TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/21 VGW-011/001/17156/2017

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Index

L44109 Feuerpolizei Kehrordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FPolG Wr 2015 §6 Abs1
FPolG Wr 2015 §6 Abs3
FPolG Wr 2015 §19 Abs2
FPolG Wr 2015 §23 Abs2
FPolV Wr 2016 §1 Z4
VStG §9 Abs7
VStG §22 Abs2
VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Univ.-Doz. Dr. Kolonovits, M.C.J., über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte KG, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 8. November 2017, Zl.: …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 3, 1. Satz, Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. November 2018,

zu Recht e r k a n n t:

I.       Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung folgend zu lauten hat:

„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verwalterin der Liegenschaft in Wien, E.-gasse, ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin entgegen der Vorschriften des § 6 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 2 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, in der Zeit vom 01.07.2016 bis 17.01.2017 nicht dafür Sorge getragen hat, in Stiegenhäusern und im Verlauf von Fluchtwegen keine brandgefährlichen Stoffe zu lagern, da solche brandgefährlichen Stoffe und zwar Müllbehälter bei den Kontrollen am 1., 13. und 14. Juli 2016, am 31. August 2016, am 5. September, am 3., 9., 11. und 18. November 2016, am 13. Dezember 2016 sowie am 12., 13. und 17. Jänner 2017 im Stiegenhaus im Bereich der Kellerstiege des Gebäudes in Wien, E.-gasse gelagert wurden.

Die Müllbehälter stellen einerseits brandgefährliche Stoffe dar, andererseits war durch die Aufstellung im Bereich der Kellerstiege der Fluchtweg aus den Kellerräumlichkeiten im Aufstellungsbereich zudem auf eine Fluchtwegbreite von lediglich ca. 60 cm eingeengt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs. 1 iVm Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, LGBl.Nr. 14/2016 in der geltenden Fassung.“

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 120,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften der Beschwerdeführer und die C. GmbH für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Eigentümerin der Liegenschaft in Wien, E.-gasse, entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, in der Zeit von 01.07.2016 bis 17.01.2017 nicht dafür gesorgt hat, dass in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und Feuerungsanlagen brandgefährliche Stoffe nicht gelagert wurden, als solche brandgefährlichen Gegenstände und zwar Müllbehälter bei den Kontrollen am 01., 13. und 14. Juli 2016, 31. August 2016, am 5. September 2016, am 03., 09., 11. und 18. November 2016, am 13. Dezember 2016, sowie am 12., 13. und 17. Jänner 2017 im Stiegenhaus bzw. im Bereich der Kellerstiege des Gebäudes in Wien, E.-gasse von einem Organ der Magistratsabteilung 36 vorgefunden wurden.

Die Müllbehälter stellen einerseits brandgefährliche Stoffe dar, andererseits war durch die Aufstellung im Bereich der Kellerstiege der Fluchtweg aus den Kellerräumlichkeiten im Aufstellungsbereich zudem auf eine Fluchtwegbreite von lediglich ca. 60 cm eingeengt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3, 1. Satz Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, LGBl.Nr. 14/2016 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden

gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, LGBl.Nr. 14/2016 in der geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 660.00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von € 600,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 60,00, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 13. Dezember 2017 führte der Beschwerdeführer begründend im Wesentlichen aus, dass die C. GmbH (in der Folge kurz: C.) bereits im Verfahren MA 36 - …-2016-2 mehrfach und ausführlich darauf hingewiesen habe, dass es sich bei dem Gebäude auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse, um ein typisches Wiener Zinshaus aus der Jahrhundertwende zwischen 19. und 20. Jahrhundert handle und dass auf Grund der baulichen Gestaltung des Stiegenhauses mit Ausnahme eines kleinen Müllraumes am Fuß der Kellerstiege auf der ganzen Liegenschaft kein Platz bestehe, um die Müllcontainer unterzubringen. Selbst bei möglichst platzsparender Vorgangsweise würden aber nur 5 Müllcontainer in diesen Müllraum hinein passen, für die Liegenschaft seien jedoch zweimal drei Müllcontainer vorgeschrieben. Ungeachtet dessen habe die MA 36 gegen die C. mit Bescheid vom 23.03.2016, GZ. MA 36 - …-2016-6, einen Auftrag zur Entfernung der Müllcontainer aus dem Stiegenhaus bzw. dem Bereich der Kellerstiege binnen 2 Wochen erlassen. Diesen Bescheid habe die C. mit Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien bekämpft. Im Zuge des Verfahrens über diese Bescheidbeschwerde, GZ: VGW-101/056/5700/2016, habe das Verwaltungsgericht Wien den gegen die C. ergangenen Auftragsbescheid aufgehoben, weil die der C. gesetzte Frist zur Behebung des inkriminierten feuerpolizeilichen Übelstands viel zu kurz bemessen gewesen sei. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse habe das Verwaltungsgericht Wien dabei unter anderem festgehalten, dass der vorhandene Müllraum nicht für sämtliche vorhandenen Müllcontainer ausreiche und sonst leicht adaptierbare Räume nicht vorhanden seien. Auf Grundlage dieser Ausführungen sei der MA 36 vom Verwaltungsgericht Wien aufgetragen worden, Ermittlungen und eine mündliche Verhandlung zur Frage des notwendigen Zeitraums zur Beseitigung des feuerpolizeilichen Übelstandes durchzuführen. Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien sei am 05.12.2016 ergangen und sei den Rechtsvertretern der C. am 12.12.2016 zugestellt worden.

