Ehe eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung. Aus Paragraph 6, IPRG folge, dass eine solche Stellvertreter-Ehe keinen Rechtsbestand habe. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016 zu W161 2125339, vom 25.10.2017 zu W242 2166412, vom 19.10.2017 zu W242 2163705 sowie vom 19.10.2017 zu W243 2153484. An dieser Beurteilung könne auch die Änderung der Rechtslage mit 01.11.2017 nichts ändern. Nach wie vor habe zu gelten, dass eine solche Stellvertreter-Ehe keinen Rechtsbestand habe. Auch habe "vor der Einreise" kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft bestanden. Eine Ehe habe daher weder im Herkunftsstaat noch (sonst) vor der Einreise der Bezugsperson bestanden.

5. Am 21.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welcher auf die Beschwerde vom 09.10.2017 verwiesen wurde. Zur Beschwerdevorentscheidung wurde ergänzend ausgeführt, die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei nach traditionellem Ritus unter Anwesenheit beider Personen in Syrien erfolgt. Die Eheschließung sei zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am XXXX .2016, durch das Scharia-Gericht in Damaskus offiziell bestätigt worden. Die Bezugsperson sei bei diesem Rechtsakt tatsächlich nicht anwesend gewesen. Eine daraus in der Beschwerdevorentscheidung gefolgerte "Stellvertreter-Ehe" liege eindeutig nicht vor. Grundsätzlich sei es richtig, dass religiös geschlossene Ehen nach syrischem Recht nicht anerkannt würden. Aus der ACCORD Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 gehe jedoch hervor, dass zwischen gerichtlich geschlossenen sowie religiös geschlossenen und gerichtlich registrierten Ehen unterschieden werden könne. Beide Formen seien staatlich anerkannt. Bei der letztgenannten Variante prüfe das Gericht, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten worden seien. Die Bewilligung erfolge rückwirkend. Während bei der Eheschließung beide Partner anwesend sein müssten, wäre die Registrierung ein Formalakt und sei es möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Diese Form hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gewählt. Da es sich bei der Registrierung der Ehe nicht um die Eheschließung selbst handle, könne der Beschwerdeführerin keine Stellvertreter-Ehe unterstellt werden und widerspreche die geschlossene Ehe nicht dem Grundsatz des ordre public.5. Am 21.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welcher auf die Beschwerde vom 09.10.2017 verwiesen wurde. Zur Beschwerdevorentscheidung wurde ergänzend ausgeführt, die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei nach traditionellem Ritus unter Anwesenheit beider Personen in Syrien erfolgt. Die Eheschließung sei zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am römisch 40 .2016, durch das Scharia-Gericht in Damaskus offiziell bestätigt worden. Die Bezugsperson sei bei diesem Rechtsakt tatsächlich nicht anwesend gewesen. Eine daraus in der Beschwerdevorentscheidung gefolgerte "Stellvertreter-Ehe" liege eindeutig nicht vor. Grundsätzlich sei es richtig, dass religiös geschlossene Ehen nach syrischem Recht nicht anerkannt würden. Aus der ACCORD Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 gehe jedoch hervor, dass zwischen gerichtlich geschlossenen sowie religiös geschlossenen und gerichtlich registrierten Ehen unterschieden werden könne. Beide Formen seien staatlich anerkannt. Bei der letztgenannten Variante prüfe das Gericht, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten worden seien. Die Bewilligung erfolge rückwirkend. Während bei der Eheschließung beide Partner anwesend sein müssten, wäre die Registrierung ein Formalakt und sei es möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Diese Form hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gewählt. Da es sich bei der Registrierung der Ehe nicht um die Eheschließung selbst handle, könne der Beschwerdeführerin keine Stellvertreter-Ehe unterstellt werden und widerspreche die geschlossene Ehe nicht dem Grundsatz des ordre public.

6. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 09.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 19.09.2015 sowie das Protokoll ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.11.2016 im Verfahren zur Zl. XXXX übermittelt.6. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 09.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 19.09.2015 sowie das Protokoll ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.11.2016 im Verfahren zur Zl. römisch 40 übermittelt.

6.1. Aus dem Protokoll der Erstbefragung geht hervor, dass die Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst im Rahmen ihrer Belehrung und der allgemeinen Information über das Asylverfahren angab, die Dolmetscherin für Kurdisch zu verstehen. Im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten brachte die Bezugsperson vor, bislang keine Ehe geschlossen zu haben bzw. ledig zu sein. Zu ihrer Familie gab sie an, sie verfüge über keine Familienangehörigen im Herkunftsland oder in einem anderen Drittstaat. Nach ihrer Befragung zur Fluchtroute sowie zum Fluchtgrund wurde ihr die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt. Abschließend gab die Bezugsperson zu Protokoll, es habe keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben.

