TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 L506 2141618-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L506 2141618-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. XXXX, Regionaldirektion Steiermark, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 09.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF erklärte, bereits im Jahr 2007 Pakistan verlassen und in Griechenland bis März 2013 nach Stellung eines Asylantrages bei Freunden aufhältig gewesen zu sein.

Als Ausreisegrund gab der BF an, schiitischer Religionszugehörigkeit zu sein und habe es bei einer religiösen Veranstaltung der Schiiten einen Streit mit der Gruppe Sipah-e-Sihaba gegeben, wobei er mit einem Messer an der rechten Hand verletzt worden sei; außerdem seien bei dem Streit seine beiden Cousins getötet worden und sei der BF mit Verfolgung und dem Umbringen bedroht worden. In Griechenland habe er einen negativen Bescheid und die Ausweisung erhalten. Im Rückkehrfall habe er Angst um sein Leben.

Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA, EASt Ost, vom 28.08.2013 gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Ungarn für die Antragsprüfung zuständig ist. In einem wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und der BF nach Ungarn ausgewiesen. Die Entscheidung wurde mangels Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle durch den BF gem. § 8 ZustellG im Akt hinterlegt.

2. Der BF stellte am 13.07.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

3. Anlässlich der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund vor, dass seine Asylgründe aufrecht bleiben; er sei wieder in Pakistan gewesen und seien nach wie vor Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten existent; er selbst sei einmal angeschossen und mehrmals bedroht worden.

3. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 21.09.2016 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA).

Der BF erklärte, der Familie in Pakistan gehe es gut und habe der Vater die beiden Ausreisen aus Pakistan finanziert wobei die Kosten für die zweite Ausreise nur € 1000 bis 2000 betragen habe, da die Grenzen offen gewesen seien und es daher nicht so teuer gewesen sei.

Er habe in Österreich und nicht in den von ihm durchreisten Ländern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da ihm die Leute gesagt hätten, dass es in Österreich gut sei und man hier Asyl bekomme.

Als Ausreisegrund gab der BF an, von Sunniten im Jahr 2006 mit einem Messer an der Hand verletzt worden zu sein, weshalb er im Krankenhaus gewesen sei. Diese Geschichte sei ihm in Griechenland und Ungarn nicht geglaubt worden, jedoch seien dies seine Asylgründe.

Er sei auch an der Stirn und am Fuß verletzt worden.

Sonst sei ihm nichts passiert und hätte er gerne eine Arbeitsbewilligung, so der BF; er habe im Jahr 2014, als er in Pakistan gewesen sei, den Führerschein gemacht und schicke ihm sein Bruder diesen nach.

Aufgrund der allgemeinen Probleme zwischen Schiiten und Sunniten sei er im August 2014 von zu Hause weggegangen, die Sunniten würden die Schiiten nicht mögen und habe es keinen Vorfall gegeben.

Sein Vater habe im Jahr 2006 eine Anzeige erstattet, doch habe man diese nicht entgegennehmen wollen. Abgesehen von dem, was er erzählt habe, sei ihm nichts passiert.

Er sei nirgendwo anders hingegangen, da man nirgends eine Chance habe und überall leicht gefunden werde. Im Rückkehrfall habe er Angst vor den Sunniten.

Zwei seiner Schwager seien Sunniten und gebe es kein Problem. Er habe bereits einen Deutschkurs gemacht, jedoch nicht bestanden; außerdem besuche er einen Boxkurs.

4. Mit Schreiben vom 11.10.2016 erklärte der BF, dass sich die Vorlage seiner Identitätsdokumente verzögern werde.

5. Am 24.10.2016 langten bei der Behörde Unterlagen zum Leben des BF in Österreich (Deutschkursbestätigung vom 06.10.2016, Antrag auf Mitgliedschaft im Fitnessstudio vom 11.01.2016, Zugangsdaten Open Learning Center 02.09.2016), Bestätigungen einer Studentenorganisation aus dem Jahr 2011 sowie eine Bestätigung der Organisation XXXX vom 20.08.2014, Geburtsurkunde, ausgestellt am 09.09.2016, eidesstattliche Versicherung des Vaters des BF vom 10.09.2016, Bestätigung der XXXX vom 20.08.2016, Bestätigung XXXX vom 20.08.2016, Ausweise von XXXX, Bestätigung XXXX vom 20.08.2016, Schreiben an SHO Police Station XXXX vom 06.01.2006 (Stempel 15.10.2016), Schreiben an SHO Police Station XXXX vom 13.07.2014 (Stempel 15.10.2016), FIR vom 06.01.2006, FIR vom 13.07.2014, ein.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, wonach er seinen Heimatort erneut im Jahr 2014 aufgrund eines Vorfalles im Jahr 2006, bei dem er von sunnitischen Taliban an der Hand, am Fuß und an der Stirn verletzt worden sei, verlassen habe, in keinem zeitlichen Zusammenhang zu dessen Ausreise aus Pakistan im Jahr 2014 stehe. Auch das in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.07.2013 angegebene Ausreisedatum 24.06.2007 stehe zu den behaupteten Vorfällen im Jahr 2006 in keinem zeitlichen Zusammenhang und spreche gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF, da dieser sonst viel früher seinen Herkunftsstaat verlassen hätte und nicht, wie der BF bis zur Ausreise an seinem Wohnsitz verblieben einer Beschäftigung nachgegangen sei. Ferner sei der BF seinen Angaben zufolge von 2007 bis 2013 in Griechenland aufhältig gewesen und sei sein Asylverfahren, in dem er dieselben Ausreisegründe geltend gemacht habe, rechtskräftig negativ entschieden worden.

