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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §509;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Oktober 2001, Zl. UVS- 04/A/21/8122/2000/3, betreffend eine Übertretung nach der Wiener Bauordnung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Schwester Hälfteeigentümerin der Liegenschaft und des Hauses Wien, A-Straße ONr 17. Auf dieser Liegenschaft ist ein Fruchtgenussrecht zu Gunsten ihres Vaters DDr. S einverleibt. Mit Bescheid vom 2. März 1998 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Baupolizei (MA 37), den Eigentümern dieses Hauses den Auftrag,
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Baustrafen sind in § 135 der Bauordnung für Wien (BO) geregelt. Diese Bestimmung lautet idF LGBl Nr 48/1992:Baustrafen sind in Paragraph 135, der Bauordnung für Wien (BO) geregelt. Diese Bestimmung lautet in der Fassung LGBl Nr 48/1992:
"§ 135 (1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden mit Geld bis zu 300 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
Bei der Übertretung der BO, die der Beschwerdeführerin angelastet wird und auf die die Blankettstrafnorm des § 135 Abs 1 BO verweist, handelt es sich um § 129 Abs 2 BO. Diese Bestimmung lautet:Bei der Übertretung der BO, die der Beschwerdeführerin angelastet wird und auf die die Blankettstrafnorm des Paragraph 135, Absatz eins, BO verweist, handelt es sich um Paragraph 129, Absatz 2, BO. Diese Bestimmung lautet:
§ 129 (2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten." Paragraph 129, (2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten."
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung, wie sie im Bauauftrag konkretisiert wurde, nicht nachgekommen ist. Sie bringt in ihrer Beschwerde vor, DDr. S habe als Fruchtgenussberechtigter das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, sodass der Eigentümer eines belasteten Anteils von dessen Verwaltung ausgeschlossen sei. DDr. S habe sich selbst zum Verwalter der Liegenschaft bestellt, ohne dass die Beschwerdeführerin darauf Einfluss hätte nehmen können. Dass ein Hausverwalter nur rechtswirksam vom Eigentümer einer Liegenschaft bestellt werden könne, stehe mit der Gesetzeslage und Judikatur nicht im Einklang. DDr. S vereinnahme sämtliche Erträge aus der Liegenschaft und führe demgemäss als wirtschaftlicher Eigentümer alleine die ordentliche Verwaltung. Den Liegenschaftseigentümern komme das Recht einer Einflussnahme hinsichtlich des Zustandes der Liegenschaft nicht zu. Die Beschwerdeführerin habe den Hausverwalter nicht an der Beseitigung der Baugebrechen, noch sonst an der Erfüllung seiner Verwalterpflichten gehindert. Die belangte Behörde habe das vorgelegte Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien nicht gewissenhaft und abschließend gelesen und gewürdigt, da sie nicht in ihre Entscheidung habe einfließen lassen, dass die Beschwerdeführerin als dort Zweitbeklagte (gemeint wohl Erstbeklagte) sowohl in erster als auch zweiter Instanz obsiegt habe. Das Erstgericht habe ausgeführt, dass der dort gegenständliche Vertrag zwischen dem Kläger (einem Werklohn begehrenden Unternehmer) und DDr. S, vertreten durch die Hausverwaltung DDr. S, zustandegekommen sei. Das Gericht führe aus, dass der Kläger darauf habe vertrauen können, dass der Hausverwalter für den Berechtigten abschließe. In diesem Fall sei dies der Fruchtgenussberechtigte gewesen und nicht die Hauseigentümer selbst.
Adressat der Strafnorm des § 135 BO ist zunächst (Abs 1) derjenige, der Bestimmungen der Bauordnung übertritt, im Falle des § 129 Abs 2 BO somit der oder die Eigentümer. An seine Stelle tritt nach § 135 Abs 3 erster Satz BO unter den dort genannten Voraussetzungen der Verwalter; nach § 135 Abs 3 zweiter Satz BO kann es schließlich trotz der Verantwortlichkeit des Verwalters zu einer zusätzlichen Verantwortlichkeit des Eigentümers kommen.Adressat der Strafnorm des Paragraph 135, BO ist zunächst (Absatz eins,) derjenige, der Bestimmungen der Bauordnung übertritt, im Falle des Paragraph 129, Absatz 2, BO somit der oder die Eigentümer. An seine Stelle tritt nach Paragraph 135, Absatz 3, erster Satz BO unter den dort genannten Voraussetzungen der Verwalter; nach Paragraph 135, Absatz 3, zweiter Satz BO kann es schließlich trotz der Verantwortlichkeit des Verwalters zu einer zusätzlichen Verantwortlichkeit des Eigentümers kommen.
