TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/27 W235 2184242-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2184242-1/8E

W235 2184245-1/8E

W235 2184243-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , dieser gesetzlich vertreten von: XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zl. 1160521501-171037139 (ad 1.), Zl. 1160522302-171037147 (ad 2.) sowie Zl. 1176399607-171379498 (ad 3.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser gesetzlich vertreten von: römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zl. 1160521501-171037139 (ad 1.), Zl. 1160522302-171037147 (ad 2.) sowie Zl. 1176399607-171379498 (ad 3.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation armenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach gemeinsamer Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am 07.09.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils am XXXX .2017 von der lettischen Botschaft in Moskau Schengen-Visa für die Dauer von sechs Tagen im Zeitraum XXXX .08.2017 bis XXXX .09.2017 erteilt worden waren (vgl. AS 15 im Akt des Erstbeschwerdeführers und AS 27 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils am römisch 40 .2017 von der lettischen Botschaft in Moskau Schengen-Visa für die Dauer von sechs Tagen im Zeitraum römisch 40 .08.2017 bis römisch 40 .09.2017 erteilt worden waren vergleiche AS 15 im Akt des Erstbeschwerdeführers und AS 27 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer sie übereinstimmend angaben, dass sie mit ihren eigenen russischen Reisepässen, versehen mit lettischen Visa, nach Lettland geflogen seien und nach einigen Stunden Aufenthalt am Flughafen in Riga weiter nach Österreich gereist seien. Über Lettland könnten sie keine Angaben machen, würden jedoch in Österreich bleiben wollen. Ferner gaben beide Beschwerdeführer an, dass sie gesund seien. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte darüber hinaus vor, dass sie im fünften Monat schwanger sei. In Österreich würde eine Tante des Erstbeschwerdeführers leben.

Im Zuge der Erstbefragungen wurden die russischen Reisepässe des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, aus denen die Ausstellung der lettischen Visa hervorgeht, sichergestellt.

Den Beschwerdeführern wurden im Rahmen ihrer Erstbefragungen Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit denen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Lettland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde von beiden Beschwerdeführern am 07.09.2017 unterfertigt.Den Beschwerdeführern wurden im Rahmen ihrer Erstbefragungen Mitteilungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit denen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Lettland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde von beiden Beschwerdeführern am 07.09.2017 unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Lettland.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 auf Artikel 12, Absatz 2, bzw. Absatz 3, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Lettland.

Mit Schreiben vom 30.10.2017 stimmte die lettische Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 30.10.2017 stimmte die lettische Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.4. Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren (vgl. hierzu die vorgelegte Geburtsurkunde vom XXXX ; AS 7 im Akt des Drittbeschwerdeführers) und stellte durch seine gesetzliche Vertreter (Eltern) am XXXX ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz.1.4. Am römisch 40 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren vergleiche hierzu die vorgelegte Geburtsurkunde vom römisch 40 ; AS 7 im Akt des Drittbeschwerdeführers) und stellte durch seine gesetzliche Vertreter (Eltern) am römisch 40 ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schreiben vom 15.12.2017 wurde die lettische Dublinbehörde über die Geburt des Drittbeschwerdeführers informiert und darauf verwiesen, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO Lettland auch zur Führung des Verfahrens des Drittbeschwerdeführers zuständig ist (vgl. AS 17 im Akt des Drittbeschwerdeführers).Mit Schreiben vom 15.12.2017 wurde die lettische Dublinbehörde über die Geburt des Drittbeschwerdeführers informiert und darauf verwiesen, dass gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO Lettland auch zur Führung des Verfahrens des Drittbeschwerdeführers zuständig ist vergleiche AS 17 im Akt des Drittbeschwerdeführers).

1.5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 15.12.2017 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Lettland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnungen wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am 18.12.2017 übergeben und von ihnen unterfertigt.1.5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 15.12.2017 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Lettland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnungen wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am 18.12.2017 übergeben und von ihnen unterfertigt.

1.6. Am 08.01.2018 fanden jeweils Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer beide Beschwerdeführer zunächst angaben, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Dem Drittbeschwerdeführer gehe es auch gut.

Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner eigenen Einvernahme an, dass er zwar leichte Halsschmerzen habe, aber gesund sei. In Österreich habe er eine Tante mit ihrem Sohn, der bereits österreichischer Staatsbürger sei, und zwei weitere Cousins. Auch sein Bruder sei als Flüchtling hier. Das Verhältnis zu seiner Tante, die anerkannter Flüchtling sei, und zu den Cousins sei gut. Seine Tante lebe seit 17 Jahren in Österreich; die Cousins seit ca. einem Jahr. Die Tante helfe den Beschwerdeführern, wobei jedoch finanzielle Hilfen nicht erforderlich seien. Der Erstbeschwerdeführer habe nichts gegen Lettland, allerdings habe er zu seiner Tante nach Österreich kommen wollen. Da er das Land nicht kenne, könne er nichts Böses über Lettland sagen. Aber er habe von Anfang an zu seiner Tante nach Österreich kommen wollen. Er wisse, dass ihm alle europäischen Länder Schutz geben könnten, aber in Lettland habe er niemanden. Nach teilweiser Übersetzung der Länderberichte des Bundesamtes zu Lettland gab der Erstbeschwerdeführer an, er könne es nicht sicher sagen, aber er habe gehört, dass Lettland und Polen Flüchtlinge schnell nach Russland abschieben würden. Sonst seien die Bedingungen so schlimm, dass die Menschen freiwillig gehen würden. Das habe er nicht selbst gesehen, aber er habe "das" von Polen gehört und dass die Lager in Lettland genauso schlimm seien sollten.

In ihrer eigenen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es ihr gut gehe und alles in Ordnung sei. Angehörige in Österreich habe sie nur von Seiten des Erstbeschwerdeführers. Das Verhältnis zu diesen Angehörigen sei gut. Abhängigkeiten bestünden nicht. Lediglich für Übersetzerdienste würden diese herangezogen werden. In Lettland seien sie nur auf der Durchreise gewesen und hätten dort niemanden. In Österreich sei es besser, da die Beschwerdeführer hier Verwandte hätten. Mehr könne die Zweitbeschwerdeführerin zu Lettland auch nicht sagen. Sie kenne Lettland nicht und könne "es" daher nicht sicher sagen, aber es gebe Leute, die hätten gesagt, wenn sie mit einem kleinen Kind nach Lettland fahre, sei es nicht so gut wie in Österreich. Zu den Länderberichten zu Lettland gab die Zweitbeschwerdeführerin nach teilweiser Übersetzung an, dass sie keine Stellung nehmen wolle, da dies alles verständlich sei.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland gemäß Art. 12 Abs. 2 (Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) bzw. Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 20 Abs. 3 (Drittbeschwerdeführer) Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Lettland zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland gemäß Artikel 12, Absatz 2, (Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) bzw. Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 3, (Drittbeschwerdeführer) Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Lettland zulässig ist.

