TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 W235 2182514-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W235 2182514-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/0251/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.09.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0251/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 19.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von XXXX sei, einem syrischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).

Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

* Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .2014 mit der Nummer XXXX ;

* Auszug aus dem Bescheid vom XXXX .2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;

* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX .2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer

XXXX ;

* Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .2015;

* Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), entnommen aus dem elektronischen Zivilregister von Syrien, ausgestellt am XXXX .2016 vom syrischen Innenministerium;

* Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine syrische Staatsangehörige handelt, ausgestellt am XXXX .2016 vom syrischen Innenministerium;

* Auszug aus dem Familienstandregister (in deutscher Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum, ausgestellt am XXXX .2016 vom syrischen Innenministerium;

* Heiratsurkunde (in deutscher Übersetzung), welchem als "Datum des Heiratsvertrags" der XXXX .2015 und als "Ausstellungsdatum" der XXXX .2016 zu entnehmen sind, ausgestellt am XXXX .2016 von einem Standesbeamten in Damaskus; ferner enthält die Urkunde folgenden Vermerk: "Die Eheschließung des o. G. Ehepaars wurde im Personenstandsregister von Damaskus Bezirk Damaskus am XXXX .2016 unter Nr. XXXX eingetragen".

* Heiratsbestätigung (in deutscher Übersetzung), ausgestellt und beglaubigt am XXXX .2016 durch das Scharia-Gericht in Damaskus, Nr. XXXX /2016, mit folgendem Inhalt: Nach Anführung der Personaldaten der Bezugsperson sowie der Beschwerdeführerin und der beiden Zeugen XXXX und XXXX , wurde darin festgehalten, die genannten Personen hätten erklärt, dass sie Eheleute seien und ihre Ehe am XXXX .2015 gegen die Vormitgift von 100.000 syrischer Pfund und einer Abfindung von 100.000 syrischer Pfund geschlossen worden sei und die Ehe noch immer bestehe. Beide Eheleute hätten die Eintragung und die Bestätigung dieser Ehe beantragt. Die oben genannten Zeugen hätten die Richtigkeit dieser Angaben sowie das Bestehen der Ehe bestätigt. Aufgrund dieser Angaben sowie der Einsichtnahme in die eingereichten Unterlagen bestätige sich die Richtigkeit dieser Eheschließung zwischen den beiden oben genannten Parteien in Damaskus am erwähnten Datum. Die Eheschließung sei ordnungsgemäß eingetragen und nach Entrichtung der Gebühr zum Standesamt in Damaskus weitergeleitet worden. Auf diese Ausführungen folgt der Vermerk "Damaskus, XXXX .2015". Darunter wurde festgehalten, dass der Richter, der Gerichtsschreiber, beide Ehegatten sowie die beiden Zeugen diese Urkunde unterschrieben hätten. Abschließend ist der Übersetzung folgender Satz zu entnehmen "Es folgt die Beglaubigung des Scharia-Richters in Damaskus, und des Leiters der Staatsanwaltschaften in Damaskus am XXXX .2016 (Unterschrift und Stempel)".

Aus den dem Antrag beigelegten handschriftlichen Notizen geht hervor, dass der Antrag bei der Österreichischen Botschaft Beirut eingebracht wurde und die Beschwerdeführerin am 19.01.2017 im Zuge ihrer Befragung zur Antragstellung vor einem Mitarbeiter dieser Botschaft angab, sie lebe im Libanon, habe aber keine Aufenthaltskarte. Am XXXX .2015 habe sie geheiratet. Sie könne sich aber nicht daran erinnern, wann die Ehe legalisiert bzw. registriert worden sei. Mit ihrem Ehemann habe sie zwei Monate zusammengelebt. Sie wisse aber nicht mehr, wann er Damaskus verlassen habe bzw. wann er in Österreich angekommen sei.

Im Akt findet sich ein Schreiben des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft Beirut (Bundesministerium für Inneres), aus welchem hervorgeht, dass dieser bei der Befragung der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei und für ihn der dringende Verdacht bestehe, dass die Bezugsperson sich in keiner aufrechten Ehe mit der Beschwerdeführerin befunden habe, als sie ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Hochzeit laut Heiratsurkunde und Vertrag bereits am XXXX .2015 erfolgt sei, während die nachträgliche Legalisierung erst am XXXX .2016 durchgeführt worden sei. Weiters merkte er an, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin ihr Ehemann gleichzeitig ihr Cousin sei und die beiden zwei Monate zusammengelebt hätten. Abgesehen vom Hochzeitsdatum kenne die Beschwerdeführerin keine Daten und wisse nicht, wer einen Anwalt mit der Beschaffung der Dokumente und Übersetzungen beauftragt habe.