6.2. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.11.2016 gab die Bezugsperson zu ihrem Familienstand an, sie sei standesamtlich verheiratet und habe keine Kinder. Ihre Frau heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX geboren und lebe momentan in Beirut, Libanon. Die Ehefrau (= Beschwerdeführerin) sei vor der Bezugsperson in den Libanon geflüchtet. Die Bezugsperson sei vorerst in XXXX geblieben und habe sich dann 15 Tage in Haft des IS befunden. Nachdem sie freigekommen sei, sei die Bezugsperson mit ihrer Familie (Mutter, Bruder, Schwester) in Richtung Türkei geflüchtet. Auf die Frage, ob sie Syrien alleine verlassen habe, gab die Bezugsperson an wie folgt: "Mit meiner Mutter, mit meinem Bruder XXXX , meiner Schwester XXXX und meinem Cousin XXXX . Mein Vater XXXX und mein Bruder XXXX sind vorher geflüchtet."6.2. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.11.2016 gab die Bezugsperson zu ihrem Familienstand an, sie sei standesamtlich verheiratet und habe keine Kinder. Ihre Frau heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebe momentan in Beirut, Libanon. Die Ehefrau (= Beschwerdeführerin) sei vor der Bezugsperson in den Libanon geflüchtet. Die Bezugsperson sei vorerst in römisch 40 geblieben und habe sich dann 15 Tage in Haft des IS befunden. Nachdem sie freigekommen sei, sei die Bezugsperson mit ihrer Familie (Mutter, Bruder, Schwester) in Richtung Türkei geflüchtet. Auf die Frage, ob sie Syrien alleine verlassen habe, gab die Bezugsperson an wie folgt: "Mit meiner Mutter, mit meinem Bruder römisch 40 , meiner Schwester römisch 40 und meinem Cousin römisch 40 . Mein Vater römisch 40 und mein Bruder römisch 40 sind vorher geflüchtet."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 19.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 19.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehen würden und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG sohin nicht festgestellt werden habe können. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

1.2. Eine bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX .Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 .

Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf der einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 15.12.2014. Angesichts der Seriosität der in der Anfragebeantwortung angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich geändert hätte. Im Übrigen stehen die getroffenen Feststellungen auch im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach in Syrien gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossene Ehen im Nachhinein staatlich registriert werden können und dadurch rückwirkend Gültigkeit erlangen.

2.2. Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, gültige Ehe) ist zunächst beweiswürdigend auszuführen, dass in Visaverfahren der Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat.

Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich zweifelsfrei, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am XXXX .2015 unter Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen und am XXXX 2016 vom Scharia-Gericht in Damaskus legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen:Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich zweifelsfrei, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am römisch 40 .2015 unter Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen und am römisch 40 2016 vom Scharia-Gericht in Damaskus legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen:

2.2.1. Als Nachweis der durchgeführten Legalisierung wurde unter anderem eine deutsche Übersetzung der vom Scharia-Gericht ausgestellten Heiratsbestätigung vorgelegt. Die darin festgehaltenen Angaben widersprechen jedoch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. So führte diese im Vorlageantrag aus, dass sich die Bezugsperson bei der Beglaubigung bzw. Legalisierung der rein nach religiösen Regeln geschlossenen Ehe vertreten lassen habe, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei. In der Heiratsbestätigung wurde hingegen festgehalten, dass die Bezugsperson persönlich anwesend gewesen sei und sie das (Fort-)Bestehen der Ehe sowie die bereits erfolgte Übergabe der Mitgift bestätigt sowie die Urkunde unterfertigt habe. Folglich ist davon auszugehen, dass die Ehe vom Gericht entweder in gesetzwidriger Weise durch die Beurkundung von offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben oder durch die Täuschung der Behörde durch eine dritte Person, die sich als Bezugsperson ausgab, bestätigt wurde; ein Hinweis darauf, dass sich die Bezugsperson vertreten hat lassen, findet sich im gesamten Dokument nämlich nicht.

