Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2210440-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Eva Velibeyoglu, Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zahl: IFA 1211797806; VZ 181068885, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Eva Velibeyoglu, Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zahl: IFA 1211797806; VZ 181068885, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i.V.m. Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 07.11.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 07.11.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen wurde mittels EURODAC-Abgleichs festgestellt, dass der BF bereits am 27.08.2015 in Italien, am 19.10.2015 in der Schweiz und am 16.08.2016 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Der BF wurde am 08.11.2018 bei der Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei AGM ersteinvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF an, das Ende des Asylverfahrens in Italien nicht abgewartet zu haben. In der Schweiz sei ihm mitgeteilt worden, dass er wieder nach Italien zurückkehren müsse. Er habe nicht gewartet, sondern reiste gleich nach Deutschland aus. In Deutschland habe er sich von Dezember 2015 bis 06.11.208 aufgehalten und einen Asylantrag gestellt, der negativ beschieden worden sei. Des Weiteren gab der BF an, lediglich über einen Betrag von € 22,70 an Barmitteln zu verfügen. Familienangehörige würden sich in Österreich keine befinden. Über Reisedokumente verfüge er nicht, er könne sich auch keine beschaffen.
Der BF wurde am 08.11.2018 auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 08.11.2018 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert.Der BF wurde am 08.11.2018 auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 08.11.2018 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert.
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.11.2018, um 12.50 Uhr, persönlich zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.11.2018, um 12.50 Uhr, persönlich zugestellt.
Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise:
"Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Verfahrensidentität in Österreich lautet auf den Namen
XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Nigeria.römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria.
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde rechtskräftig
zurückgewiesen.
Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten.
Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie unterliegen einem Verfahren nach der Dublin Verordnung
Es werden Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Italien, Schweiz und Deutschland geführt.
Es scheinen für diese Länder EURODAC-Treffer auf.
Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Es besteht in Österreich kein Familienleben.
Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.
Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.
Ihr Privatleben in Österreich ist des Schützens nicht würdig.
Sie dürfen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen.
Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet.
Sie sind nicht Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen."
Und Des Weiteren:
"Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten."Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Die Ziffern 1, 6a und 9 sind in Ihrem Fall erfüllt:
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.
Sie reisen durch Europa und haben in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt. Mittlerweile ist Österreich das vierte Land, indem Sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Davor waren Sie in Italien, in der Schweiz und in Deutschland. Sie gelten als Asyltourist, da Sie, sobald Sie eine Ablehnung bekommen, oder es Ihnen in dem Land nicht gefällt, einfach von sich aus in ein anderes Land weiterreisen. Die Behörde hat daher keinen Grund zur Annahme, dass Sie sich dem gebotenen Verfahren in Österreich auf freien Fuß stellen werden. Die Behörde muss davon ausgehen, dass Sie an Ihrem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werden.
Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung ist anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere weil Sie bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt haben.
Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht existent. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind in dem für Ihre Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich, der Schweiz und Deutschland begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung zu vereiteln und wieder in den nächsten Mitgliedstaat auszureisen. Es besteht daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht existent. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind in dem für Ihre Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich, der Schweiz und Deutschland begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung zu vereiteln und wieder in den nächsten Mitgliedstaat auszureisen. Es besteht daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei Verordnung. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.
Daher ist die Entscheidung zur auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.
Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.
Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet einen Aufenthalt finanzieren zu können.
Sie dürfen keiner legalen Beschäftigung nachgehen, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und haben auch sonst keine Möglichkeit, auf legale Art und Weise an Geld kommen.
Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten.
Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.
Ihre Identität kann nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass Ihre Haftfähigkeit gegeben ist.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 30.11.2018 rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen erheblicher Fluchtgefahr.
Der BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch seine Rechtsvertretung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft sowie den Verfahrenskostenersatz.
Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten elektronisch übermittelt. Die belangte Behörde erstattete im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhobenDer unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben
Der BF behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF verfügt gegenwärtig über keinen Reisepass oder sonstige identitätsbezeugende Dokumente.
Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen beim BF nicht vor.
Der BF stellte am 07.11.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das nach Asylantragstellung seitens des BFA eingeleitete Konsultationsverfahren hat ergeben, dass Deutschland für das Asylverfahren des BF zuständig ist. Die Zustimmung Deutschlands zur Übernahme des BF langte am 22.11.2018 in Österreich ein. Der Abschluss des Asylverfahrens und die Überstellung des BF nach Deutschland muss innerhalb von 6 Wochen erfolgt sein.
Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018, Zl. 1211797806 - 181065377/BMI-EAST_OST, wurde der Antrag des BF vom 07.11.2018 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Deutschland zuständig ist. (Spruchpunkt I.) Des Weiteren wurde über den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt und die Abschiebung seiner Person nach Deutschland für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.12.2018 persönlich zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018, Zl. 1211797806 - 181065377/BMI-EAST_OST, wurde der Antrag des BF vom 07.11.2018 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Deutschland zuständig ist. (Spruchpunkt römisch eins.) Des Weiteren wurde über den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt und die Abschiebung seiner Person nach Deutschland für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.12.2018 persönlich zugestellt.
Mit Beschwerdeverzicht vom 04.12.2018 verzichtete der BF auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.12.2018, Zl. 1211797806 - 181065377/BMI-EAST_OST.
Gegen den BF liegt eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
Die Rückführung des BF nach Deutschland ist für den 18.12.2018 organisiert.
Der BF ist haftfähig.
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.11.2018, um 12.50 Uhr, persönlich zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.11.2018, um 12.50 Uhr, persönlich zugestellt.
Der BF befindet sich seit 09.11.2018 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.
Der BF weist Eurodac-Treffer in Italien, der Schweiz und Deutschland auf und hat in diesen Mitgliedsstaaten Asylanträge gestellt. Den Ausgang der Verfahren in der Schweiz und in Italien hat der BF jedoch nicht abgewartet und ist untergetaucht und nach Deutschland weitergereist.
Der BF befand sich während laufender Schubhaft von 10.11.2018 bis 14.11.2018 in Hungerstreik, den er freiwillig beendete.
Der BF verfügt in Österreich über keinerlei familiäre und soziale Bindungen, über keine gesicherte Unterkunft und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund des Vorverhaltens ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Ausweisung zu entziehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Sachverhalt:
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Zum Entscheidungszeitpunkt bestehen keine Hinweise darauf, dass das zu sichernde Verfahren und die damit verbundene Überstellung des BF nach Deutschland nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums durchgeführt werden könnten.
Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab.
Die Feststellung zur ungeklärten Identität des BF ergibt sich daraus, dass der BF keinen Reisepass bzw. andere identitätsbezeugende Dokumente vorlegen konnte.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der BF ist diesen Feststellungen weder in der Einvernahme am 08.11.2018 noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
Die erhebliche Fluchtgefahr des BF wird auch dadurch untermauert, dass der BF zum einen über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt. Zum anderen hat der BF hinsichtlich seiner Identität der Behörde keine Personaldokumente oder identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen können. Auch spricht der Reiseverlauf des BF seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland durch verschiedene europäische Länder und die damit verbundenen Asylantragstellungen in den diversen Ländern, an deren Ausgängen der BF kein sonderliches Interesse bekundete, für eine solche.
Es kann aus dem bisherigen Verhalten des BF heraus geschlossen werden, dass er, auf freiem Fuß belassen, sich einer Überstellung nach Deutschland zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass der BF - trotz seiner Bekundung im abgegebenen Beschwerdeverzicht vom 04.12.2018 - freiwillig nach Deutschland ausreisen wird, hat er doch in seiner Erstbefragung zur Asylantragstellung am 08.11.2018 explizit seine Weitereise in andere EU-Staaten mit unzureichender Behandlung seiner Person in Italien und der Schweiz begründet. Darüber hinaus hat der BF durch Hungerstreik versucht, vorzeitig aus der Schubhaft entlassen zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;