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 21.06.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Familieneigenschaft im Herkunftsstaat nicht bestanden habe.

In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, es habe sich nach Prüfung der Aktenlage der dringende Verdacht ergeben, dass sich die Bezugsperson im Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz in keiner aufrechten Ehe mit der Beschwerdeführerin befunden habe. So habe die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion XXXX am 19.09.2015 zu ihrem Familienstand angegeben, ledig zu sein und bisher keine Ehe geschlossen zu haben. Ferner habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin im Zuge der gesamten Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Davon abgesehen seien die Heiratsurkunde sowie der Vertrag am XXXX .2016, sohin zu einem Zeitpunkt, als die Bezugsperson bereits in Österreich aufhältig gewesen sei, registriert worden. Aus den Akten habe sich zudem ergeben, dass die Antragstellerin zugleich auch die Cousine der Bezugsperson sei und die beiden ca. zwei Monate zusammengelebt hätten, bevor die Bezugsperson geflüchtet sei.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.06.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 10.07.2017 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, die Eheschließung mit der Bezugsperson habe nach religiösem Ritus am XXXX .2015 in Syrien stattgefunden. Vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Flucht der Bezugsperson habe die Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Eine in Syrien nach religiösen Regeln geschlossene Ehe müsse, um staatliche Gültigkeit zu erlangen, gerichtlich bewilligt werden. Diese Bewilligung sei rückwirkend erfolgt, d.h. sie sei ab religiöser Eheschließung als gültig anzusehen. Den syrischen Vorschriften sei sohin Rechnung getragen worden und handle es sich im gegenständlichen Fall um eine in Syrien gültige Ehe, die bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden habe.

Weiters wurde ausgeführt, das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG folge den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie). Art. 17 dieser Rechtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, in jedem Fall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen und die Art und Stärke der familiären Bindungen sowie familiäre, kulturelle oder soziale Umstände in gebührender Weise zu würdigen. Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG würden unter anderem Ehepartner als Familienangehörige gelten. Eine Mindestdauer der Ehe sei nicht vorgeschrieben. Ferner sei nach ständiger Rechtsprechung des EGMR der Begriff des Familienlebens nicht auf eheliche Verbindungen beschränkt, sondern könne dieser auch uneheliche Lebensgemeinschaften umfassen. Bei der Bewertung, ob eine Lebensgemeinschaft als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu werten sei, seien eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, so etwa der Umstand, ob ein Paar zusammengelebt habe, die Dauer der Beziehung sowie die Bindung zueinander. Sohin müsse auch der Zeitraum einer Lebensgemeinschaft vor Eheschließung berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall hätten sich die Eheleute schon lange Zeit vor der Eheschließung gekannt und ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt, da die Beschwerdeführerin die Cousine der Bezugsperson sei. Seit der Flucht halte das Ehepaar ihr Eheleben durch tägliche Nachrichten und Telefonate aufrecht.

§ 35 Abs. 5 AsylG widerspreche überdies dem Wortlaut der Familienzusammenführungsrichtlinie, wenn er das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat erfordere. Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie könne die Anwendung der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen bereits vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei nicht vorgesehen. Aus diesem Grund werde nunmehr auch bei den österreichischen Verwaltungsbehörden diese Bestimmung dahingehend gedeutet, dass die Ehe im Herkunftsstaat gültig sein müsse. Mit geplanter Novelle des Asylgesetzes soll auch die Formulierung des § 35 Abs. 5 AsylG dahingehend angepasst und lediglich auf eine Eheschließung vor der Einreise abgestellt werden.

Zu den Angaben der Bezugsperson in ihrer Erstbefragung im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde ausgeführt, die Bezugsperson habe aufgrund von Verständigungsproblemen den Fragen bezüglich des Familienstandes nicht folgen können und habe die Ehe auch sonst nicht erwähnt, da sie keine Heiratsurkunde gehabt habe. Im Zuge der folgenden Einvernahme habe die Bezugsperson jedoch erklärt, seit dem XXXX .2015 verheiratet zu sein und habe auch die Heiratsurkunde vorweisen können. Zusammengefasst würden die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson nicht als Beleg des Nichtbestehens der Ehe ausreichen und sei der Tatbestand des § 35 Abs. 5 AsylG erfüllt.