Ohne das Ergebnis des noch anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien abzuwarten, habe sich daraufhin der zuständige Anwalt, Herr RA Mag. F., am 29.09.2016 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der MA 36 in Verbindung gesetzt und eine gemeinsame Besichtigung der Gegebenheiten vor Ort vorgeschlagen, um gemeinsam mit diesem nach einer sachgerechten Lösung zu suchen. Am 28.10.2016 sei auf Grund eines Besichtigungstermins mit dem zuständigen Sachbearbeiter der MA 36 vom 24.10.2016 mit der MA 48 eine Regelung dahingehend getroffen worden, dass die für das Haus vorgesehenen Müllcontainer auf 5 Stück (2 Altpapier- und 3 Restmüllcontainer) reduziert und die Abholintervalle entsprechend angepasst werden würden. Dabei sei seitens der MA 48 zugesagt worden, dass alle Müllcontainer nach dem Entleerungsvorgang von ihr wieder in den kleinen Müllraum am unteren Ende der Kellerstiege gebracht werden. Von dieser Vereinbarung, mit der eine Lösung für die Unterbringung der Müllcontainer habe getroffen werden können, sei die MA 36 am selben Tag informiert worden. Auf Grund der Zusage der MA 48, in Hinkunft die für das Haus bestimmten Müllcontainer nach ihrer Entleerung selbst wieder in den Müllraum zu bringen, seien alle Beteiligten und dementsprechend natürlich auch der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass es zu keinen weiteren Beanstandungen kommen würde. Daraus folge, dass er sich jedenfalls seit Einlangen der Verständigung vom 06.09.2016 über den Rechtsvertreter der C. umgehend um eine sachgerechte Lösung bemüht habe, dies ungeachtet des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei und damit überhaupt nicht festgestanden sei, ob überhaupt ein feuerpolizeilicher Missstand vorliege. Sollten die Mitarbeiter der MA 48 entgegen der gemachten Zusage Müllcontainer nicht in dem Müllraum am unteren Ende der Kellerstiege abgestellt haben, so könne ihm dies seines Erachtens sicher nicht angelastet werden. Seinen Rechtsvertretern sei jedenfalls auf Nachfrage noch im Jahr 2017 bestätigt worden, dass die Müllcontainer von der MA 48 nach dem Entleeren in den Müllraum gebracht werden. Wenn hier daher Fehler passiert sein sollten, dann würden sie beim Magistrat selbst liegen.

Aber auch was den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 05.09.2016 betreffe, treffe ihn kein Verschulden. Zu diesem Zeitpunkt sei - wie schon erwähnt - das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängig gewesen und sei eine Entscheidung in diesem Verfahren nicht absehbar gewesen. Abgesehen davon hätten sich die mit der Betreuung des Hauses Mitarbeiter; darunter Herr G. H., befassten Personen, regelmäßig darum bemüht, dass, soweit es die örtlichen Verhältnisse zugelassen hätten, alle Müllcontainer des Hauses in den Müllraum am Fuß der Kellerstiege gestellt worden seien.

Die belangte Behörde verkenne im beschwerdegegenständlichem Straferkenntnis vom 08.11.2017, dass weder die C. GmbH noch der Beschwerdeführer Müll- und Papiercontainer im Haus aufgestellt haben, da diese wie oben ausgeführt von der MA 48 im Gang positioniert worden seien. Im Übrigen fehle zur Frage, wer die Müll- und Papiercontainer im Haus aufgestellt habe, auch jegliche Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde, dass auch weder die C. GmbH noch er in einem rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen zuwider gehandelt haben, da alle bisherigen an die C. GmbH ergangenen Bescheide der MA 36 gemäß § 17 iVm § 6 Abs. 3 WFPolG ergangenen Bescheide vom Verwaltungsgericht Wien behoben und die Verfahren zurückverwiesen worden seien und die MA 36 jeweils beauftragt worden sei, Ermittlungen und eine mündliche Verhandlung zur Frage der Angemessenheit der Frist zur Erfüllung der Aufträge durchzuführen – was von der MA 36 bisher unterlassen worden sei. Somit liege bis dato kein rechtskräftiger Bescheid der MA 36 vor, dessen Bedingungen, Befristungen und Auflagen die C. GmbH nicht eingehalten hätte. In Wahrheit sei daher gar kein Straftatbestand erfüllt.