Ferner sind deutliche Hinweise ersichtlich, dass dieses Dokument gefälscht wurde. Ein erster Hinweis darauf, dass es sich bei der Heiratsbestätigung um eine nicht unbedenkliche Urkunde handelt, ist das unten angeführte Datum "Damaskus XXXX .2015". Dieses Datum soll offensichtlich den Anschein erwecken, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in Anwesenheit der beiden Zeugen am XXXX .2015 beim Scharia-Gericht in Damaskus die Ehe geschlossen hätten und die Heiratsbestätigung an diesem Tag ausgestellt worden wäre. Dies wurde jedoch im gesamten Verfahren weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson behauptet. Ferner wird in der Heiratsbestätigung auf das "oben erwähnte Datum" verwiesen, was wohl nicht erforderlich wäre, wäre die Heiratsbestätigung tatsächlich am XXXX .2015 - sohin "am heutigen Tag" - ausgestellt worden. Ebenso verhält es sich mit der Angabe, dass die Ehe "noch immer bestehe". Wenn die Ehe am XXXX .2015 geschlossen und am XXXX 2015 die Heiratsbestätigung ausgestellt worden wäre, hätte sich wohl ein Vermerk, dass die Ehe "noch immer besteht" erübrigt. Auffällig ist auch, dass das Datum "Damaskus XXXX 2015" der Nummer der Urkunde (oben links) widerspricht, da diese die Nummer XXXX /2016 trägt und sohin - eindeutig erkennbar - im Jahr 2016 ausgestellt wurde. Ferner stellt sich die Frage, wenn die Ehe tatsächlich am XXXX .2015 vor dem Scharia-Gericht in Damaskus geschlossen worden wäre (wie auf der Heiratsbestätigung angeführt), aus welchen Gründen diese Eheschließung - die ja laut Urkunde am XXXX .2015 ordnungsgemäß eingetragen und zum Standesamt in Damaskus abgeschickt wurde - erst am XXXX .2016 und sohin mehr als ein Jahr später durch den Scharia-Richter in Damaskus bestätigt wurde, wenn die Heirat ohnehin vor dem Scharia-Gericht in Damaskus stattgefunden haben soll. Folglich dient die vorgelegte Heiratsurkunde keinesfalls als unbedenklicher Nachweis des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson.Ferner sind deutliche Hinweise ersichtlich, dass dieses Dokument gefälscht wurde. Ein erster Hinweis darauf, dass es sich bei der Heiratsbestätigung um eine nicht unbedenkliche Urkunde handelt, ist das unten angeführte Datum "Damaskus römisch 40 .2015". Dieses Datum soll offensichtlich den Anschein erwecken, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in Anwesenheit der beiden Zeugen am römisch 40 .2015 beim Scharia-Gericht in Damaskus die Ehe geschlossen hätten und die Heiratsbestätigung an diesem Tag ausgestellt worden wäre. Dies wurde jedoch im gesamten Verfahren weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson behauptet. Ferner wird in der Heiratsbestätigung auf das "oben erwähnte Datum" verwiesen, was wohl nicht erforderlich wäre, wäre die Heiratsbestätigung tatsächlich am römisch 40 .2015 - sohin "am heutigen Tag" - ausgestellt worden. Ebenso verhält es sich mit der Angabe, dass die Ehe "noch immer bestehe". Wenn die Ehe am römisch 40 .2015 geschlossen und am römisch 40 2015 die Heiratsbestätigung ausgestellt worden wäre, hätte sich wohl ein Vermerk, dass die Ehe "noch immer besteht" erübrigt. Auffällig ist auch, dass das Datum "Damaskus römisch 40 2015" der Nummer der Urkunde (oben links) widerspricht, da diese die Nummer römisch 40 /2016 trägt und sohin - eindeutig erkennbar - im Jahr 2016 ausgestellt wurde. Ferner stellt sich die Frage, wenn die Ehe tatsächlich am römisch 40 .2015 vor dem Scharia-Gericht in Damaskus geschlossen worden wäre (wie auf der Heiratsbestätigung angeführt), aus welchen Gründen diese Eheschließung - die ja laut Urkunde am römisch 40 .2015 ordnungsgemäß eingetragen und zum Standesamt in Damaskus abgeschickt wurde - erst am römisch 40 .2016 und sohin mehr als ein Jahr später durch den Scharia-Richter in Damaskus bestätigt wurde, wenn die Heirat ohnehin vor dem Scharia-Gericht in Damaskus stattgefunden haben soll. Folglich dient die vorgelegte Heiratsurkunde keinesfalls als unbedenklicher Nachweis des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson.

Aus der Heiratsbestätigung geht zudem hervor, dass diese Urkunde an das Standesamt Damaskus weitergeleitet wurde und sohin auch die Daten in der Heiratsurkunde sowie im Familienstandregister auf den in der Heiratsbestätigung enthaltenen Angaben beruhen, - was im Übrigen auch durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt wurde - wobei betreffend das Familienregister ergänzend darauf zu verweisen ist, dass auf diesem kein Datum einer Eheschließung aufscheint und dieses ohnehin keinen Beweis dahingehend hätte liefern können, ob die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat. Zur Heiratsur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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