1.4. Mit Schreiben vom 16.08.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte neben den bereits in der Stellungnahme vom 21.06.2017 dargelegten Erwägungen begründend aus, es sei nicht glaubhaft, dass die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson bei ihrer Erstbefragung auf sprachliche Defizite und mangelhafte Übersetzung zurückzuführen seien. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson trotz detaillierter Befragung die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung in keiner Weise erwähnt habe. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.07.2017 seien zusammengefasst keine neuen Erkenntnisse hervorgetreten, welche einer Änderung der ursprünglichen Entscheidung des Bundesamtes bedürften.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.09.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0251/2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin fristgerecht am 09.10.2017 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Sachverhalts wurden im Wesentlichen die in der Stellungnahme vom 10.07.2017 dargelegten Erwägungen wiederholt. Ergänzend wurde im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt, das Bundesamt habe es unterlassen, die Bezugsperson zeugenschaftlich zu einer Einvernahme zu laden und die vermeintlichen Widersprüche zu klären sowie zum angezweifelten Heiratsdokument bzw. zur Eheschließung zu befragen. Sohin habe die Behörde durch Verletzung ihrer Ermittlungspflicht das Verfahren mit gravierenden Mängeln belastet.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/0251/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, das Bundesamt habe in seiner Stellungnahme korrekterweise ausgeführt, dass die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX .2015 nicht erwiesen sei. So sei die Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Damaskus vom XXXX 2016, sohin zu einem Zeitpunkt, in welchem die Bezugsperson bereits in Österreich gewesen sei, vorgelegt worden. Nach dieser Bestätigung seien die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin samt zwei Zeugen am XXXX .2016 erschienen und hätten angegeben, am XXXX .2015 die Ehe geschlossen zu haben. Beweise für eine tatsächliche Eheschließung seien hingegen nicht vorgelegt worden. Zudem habe die Bezugsperson in der Erstbefragung am 19.09.2015 angegeben, bislang keine Ehe geschlossen zu haben und ledig zu sein. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwähnt worden. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben erscheine eine Eheschließung daher unglaubhaft.

Laut Art. 38 des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden und würden traditionelle Eheschließungen nicht anerkannt werden. Die behauptete Registrierung der Ehe sei im Nachhinein und in Abwesenheit des Ehegatten erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche eine Stellvertreter-Ehe eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung. Aus § 6 IPRG folge, dass eine solche Stellvertreter-Ehe keinen Rechtsbestand habe. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016 zu W161 2125339, vom 25.10.2017 zu W242 2166412, vom 19.10.2017 zu W242 2163705 sowie vom 19.10.2017 zu W243 2153484. An dieser Beurteilung könne auch die Änderung der Rechtslage mit 01.11.2017 nichts ändern. Nach wie vor habe zu gelten, dass eine solche Stellvertreter-Ehe keinen Rechtsbestand habe. Auch habe "vor der Einreise" kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft bestanden. Eine Ehe habe daher weder im Herkunftsstaat noch (sonst) vor der Einreise der Bezugsperson bestanden.

5. Am 21.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welcher auf die Beschwerde vom 09.10.2017 verwiesen wurde. Zur Beschwerdevorentscheidung wurde ergänzend ausgeführt, die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei nach traditionellem Ritus unter Anwesenheit beider Personen in Syrien erfolgt. Die Eheschließung sei zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am XXXX .2016, durch das Scharia-Gericht in Damaskus offiziell bestätigt worden. Die Bezugsperson sei bei diesem Rechtsakt tatsächlich nicht anwesend gewesen. Eine daraus in der Beschwerdevorentscheidung gefolgerte "Stellvertreter-Ehe" liege eindeutig nicht vor. Grundsätzlich sei es richtig, dass religiös geschlossene Ehen nach syrischem Recht nicht anerkannt würden. Aus der ACCORD Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 gehe jedoch hervor, dass zwischen gerichtlich geschlossenen sowie religiös geschlossenen und gerichtlich registrierten Ehen unterschieden werden könne. Beide Formen seien staatlich anerkannt. Bei der letztgenannten Variante prüfe das Gericht, ob die Formvorschriften der Eheschließung eingehalten worden seien. Die Bewilligung erfolge rückwirkend. Während bei der Eheschließung beide Partner anwesend sein müssten, wäre die Registrierung ein Formalakt und sei es möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Diese Form hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gewählt. Da es sich bei der Registrierung der Ehe nicht um die Eheschließung selbst handle, könne der Beschwerdeführerin keine Stellvertreter-Ehe unterstellt werden und widerspreche die geschlossene Ehe nicht dem Grundsatz des ordre public.

6. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 09.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 19.09.2015 sowie das Protokoll ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.11.2016 im Verfahren zur Zl. XXXX übermittelt.

6.1. Aus dem Protokoll der Erstbefragung geht hervor, dass die Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst im Rahmen ihrer Belehrung und der allgemeinen Information über das Asylverfahren angab, die Dolmetscherin für Kurdisch zu verstehen. Im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten brachte die Bezugsperson vor, bislang keine Ehe geschlossen zu haben bzw. ledig zu sein. Zu ihrer Familie gab sie an, sie verfüge über keine Familienangehörigen im Herkunftsland oder in einem anderen Drittstaat. Nach ihrer Befragung zur Fluchtroute sowie zum Fluchtgrund wurde ihr die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt. Abschließend gab die Bezugsperson zu Protokoll, es habe keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben.

6.2. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.11.2016 gab die Bezugsperson zu ihrem Familienstand an, sie sei standesamtlich verheiratet und habe keine Kinder. Ihre Frau heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX geboren und lebe momentan in Beirut, Libanon. Die Ehefrau (= Beschwerdeführerin) sei vor der Bezugsperson in den Libanon geflüchtet. Die Bezugsperson sei vorerst in XXXX geblieben und habe sich dann 15 Tage in Haft des IS befunden. Nachdem sie freigekommen sei, sei die Bezugsperson mit ihrer Familie (Mutter, Bruder, Schwester) in Richtung Türkei geflüchtet. Auf die Frage, ob sie Syrien alleine verlassen habe, gab die Bezugsperson an wie folgt: "Mit meiner Mutter, mit meinem Bruder XXXX , meiner Schwester XXXX und meinem Cousin XXXX . Mein Vater XXXX und mein Bruder XXXX sind vorher geflüchtet."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 19.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehen würden und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG sohin nicht festgestellt werden habe können. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

1.2. Eine bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX .

Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf der einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 15.12.2014. Angesichts der Seriosität der in der Anfragebeantwortung angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich geändert hätte. Im Übrigen stehen die getroffenen Feststellungen auch im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach in Syrien gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossene Ehen im Nachhinein staatlich registriert werden können und dadurch rückwirkend Gültigkeit erlangen.

2.2. Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, gültige Ehe) ist zunächst beweiswürdigend auszuführen, dass in Visaverfahren der Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat.

Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich zweifelsfrei, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am XXXX .2015 unter Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen und am XXXX 2016 vom Scharia-Gericht in Damaskus legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen:

2.2.1. Als Nachweis der durchgeführten Legalisierung wurde unter anderem eine deutsche Übersetzung der vom Scharia-Gericht ausgestellten Heiratsbestätigung vorgelegt. Die darin festgehaltenen Angaben widersprechen jedoch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. So führte diese im Vorlageantrag aus, dass sich die Bezugsperson bei der Beglaubigung bzw. Legalisierung der rein nach religiösen Regeln geschlossenen Ehe vertreten lassen habe, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei. In der Heiratsbestätigung wurde hingegen festgehalten, dass die Bezugsperson persönlich anwesend gewesen sei und sie das (Fort-)Bestehen der Ehe sowie die bereits erfolgte Übergabe der Mitgift bestätigt sowie die Urkunde unterfertigt habe. Folglich ist davon auszugehen, dass die Ehe vom Gericht entweder in gesetzwidriger Weise durch die Beurkundung von offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben oder durch die Täuschung der Behörde durch eine dritte Person, die sich als Bezugsperson ausgab, bestätigt wurde; ein Hinweis darauf, dass sich die Bezugsperson vertreten hat lassen, findet sich im gesamten Dokument nämlich nicht.