Im Übrigen ergebe sich bereits aus obiger Sachverhaltsdarstellung, dass ihn an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Es sei nochmals darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht Wien im obzitierten Verfahren ein sehr ausführliches Ermittlungsverfahren einschließlich eines Lokalaugenscheins durchgeführt habe, in dem sich auch das Verwaltungsgericht Wien davon überzeugt habe, dass sich in der „Kurve“ des Kellerabganges ein kleiner Abstellraum befinde, in dem möglichst viele Restmülltonen untergebracht werden, aber selbst bei der platzsparendsten Vorgangsweise nur 5 Restmülltonnen Platz finden würden. Gesetzlich vorgeschrieben seien für diese Liegenschaft jedoch zweimal drei Sammelbehälter. Eine bauliche Vorkehrung zu einer entsprechenden räumlich getrennten Abstellmöglichkeit sei nicht vorhanden. Daher habe auch das Verwaltungsgericht Wien im obzitierten Verfahren festgestellt, dass die Aufstellung eines Teils der gesetzlich vorgeschriebenen Restmülltonnen im Kellerabgangsbereich die einzige Möglichkeit sei, die Restmülltonnen im Haus aufzustellen und so die Verpflichtung gemäß dem Wr. Abfallwirtschaftsgesetz zu erfüllen. Im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt könne daher von einem Verschulden seinerseits im Sinne des § 5 VStG überhaupt keine Rede sein.

Er stelle daher die Anträge, das Verwaltungsgericht Wien möge die beantragten Beweise aufnehmen und eine mündliche Verhandlung durchführen; der Beschwerde stattgeben und das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu das Straferkenntnis dahingehend abändern, dass ihm eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 iVm Satz 2 VStG erteilt werde.

Namens der C. GmbH werde überdies der Ausspruch bezüglich Haftung für die mit dem bekämpften Bescheid verhängten Strafe bekämpft. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer derartigen Haftung mit Bescheid. Diesbezüglich liege somit eine Unzuständigkeit der belangten Behörde bzw. eine Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art 83 Abs 2 B-VG vor.

Am 20. November 2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien statt. Zu dieser Verhandlung erschien der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, Herrn RA Mag. F., der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 36, Herr Ing. K., sowie die Zeugen, Herr L. M., Herr Dipl.-Ing. Dr. N. und Herr G. H.. Der Vertreter des Beschwerdeführers legte ein Gutachten vom 16.11.2018, ein Bauansuchen vom 16.11.2018, einen Einreichplan vom November 2018 und vier E-Mails vor, welche als Beilage D-G zum Akt genommen wurden.

Die Entscheidung wurde nicht verkündet, sondern aufgrund der Komplexität des Falles, insbesondere angesichts der nötigen Spruchkorrektur, der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten (VwGH 30.11.2007, 2007/02/0268).

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Akten der Administrativverfahren VGW-101/056/5700/2016, VGW-101/056/1051/2017 und VGW-101/056/15459/2017 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen Herrn L. M., Herrn Dipl.-Ing. Dr. N. und Herrn G. H. in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2018. Ferner hat der Amtssachverständige sein schriftlich erstattetes Gutachten vom 25. September 2018 in der mündlichen Verhandlung erörtert.

Folgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in Wien, E.-gasse, ist die C. AG. Diese hat als Verwalterin ihrer Liegenschaften die C. GmbH eingesetzt, eine Tochtergesellschaft der C. AG.

Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitraum (01.07.2016 bis 17.01.2017) verantwortlicher Beauftragter der C. GmbH. Er ist seit 1987 im C.-Konzern beschäftigt. Zu seinem aktuellen Aufgabenbereich (der sich mit jenem im Tatzeitraum deckt) zählen Rechtsangelegenheiten bei Liegenschaftsverwaltungen. Er ist für sämtliche Liegenschaften der C. zuständig, österreichweit etwa 200. Zu diesem Zweck ist ihm eine Anordnungsbefugnis übertragen und er kann auch auf rund 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für operative Tätigkeiten in der Hausverwaltung zugreifen. Eine generelle Strategie zur Kontrolle der Liegenschaften gibt es nicht, die Kontrolle erfolgt anlassbezogen. Für die Liegenschaft ist ein Bautechniker bestellt (Herr G. H.), der auch regelmäßige Besichtigungen vornimmt. Es ist seine Entscheidung, welche Maßnahmen er bei Baumängeln trifft. Hinweise darauf, dass seitens der Eigentümerin Anweisungen oder Vorgaben an die Verwalterin gemacht wurden, sind im ganzen Verfahren nicht hervorgekommen.

