Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W255 2149214-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zahl 1075523401, Verf. Zahl 180794796, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zahl 1075523401, Verf. Zahl 180794796, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:
1.1. Der Antragsteller (im Folgenden: AS) reiste spätestens am 28.06.2015 illegal in Österreich ein und stellte am 28.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark am 29.06.2015 gab der AS zu seinen Fluchtgründen an, er sei mit seiner Freundin von zu Hause weggelaufen. Nach einiger Zeit habe er einen Anruf bekommen, dass sie zurückkommen sollten, weil sie heiraten dürften. In Wirklichkeit hätten die Brüder seiner Freundin sie umbringen wollen.
1.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 16.02.2017 wiederholte der AS sein im Rahmen der Erstbefragung erstattetes Fluchtvorbringen. Zudem führte er aus, dass seine Freundin nach ihrer Rückkehr nach Hause von ihrem Bruder ermordet worden sei. Daraufhin sei der AS nach XXXX geflohen, wo er zwei Monate obdachlos gewesen sei. Danach habe er beschlossen, nach Europa zu flüchten.1.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 16.02.2017 wiederholte der AS sein im Rahmen der Erstbefragung erstattetes Fluchtvorbringen. Zudem führte er aus, dass seine Freundin nach ihrer Rückkehr nach Hause von ihrem Bruder ermordet worden sei. Daraufhin sei der AS nach römisch 40 geflohen, wo er zwei Monate obdachlos gewesen sei. Danach habe er beschlossen, nach Europa zu flüchten.
1.4. Mit Bescheid vom 17.02.2017, Zl. 1075523401 - 150753613/BMI-BFA_STM_RD, wies das BFA den Antrag des AS auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 1 iVm. § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem AS nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit Bescheid vom 17.02.2017, Zl. 1075523401 - 150753613/BMI-BFA_STM_RD, wies das BFA den Antrag des AS auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 1 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem AS nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des AS wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom AS nicht glaubhaft gemacht werden habe können.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des AS wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom AS nicht glaubhaft gemacht werden habe können.
Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, der AS sei jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung als Verkäufer und in der Führung eines Geschäftes. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der AS auch nach der Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein werde, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der AS könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zwar sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz XXXX nur schwer möglich, doch stehe dem AS jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX oder XXXX offen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, der AS sei jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung als Verkäufer und in der Führung eines Geschäftes. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der AS auch nach der Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein werde, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der AS könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zwar sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz römisch 40 nur schwer möglich, doch stehe dem AS jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 oder römisch 40 offen.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.02.2017 wurde dem AS gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.02.2017 wurde dem AS gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gegeben.
1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid erhob der AS fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der AS zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe Pakistan aufgrund einer Liebesbeziehung verlassen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nicht zumutbar, weil sich seine Heimatprovinz XXXX unter der Kontrolle der Taliban befinde. Darüber hinaus kenne sich der AS in Afghanistan nicht aus, habe dort keine Freunde oder Verwandten und auch keine entsprechende Ausbildung, um sich in Afghanistan den Lebensunterhalt finanzieren zu können.1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid erhob der AS fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der AS zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe Pakistan aufgrund einer Liebesbeziehung verlassen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nicht zumutbar, weil sich seine Heimatprovinz römisch 40 unter der Kontrolle der Taliban befinde. Darüber hinaus kenne sich der AS in Afghanistan nicht aus, habe dort keine Freunde oder Verwandten und auch keine entsprechende Ausbildung, um sich in Afghanistan den Lebensunterhalt finanzieren zu können.
1.6. Am 21.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der AS im Wesentlichen seine vorherigen Angaben.
1.7. In einer Stellungnahme vom 28.09.2017 zog der AS seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.4. genannten Bescheides zurück. Unter Verweis auf diverse Länderberichte führte der AS aus, für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan bestehe aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage und eines fehlenden familiären Auffangnetzes die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung.1.7. In einer Stellungnahme vom 28.09.2017 zog der AS seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.4. genannten Bescheides zurück. Unter Verweis auf diverse Länderberichte führte der AS aus, für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan bestehe aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage und eines fehlenden familiären Auffangnetzes die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung.