Begründend wurde betreffend alle drei Beschwerdeführer im Wesentlichen festgestellt, dass diese an keinen Erkrankungen oder psychischen Störungen leiden würden, die im Fall einer Überstellung nach Lettland eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge hätten. Festgestellt werde, dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin von der lettischen Vertretungsbehörde in der Russischen Föderation ein Visum für den Gültigkeitszeitraum XXXX .08.2017 bis XXXX .09.2017 ausgestellt worden sei. Festgestellt werde, dass sich Lettland mit Schreiben vom 30.10.2017 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz erklärt habe. Es liege ein Familienverfahren vor. Ferner würde sich ein Bruder des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhalten, der sich in der gleichen aufenthaltsrechtlichen Situation wie der Beschwerdeführer befinde. Seinen Angaben zufolge seien noch eine Tante und drei Cousins in Österreich aufhältig, wobei die Tante anerkannter Flüchtling und einer der Cousins österreichischer Staatsbürger sei. Zwei Cousins würden sich im laufenden zugelassenen Asylverfahren befinden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe.Begründend wurde betreffend alle drei Beschwerdeführer im Wesentlichen festgestellt, dass diese an keinen Erkrankungen oder psychischen Störungen leiden würden, die im Fall einer Überstellung nach Lettland eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge hätten. Festgestellt werde, dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin von der lettischen Vertretungsbehörde in der Russischen Föderation ein Visum für den Gültigkeitszeitraum römisch 40 .08.2017 bis römisch 40 .09.2017 ausgestellt worden sei. Festgestellt werde, dass sich Lettland mit Schreiben vom 30.10.2017 gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz erklärt habe. Es liege ein Familienverfahren vor. Ferner würde sich ein Bruder des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhalten, der sich in der gleichen aufenthaltsrechtlichen Situation wie der Beschwerdeführer befinde. Seinen Angaben zufolge seien noch eine Tante und drei Cousins in Österreich aufhältig, wobei die Tante anerkannter Flüchtling und einer der Cousins österreichischer Staatsbürger sei. Zwei Cousins würden sich im laufenden zugelassenen Asylverfahren befinden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum lettischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Lettland.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass keine Beschwerden, Erkrankungen oder Störungen vorgebracht worden seien. Auch seien keine anderslautendem Bescheinigungen beigebracht worden. Die Feststellung zur Ausstellung der lettischen Visa habe sich aus den vorgelegten Reisepässen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus der Antwort der lettischen Behörden vom 30.10.2017 ergeben. Mit dieser Erklärung habe Lettland auch ausdrücklich einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des Aufenthalts der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zum lettischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass den Beschwerdeführern in Lettland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Da sich Lettland ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen, könne nicht erkannt werden, dass ihnen in Lettland der Zugang zum Asylverfahren verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Lettland könne daher auch nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass keine Beschwerden, Erkrankungen oder Störungen vorgebracht worden seien. Auch seien keine anderslautendem Bescheinigungen beigebracht worden. Die Feststellung zur Ausstellung der lettischen Visa habe sich aus den vorgelegten Reisepässen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus der Antwort der lettischen Behörden vom 30.10.2017 ergeben. Mit dieser Erklärung habe Lettland auch ausdrücklich einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des Aufenthalts der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zum lettischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass den Beschwerdeführern in Lettland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Da sich Lettland ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen, könne nicht erkannt werden, dass ihnen in Lettland der Zugang zum Asylverfahren verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Lettland könne daher auch nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 2 (iVm Art. 20 Abs. 3 im Fall des Drittbeschwerdeführers) Dublin III-VO formell erfüllt sei. Betreffend das Familienleben der Beschwerdeführer werde darauf verwiesen, dass die Ausweisungsentscheidung nach Lettland für die gesamte Kernfamilie gelte. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei mit einem litauischen Visum eingereist und habe daher ebenso wenig mit einer Aufenthaltsverfestigung zu rechnen. Betreffend die Tante und die Cousins des Erstbeschwerdeführers werde nicht verkannt, dass diese familiären Anknüpfungspunkte die Situation in Österreich erleichtert hätten, allerdings könne nicht erkannt werden, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen bestünde, das bei einer Außerlandesbringung einen unzulässigen Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK darstellen würde. Ferner vermöge die Dauer des Aufenthalts kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesen Aspekten zulässig seien. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 3, im Fall des Drittbeschwerdeführers) Dublin III-VO formell erfüllt sei. Betreffend das Familienleben der Beschwerdeführer werde darauf verwiesen, dass die Ausweisungsentscheidung nach Lettland für die gesamte Kernfamilie gelte. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei mit einem litauischen Visum eingereist und habe daher ebenso wenig mit einer Aufenthaltsverfestigung zu rechnen. Betreffend die Tante und die Cousins des Erstbeschwerdeführers werde nicht verkannt, dass diese familiären Anknüpfungspunkte die Situation in Österreich erleichtert hätten, allerdings könne nicht erkannt werden, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen bestünde, das bei einer Außerlandesbringung einen unzulässigen Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK darstellen würde. Ferner vermöge die Dauer des Aufenthalts kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesen Aspekten zulässig seien. Zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Am 23.01.2018 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen beschränken würden, ohne auf die aktuelle tatsächliche Situation für AsylwerberInnen in Lettland Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da beinahe keine Kritik am lettischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von USDOS "Country Report on Human Rights Practices 2016" sowie aus dem "Amnesty International Report 2016/17" wörtlich und führte hierzu aus, dass es zu Übergriffen auf JournalistInnen gekommen sei, die über Migration und Flüchtlingsthemen berichten würden. Zudem sei die Grundversorgung für Geflüchtete als unzureichend kritisiert worden und würden Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden können. Ferner setze die lettische Regierung keine ausreichenden Maßnahmen im Hinblick auf die Integration von anerkannten Flüchtlingen. Die Situation von Flüchtlingen in Lettland sei schlecht; es gebe regelmäßig rassistische Ressentiments der lettischen Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen und es komme gehäuft zu Übergriffen. Zudem würden die Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfügen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs. Switzerland, wurde ausgeführt, dass es nicht notwendig sei, dass in einem Land systematische Mängel im Asylsystem bestehen müssten, um eine Überstellung dorthin unzulässig zu machen. Es sei keine individuelle Zusicherung durch die lettischen Behörden erfolgt, dass die Beschwerdeführer adäquat untergebracht und nicht inhaftiert werden würden.