Auf der gegenständlichen Liegenschaft, E.-gasse, waren am 1., 13. und 14. Juli 2016, am 31. August 2016, am 5. September, am 3., 9., 11. und 18. November 2016, am 13. Dezember 2016 sowie am 12., 13. und 17. Jänner 2017 zwischen drei und fünf Sammelbehälter für Restmüll (also Restmülltonnen) im Bereich des Stiegenabgangs der Kellerstiege (Kellerabgang) abgestellt. Der genaue Inhalt der Mülltonnen an diesen Tagen konnte nicht festgestellt werden. Typischer Inhalt von Restmüllbehältern ist Haushaltsmüll, also Papier, Plastik, Kartonagen und Speisereste. Papier, Plastik, Kartonagen sind leicht brennbar und leicht entzündbar. Die Sammelbehälter für Abfall (also Mülltonnen) sind im Brandfall schwer löschbar und stark qualmend.

Es gibt für diese Restmülltonnen im Bereich des Kellerabganges spezielle Verankerungen an der Wand, um diese Restmülltonnen daran befestigen zu können. Im Bereich des Kellerabganges weiter unten befindet sich ein weiterer kleiner Abstellraum, wo bis zu fünf Abfalltonnen Platz finden. Dieser Abstellraum wurde jedoch nicht immer räumlich völlig ausgenutzt. Im Keller sind ferner einige Abstellräumlichkeiten für die Hausparteien (Kellerabteile). Am Ende des Stiegenabgangs der Kellerstiege befindet sich ein Zugang zu einer gewerblichen Küche. Der Fluchtweg für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der dortigen Küche und der Personen, welche die im Keller situierten Abstellräumlichkeiten aufsuchen, führt über diese genannte Kellerstiege ins Freie. Die Gesamtbreite der Kellerstiege beträgt in etwa etwas mehr als einen Meter. Auch bei aufgehängten Restmülltonnen beträgt die Restbreite der Kellerstiege in etwa ca. 60 cm. Die Mülltonnen sind zudem leicht zu verschieben bzw. umzuwerfen.

Im Erdgeschoß des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ist der Gastronomiebetrieb „O.“ situiert. Er steht in einem Bestandverhältnis zur Eigentümerin.

Von Seiten der Hausverwaltung wurde die Rechtsanwaltskanzlei P. Rechtsanwälte KG beauftragt, die Kommunikation mit Verwaltungsbehörden zu übernehmen, insbesondere wurden Bemühungen angestellt, dass keine Abfallbehälter mehr im Stiegenhaus im Bereich der Kellerstiege abgestellt werden. Herr Rechtsanwalt Mag. F. hat mit einem Mitarbeiter der MA 36 (Abteilung für technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen) am 24.10.2016 eine Besichtigung der Situation vor Ort durchgeführt. Er hat sich auch mit Email vom 24.10.2016 an die MA 48 (Abteilung für Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark) gewandt, um eine Reduktion der Abfallbehälter bei gleichzeitiger Verdichtung des Abholintervalles zu erreichen. Zu diesem Zweck stand er mit Herrn L. M., Mitarbeiter der MA 48, wiederholt in Kontakt.

Ein feuerpolizeilicher Beseitigungsauftrag wurde bisher nicht rechtskräftig erteilt. Im ersten Rechtsgang wurde unter der Zahl VGW-101/056/5700/2016 durch das Verwaltungsgericht Wien am 05.12.2016 ein Zurückverweisungsbeschluss gefasst. Ebenso wurde im zweiten Rechtsgang unter der Zahl VGW-101/056/1051/2017 durch das Verwaltungsgericht Wien am 06.06.2017 neuerlich ein Zurückweisungsbeschluss gefasst. Die Sache ist mittlerweile im dritten Rechtsgang unter der Zahl VGW-101/056/15459/2017 am Verwaltungsgericht Wien anhängig. Zwar fand am 02.05.2018 eine mündliche Verhandlung statt, jedoch ist eine abschließende Entscheidung noch ausständig.

Beweiswürdigung:

Die Eigentümerstellung der C. AG ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge Herr G. H. sagten aus, dass die C. GmbH für die Verwaltung sämtlicher Liegenschaften der C. AG zuständig ist. Dieser Umstand findet zudem durch Nachschau auf der Homepage http://www.c.at/immobilien/ Bestätigung. Herr L. M. gab an, dass er einzig mit der Hausverwaltung in Kontakt gestanden sei und benannte dahingehend die Rechtsanwaltskanzlei P. Rechtsanwälte KG und einen Mitarbeiter derselben (Herrn Mag. R.).