1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, GZ W248 2149214-1/10E, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, GZ W248 2149214-1/10E, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des AS und folgende Feststellungen zur Person des AS:
"Der AS ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des AS ist Paschto. Seine Familie stammt aus der Provinz XXXX . Der AS wurde in Pakistan geboren und wuchs dort auf. In Pakistan leben noch die Familienangehörigen des AS (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten). Der AS besuchte in Pakistan vier Jahre lang die Schule und arbeitete im Textilgeschäft seines Vaters. Zudem arbeitete er vier Monate in der Türkei als Gebrauchtwarenverkäufer."Der AS ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des AS ist Paschto. Seine Familie stammt aus der Provinz römisch 40 . Der AS wurde in Pakistan geboren und wuchs dort auf. In Pakistan leben noch die Familienangehörigen des AS (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten). Der AS besuchte in Pakistan vier Jahre lang die Schule und arbeitete im Textilgeschäft seines Vaters. Zudem arbeitete er vier Monate in der Türkei als Gebrauchtwarenverkäufer.
Der AS hält sich seit Juni 2015 in Österreich auf. Der AS hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der AS verfügt über soziale Kontakte in Österreich. Der AS besuchte einen Deutschkurs, hat jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Der AS ist gesund. Der AS wurde mit Wirkung vom 29.07.2017 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.
Dem Strafregisterauszug lässt sich folgende Verurteilung des Landesgerichts XXXX vom 24.11.2017, rechtskräftig am 28.11.2017, entnehmen: § 27 (1) Z 1 1. und 2. Fall SMG, §§ 27 (2a) 27 (3) SMG, §§ 15, 269 (1) StGB, §§ 83 (1), 84 (2) StGB; Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre.Dem Strafregisterauszug lässt sich folgende Verurteilung des Landesgerichts römisch 40 vom 24.11.2017, rechtskräftig am 28.11.2017, entnehmen: Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG, Paragraphen 27, (2a) 27 (3) SMG, Paragraphen 15, 269, (1) StGB, Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB; Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der AS bei einer allfälligen Rückkehr etwa nach Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde."
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Falle des AS keine exzeptionellen Umstände festgestellt worden seien, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Der AS könne nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte zu Kabul in Zusammenschau mit seinen persönlichen Umständen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Hauptstadt Kabul, verwiesen werden.In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Falle des AS keine exzeptionellen Umstände festgestellt worden seien, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären. Der AS könne nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte zu Kabul in Zusammenschau mit seinen persönlichen Umständen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Hauptstadt Kabul, verwiesen werden.
Der AS habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht. Er sei in Österreich keiner geregelten Arbeit nachgegangen und mit Wirkung vom 29.07.2017 von der Grundversorgung abgemeldet worden, weil sein Aufenthalt unbekannt gewesen sei. Erschwerend im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG trete hinzu, dass der AS wegen Delikten nach dem StGB und dem SMG bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Seit seiner Entlassung aus der Haft am 06.02.2018 sei der AS unbekannten Aufenthalts. Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des AS an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.Der AS habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht. Er sei in Österreich keiner geregelten Arbeit nachgegangen und mit Wirkung vom 29.07.2017 von der Grundversorgung abgemeldet worden, weil sein Aufenthalt unbekannt gewesen sei. Erschwerend im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG trete hinzu, dass der AS wegen Delikten nach dem StGB und dem SMG bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Seit seiner Entlassung aus der Haft am 06.02.2018 sei der AS unbekannten Aufenthalts. Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des AS an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.
1.9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.02.2018, Zl. 1075523401-150753613, wurde dem AS der Verlust seines Aufenthaltsrechts im österreichischen Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt und dies mit dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.11.2017 (rechtskräftig am 28.11.2017), Zl. 42 Hv 149/17f, mit dem der AS wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG; 15; 269 Abs. 1; 83 Abs. 1, 82 Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden ist, begründet.1.9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.02.2018, Zl. 1075523401-150753613, wurde dem AS der Verlust seines Aufenthaltsrechts im österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG mitgeteilt und dies mit dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.11.2017 (rechtskräftig am 28.11.2017), Zl. 42 Hv 149/17f, mit dem der AS wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG; 15; 269 Absatz eins,; 83 Absatz eins, 82, Absatz 2, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden ist, begründet.
Zweites (gegenständliches) Asylverfahren:
1.10. Am 22.08.2018 stellte der AS im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX seinen (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des AS statt. Dabei gab der AS an, dass er in Österreich bleiben wolle, weil er in Afghanistan Feindschaften wegen eines Mädchens habe und er dort nicht sicher sei. Er fürchte den Tod durch die Familie des Mädchens. Dies seien die Gründe, welche er auch im ersten Antrag genannt habe. Es gebe keine neuen Gründe. Der AS habe zwar am Vortag einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, jedoch sei er verwirrt gewesen.1.10. Am 22.08.2018 stellte der AS im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 seinen (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des AS statt. Dabei gab der AS an, dass er in Österreich bleiben wolle, weil er in Afghanistan Feindschaften wegen eines Mädchens habe und er dort nicht sicher sei. Er fürchte den Tod durch die Familie des Mädchens. Dies seien die Gründe, welche er auch im ersten Antrag genannt habe. Es gebe keine neuen Gründe. Der AS habe zwar am Vortag einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, jedoch sei er verwirrt gewesen.