4. Mit Bericht vom 14.02.2018 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die Beschwerdeführer am selben Tag gemeinsam auf dem Luftweg nach Lettland überstellt worden waren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation armenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurden am XXXX 2017 von der lettischen Botschaft in Moskau Schengen-Visa für sechs Tage im Zeitraum XXXX .08.2017 bis XXXX .09.2017 erteilt. In Besitz dieser Visa reisten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 07.09.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz von gültigen lettischen Schengen-Visa waren. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 12.12.2017 im Wege seiner gesetzlichen Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation armenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurden am römisch 40 2017 von der lettischen Botschaft in Moskau Schengen-Visa für sechs Tage im Zeitraum römisch 40 .08.2017 bis römisch 40 .09.2017 erteilt. In Besitz dieser Visa reisten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 07.09.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz von gültigen lettischen Schengen-Visa waren. Der Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 12.12.2017 im Wege seiner gesetzlichen Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 Aufnahmegesuche an Lettland, welche von der lettischen Dublinbehörde am 30.10.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO erteilt wurde. Ferner wurde der lettischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 15.12.2017 die Geburt des Drittbeschwerdeführers bekannt gegeben. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Lettlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2017 Aufnahmegesuche an Lettland, welche von der lettischen Dublinbehörde am 30.10.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO erteilt wurde. Ferner wurde der lettischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 15.12.2017 die Geburt des Drittbeschwerdeführers bekannt gegeben. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Lettlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Lettland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Lettland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Lettland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

In Österreich lebt eine Tante des Erstbeschwerdeführers als anerkannter Konventionsflüchtling. Der Sohn dieser Tante - sohin ein Cousin des Erstbeschwerdeführers - ist bereits österreichischer Staatsbürger. Zwei weitere Cousins des Erstbeschwerdeführers halten sich als Asylwerber im zugelassenen Verfahren im Bundesgebiet auf; sein Bruder verfügt seit dem 22.04.2018 nicht mehr über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Die Beschwerdeführer lebten mit den genannten Angehörigen des Erstbeschwerdeführers weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.

Am 14.02.2018 wurden die drei Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Luftweg nach Lettland überstellt.

1.2. Zum lettischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Lettland:

Zum lettischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Lettland wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines:

In Lettland gibt es ein Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit und der Möglichkeit auf kostenlose Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren (OCMA 20.4.2016b; vgl. OCMA 20.4.2016c und LCFHR/UNHCR o.D.).In Lettland gibt es ein Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit und der Möglichkeit auf kostenlose Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren (OCMA 20.4.2016b; vergleiche OCMA 20.4.2016c und LCFHR/UNHCR o.D.).

b). Dublin Rückkehrer:

AW, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (LCFHR/UNHCR o.D.):

Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin-III-VO ein (USDOS 13.4.2016).

c). Non-Refoulement:

Ein Abschiebeauftrag oder eine Entscheidung zur zwangsweisen Außerlandesbringung eines negativ beschiedenen Asylwerbers kann aus humanitären Gründen aufgehoben oder verschoben werden (LCFHR/UNHCR o. D.).