Im Zuge des nunmehr zweiten Asylverfahrens habe der BF keine neuen Ausreisegründe geltend gemacht.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF sei dessen freiwillige Rückkehr nach Pakistan im Jahr 2014.

Auch die allgemeinen Benachteiligen Vorfälle in Zusammenhang mit Schiiten habe der BF nicht konkretisieren können und habe der BF dazu im Gegenteil angegeben, dass es in seiner Familie sogar Mischehen (die Schwager seien Sunniten) gebe und dies kein Problem in der Familie darstelle.

Der BF sei seinen eigenen Angaben zufolge von Juli 2014 bis August 2014 im Elternhaus aufhältig gewesen und habe der BF einen zweiwöchigen Führerscheinkurs besucht, um in Österreich als Taxifahrer arbeiten zu können; der BF habe keine konkreten Vorfälle während dieses Aufenthaltes hinsichtlich seiner Person angegeben.

Glaubhaft sei die Angabe des BF, sich in Österreich ein schönes Leben aufbauen und arbeiten zu wollen.

Zu den seitens des BF nach der behördliche Einvernahme vorgelegten und zum Teil im nachhinein ausgestellten Beweismitteln wurde seitens des BFA angemerkt, dass diese nicht geeignet waren, die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu erhöhen, da sich diese teilweise auf Vorkommnisse aus dem Jahr 2006 bezogen, und sich diese nicht mit den Angaben des BF in der Einvernahme decken; auch sei den länderkundlichen Feststellungen zu entnehmen, dass man im Herkunftsstaat jegliches Dokument widerrechtlich erlangen könne, weshalb im Falle des BF von Gefälligkeitsdokumenten ausgegangen werde.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

In Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.11.2016 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2016 durch seinen damaligen Vertreter innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Nach einer kurzen Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des BFA die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal es nicht auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers gedrängt habe.

Zu den Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass diese unvollständig zu allgemein gehalten seien und sich nicht auf den individuellen Fluchtgrund beziehen würden. Eine Auseinandersetzung mit den in Pakistan herrschenden Konflikten zwischen Sunniten und Schiiten in der Region des BF sei nicht erfolgt. Im Weiteren wurden auszugsweise Länderberichte zitiert, aus denen sich eindeutig die gefährliche Situation im Herkunftsstaat des BF ergebe.

Zur Lage der Schiiten finden sich in den Länderfeststellungen keine diesbezüglichen Ausführungen wurde verschiedene Berichte zu Anschlägen auf Schiiten und deren Moscheen angeführt.

Im gegenständlichen Fall handle es sich zwar nicht um staatliche Verfolgung, doch sei den Länderfeststellungen zufolge der pakistanische Staat nicht willens bzw. nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen.

Ferner würde sich die Behörde auf Quellen aus den Jahren 2013 und 2014 und 2015 stützen, womit diese im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur als veraltet anzusehen seien, worin ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sei

Letztlich beziehen sich die Länderfeststellungen nicht auf den konkreten Fall des BF und nehmen nicht bezug auf dessen Bedrohung durch die Taliban als Schiit.

Die Behörde unterlasse pflichtwidrig eine Begründung, wie sie zu dem Schluss komme, dass es sich bei den seitens des vorgelegten Dokumenten um Gefälligkeitsdokumente handle und habe es die Behörde unterlassen, genauer nachzufragen, warum der BF und nicht andere Mitglieder seiner Familie geflüchtet seien; hätte sie dies getan, so hätte der BF angeben können, als junger gesunder Mann am meisten gefährdet gewesen zu sein, weshalb er geflüchtet sei.