1.11. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 27.08.2018 wurde dem AS mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.1.11. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 27.08.2018 wurde dem AS mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
1.12. Am 06.09.2018 wurde der AS vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei gab der AS an, gesund zu sein. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden weiterhin bestehen und seien aufrecht. Die Sicherheitslage in seiner Provinz habe sich verschlechtert. Der BF habe niemanden dort. Seine Familie lebe in Pakistan. Der BF könne nicht nach Afghanistan zurück. Der BF habe keine neuen Fluchtgründe.
Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Er habe keinen Deutschkurs besucht und spreche ein wenig Deutsch. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Er sei in Österreich vorbestraft.
Dem AS wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan übersetzt und zur Kenntnis gebracht. Er verzichtete darauf, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.
Das BFA verkündete gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Asylantrag (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid) entschieden habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei mit 26.02.2018 in Rechtskraft erwachsen.Das BFA verkündete gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Asylantrag (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid) entschieden habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei mit 26.02.2018 in Rechtskraft erwachsen.
Der AS sei seiner Verpflichtung der Wohnsitzauflage in der Bundesbetreuungseinrichtung XXXX nicht nachgekommen, habe die Bundesbetreuungseinrichtung nach der Aufnahme am 07.08.2018 verlassen und sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Er sei in die Anonymität abgetaucht.Der AS sei seiner Verpflichtung der Wohnsitzauflage in der Bundesbetreuungseinrichtung römisch 40 nicht nachgekommen, habe die Bundesbetreuungseinrichtung nach der Aufnahme am 07.08.2018 verlassen und sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Er sei in die Anonymität abgetaucht.
Am 14.08.2018 sei der AS in XXXX aufgegriffen und über ihn die Schubhaft verhängt worden. Am 22.08.2018 habe der AS aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag gestellt. Bei der am 06.09.2018 durchgeführten Einvernahme habe er angegeben, dass er keine neuen Fluchtgründe habe.Am 14.08.2018 sei der AS in römisch 40 aufgegriffen und über ihn die Schubhaft verhängt worden. Am 22.08.2018 habe der AS aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag gestellt. Bei der am 06.09.2018 durchgeführten Einvernahme habe er angegeben, dass er keine neuen Fluchtgründe habe.
Sein Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Sein Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 2, 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.
Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan mit Stand vom 29.06.2018) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan mit Stand vom 29.06.2018) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.
1.13. Am 12.09.2018 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W255 zugewiesen.
1.14. Mit Beschluss vom 13.09.2018, GZ W255 2149214-2/3Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,1.14. Mit Beschluss vom 13.09.2018, GZ W255 2149214-2/3Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
§ 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005,Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz AsylG 2005,
in eventu § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 und § 22 Abs. 1 BFA-VG,in eventu Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz AsylG 2005 und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG,
in eventu § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 Abs. 1 BFA-VG,in eventu Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG,
in eventu § 12a Abs. 2 AsylG 2005, § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 Abs. 1 BFA-VG,in eventu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG,
in eventu §12a AsylG 2005, § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VGin eventu §12a AsylG 2005, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG
als verfassungswidrig aufzuheben und wartete mit der Erledigung der Rechtssache gemäß § 62 Abs. 3 VfGG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu.als verfassungswidrig aufzuheben und wartete mit der Erledigung der Rechtssache gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu.
1.15. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018, G 186/2018-25 ua, wurden gleichlautende Anträge des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen, soweit sie sich gegen § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 sowie gegen § 22 BFA-VG richteten. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.1.15. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018, G 186/2018-25 ua, wurden gleichlautende Anträge des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen, soweit sie sich gegen Paragraph 22, Absatz 10, dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 sowie gegen Paragraph 22, BFA-VG richteten. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.
2. Feststellungen:
Der AS führt den Namen XXXX und ist volljährig. Seine Familie stammt aus der Provinz XXXX , Afghanistan. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Paschto.Der AS führt den Namen römisch 40 und ist volljährig. Seine Familie stammt aus der Provinz römisch 40 , Afghanistan. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Paschto.
Der AS wurde in Pakistan geboren und wuchs dort auf. In Pakistan leben noch Verwandte des AS (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten). Der AS besuchte in Pakistan vier Jahre lang die Schule und arbeitete im Textilgeschäft seines Vaters. Zudem arbeitete er vier Monate in der Türkei als Gebrauchtwarenverkäufer.
Der AS hält sich seit Juni 2015 in Österreich auf. Der AS hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der AS verfügt über soziale Kontakte in Österreich. Der AS besuchte bisher keinen Deutschkurs und spricht nur wenig Deutsch. Der AS ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der AS wurde mit Wirkung vom 29.07.2017 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.
Der AS wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.11.2017 (rechtskräftig am 28.11.2017), Zl. 42 Hv 149/17f, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG; 15; 269 Abs. 1; 83 Abs. 1, 82 Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Der AS wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.11.2017 (rechtskräftig am 28.11.2017), Zl. 42 Hv 149/17f, wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG; 15; 269 Absatz eins,; 83 Absatz eins, 82, Absatz 2, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Das vom AS mit Antrag vom 29.06.2015 angestrengte und zu Zl. 1075523401 - 15075361 (BFA) bzw. W248 2149214-1 (BVwG) geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 17.02.2017 wurde vom BF vor Erlassung der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 28.09.2017 zurückgezogen.Das vom AS mit Antrag vom 29.06.2015 angestrengte und zu Zl. 1075523401 - 15075361 (BFA) bzw. W248 2149214-1 (BVwG) geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 17.02.2017 wurde vom BF vor Erlassung der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 28.09.2017 zurückgezogen.
Das Erkenntnis wurde dem AS am 26.02.2018 durch Übermittlung an den damaligen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.
Der BF verfügte von 17.03.2018 bis 15.05.2018, von 26.06.2018 bis 06.08.2018 und von 09.08.2018 bis 13.08.2018 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
Der BF befand sich vom 14.08.2018 bis 15.09.2018 im Polizeianhaltezentrum XXXX .Der BF befand sich vom 14.08.2018 bis 15.09.2018 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 .
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.09.2018 wurde über den AS wegen bedingt obligatorischer Untersuchungshaft (§ 173 Abs. 6 StGB) die Untersuchungshaft verhängt. Dies, da der AS dringend verdächtig sei, am 14.09.2018 in Wien das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB sowie das Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs. 1 StGB begangen zu haben.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.09.2018 wurde über den AS wegen bedingt obligatorischer Untersuchungshaft (Paragraph 173, Absatz 6, StGB) die Untersuchungshaft verhängt. Dies, da der AS dringend verdächtig sei, am 14.09.2018 in Wien das Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB sowie das Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB begangen zu haben.
Der AS befindet sich seit 15.09.2018 in haftfähigem Zustand in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX .Der AS befindet sich seit 15.09.2018 in haftfähigem Zustand in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 .
Am 22.08.2018 stellte der AS aus der Schubhaft seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser zweite (gegenständliche) Antrag auf internationalen Schutz wird mit den Fluchtgründen aus dem ersten Asylverfahren begründet. Der BF gab sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich an, dass er keine neuen Fluchtgründe hat.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des AS ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.
Der AS hat kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Er ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.
Dem AS würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des AS, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018 sowie der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde getroffen.
Die Rechtskraft des Erkenntnisses mit dem über den Antrag des AS vom 28.06.2015 negativ entschieden wurde und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis am 20.02.2018 dem (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter des AS am 26.02.2018 zugestellt wurde. Der Rückschein über die erfolgte Zustellung liegt im Akt auf.
Die Feststellungen zur Antragsbegründung des AS im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 22.08.2018 sowie der Einvernahme durch Organe des BFA vom 06.09.2018.
Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2018, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan (vom 29.06.2018) zugrunde legte. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des AS im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des AS. Der AS hat in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern seine Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Seine Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr von der Familie des Mädchens getötet werden würde, ist nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat der AW keine Gründe vorgebracht. Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan sind im gegenständlichen Verfahren weder der AS noch dessen Rechtsberaterin, in deren Anwesenheit der gegenständliche mündliche Bescheid verkündet wurde, substantiell entgegengetreten.
Die Feststellung im Hinblick auf den Gesundheitszustand stützt sich auf die eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben des AS gegenüber dem BFA und der Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien vom 04.12.2018.
Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX und die Verhängung der Untersuchungshaft über den AS durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX ergeben sich aus der Einsichtnahme in das seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ XXXX geführte Verfahren, der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts XXXX sowie eine EKIS Abfrage.Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 und die Verhängung der Untersuchungshaft über den AS durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 ergeben sich aus der Einsichtnahme in das seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ römisch 40 geführte Verfahren, der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts römisch 40 sowie eine EKIS Abfrage.
Die Feststellungen zur Integration des AS stützen sich auf die vom AS getätigten Angaben.
4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (§ 22 Abs. 10 AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu § 22 BFA-VG, S. 283).Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu Paragraph 22, BFA-VG, Sitzung 283).
Zu Spruchpunkt A)
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:
"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.