Daher ist zunächst die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin zur prüfen.
Die Verpflichtung zur Instandhaltung von Gebäuden gemäß § 129 Abs 2 BO trifft den Eigentümer kraft Gesetzes. Das strafbare Verhalten liegt nicht in der Nichterfüllung eines auf die Beseitigung des Baugebrechens gerichteten baupolizeilichen Auftrages, sondern in der Verletzung der dem Eigentümer kraft Gesetz obliegenden Instandhaltungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1012 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin ist (Mit-)Eigentümerin; allerdings ist ihr Eigentum durch den dem DDr. S. eingeräumten Fruchtgenuss belastet.Die Verpflichtung zur Instandhaltung von Gebäuden gemäß Paragraph 129, Absatz 2, BO trifft den Eigentümer kraft Gesetzes. Das strafbare Verhalten liegt nicht in der Nichterfüllung eines auf die Beseitigung des Baugebrechens gerichteten baupolizeilichen Auftrages, sondern in der Verletzung der dem Eigentümer kraft Gesetz obliegenden Instandhaltungspflicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1012 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin ist (Mit-)Eigentümerin; allerdings ist ihr Eigentum durch den dem DDr. Sitzung eingeräumten Fruchtgenuss belastet.
Nach § 509 ABGB ist die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkungen zu genießen. Auf Grund dieser umfassenden Berechtigung ist zu erwägen, ob eine erweiternde Interpretation des § 129 Abs 2 BO durch Einschluss des Fruchtnießers geboten ist. Dafür scheint § 513 ABGB zu sprechen, wonach der Fruchtnießer verbunden ist, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen.Nach Paragraph 509, ABGB ist die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkungen zu genießen. Auf Grund dieser umfassenden Berechtigung ist zu erwägen, ob eine erweiternde Interpretation des Paragraph 129, Absatz 2, BO durch Einschluss des Fruchtnießers geboten ist. Dafür scheint Paragraph 513, ABGB zu sprechen, wonach der Fruchtnießer verbunden ist, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen.
Abgesehen davon, dass diese Bestimmung dispositiv ist (Hofmann in Rummel3, § 513 Rz 1), verpflichtet sich der Fruchtnießer ja nur nach Maßgabe der Erträgnisse. Die öffentlichrechtliche Verpflichtung nach § 129 Abs 2 BO stellt hingegen nicht auf Erträgnisse ab; die Tatsache, dass ein Instandsetzungsauftrag dem Eigentümer wirtschaftliche Lasten auferlegt, ändert nichts am Charakter dieser ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienenden Verpflichtung (Geuder-Hauer, Wr. Bauvorschriften4, 723).Abgesehen davon, dass diese Bestimmung dispositiv ist (Hofmann in Rummel3, Paragraph 513, Rz 1), verpflichtet sich der Fruchtnießer ja nur nach Maßgabe der Erträgnisse. Die öffentlichrechtliche Verpflichtung nach Paragraph 129, Absatz 2, BO stellt hingegen nicht auf Erträgnisse ab; die Tatsache, dass ein Instandsetzungsauftrag dem Eigentümer wirtschaftliche Lasten auferlegt, ändert nichts am Charakter dieser ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienenden Verpflichtung (Geuder-Hauer, Wr. Bauvorschriften4, 723).
Für notwendige Bauführungen - als solche sind die nach § 129 Abs 2 BO geforderten Instandsetzungsarbeiten jedenfalls anzusehen - treffen die §§ 514 bis 516 ABGB besondere Regelungen; der Fruchtnießer kann solche notwendigen Bauführungen nicht hindern (Hofmann a.a.O., § 516 Rz. 1).Für notwendige Bauführungen - als solche sind die nach Paragraph 129, Absatz 2, BO geforderten Instandsetzungsarbeiten jedenfalls anzusehen - treffen die Paragraphen 514 bis 516 ABGB besondere Regelungen; der Fruchtnießer kann solche notwendigen Bauführungen nicht hindern (Hofmann a.a.O., Paragraph 516, Rz. 1).