Die Feststellungen zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gründen sich auf seine glaubhaften, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben in der mündlichen Verhandlung. Eine Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG erliegt im Verwaltungsakt. Ebenso ergab die Parteienvernehmung, dass es keine Strategie zur Kontrolle der Liegenschaften gibt und die Kontrolle anlassbezogen erfolgt. Der Aufgabenbereich von Herrn G. H. wurde von ihm selbst zeugenschaftlich und vom Beschwerdeführer übereinstimmend ausgesagt.

Die vorgeworfenen Tatzeitpunkte und die örtlichen Gegebenheiten im Bereich des Stiegenabgangs der Kellerstiege sind zum einen fotodokumentiert im Verwaltungsakt, zum anderen wurden sie in der mündlichen Verhandlung vom Meldungsleger, Herrn Dipl.-Ing. Dr. N. zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht ausgesagt und blieben unwidersprochen. Gleiches gilt für die Anzahl der Müllbehälter im Stiegenhaus. Zum konkreten Inhalt der Abfallbehälter hatte niemand eine Wahrnehmung.

Die Feststellungen den typischen Inhalt eines Abfallbehälters betreffend wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Daraus ergibt sich auch, dass Papier, Plastik, Kartonagen leicht brennbar und leicht entzündbar sind. Wiewohl im schriftlichen Gutachten vom 25. September 2018 rechtliche Würdigungen enthalten sind, erörterte der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei. Ebenso hielt er fest, dass Abfallbehälter im Brandfall schwer löschbar und stark qualmend sind und von flüchtenden Personen leicht zu verschieben bzw. umzuwerfen sind. Diese Feststellungen decken sich zudem mit jenen im Verfahren VGW-101/056/5700/2016, die durch Akteneinschau zu gewinnen waren. Dass der Amtssachverständige keine Wahrnehmungen zum konkreten Inhalt der Abfallbehälter hatte, entkräftet sein schlüssiges Gutachten keineswegs, war er doch als Gutachter bestellt und nicht als Zeuge geladen.

Die örtliche Situation im Keller (Kellerabteile der Hausparteien, gewerbliche Küche) und die Feststellung zum Fluchtweg ergibt sich aus den glaubhaften und lebensnahen Aussagen von Herrn Dipl.-Ing. Dr. N. sowie Herrn G. H. in der mündlichen Verhandlung. Herr Dipl.-Ing. Dr. N. gab ferner an, sehr oft vor Ort gewesen zu sein. Diese Feststellungen decken sich zudem mit jenen im Verfahren VGW-101/056/5700/2016, die durch Akteneinschau zu gewinnen waren. Dass der Beschwerdeführer in der Parteienvernehmung angab, im Keller befinde sich keine Küche, ist wohl darauf zurückzuführen, dass er – wie er selbst meinte – selten vor Ort war. Im Beschwerdevorbringen selbst wird eingeräumt, dass der kleine Abstellraum im Keller mit einem Fassungsvermögen von fünf Mülltonnen nicht immer räumlich völlig ausgenutzt wurde.

Der Umstand, dass der Gastronomiebetrieb „O.“ in einem Bestandverhältnis zur Eigentümerin steht, wurde in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend von Herrn A. B. und Herrn G. H. ausgesagt. Ob es sich um Miete oder Pacht handelt, kann dahingestellt bleiben.

Die Kommunikation der P. Rechtsanwälte KG mit der MA 36 und der MA 48 ist durch im Akt befindliche Emailkorrespondenzen belegt.

Die Feststellungen zu den Administrativverfahren am Verwaltungsgericht Wien (Zahlen VGW-101/056/5700/2016, VGW-101/056/1051/2017 und VGW-101/056/15459/2017) ergeben sich durch Einschau in diese hg. Akten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 6 Abs. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015 dürfen brandgefährliche Stoffe in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

Gemäß § 19 Abs. 2 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015 ist neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde.

Zur Auslegung des Begriffes „brandgefährliche Stoffe“ kann im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005) auf die Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 zurückgegriffen werden, welche brandgefährliche Gegenstände im Hinblick auf generelle Merkmale dahin näher umschreibt, dass darunter "insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe" zu verstehen sind.

Gemäß § 1 Z 4 lit. d) der Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 – WFPolV 2016 gilt als „leicht entzündbar; leicht entflammbar“: Eigenschaft und Zustand eines Stoffes, in dem dieser durch geringe, kurzzeitige Wärmeeinwirkung entzündet bzw. entflammt werden kann, insbesondere:

–    loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, Seegras,

–    Vollpappe (z.B. Kartons), aus Holzteilen zusammengefügte Produkte (z.B. Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen, lose Textilien,

–    Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzausrüstung, durch welche die Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird,

–    brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21°C (z.B. Benzin, Alkohol, Azeton),

–    Flüssiggase (Propan, Butan und deren Gemische).

Gemäß § 1 Z 4 lit. f) der Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 – WFPolV 2016 gilt als „schwer löschbar“: Eigenschaft und Zustand eines Stoffes, in dem dieser nur mit Sonderlöschmitteln (z.B. Schaum, Pulver) vollständig abgelöscht werden kann, weil er entweder mit Wasser nicht vollständig abgelöscht werden kann oder bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase entwickelt, insbesondere:

–    gepresste Ballen von Textilien, Papier, Heu und Stroh,

–    Sägespäne, Holzhackgut, Holzabfälle in gepresster Form,

–    Polstermöbel, Matratzen,

–    Gegenstände aus Gummi (z.B. Fahrzeugreifen),

–    brennbare Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser mischbar sind (z.B. Mineralölprodukte),

–    Metallspäne (z.B. Grauguss, Aluminium, Zink),

–    organische Peroxide.

Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurden im Tatzeitraum zwischen drei und fünf Sammelbehälter für Restmüll (also Restmülltonnen) im Bereich des Stiegenabgangs der Kellerstiege (Kellerabgang) abgestellt. Wie das Beweisverfahren hervorbrachte, sind die typischen Inhalte von Restmülltonnen Papier, Plastik und Kartonagen. Diese sind gemäß § 1 Z 4 lit. d) WFPolV 2016 leicht entzündbar und leicht entflammbar (beispielsweise, falls von einer Hauspartei ein sehr heißer oder glosender Gegenstand in den Abfallbehälter eingeworfen wird). Laut Gutachtenserörterung des Amtssachverständigen ist ebenso Plastik leicht entzündbar und leicht brennbar. Außerdem sind die Sammelbehälter für Abfall (Mülltonnen) im Brandfall schwer löschbar und stark qualmend, womit die Lagerung von brandgefährlichen Stoffen gemäß § 6 Abs. 3 WFPolG im Stiegenhaus erwiesen ist (VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005).

Der Kellerabgang ist zudem laut dem Amtssachverständigengutachten vom 25. September 2018 ein Fluchtweg, der durch die Abfallbehälter eingeengt wurde, und die dort gelagerten Mülltonnen sind leicht umzuwerfen und zu verschieben. Damit ist auch aus diesem Grund der objektive Tatbestand des feuerpolizeilichen Übelstandes gemäß § 19 WFPolG im Tatzeitraum erfüllt. Dies deckt sich ferner mit den Feststellungen im Verfahren zur Zahl VGW-101/056/5700/2016 zur Erteilung eines feuerpolizeilichen Beseitigungsauftrages. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Strafbarkeit bereits durch die Nichtbeseitigung bzw. Nichtabstellung eines feuerpolizeilichen Überstandes gegeben und nicht erst durch die Nichtbefolgung eines (rechtskräftigen) behördlichen Beseitigungsauftrages (vgl. die diesbzgl. separate Sanktionsnorm des § 23 Abs. 2 letzter Satz WFPolG und VwGH 03.12.1958, 2329/56 zum baupolizeilichen Beseitigungsauftrag).

Der belangten Behörde ist von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht entgegenzutreten, wenn sie (zumindest implizite durch Anlastung eines Tatzeitraumes) von einem fortgesetzten Delikt ausgeht. Die festgestellten Einzelhandlungen stehen einerseits in einem engen zeitlichen Konnex (zum Teil befinden sich nur wenige Tage zwischen den Tathandlungen), beruhen auf gleichartigen Einzelhandlungen (vgl. die Fotos im Akt, aus denen sich ergibt, dass die Mülltonnen nur marginal unterschiedlich abgestellt sind, wodurch bei jeder einzelnen Tathandlung der Fluchtweg durch leicht verschiebbare und umzuwerfende Gegenstände eingeengt war) und betreffen jedes Mal einen Angriff auf das selbe Rechtsgut (Vermeidung von Brandgefahr, Freihaltung von Fluchtwegen für den Brandfall) (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0010 mit Hinweis auf VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Gemäß § 19 Abs. 2 WFPolG ist die Gebäudeeigentümerin zur Beseitigung bzw. Abstellung dieses Übelstandes verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin ist jedoch die Person, welche die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin begangen wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es sohin nicht darauf an, wer den feuerpolizeilichen Überstand konkret verursacht hat (etwa die Müllaufleger der MA 48 beim Zurückstellen der Mülltonnen in das Stiegenhaus), da § 19 Abs. 2 WFPolG auch eine Verantwortlichkeit der Gebäudeeigentümerin bzw. der Verwalterin statuiert.

Zum Tatbild gehört es, dass die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. Dieses Tatbestandselement muss in der Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist enthalten sein (vgl. zur parallelen Bestimmung betreffend Baustrafen: Moritz, BauO Wien5, zu § 135 Abs. 5 BO, 431). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger und langjähriger Rechtsprechung die primäre Verantwortlichkeit des Verwalters hervorgehoben (VwGH 09.11.2004, 2002/05/0033, mwH) sowie das kumulative Vorliegen von Vorwissen und Veranlassung betont. Fallbezogen ist jedenfalls keine Veranlassung seitens der Eigentümerin gegeben.

Zwar findet sich diese Tatanlastung nicht im in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis, allerdings ist das Verwaltungsgericht zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis der Behörde als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet (VwGH 18.10.2005, 2001/03/0145; VwGH 17.02.2016, Ra 2016/04/0006 [„Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm)“]; VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0075 [„Präzisierung der Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung“]), und zwar auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (VwGH 01.07.2005, 2001/03/0354), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139), also kein „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts erfolgt (VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131; VwGH 17.02.2016, Ra 2016/04/0006; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0028; VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0075).

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist der konkrete Vorwurf, als verwaltungsstrafrechtlicher Beauftragter einen feuerpolizeilichen Übelstand nicht abgestellt zu haben. Der Beschwerdeführer hat sich sehr konkret zu der ihm vorgeworfenen Tat geäußert und Beweise angeboten. Auch finden sich hier keinerlei Anhaltspunkte für die Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafungssituation (VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057). Folglich kann das Verwaltungsgericht Wien sowohl die übertretene Norm als auch die Strafsanktionsnorm richtigstellen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 Abs. 1 VStG – wie im vorliegenden Fall – ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen VwGH 24.07.2012, 2009/03/0141, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (vgl. nochmals VwGH 24.07.2012, 2009/03/0141).

Wie das Beweisverfahren hervorbrachte, gibt es bei der Hausverwaltung keine generelle Strategie zur Kontrolle der Liegenschaften, die Kontrolle erfolgt anlassbezogen (zB durch den Bautechniker). Insbesondere ist keine Überwälzung dieser Verantwortung auf Dritte möglich, wie dies der Beschwerdeführer offenkundig vermeint, wenn er in der Beschwerde releviert, die entleerten Müllcontainer seien von Mitarbeitern der MA 48 nach dem Entleeren zurück ins Stiegenhaus gebracht worden. Werden bestimmte Aufgaben durch Dritte durchgeführt, ist die ordnungsgemäße Tätigkeit dieser Dritten zu überwachen (VwGH 14.12.1998, 98/17/0309). Keinesfalls kann somit der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt werden, wonach die Fehler beim Magistrat selbst lägen. Wenn er in seinen Schlussausführungen vorbringt, dass Herr S. T. von der Hausbetreuung angewiesen geworden wäre, die im März 2016 mit der MA 48 getroffenen Vereinbarung über das Abholen der Container zu überwachen und Herr S. T. keine Mitteilungen an Herrn G. H. über ein Nichtfunktionieren dieser Vereinbarung gemacht hätte, so ist er auf die gerade zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Überwachung von Dritten zu verweisen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Bemühungen des Herrn RA Mag. F. mit der MA 48 sowie der MA 48 um eine Lösung in gleicher Weise zu bewerten.

Resümierend konnte daher der Beschwerdeführer kein im Unternehmen eingerichtetes, wirksames Kontrollsystem zur Vorbeugung feuerpolizeilicher Überstände glaubhaft machen (VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005).

In der Regel kommt das fortgesetzte Delikt nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Allerdings kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Fallbezogen liegt so eine „tatbestandliche Handlungseinheit“ vor, da (wie schon oben ausgeführt) die festgestellten Einzelhandlungen in einem engen zeitlichen Konnex stehen, auf gleichartigen Einzelhandlungen beruhen und jedes Mal einen Angriff auf das selbe Rechtsgut betreffen. Aufgrund der dargestellten offenkundigen Mängel im Kontrollsystem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach außen erkennbar das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept nicht mehr verfolgt hätte (VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0010). Insbesondere hat er während des Tatzeitraumes keine tauglichen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Übertretungen gesetzt. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht Wien nicht, dass es seitens der beauftragten Rechtsanwaltkanzlei im Herbst 2016 Bemühungen und Kontaktnahme mit verschiedenen Stellen des Magistrates gab, feuerpolizeiliche Überstände zu vermeiden. Wie dargelegt, erfolgte jedoch weiterhin keine Kontrolle der Kellerstiege. Die Einhaltung der mit der MA 48 vereinbarten Maßnahmen hätte jedenfalls geprüft werden müssen.