Es gibt keine glaubhaften Beschwerden, dass die Behörden Asylwerber in Länder mit schlecht entwickelten Asylsystemen zurückschicken würden (USDOS 13.4.2016).

d). Versorgung:

Nach Asylantragstellung werden AW in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von Riga untergebracht. Dort bekommt der Asylwerber alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCRHR/UNHCR o. D.; vgl. EMN 28.8.2015).Nach Asylantragstellung werden AW in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von Riga untergebracht. Dort bekommt der Asylwerber alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCRHR/UNHCR o. D.; vergleiche EMN 28.8.2015).

Asylwerber werden für die Dauer des Asylverfahrens im Asylaufnahmezentrum Mucenieki untergebracht. Es ist das einzige derartige Zentrum in Lettland und hat Platz für 150 Personen. Jeder bedürftige Asylwerber erhält eine Zuwendung von EUR 2,15 pro Tag für Essen und Produkte des täglichen Bedarfs. Das Zentrum kooperiert auch mit NGOs und Kommunen, die soziale Projekte umsetzen. Es gibt Zweierzimmer, Familienzimmer, Küche, Wäscherei, Fernsehzimmer, Freizeiteinrichtungen usw. Spezielle Umbauten zur Unterbringung Behinderter wurden ebenfalls vorgenommen (OCMA 20.4.2016d).

Zusätzlich gibt es eine Unterbringungseinrichtung der Grenzpolizei für inhaftierte Fremde bzw. abzuschiebende Personen in Daugavpils. Dieses Zentrum wurde im Mai 2011 errichtet und ersetzt das alte Zentrum Olaine. Es hat eine Kapazität von 70 Plätzen, wobei die durchschnittliche Aufenthaltsdauer mit 2 Monaten angegeben wurde. Es gab seitens der Insassen keine Vorbringen über schlechte Behandlung. Die materiellen Bedingungen werden als ausgezeichnet beschrieben. Auch die medizinische Behandlung vor Ort wurde als adäquat angesehen (CoE 27.8.2013).

Bei der Unterbringung von Asylwerbern wird nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf spezifische medizinische, psychologische, familiäre, altersmäßige und geschlechtsspezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht genommen (EMN 2014).

Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa The Society Shelter "Safe House" zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, AW und Schutzberechtigte; Resource Center for Women "Marta" zur Unterstützung von Frauen mit psychologischer, sozialer und Rechtsberatung; Latvian Human Aid Centre; Lettisches Rotes Kreuz zur Unterstützung mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkunft und IOM zur Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr (LCFHR/UNHCR o.D.).

Im Zentrum Mucenieki werden AW auch psychosozial und medizinisch betreut (LCFHR/UNHCR o.D.).

Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nehmen nicht am öffentlichen Krankenkassensystem teil, da ein solches in Lettland in dieser Form nicht existiert. Die Ansprüche von AW werden durch verschiedene Gesetze definiert. Schutzberechtigte Personen haben dieselben Rechte in Bezug auf medizinische Versorgung wie andere legal aufhältige Drittstaatsangehörige (EMN 3.2.2012).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den angefochtenen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Lettland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen in den angefochtenen Bescheiden keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das lettische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Lettland den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern (Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit), zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zur Einreise des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Geburt des Drittbeschwerdeführers in Österreich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom 12.12.2017.

Dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .2017 von der lettischen Botschaft in Moskau Schengen-Visa für sechs Tage im Zeitraum XXXX .08.2017 bis XXXX .09.2017 erteilt wurden, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .2017 Anträge auf Ausstellung von Schengen-Visa bei der lettischen Botschaft in Moskau gestellt haben, welche ihnen am XXXX .2017 mit den Nummern XXXX (Erstbeschwerdeführer) und XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) erteilt worden waren. Hinzu kommt, dass die Erteilung der Visa für die beiden Beschwerdeführer durch die lettische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben der Beschwerdeführer ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. In ihren jeweiligen Erstbefragungen gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend an, dass sie mit ihren eigenen russischen Reisepässen, versehen mit lettischen Visa, nach Lettland geflogen seien. Diese Reisepässe, aus denen die Ausstellung der lettischen Visa ebenfalls hervorgeht, wurden dem Bundesamt vorgelegt bzw. von diesem sichergestellt. Sohin steht im Gesamtzusammenhang eindeutig fest, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin lettische Visa (gültig für sechs Tage im Zeitraum XXXX .08.2017 bis XXXX .09.2017) erteilt wurden und diese sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung am 07.09.2017) in Besitz gültiger lettischer Schengen-Visa waren.Dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 .2017 von der lettischen Botschaft in Moskau Schengen-Visa für sechs Tage im Zeitraum römisch 40 .08.2017 bis römisch 40 .09.2017 erteilt wurden, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 .2017 Anträge auf Ausstellung von Schengen-Visa bei der lettischen Botschaft in Moskau gestellt haben, welche ihnen am römisch 40 .2017 mit den Nummern römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) und römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) erteilt worden waren. Hinzu kommt, dass die Erteilung der Visa für die beiden Beschwerdeführer durch die lettische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben der Beschwerdeführer ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. In ihren jeweiligen Erstbefragungen gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend an, dass sie mit ihren eigenen russischen Reisepässen, versehen mit lettischen Visa, nach Lettland geflogen seien. Diese Reisepässe, aus denen die Ausstellung der lettischen Visa ebenfalls hervorgeht, wurden dem Bundesamt vorgelegt bzw. von diesem sichergestellt. Sohin steht im Gesamtzusammenhang eindeutig fest, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin lettische Visa (gültig für sechs Tage im Zeitraum römisch 40 .08.2017 bis römisch 40 .09.2017) erteilt wurden und diese sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung am 07.09.2017) in Besitz gültiger lettischer Schengen-Visa waren.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer durch Lettland sowie zur Bekanntgabe der Geburt des Drittbeschwerdeführers an Lettland ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Lettlands beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Lettland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Lettland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Lettland entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Im Zuge ihrer Erstbefragungen gaben beide Beschwerdeführer an, dass sie gesund seien. Ebenso wurde in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt vorgebracht, dass er gesund sei (Erstbeschwerdeführer) bzw., dass es ihr gut gehe und alles in Ordnung sei (Zweitbeschwerdeführerin). Dem Drittbeschwerdeführer gehe es auch gut. Die vom Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vorgebrachten leichten Halsschmerzen waren offensichtlich nicht weiters behandlungsbedürftig, da kein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet und keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Die Zweitbeschwerdeführerin war lediglich zur Geburt des Drittbeschwerdeführers in ärztlicher bzw. medizinischer Behandlung, die - dem Akteninhalt zufolge - komplikationslos verlaufen ist.

Die Feststellungen zur Tante des Erstbeschwerdeführers, die als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich lebt, sowie zu seinem Cousin, der bereits österreichischer Staatsbürger ist, ergeben sich zum einen aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere des Erstbeschwerdeführers, im Verfahren und zum andern aus den Recherchen der Behörde, welche zu den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid geführt haben. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den beiden weiteren Cousins des Erstbeschwerdeführers aus den diesbezüglich durchgeführten Recherchen des Bundesamtes. Dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers seit 22.04.2018 nicht mehr über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.11.2018. Aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführer mit den genannten Angehörigen weder im gemeinsamen Haushalt leben noch wechselseitige Abhängigkeiten bestehen. Diesbezüglich brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass ihnen die Tante zwar helfe, allerdings finanzielle Hilfen nicht erforderlich seien (vgl. AS 72 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Die Zweitbeschwerdeführerin gab dezidiert an, dass keine Abhängigkeiten bestünden, sondern die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers lediglich für Übersetzerdienste herangezogen würden (vgl. AS 80 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Da die Beschwerdeführer weitere Bindungen in bzw. zu Österreich nicht vorgebracht haben, war die Feststellung zu treffen, dass darüber hinaus keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen.Die Feststellungen zur Tante des Erstbeschwerdeführers, die als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich lebt, sowie zu seinem Cousin, der bereits österreichischer Staatsbürger ist, ergeben sich zum einen aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere des Erstbeschwerdeführers, im Verfahren und zum andern aus den Recherchen der Behörde, welche zu den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid geführt haben. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den beiden weiteren Cousins des Erstbeschwerdeführers aus den diesbezüglich durchgeführten Recherchen des Bundesamtes. Dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers seit 22.04.2018 nicht mehr über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.11.2018. Aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführer mit den genannten Angehörigen weder im gemeinsamen Haushalt leben noch wechselseitige Abhängigkeiten bestehen. Diesbezüglich brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass ihnen die Tante zwar helfe, allerdings finanzielle Hilfen nicht erforderlich seien vergleiche AS 72 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Die Zweitbeschwerdeführerin gab dezidiert an, dass keine Abhängigkeiten bestünden, sondern die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers lediglich für Übersetzerdienste herangezogen würden vergleiche AS 80 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Da die Beschwerdeführer weitere Bindungen in bzw. zu Österreich nicht vorgebracht haben, war die Feststellung zu treffen, dass darüber hinaus keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen.

Die Feststellung zur gemeinsamen Überstellung der drei Beschwerdeführer nach Lettland ergibt sich aus dem diesbezüglichen Durchführungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.02.2018.

2.2. Die Feststellungen zum lettischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Lettland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Lettland ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer nach teilweiser Übersetzung der Länderfeststellungen an, dass er es nicht sicher sagen könne, aber gehört habe, dass Lettland und Polen Flüchtlinge schnell nach Russland abschieben würden. Sonst seien die Bedingungen "so schlimm", dass die Menschen freiwillig gehen würden. Das habe er nicht selbst gesehen, sondern von Polen gehört und gehört, dass die Lager in Lettland genauso schlimm seien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass sie zu den Länderberichten nicht Stellung nehmen wolle, da diese verständlich seien. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheid lässt sich diesen Vorbringen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht entnehmen. Zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers ist anzuführen, dass diese lediglich auf Spekulationen beruhen, die nur in den Raum gestellt wurden. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Erstbeschwerdeführer weder die Lager in Lettland selbst gesehen noch hat er etwas darüber gehört. Er hat - wiederum seinen eigenen Angaben zufolge - lediglich über Polen etwas gehört und gehört, dass die Lager in Lettland genauso schlimm seien (vgl. AS 73 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Dieses - lediglich auf Angaben von dritten Personen (die im Übrigen auch nicht näher bezeichnet werden) gestützte - Vorbringen, welches sich darüber hinaus nicht auf Lettland, sondern auf Polen bezieht, ist jedenfalls nicht geeignet, die Länderberichte des Bundesamtes zu entkräften bzw. in Frage zu stellen.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Lettland ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer nach teilweiser Übersetzung der Länderfeststellungen an, dass er es nicht sicher sagen könne, aber gehört habe, dass Lettland und Polen Flüchtlinge schnell nach Russland abschieben würden. Sonst seien die Bedingungen "so schlimm", dass die Menschen freiwillig gehen würden. Das habe er nicht selbst gesehen, sondern von Polen gehört und gehört, dass die Lager in Lettland genauso schlimm seien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass sie zu den Länderberichten nicht Stellung nehmen wolle, da diese verständlich seien. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheid lässt sich diesen Vorbringen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht entnehmen. Zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers ist anzuführen, dass diese lediglich auf Spekulationen beruhen, die nur in den Raum gestellt wurden. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Erstbeschwerdeführer weder die Lager in Lettland selbst gesehen noch hat er etwas darüber gehört. Er hat - wiederum seinen eigenen Angaben zufolge - lediglich über Polen etwas gehört und gehört, dass die Lager in Lettland genauso schlimm seien vergleiche AS 73 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Dieses - lediglich auf Angaben von dritten Personen (die im Übrigen auch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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