Daraus folgt, dass der Fruchtnießer in Ansehung der Verpflichtung nach § 129 Abs. 2 BO nicht an die Stelle des Eigentümers tritt. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0064, bei einem Auftrag nach § 138 Wasserrechtsgesetz auf die Belastung des Eigentums durch die Einräumung eines Fruchtgenusses Bedacht genommen; allerdings trifft die Verpflichtung nach der genannten Gesetzesstelle nicht primär den Eigentümer, sondern vielmehr denjenigen, der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat. Die Rechtslage ist somit mit der nach der BO nicht vergleichbar.Daraus folgt, dass der Fruchtnießer in Ansehung der Verpflichtung nach Paragraph 129, Absatz 2, BO nicht an die Stelle des Eigentümers tritt. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0064, bei einem Auftrag nach Paragraph 138, Wasserrechtsgesetz auf die Belastung des Eigentums durch die Einräumung eines Fruchtgenusses Bedacht genommen; allerdings trifft die Verpflichtung nach der genannten Gesetzesstelle nicht primär den Eigentümer, sondern vielmehr denjenigen, der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat. Die Rechtslage ist somit mit der nach der BO nicht vergleichbar.
Als nächster Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Eigentümerin ihre Verantwortung für nicht durchgeführte Instandsetzungsarbeiten im Sinne des § 135 Abs 3 erster Satz BO auf einen Verwalter überwälzt hat.Als nächster Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Eigentümerin ihre Verantwortung für nicht durchgeführte Instandsetzungsarbeiten im Sinne des Paragraph 135, Absatz 3, erster Satz BO auf einen Verwalter überwälzt hat.
Die belangte Behörde lehnte eine solche Überwälzung mit dem Argument ab, DDr. S. sei keine Verwaltervollmacht erteilt worden; ein Hausverwalter könne aber rechtswirksam nur vom Eigentümer der Liegenschaft bestellt werden.Die belangte Behörde lehnte eine solche Überwälzung mit dem Argument ab, DDr. Sitzung sei keine Verwaltervollmacht erteilt worden; ein Hausverwalter könne aber rechtswirksam nur vom Eigentümer der Liegenschaft bestellt werden.
Damit wird allerdings verkannt, dass das Gesetz auf eine (rechtsgeschäftliche) Bevollmächtigung nicht abstellt. Entscheidend ist, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 13. Februar 1973, VwSlg. 8.356/A, ausgesprochen hat, nicht die gehörige Bevollmächtigung, sondern allein die Tatsache der Ausübung der Verwaltung des betreffenden Gebäudes (s auch Sonnenberg, Das Verwaltungsstrafverfahren nach der Bauordnung für Wien, 239). Die Frage der Bevollmächtigung des Verwalters hat allenfalls nur für den von diesem zu führenden Entlastungsbeweis gemäß § 5 VStG Bedeutung (hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1963, Zl. 1651/62).Damit wird allerdings verkannt, dass das Gesetz auf eine (rechtsgeschäftliche) Bevollmächtigung nicht abstellt. Entscheidend ist, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 13. Februar 1973, VwSlg. 8.356/A, ausgesprochen hat, nicht die gehörige Bevollmächtigung, sondern allein die Tatsache der Ausübung der Verwaltung des betreffenden Gebäudes (s auch Sonnenberg, Das Verwaltungsstrafverfahren nach der Bauordnung für Wien, 239). Die Frage der Bevollmächtigung des Verwalters hat allenfalls nur für den von diesem zu führenden Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 5, VStG Bedeutung (hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1963, Zl. 1651/62).
Abgesehen davon, dass dem Fruchtnießer das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zukommt, sodass der Eigentümer des belasteten Anteils von dessen Verwaltung ausgeschlossen ist (Hoffmann a.a.O., § 509 Rz. 3), hat das durchgeführte Beweisverfahren gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass DDr. S. die Hausverwaltung tatsächlich ausgeübt hat (siehe insbesondere die entsprechende Feststellung in dem von der belangten Behörde zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 2. Februar 1999). Allerdings hat sich die belangte Behörde, ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, zu einer entsprechenden Tatsachenfeststellung nicht veranlasst gesehen.Abgesehen davon, dass dem Fruchtnießer das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zukommt, sodass der Eigentümer des belasteten Anteils von dessen Verwaltung ausgeschlossen ist (Hoffmann a.a.O., Paragraph 509, Rz. 3), hat das durchgeführte Beweisverfahren gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass DDr. Sitzung die Hausverwaltung tatsächlich ausgeübt hat (siehe insbesondere die entsprechende Feststellung in dem von der belangten Behörde zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 2. Februar 1999). Allerdings hat sich die belangte Behörde, ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, zu einer entsprechenden Tatsachenfeststellung nicht veranlasst gesehen.
In der Gegenschrift wird nun dargetan, dass selbst dann, wenn DDr. S. die Verwaltung ausgeübt hätte, der Eigentümer strafrechtlich verantwortlich bliebe, wenn er von der Tat Kenntnis hatte, was hier auf Grund des Bauauftrages gegeben sei.In der Gegenschrift wird nun dargetan, dass selbst dann, wenn DDr. Sitzung , die Verwaltung ausgeübt hätte, der Eigentümer strafrechtlich verantwortlich bliebe, wenn er von der Tat Kenntnis hatte, was hier auf Grund des Bauauftrages gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger und langjähriger Rechtsprechung die primäre Verantwortlichkeit des Verwalters für die ordnungsgemäße Instandsetzung hervorgehoben (siehe die Darlegungen und Nachweise bei Sonnenberg a.a.O., 238 ff; Geuder-Hauer a.a.O., E 35 zu § 135 BO; zuletzt hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0150). Im Erkenntnis vom 18. Jänner 1963, VwSlg. 5.947/A hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Tatbestand (des § 135 Abs 3 erster Satz) nur dann nicht erfüllt ist, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wusste, dass seine Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen besteht, den Hausverwalter an der Erfüllung dieser Verpflichtung in irgendeiner Weise gehindert hat. Der Gesetzgeber verlangt im Tatbild des § 135 Abs 3 1. Satz BO Vorwissen und Veranlassung (Sonnenberg a.a.O., 240). Allein dadurch, dass der Hausverwalter den Hauseigentümer von dem Vorhandensein der Baugebrechen und der Notwendigkeit ihrer Beseitigung in Kenntnis setzt, wird die (in Ansehung des Verwalters) mangelnde Tatbestandsmäßigkeit noch nicht hergestellt (hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0114) und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verwalters nicht aufgehoben (Geuder-Hauer a.a.O., E 62 zu § 135 BO).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger und langjähriger Rechtsprechung die primäre Verantwortlichkeit des Verwalters für die ordnungsgemäße Instandsetzung hervorgehoben (siehe die Darlegungen und Nachweise bei Sonnenberg a.a.O., 238 ff; Geuder-Hauer a.a.O., E 35 zu Paragraph 135, BO; zuletzt hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0150). Im Erkenntnis vom 18. Jänner 1963, VwSlg. 5.947/A hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Tatbestand (des Paragraph 135, Absatz 3, erster Satz) nur dann nicht erfüllt ist, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wusste, dass seine Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen besteht, den Hausverwalter an der Erfüllung dieser Verpflichtung in irgendeiner Weise gehindert hat. Der Gesetzgeber verlangt im Tatbild des Paragraph 135, Absatz 3, 1. Satz BO Vorwissen und Veranlassung (Sonnenberg a.a.O., 240). Allein dadurch, dass der Hausverwalter den Hauseigentümer von dem Vorhandensein der Baugebrechen und der Notwendigkeit ihrer Beseitigung in Kenntnis setzt, wird die (in Ansehung des Verwalters) mangelnde Tatbestandsmäßigkeit noch nicht hergestellt (hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0114) und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verwalters nicht aufgehoben (Geuder-Hauer a.a.O., E 62 zu Paragraph 135, BO).
Die belangte Behörde führte in ihrer Gegenschrift drei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes an, in denen (wohl verkürzend) nur auf die Kenntnisnahme abgestellt worden sei (Zlen. 98/05/0159 vom 22. September 1998, 99/05/0152 vom 4. Juli 2000 und 2000/05/0110 vom 29. August 2000). Dort wurde aber keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass allein die Kenntnisnahme durch den Eigentümer den Verwalter befreit, zumal nach den Sachverhalten zu einer solchen Aussage keine Veranlassung bestand; in zwei Fällen ist im Sachverhalt ein Verwalter gar nicht genannt, im Fall eines Erkenntnisses wurde im Sachverhalt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Eigentümer mit der Sanierung bewusst zugewartet hat, sodass auf seiner Seite auch ein "Veranlassen" vorlag. Jedenfalls ist aus diesen Erkenntnissen eine Abkehr von der langjährigen und wohlbegründeten Rechtsprechung nicht abzuleiten.
Hinzuzufügen wäre noch, dass ein Abstellen auf eine bloße Kenntnisnahme des Eigentümers die Strafbarkeit des Verwalters völlig aushöhlen würde. In den meisten Fällen wird diese Kenntnis vorliegen, zumal in dem einem Strafverfahren häufig vorangehenden Bauauftragsverfahren üblicherweise der abschließende Bescheid an den Eigentümer zugestellt wird. Andererseits wäre nicht einsehbar, dass der Verwalter seine Verantwortlichkeit durch bloße Mitteilung und ohne jede weitere Aktivität abschieben kann.
Zu prüfen bleibt schließlich, ob die kumulative Strafbarkeit des Hauseigentümers nach dem Tatbestand des § 135 Abs 3 zweiter Satz BO bejaht werden kann.Zu prüfen bleibt schließlich, ob die kumulative Strafbarkeit des Hauseigentümers nach dem Tatbestand des Paragraph 135, Absatz 3, zweiter Satz BO bejaht werden kann.
Tatsachen, die ein Auswahlverschulden indizieren würden, wurden nicht festgestellt und liegen offenbar auch nicht vor (nach dem Grundbuchsauszug trägt die Einverleibung des Eigentums der Beschwerdeführerin sowie die Einräumung des Fruchtgenussrechtes und die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes für DDr. S. die selbe Tagebuchzahl; dazu soll es nach den Beschwerdebehauptungen im Wege des Erbganges nach dem verstorbenen Vater des DDr. S gekommen sein).Tatsachen, die ein Auswahlverschulden indizieren würden, wurden nicht festgestellt und liegen offenbar auch nicht vor (nach dem Grundbuchsauszug trägt die Einverleibung des Eigentums der Beschwerdeführerin sowie die Einräumung des Fruchtgenussrechtes und die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes für DDr. Sitzung die selbe Tagebuchzahl; dazu soll es nach den Beschwerdebehauptungen im Wege des Erbganges nach dem verstorbenen Vater des DDr. S gekommen sein).
Die hier zu beurteilende kumulative Verantwortlichkeit wird nach der Rechtsprechung aber auch dann bejaht, wenn es der Eigentümer bei der Beaufsichtigung des Verwalters an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ (siehe das schon zitierte Erkenntnis vom 20. April 2001, m.w.N.). Diese Anforderung lässt sich jedoch auf den die Verwaltung innehabenden Fruchtnießer nicht übertragen. Die umfassende Verwaltungsbefugnis schließt nämlich eine Beaufsichtigung durch den Eigentümer aus, weshalb eine Sorgfaltsverletzung bei der Beaufsichtigung nicht in Betracht kommt. Wird demnach der Tatbestand des § 135 Abs 3 zweiter Satz BO nicht erfüllt, stellt sich auch die Frage nach dem für Ungehorsamsdelikte geforderten Entlastungsbeweis nicht.Die hier zu beurteilende kumulative Verantwortlichkeit wird nach der Rechtsprechung aber auch dann bejaht, wenn es der Eigentümer bei der Beaufsichtigung des Verwalters an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ (siehe das schon zitierte Erkenntnis vom 20. April 2001, m.w.N.). Diese Anforderung lässt sich jedoch auf den die Verwaltung innehabenden Fruchtnießer nicht übertragen. Die umfassende Verwaltungsbefugnis schließt nämlich eine Beaufsichtigung durch den Eigentümer aus, weshalb eine Sorgfaltsverletzung bei der Beaufsichtigung nicht in Betracht kommt. Wird demnach der Tatbestand des Paragraph 135, Absatz 3, zweiter Satz BO nicht erfüllt, stellt sich auch die Frage nach dem für Ungehorsamsdelikte geforderten Entlastungsbeweis nicht.
Zusammengefasst kommt es somit allein darauf an, ob DDr. S. im Tatzeitraum die Verwaltung tatsächlich ausgeübt hat. War dies der Fall, dann kommt nur seine, nicht aber die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin in Betracht. Da die belangte Behörde, ausgehend von einer anderen Rechtsauffassung, eine Feststellung dazu nicht getroffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Zusammengefasst kommt es somit allein darauf an, ob DDr. Sitzung im Tatzeitraum die Verwaltung tatsächlich ausgeübt hat. War dies der Fall, dann kommt nur seine, nicht aber die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin in Betracht. Da die belangte Behörde, ausgehend von einer anderen Rechtsauffassung, eine Feststellung dazu nicht getroffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs 2. Wien, am 9. November 2004Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Wien, am 9. November 2004
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050033.X00Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010