Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W171 1428334-3/18E
W171 1428335-3/9E
W171 1428336-3/10E
W171 1428337-3/9E
W171 1436238-2/7E
W171 1436239-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX , 4.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX , 5.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX , 6.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX , alle StA Russische Föderation, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , (1.) Zl. XXXX , (2). Zl. XXXX , (3.) Zl. XXXX , (4.) Zl. XXXX , (5.) Zl. XXXX , (6.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 , alle StA Russische Föderation, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , (1.) Zl. römisch 40 , (2). Zl. römisch 40 , (3.) Zl. römisch 40 , (4.) Zl. römisch 40 , (5.) Zl. römisch 40 , (6.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylGA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 18.06.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer, illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag für sich und den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, sein Onkel sei in Tschetschenien Chef über eine große Baufirma gewesen und sei von unbekannten Menschen aus seiner Privatwohnung entführt worden. Die Gründe dafür wisse keiner, es sei der Familie auch nicht bekannt, ob der Onkel noch lebe. Die Familie des Onkels sei im Jahr 2006 nach Europa geflüchtet und der Erstbeschwerdeführer samt seiner Familie habe in Tschetschenien zurückbleiben müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei von unbekannten maskierten Personen mit Elektroschockern misshandelt worden. Dabei sei er über seinen Onkel befragt worden.
1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom 18.06.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG idgF als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom 18.06.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG idgF als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen, und die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen, und die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Die Flugüberstellung nach Polen am 03.10.2012 wurde einerseits wegen der Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers und andererseits wegen der Risikoschwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin abgebrochen.
Die Asylverfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden in weiterer Folge wegen abgelaufener Überstellungsfrist zugelassen.
1.3. Am 25.12.2012 wurden die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellten am 15.01.2013 durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Eigene Fluchtgründe wurden für die Fünftbeschwerdeführerin und den Sechstbeschwerdeführer nicht geltend gemacht.
1.4. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 27.03.2013 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, im Herkunftsstaat als Landarbeiter gearbeitet und mit seiner Familie im Haus seines Vaters gelebt zu haben. Seine wirtschaftliche Lage sei gerade ausreichend gewesen, sein Vater und sein Bruder würden nach wie vor in der Landwirtschaft arbeiten. Der Erstbeschwerdeführer habe mit ihnen telefoniert, es sei alles in Ordnung.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei wegen der Probleme seines Onkels geflüchtet. Dieser sei im Jahr 2004 von jemandem mitgenommen worden. Im Jahr 2005 habe man den Erstbeschwerdeführer mitgenommen und nach seinem Onkel befragt. Er gab weiters an, dass er nicht wisse, ob in der Russischen Föderation ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, und es werde wahrscheinlich schon nach ihm gefahndet. Er sei im Jahr 2005 zum ersten Mal mitgenommen und festgehalten worden. Danach sei er alle drei bis vier Monate mitgenommen und jeweils ein paar Tage festgehalten worden. Insgesamt sei er achtzehn bis zwanzig Mal mitgenommen worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 12.03.2013 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, im Herkunftsstaat fünf Schulklassen besucht und nie gearbeitet zu haben. Nach ihrer Hochzeit habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, den Schwiegereltern und ihrem Schwager im Haus des Schwiegervaters gelebt. Die wirtschaftliche Lage sei mittelmäßig gewesen und habe zum Überleben gereicht. Die Schwiegereltern, der Schwager, der Vater und zwei Geschwister würden noch im Herkunftsstaat leben.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nur wegen der Probleme ihres Mannes geflüchtet sei. Was genau geschehen sei wisse sie nicht.
1.5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX , Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.06.2012 und 15.01.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.06.2012 und 15.01.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Erkenntnis vom 09.10.2015, W166 1428334-2, W166 1428335-2, W166 1428336-2, W166 1428337-2, W166 1436238-1, W166 1436239-1, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab und verweis die Verfahren zur Prüfung eines Rückkehrentscheidung gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.1.6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Erkenntnis vom 09.10.2015, W166 1428334-2, W166 1428335-2, W166 1428336-2, W166 1428337-2, W166 1436238-1, W166 1436239-1, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet ab und verweis die Verfahren zur Prüfung eines Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aufgrund mehrerer Widersprüche und Unplausibilitäten als unglaubwürdig zu qualifizieren war.
1.7. Mit Schreiben vom 30.11.2015 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
1.8. Am 04.02.2016 wurde eine Teilnahmebestätigung des Drittbeschwerdeführers am Schachunterricht vorgelegt.
1.9. Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2016 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.9. Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2016 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
1.10. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 15.03.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Familie bestens integriert sei. Der Sechstbeschwerdeführer leide an einer Phimose und Hauterkrankung. Der Drittbeschwerdeführer besuche die Volksschule und habe an mehreren Wettbewerben in Leichtathletik, Mathematik und Schach teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer habe einen A2- Deutschkurs besucht, sei im Besitz einer Einstellungszusage und eines Führerscheins. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe Deutschkurse besucht. Sie stehe in neurologischer und psychiatrischer Behandlung.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei:
1.11. Am 16.09.2016 wurden diverse Unterlagen zum Schul- und Kindergartenbesuch der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer vorgelegt.
1.12. Am 13.10.2016 wurden folgende Unterlagen übermittelt:
1.1.3 Am 20.10.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 224 1. Fall StGB wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.1.1.3 Am 20.10.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 224, 1. Fall StGB wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
1.1.4 Am 24.02.2017 legte die Zweitbeschwerdeführerin eine Einstellungszusage vor.
1.15. Am 30.08.2017 wurden die Jahreszeugnisse der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, Urkunden zu Schach- und Fußballturnieren und ein Brief des Drittbeschwerdeführers vorgelegt.
