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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des VC in N, Griechenland, vertreten durch Dr. Zoe van der Let-Vangelatou, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 20. August 2001, Zl. K 038/02/2001.048/006, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. November 1998 als Fahrer mit einem in Griechenland auf ein näher bezeichnetes Kennzeichen zugelassenen Lastkraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen eine ökopunktpflichtige Transitfahrt von Deutschland durch Österreich mit der beabsichtigten Weiterfahrt zu einem in Griechenland gelegenen Zielort durchgeführt. Bei der Ausreisekontrolle am Grenzübergang Nickelsdorf, A 4 Ausreisespur, sei um 11.00 Uhr von einem Aufsichtsorgan festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keine Ökokarte zum Nachweis der Entrichtung der erforderlichen Ökopunkte mitgeführt habe und das im Fahrzeug eingebaute elektronische Gerät (Ecotag) für eine automatische Entwertung der Ökopunkte nicht benutzt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes idF BGBl. I Nr. 17/1998, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 verletzt; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 iVm Abs. 2 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera a und Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 verletzt; über ihn wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--
(EUR 1.453,46), Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet zunächst gegen den angefochtenen Bescheid ein, mit Straferkenntnis vom 15. (richtig wohl: 12.) Dezember 2000 sei gegen ihn ein Widerspruch zur Anlastung in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter der Strafvorwurf erhoben worden, dass "das Fahrzeug" ein eingebautes elektronisches Gerät für eine automatische Entwertung der Ökopunkte ("ecotag") benutzt habe, das "Ökotag-Gerät" aber nicht so bedient worden sei, dass eine automatische Abbuchung der Ökopunkte ermöglicht worden sei. Bei diesem Straferkenntnis sei auch erstmalig, nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ein ausreichend konkretisierter Tatort ("Am Grenzübergang Nickelsdorf, A4 Ausreisespur" statt "A4 von Wien kommend in Richtung Nickelsdorf") angegeben worden.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Dezember 1998 vorgehalten, er habe eine näher beschriebene Transitfahrt durchgeführt und unter anderem entgegen den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung, BGBl. Nr. 879/1992, die vorgeschriebene Ökokarte nicht mitgeführt.Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Dezember 1998 vorgehalten, er habe eine näher beschriebene Transitfahrt durchgeführt und unter anderem entgegen den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992,, die vorgeschriebene Ökokarte nicht mitgeführt.
Damit wurde die dem Beschwerdeführer angelastete Tat aber insbesondere im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der VO (EG) Nr. 1524/96 der Kommission mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit konkretisiert. Diese Tatumschreibung reichte jedenfalls hin, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen und vor der Gefahr zu schützen, im Falle einer Bestrafung nochmals wegen desselben Verhaltens zur Verantwortung gezogen zu werden. Die solcherart gegebene Tauglichkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG wurde durch die darin enthaltene unzutreffende rechtliche Wertung nicht beeinträchtigt. Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung durfte die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vornehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 2000/03/0010, und die dort zitierte Vorjudikatur).Damit wurde die dem Beschwerdeführer angelastete Tat aber insbesondere im Hinblick auf Artikel 2, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der VO (EG) Nr. 1524/96 der Kommission mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit konkretisiert. Diese Tatumschreibung reichte jedenfalls hin, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen und vor der Gefahr zu schützen, im Falle einer Bestrafung nochmals wegen desselben Verhaltens zur Verantwortung gezogen zu werden. Die solcherart gegebene Tauglichkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG wurde durch die darin enthaltene unzutreffende rechtliche Wertung nicht beeinträchtigt. Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung durfte die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vornehmen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 2000/03/0010, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG (in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wennGemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 3, der genannten Bestimmung kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn
"1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 "zu einem anderen Bescheid" "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Strafnorm BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030354.X00Im RIS seit
02.08.2005Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010