Auch werde die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes II dargelegt; dem BF drohe aufgrund der allgemeinen Situation in Pakistan eine Rückkehrgefährdung.

Auch sei der BF bemüht, sich in Österreich zu integrieren, indem er Deutschkurse besuche und Mitglied eines Boxclubs sei.

9. Gegenständliche Beschwerde langte samt Bezug habendem Verwaltungsakt am 07.12.2016 in der hg. Gerichtsabteilung ein.

10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde, der aktuellen länderkundlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi.

Er reiste 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit behördlichem Bescheid gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Ungarn gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin Verordnung zuständig ist und wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013 wurde die Beschwerde gem. § 22 Abs. 12 AsylG als verspätet zurückgewiesen.

Am 13.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Jahr 2017 war der Beschwerdeführer zumindest für einen Monat in Italien aufhältig; der Grund dieses Aufenthaltes kann nicht festgestellt werden.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Punjab, XXXX, XXXX und verfügt auch über einen Wohnsitz in XXXX, XXXX.

Der Beschwerdeführer ist unverheiratet. Seine Eltern und Geschwister leben in Pakistan und steht er zu diesen in Kontakt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein wird.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige nahen Bezugspersonen. Er ist kein Mitglied in einem Verein und lebt von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.07.2016 rechtskräftig durch das Bezirksgericht XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2 Fall SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 5 € und mit weiterem Urteil, rechtskräftig seit 06.09.2016, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2 Fall und 9 Fall SMG (Erwerb, Besitz und Verschaffung von Suchtgift für einen anderen) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 5 € verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat an einem Deutschkurs für Anfänger teilgenommen, jedoch keine Deutschprüfung abgelegt und spricht gebrochen deutsch.

Er verfügt über zwei Einstellungszusagen sowie über mehrere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich in einer Lebensgemeinschaft befindet und eine Eheschließung beabsichtigt.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

1. neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).

Quellen:

-

ARY NEWS (20.7.2017): 13 terrorists killed, soldier martyred in Operation Khyber-IV,

https://arynews.tv/en/13-terrorists-killed-operation-khyber-4/, Zugriff 25.7.2017

-

ARY NEWS (23.7.2017): Operation Khyber-IV: Army secures two strongholds in Khyber Agency,

https://arynews.tv/en/operation-khyber-iv-army-secures-two-strongholds-in-khyber-agency/, Zugriff 25.7.2017

-

Dunya News (24.7.2017): Army clears mountain top Brekh Muhammad Kandao near Pak-Afghan border,

http://dunyanews.tv/en/Pakistan/398117-Army-clears-mountain-top-Brekh-Muhammad-Kandao-nea, Zugriff 25.7.2017

-

DAWN (23.7.2017): Army captures strategic mountain top in Rajgal14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road, https://www.dawn.com/news/1347113/army-captures-strategic-mountain-top-in-rajgal, Zugriff 25.7.2017

-

The Express Tribune (22.7.2017): Operation Khyber 4's first phase completed as highest mountaintop cleared of terrorists, https://tribune.com.pk/story/1463935/operation-khyber-4-terrorist-hideouts-near-pak-afghan-border-cleared/, Zugriff 25.7.2017

KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).

In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).

Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).

Quellen:

-

abc News (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road,

http://abcnews.go.com/International/wireStory/pakistan-car-bomb-killed-12-wounded-25-lahore-48813419, Zugriff 25.7.2017

-

DAWN (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road, https://www.dawn.com/news/1347364/26-killed-in-blast-near-lahores-ferozepur-road, Zugriff 29.6.2017

-

Kurier (24.7.2017): Pakistan: Mindestens 26 Tote bei Anschlag in Lahore,

https://kurier.at/politik/ausland/pakistan-mindestens-25-tote-bei-explosion-in-lahore/276.825.892, Zugriff 25.7.2017

-

The Telegraph (24.7.2017): At least 26 killed in Lahore Taliban suicide blast that targeted police , http://www.telegraph.co.uk/news/2017/07/24/least-15-killed-lahore-blast-attack-near-government-building/, Zugriff 25.7.2017

-

Zeit Online (24.7.2017):Viele Tote bei Anschlag in Pakistan, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-07/bombenexplosion-pakistan-anschlag-tote-lahore, Zugriff 25.7.2017

KI vom 29.6.2017: Anschlagserie Quetta - Parachinar - Karatschi (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Kurz vor Ende des Fastenmonats Ramadan ist Pakistan am 23.6.2017 von mehreren Anschlägen erschüttert worden. Bei drei Explosionen im Süden und im Nordwesten des Landes sowie einem Überfall wurden mehr als 70 Menschen getötet und mehr als 260 verletzt (tagesschau.de 23.6.2017).