Zum Verschulden ist ferner auszuführen, dass die Abfallbehälter des Gastronomiebetrieb „O.“ ebenso der Verwalterin C. GmbH zuzurechnen sind und somit der Beschwerdeführer auch dafür einstehen muss. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, steht dieser Gastronomiebetrieb jedenfalls in einem Bestandverhältnis zur Eigentümerin; ob es sich rechtlich um Miete oder Pacht handelt, kann dahingestellt bleiben. Dies zeigte auch eindrücklich die Aussage des Herrn L. M. von der MA 48 in der mündlichen Verhandlung, wonach seine einzige Ansprechpartnerin zu dieser Liegenschaft die Hausverwaltung (und für diese handelnd die Rechtsanwaltskanzlei P. Rechtsanwälte KG) gewesen sei. Im Ergebnis kann es sohin dahinstehen, welche Mülltonnen vom Gastronomiebetrieb und welche von den Hausparteien befüllt wurden.

Aus dem Vorbringen, dass auf der Liegenschaft nicht genügend Platz für alle vorgeschriebenen Mülltonnen gewesen sei, lässt sich für den konkreten Vorwurf, einen feuerpolizeilichen Übelstand nicht abgestellt zu haben, nichts gewinnen, zumal laut Beweisverfahren der bestehende Müllraum im Keller offenbar großteils nicht genützt wurde und die Mülltonnen der Einfachheit halber im Stiegenhaus abgestellt wurden (lediglich eine der sechs vorgeschrieben Abfallbehälter passt nicht in den Müllraum im Keller, vorgeworfen sind aber stets zumindest drei Abfallbehälter im Stiegenhaus).

Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 werden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 mit Geldstrafen bis zu 21.000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Wie oben dargelegt, wird gegenständlich von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen, weshalb nicht getreu dem Kumulationsprinzip nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG jede einzelne Verwaltungsübertretung zu bestrafen, sondern eine Gesamtstrafe zu verhängen ist.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigt das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Abstellung feuerpolizeilicher Übelstände und Maßnahmen zur Hintanhaltung von Bränden, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu bewerten ist.

Das Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordere, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der bestehende Müllraum im Keller offenbar großteils nicht genützt und die Mülltonnen der Einfachheit halber im Stiegenhaus abgestellt. Dies hätte durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems auch leicht vermieden werden können.

Wenn der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Unterlassung der Anwendung von § 21 VStG moniert, so ist er darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung mit BGBl I 2013/33 aufgehoben wurde. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Einstellung des Verfahrens) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle beziehungsweise für die Anwendung von § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (Ermahnung) ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, erforderlich. Wie bereits dargestellt, sind weder Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu beurteilen.

Unter Bedachtnahme auf die erwähnten Strafzumessungsgründe und den oben genannten gesetzlichen Strafsatz erscheint die von der Behörde verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen auch geboten. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde von der Behörde bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt und es sind im gesamten Verfahren keine Umstände vorgekommen, die erschwerend zu werten wären. Anders als der Beschwerdeführer vermeint, ist im vorliegenden Fall nicht die Mindeststrafe zu verhängen; dies schon deshalb, da sich der Tatzeitraum über ein halbes Jahr erstreckt (VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0010).

Die Geldstrafe wurde im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt und ist keinesfalls überhöht, da die belangte Behörde bereits von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Kostenausspruch:

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

Zum Haftungsausspruch:

Juristische Personen, gegenständlich die C. GmbH, haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand (vgl. § 9 Abs. 7 VStG).

Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere beim Verwaltungsgerichtshof keine einheitliche Rechtsprechung zur fahrlässigen Begehweise des fortgesetzten Delikts vorliegt. Einerseits wurde im Zuge einer Leitentscheidung bei Vorliegen einer „tatbestandlichen Handlungseinheit“ ein fortgesetztes Delikt auch bei Ungehorsamsdelikten angenommen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108), andererseits aber jüngst (VwGH 02.05.2018, Ra 2018/02/0062) – trotz Annahme eines zeitlichen Zusammenhanges bei in bestimmten Spruchpunkten angelasteten Übertretungen – unter Verweis auf ältere Rechtsprechung wiederum ein „vorgefasster einheitlicher Willensentschluss“ sowie ein erkennbares „Endziel“ gefordert (vgl. zum Ganzen ebenso: Müllner, Fortgesetztes Delikt, wbl 2018, 468).

Schlagworte

Feuerpolizeilicher Übelstand; Brandgefahr; brandgefährlicher Stoff; Fluchtweg; feuerpolizeilicher Auftrag; Kotrollsystem; fortgesetztes Delikt; Fahrlässigkeit; tatbestandlichen Handlungseinheit; Kumulationsprinzip; Spruchkorrektur; Ungehorsamsdelikt

Anmerkung

VwGH v. 25.9.2019, Ro 2019/05/0013; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.011.001.17156.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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