1.16. Die Beschwerdeführer legten am 19.01.2018 folgende Unterlagen vor:
1.17. Am 04.09.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer einvernommen wurden.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er weitere Deutschkurse besuche, Zeitungen lese und Radio höre. In der Familie werde hauptsächlich tschetschenisch gesprochen. Er verfüge über eine Einstellungszusage und vermute, dass er zwischen € 8,- und € 8,50 pro Stunde verdienen würde. Er habe keinen Berufsabschluss, könne aber Möbel zusammensetzen oder am Bau arbeiten.
Er stehe gewöhnlich zwischen 7 und 8 Uhr auf. Gelegentlich helfe er seiner Quartiergeberin im Haus. Seine Gattin koche das Mittagessen, danach sehe er mit seinen Kindern fern. Er habe einen Nachbarn, mit dem er sich treffe und auf Deutsch unterhalte. Er kenne in der Ortschaft viele Leute, könne sich aber nur schlecht Namen merken. Er sei mit seinem zukünftigen Arbeitgeber befreundet, kenne den Bürgermeister, die Gemeindesekretärin und die Fußballtrainer seiner Söhne. In Österreich habe er keine Verwandtschaft.
Er sei nicht Mitglied eines Vereins, nehme aber an Ortsfesten teil. Zu seiner Verurteilung gab er an, dass er seiner Quartiergeberin habe helfen wollen.
Seine Eltern und ein Bruder lebten in Dagestan, eine Tante und ein Onkel in Tschetschenien.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, Deutschkurse zu besuchen und in naher Zukunft die A1-Prüfung abgelegen zu wollen. Mit den Kindern spreche sie sowohl tschetschenisch als auch deutsch.
Sie stehe etwa um 5 Uhr auf, bereite die Kinder auf die Schule bzw. den Kindergarten vor und bringe sie dorthin. Dann frühstücke sie mit ihrem Mann, besuche einen Deutschkurs oder mache Hausarbeit. Nach dem Mittagessen helfe sie ihrer Quartiergeberin, wenn nötig. Sie gehe mit den Kindern in den Park, zum Sportplatz oder schwimmen. Sie kenne viele andere Eltern. Bei diversen Festen seien sie immer eingeladen. Sie habe auch eine beste Freundin.
Sie verfüge über eine Einstellungszusage von 20 Stunden pro Woche.
In Tschetschenien lebten noch ihr Vater, ihre Schwester und zwei Brüder. Mit einem Bruder stehe sie im Kontakt.
Der Drittbeschwerdeführer gab an, Fußball zu spielen und gerne schwimmen zu gehen. Er sei Mitglied ein einem Schachklub. Er habe zwei beste Freunde, die er aus der Schule kenne.
Der Viertbeschwerdeführer gab an, Fußball zu spielen und mit einem Freund gern Videospiele zu spielen.
Die Beschwerdeführer legten zwei Einstellungszusagen, ein Schreiben der Gemeinde und ein Schreiben der Quartiergeber vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischer Religionszugehörigkeit. Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind deren minderjährige Kinder.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Dritt- bis Viertbeschwerdeführern Mitte Juni 2012 aus der Russischen Föderation aus, stellten am 14.06.2012 Asylanträge in Polen, reisten daraufhin schlepperunterstützt und illegal weiter nach Österreich und stellten hier am 18.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz.
Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurden am 25.12.2012 in Österreich geboren und stellten am 15.01.2013 durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz.
Bis zur Ausreise lebten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in einer Wohnung bzw. in dem Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers in Dagestan bzw. bei der Familie der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien.
Der Erstbeschwerdeführer hat acht Jahre die Schule und ein Jahr ein College für Rechtswissenschaften besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat fünf Jahre die Schule besucht. Danach hat sie den Haushalt und die Kinder betreut sowie dem Erstbeschwerdeführer bei der Arbeit auf den Feldern geholfen.
Die Eltern und der Bruder des Erstbeschwerdeführers leben immer noch in Dagestan. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin, die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester, leben nach wie vor in Tschetschenien.
Die Beschwerdeführer verfügen im Herkunftsland über familiäre Anknüpfungspunkte und Unterkunftsmöglichkeiten in der Heimat. In Österreich befinden sich keine nahen Verwandten.
Die Beschwerdeführer leben in Österreich von der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer geht keiner Arbeit nach, hat Sprachkurse bis zum Niveau A2 absolviert und konnte sich Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Sprachkurse des Niveaus A1 absolviert. Beide konnten sich in der mündlichen Verhandlung teilweise auf Deutsch verständlich machen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über Einstellungszusagen, gehen aber, abgesehen von sporadischen Hilfstätigkeiten, keiner freiwilligen Tätigkeit nach. Die Beschwerdeführer verfügen über soziale Kontakte in der Nachbarschaft und durch den Kindergarten- und Schulbesuch der Kinder. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen die Schule und sind in Fußballvereinen aktiv. Der Drittbeschwerdeführer ist Mitglied in einem Schachklub. Der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer besuchen den Kindergarten. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der BF in Österreich vorliegt.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen oder Gebrechen.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 20.10.2016 gemäß § 224 1. Fall StGB wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist unbescholten.Der Erstbeschwerdeführer wurde am 20.10.2016 gemäß Paragraph 224, 1. Fall StGB wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der BF beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2015 und den Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2018.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der BF beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2015 und den Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2018.
Aufgrund der vorgelegten Dokumente steht die Identität der Beschwerdeführer fest.
Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Zertifikaten sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der es ihnen möglich war, sich teilweise in deutscher Sprache zu verständigen.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der BF sowie deren Integration in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, insbesondere der dortigen familiären Anknüpfungspunkte beruhen auf ihren glaubhaften Angaben. Es kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr keine Unterstützung durch ihre Familien erfahren würden