In Quetta, der Hauptstadt der Unruheprovinz Balutschistan, einer Hochburg islamistischer Aufständischer (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017), hatte sich am Morgen des 23.6.2017 ein Selbstmordattentäter in einem Auto nahe dem Amtssitz des Polizeichefs in die Luft gesprengt (tagesschau.de 23.6.2017). Dabei wurden mindestens 14 Menschen getötet und 19 verletzt (DAWN 24.6.2017c). In der an Afghanistan und den Iran grenzenden Region kämpft die pakistanische Regierung seit 2004 gegen islamistische und nationalistische Aufständische (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017). Die pakistanische Taliban-Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekennt sich ebenso zur Durchführung des Anschlages, wie der Islamische Staat (tagesschau.de 23.6.2017).

Am Nachmittag explodierten an einem belebten Markt in Parachinar (Kurram Agency) in Nordwestpakistan an der Grenze zu Afghanistan innerhalb von drei Minuten zwei Bomben. Nach Angaben eines Abgeordneten richtete sich der Doppelanschlag offenbar gegen Schiiten, da die Bomben kurz nach der Auflösung einer schiitischen Prozession explodiert seien. Parachinar wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt und ist oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten. Der neue Anschlag war der dritte in der Stadt seit Jahresbeginn. Wer hinter der Tat steckt, ist unklar (Die Presse 23.6.2017). Sunnitische Hardliner, wie die Taliban oder der Islamische Staat bezeichnen Schiiten als Ketzer und bekämpfen diese (BBC News 23.6.2017). Parachinar steht seit geraumer Zeit unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Armee und paramilitärische Kräfte betreiben Checkpoints auf allen Einfahrtsstraßen der Stadt und führen strenge Kontrollen durch (DAWN 24.6.2017b).

Am späten Abend schossen in der südpakistanischen Millionenstadt Karatschi Männer von Motorrädern aus auf Polizisten, die zum Fastenbrechen in einem Straßenrestaurant gesessen hatten. Vier Polizisten seien bei dem Überfall getötet worden, sagte ein örtlicher Beamter (tagesschau.de 23.6.2017). Nach Angaben der Behörden soll die Jamaat-ul-Ansar Al-Sharia Pakistan - eine neue militante Organisation - die Verantwortung für den Anschlag übernommen haben (DAWN 24.6.2017a).

Quellen:

-

BBC News (23.6.2017): Pakistan day of violence: Scores killed and injured, http://www.bbc.com/news/world-asia-40385007, Zugriff 29.6.2017

-

DAWN (29.6.2017): Judicial probe sought into Parachinar bombings, https://www.dawn.com/news/1342100/judicial-probe-sought-into-parachinar-bombings, Zugriff 29.6.2017

-

DAWN (24.6.2017a): 4 policemen gunned down in Karachi's SITE area during iftar, https://www.dawn.com/news/1341305, Zugriff 27.6.2017

-

DAWN (24.6.2017b): At least 67 dead, 200 injured in twin explosions in Parachinar,

https://www.dawn.com/news/1341299/at-least-25-dead-100-injured-in-twin-explosions-in-parachinar, Zugriff 27.6.2017

-

Dawn (23.6.2017c): 14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road,

https://www.dawn.com/news/1341271/13-killed-in-suicide-attack-on-quettas-gulistan-road, Zugriff 27.6.2017

-

Die Presse (23.6.2017): Anschläge in Pakistan: Zahl der Toten steigt,

http://diepresse.com/home/ausland/welt/5240222/Anschlaege-in-Pakistan_Zahl-der-Toten-steigt, Zugriff 28.6.2017

-

SPIEGEL ONLINE (23.6.2017): Mehr als 40 Menschen bei Anschlagserie getötet,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/pakistan-mindestens-42-tote-bei-vier-anschlaegen-in-pakistan-a-1153851.html, Zugriff 27.6.2017

-

Tagesschau.de (23.6.2017): Viele Tote bei Anschlagsserie in Pakistan,

https://www.tagesschau.de/ausland/anschlaege-pakistan-101.html, Zugriff 27.6.2017

KI vom 4.5.2017: Update zur Sicherheitslage: Anschlagszahlen 1. Quartal 2017 (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Update: Anschlagszahlen des 1. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies

Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und Islamabad wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017).

Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017).