Ferner sind deutliche Hinweise ersichtlich, dass dieses Dokument gefälscht wurde. Ein erster Hinweis darauf, dass es sich bei der Heiratsbestätigung um eine nicht unbedenkliche Urkunde handelt, ist das unten angeführte Datum "Damaskus XXXX .2015". Dieses Datum soll offensichtlich den Anschein erwecken, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in Anwesenheit der beiden Zeugen am XXXX .2015 beim Scharia-Gericht in Damaskus die Ehe geschlossen hätten und die Heiratsbestätigung an diesem Tag ausgestellt worden wäre. Dies wurde jedoch im gesamten Verfahren weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson behauptet. Ferner wird in der Heiratsbestätigung auf das "oben erwähnte Datum" verwiesen, was wohl nicht erforderlich wäre, wäre die Heiratsbestätigung tatsächlich am XXXX .2015 - sohin "am heutigen Tag" - ausgestellt worden. Ebenso verhält es sich mit der Angabe, dass die Ehe "noch immer bestehe". Wenn die Ehe am XXXX .2015 geschlossen und am XXXX 2015 die Heiratsbestätigung ausgestellt worden wäre, hätte sich wohl ein Vermerk, dass die Ehe "noch immer besteht" erübrigt. Auffällig ist auch, dass das Datum "Damaskus XXXX 2015" der Nummer der Urkunde (oben links) widerspricht, da diese die Nummer XXXX /2016 trägt und sohin - eindeutig erkennbar - im Jahr 2016 ausgestellt wurde. Ferner stellt sich die Frage, wenn die Ehe tatsächlich am XXXX .2015 vor dem Scharia-Gericht in Damaskus geschlossen worden wäre (wie auf der Heiratsbestätigung angeführt), aus welchen Gründen diese Eheschließung - die ja laut Urkunde am XXXX .2015 ordnungsgemäß eingetragen und zum Standesamt in Damaskus abgeschickt wurde - erst am XXXX .2016 und sohin mehr als ein Jahr später durch den Scharia-Richter in Damaskus bestätigt wurde, wenn die Heirat ohnehin vor dem Scharia-Gericht in Damaskus stattgefunden haben soll. Folglich dient die vorgelegte Heiratsurkunde keinesfalls als unbedenklicher Nachweis des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson.

Aus der Heiratsbestätigung geht zudem hervor, dass diese Urkunde an das Standesamt Damaskus weitergeleitet wurde und sohin auch die Daten in der Heiratsurkunde sowie im Familienstandregister auf den in der Heiratsbestätigung enthaltenen Angaben beruhen, - was im Übrigen auch durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt wurde - wobei betreffend das Familienregister ergänzend darauf zu verweisen ist, dass auf diesem kein Datum einer Eheschließung aufscheint und dieses ohnehin keinen Beweis dahingehend hätte liefern können, ob die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat. Zur Heiratsurkunde ist auszuführen, dass diese zwar als "Datum des Heiratsvertrags" den XXXX 2015 nennt, wobei jedoch im gesamten Verfahren dieser "Heiratsvertrag" weder vorgelegt noch ein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, wo sich dieser befindet. Im Übrigen verweist auch die Heiratsbestätigung auf "eingereichte Urkunden" (in die Einsicht genommen worden war), die ebenso wenig vorgelegt wurden. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten kann sohin weder der Heiratsbestätigung noch den übrigen vorgelegten Urkunden ein Beweiswert zugemessen werden.

Bemerkenswert ist auch, dass die Beschwerdeführerin laut dem Schreiben des Dokumentenberaters nicht angeben konnte, wann die behauptete Ehe legalisiert worden sei, obwohl sie nach ihrem Vorbringen sowie nach dem Inhalt der Heiratsbestätigung bei der Registrierung der Ehe anwesend gewesen sei. Auch in diesem Zusammenhang muss darauf verwiesen werden, dass das Datum auf der Heiratsbestätigung " XXXX 2015" nicht den Tatsachen entsprechen kann, da andernfalls die Beschwerdeführerin wohl vorgebracht hätte, dass sie ihre Ehe vor dem Scharia-Gericht in Damaskus geschlossen hatte. Es ist zudem unverständlich, dass sie nicht wusste, welcher Anwalt die beglaubigten Übersetzungen beschafft habe, obwohl sie die Kopien dieser Urkunden persönlich in Vorlage brachte. Zusammengefasst sind daher weder die vorgelegte Heiratsbestätigung noch die sonstigen Urkunden geeignet, das Bestehen einer rechtsgültig anerkannten Ehe in Syrien zu belegen.

2.2.2. Ferner sind die Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz betreffend das Familienverhältnis zur Beschwerdeführerin unschlüssig und ergeben sich auch daraus grundlegende Bedenken am Bestehen der Ehe. Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgezeigt, gab die Bezugsperson im Zuge ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2015 zu ihrem Familienstand an, ledig zu sein und über keine Familienangehörigen im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat zu verfügen, während sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.11.2016 behauptete, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein und dementsprechende Urkunden in Vorlage brachte. Festzuhalten ist, dass die Bezugsperson am 19.09.2015 vor dem Bundesamt sowohl im Zuge ihrer Befragung als auch nach der Rückübersetzung ihrer Angaben erklärte, sie habe die Dolmetscherin verstanden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 10.07.2017, wonach die Bezugsperson infolge von Verständigungsschwierigkeiten die gemeinsame Ehe nicht erwähnt habe, ist daher als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Unschlüssig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bezugsperson auf die Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat oder in einem anderen Drittstaat keine Angaben machte und die Beschwerdeführerin in dieser Befragung auch nicht an anderer Stelle in irgendeiner Form erwähnte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Bezugsperson die gemeinsame Ehe nicht erwähnt habe, da sie keine Heiratsurkunde vorweisen hätte können, ist nicht schlüssig, da ihr aus dem Fehlen dieser Urkunde im Asylverfahren kein Nachteil erwachsen wäre und auch kein anderer plausibler Grund für eine solche Annahme vorgebracht wurde. Auch im Hinblick auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Eheschließung am XXXX .2015, sohin lediglich zweieinhalb Monate vor der Erstbefragung der Bezugsperson in Österreich erfolgt sei und sie seit der Ausreise der Bezugsperson täglich miteinander in Kontakt gestanden seien, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Die vermeintliche Berichtigung dieser Angaben durch die Bezugsperson im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.11.2016 vermag diese Widersprüche nicht aufzulösen, sondern - im Gegenteil - ergibt sich aus den Angaben der Bezugsperson ein weiterer Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin brachte vor, mit der Bezugsperson nach der Eheschließung (vor deren Ausreise) zwei Monate zusammengelebt zu haben. Hingegen brachte die Bezugsperson vor, Syrien am XXXX .2015 verlassen zu haben und zuvor 15 Tage in Haft des IS gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin sei bereits davor in den Libanon gefahren, hingegen sei die Bezugsperson in XXXX geblieben. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin eine Inhaftierung der Bezugsperson durch IS nicht erwähnt hat - bei Vorliegen einer aufrechten Ehe ist es wohl unumgänglich über derart gravierende Lebensumstände des Ehepartners informiert zu sein, zumal - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - sie täglich mit der Bezugsperson seit deren Ausreise in Kontakt steht, ist es zeitlich nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zwei Monate zwischen Eheschließung und Ausreise der Bezugsperson - sohin zwischen XXXX .2015 und XXXX 2015 - zusammengelebt haben wollen, wenn die Bezugsperson Syrien am XXXX .2015 verlassen hat, zuvor 15 Tage vom IS inhaftiert war und die Beschwerdeführerin davor schon in den Libanon gereist ist, während die Bezugsperson (vor Inhaftierung durch IS) in XXXX geblieben ist. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, ob sie Syrien allein verlassen habe, vorbrachte, mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Schwester ausgereist zu sein und weiters angab: "Mein Vater XXXX und mein Bruder XXXX sind vorher geflüchtet." Dass die Beschwerdeführerin - als (behauptete) Ehegattin ebenfalls vorher geflüchtet ist, wurde nicht erwähnt. Letztlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson ihr Vorbringen, täglich in Kontakt zu stehen, unter Beweis gestellt haben, was beispielsweise durch die Vorlage von Telefondaten und/oder von E-Mails und/oder von diversen Unterhaltungen bzw. Chats in sozialen Medien leicht möglich gewesen wäre.

2.2.3. Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 75 Abs. 24 Übergangsbestimmungen

[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...]

Der gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 19.01.2017 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist.

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

3.1.3. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

3.1.4. Wie in gegenständlichem Verfahren festgestellt, ist gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien", Seiten 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:

3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.

3.3.1. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass - wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist - die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. Ferner ergaben sich auch aus den Angaben der Bezugsperson im Zuge der Erstbefragung in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz massive Bedenken am Bestehen einer Ehe, da sie im Zuge der Erstbefragung am 19.09.2015, sohin ca. zweieinhalb Monate nach der behaupteten traditionellen Eheschließung, angab, ledig zu sein und über keine Familienangehörigen im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zu verfügen.

Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Syrien eine nach syrischem Recht in Syrien gültige Ehe geschlossen worden ist und stellt sich daher die Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht im konkreten Fall nicht.

Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis zutreffend.

3.3.2. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden.

3.3.3. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0070 und vom 24.10.2007, Zl. 2007/21/0216). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde habe verabsäumt, die Bezugsperson ergänzend zu den Widersprüchen betreffend die Eheschließung mit der Beschwerdeführerin einzuvernehmen, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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