Im März ging die Zahl der Anschläge wieder zurück auf 28. Dabei wurden 40 Menschen getötet und 98 verletzt. Regionale Verteilung:

Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 9 Toten; FATA - 9 Anschläge, 30 Tote. Darunter war wieder ein größerer Anschlag in Parachinar, der alleine 23 Tote forderte. In Belutschistan fanden 9 Anschläge statt, niemand wurde dabei getötet. Sindh verzeichnete 2 Anschläge ohne Tote, dabei fand kein Anschlag in Karatschi statt. Der Punjab zählte einen Anschlag mit einem Toten. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 14.4.2017).

Das 1. Quartal 2017 verzeichnet mit insgesamt 89 Anschlägen bei einer Opferzahl von 239 Toten und 652 Verletzten zwar eine geringere Anzahl von Anschlägen als im Vergleichszeitraum des 1. Quartals 2016. In diesem wurden 103 Anschläge mit 285 Toten und 547 Verletzte aufgezeichnet (eigene Auswertung aus: PIPS 10.2.2017, PIPS 17.3.2017, PIPS 14.4.2017, PIPS 7.2.2016, PIPS 7.3.2016, PIPS 7.4.2016).

Quellen:

-

BBC News (17.2.2017): Pakistan: IS attack on Sufi shrine in Sindh kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-38994318, Zugriff 17.2.2017

-

Dawn (22.1.2017): 'Terrorists will fail in their attempt to regain lost relevance,' army chief says, http://www.dawn.com/news/1309800/terrorists-will-fail-in-their-attempt-to-regain-lost-relevance-army-chief-says, Zugriff 23.1.2017

-

Dawn (17.2.2017): At least 70 dead as bomb rips through Lal Shahbaz shrine in Sehwan, Sindh, http://www.dawn.com/news/1315136/at-least-70-dead-as-bomb-rips-through-lal-shahbaz-shrine-in-sehwan-sindh, Zugriff 17.2.2017

-

NZZ - Neue Züricher Zeitung(31.3.2107): Mindestens 24 Tote auf belebten Markt,

https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/bombenanschlag-in-pakistan-mindestens-zehn-tote-auf-belebten-markt-ld.154575, Zugriff 3.5.2017

-

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2017, Zugriff 28.4.2017

-

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (17.3.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2017, Zugriff 28.4.2017

-

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (14.4.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2017, Zugriff 28.4.2017

-

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.2.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2016, Zugriff 28.4.2017

-

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.3.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2016, Zugriff 28.4.2017

-

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.4.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2016, Zugriff 28.4.2017

2. Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 12.2016a).

Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2016 auf knapp unter 202 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 12.1.2017).

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die durch die Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 12.2016a).

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 12.2016a).

Bei den Parlamentswahlen vom 11.5.2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament (AA 12.2016a).

Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 12.2016a).

Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen war überraschend hoch (NZZ 11.5.2013). Die TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Anschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Sicherheitskräfte waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Vorwahlzeit und der Wahlen verübten terroristische Gruppen mehr als 150 Anschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014).

Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 12.2016a).

Ministerpräsident Nawaz Sharif erklärte wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit. Die Regierung setzt ihren vorsichtigen Reformkurs fort (AA 12.2016a).

Katastrophen

Nach dem Erdbeben 2005 wurde die National Disaster Management Authority (NDMA) und 2010 Katastrophenmanagement-Behörden in den Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch leiden diese an einem Mangel an ausgebildetem Personal, Koordination und finanziellen Ressourcen (IRIN 3.4.2014). In den letzten Jahren haben sich allerdings die Kapazitäten der Regierungsbehörden, der Sicherheitskräfte und der heimischen zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Bewältigung von Katastrophen deutlich verbessert (UNOCHA 31.1.2016).

Bei einem Erdbeben der Stärke 7,5 am 26.10.2015 kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden führten die Rettungsmaßnahmen durch (Dawn 28.10.2015). Beinahe 666.000 Menschen wurden in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und der Agency Bajaur durch das Beben vertrieben (IDMC/NRC 5.2016). Zwischen März und Juli 2016 wurden 239 Menschen bei starken Monsoon Regenfällen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa getötet. Die Regierung führte die Rettungs- und Suchaktionen durch, die internationale Gemeinschaft wurde nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 4.7.2016). Im April 2016 kamen 5 Menschen in Pakistan bei einem Erdbeben ums Leben, die Provincial Disaster Management Authority von Khyber Pakhtunkhwa sowie die NDMA übernahmen die Versorgung der von den Fluten Betroffenen, auch hier wurde die internationale Gemeinschaft nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 11.4.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 18.3.2017

-

BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives

-

CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.13.2017.

-

Dawn (28.10.2015): Earthquake toll reaches 248, relief efforts continue, https://www.dawn.com/news/1215703, Zugriff 29.10.2015

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten