Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2141618-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. XXXX, Regionaldirektion Steiermark, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Taner Önal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. römisch 40 , Regionaldirektion Steiermark, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 09.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF erklärte, bereits im Jahr 2007 Pakistan verlassen und in Griechenland bis März 2013 nach Stellung eines Asylantrages bei Freunden aufhältig gewesen zu sein.
Als Ausreisegrund gab der BF an, schiitischer Religionszugehörigkeit zu sein und habe es bei einer religiösen Veranstaltung der Schiiten einen Streit mit der Gruppe Sipah-e-Sihaba gegeben, wobei er mit einem Messer an der rechten Hand verletzt worden sei; außerdem seien bei dem Streit seine beiden Cousins getötet worden und sei der BF mit Verfolgung und dem Umbringen bedroht worden. In Griechenland habe er einen negativen Bescheid und die Ausweisung erhalten. Im Rückkehrfall habe er Angst um sein Leben.
Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA, EASt Ost, vom 28.08.2013 gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Ungarn für die Antragsprüfung zuständig ist. In einem wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA, EASt Ost, vom 28.08.2013 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Ungarn für die Antragsprüfung zuständig ist. In einem wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ungarn gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und der BF nach Ungarn ausgewiesen. Die Entscheidung wurde mangels Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle durch den BF gem. § 8 ZustellG im Akt hinterlegt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und der BF nach Ungarn ausgewiesen. Die Entscheidung wurde mangels Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle durch den BF gem. Paragraph 8, ZustellG im Akt hinterlegt.
2. Der BF stellte am 13.07.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
3. Anlässlich der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund vor, dass seine Asylgründe aufrecht bleiben; er sei wieder in Pakistan gewesen und seien nach wie vor Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten existent; er selbst sei einmal angeschossen und mehrmals bedroht worden.
3. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 21.09.2016 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA).
Der BF erklärte, der Familie in Pakistan gehe es gut und habe der Vater die beiden Ausreisen aus Pakistan finanziert wobei die Kosten für die zweite Ausreise nur € 1000 bis 2000 betragen habe, da die Grenzen offen gewesen seien und es daher nicht so teuer gewesen sei.
Er habe in Österreich und nicht in den von ihm durchreisten Ländern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da ihm die Leute gesagt hätten, dass es in Österreich gut sei und man hier Asyl bekomme.
Als Ausreisegrund gab der BF an, von Sunniten im Jahr 2006 mit einem Messer an der Hand verletzt worden zu sein, weshalb er im Krankenhaus gewesen sei. Diese Geschichte sei ihm in Griechenland und Ungarn nicht geglaubt worden, jedoch seien dies seine Asylgründe.
Er sei auch an der Stirn und am Fuß verletzt worden.
Sonst sei ihm nichts passiert und hätte er gerne eine Arbeitsbewilligung, so der BF; er habe im Jahr 2014, als er in Pakistan gewesen sei, den Führerschein gemacht und schicke ihm sein Bruder diesen nach.
Aufgrund der allgemeinen Probleme zwischen Schiiten und Sunniten sei er im August 2014 von zu Hause weggegangen, die Sunniten würden die Schiiten nicht mögen und habe es keinen Vorfall gegeben.
Sein Vater habe im Jahr 2006 eine Anzeige erstattet, doch habe man diese nicht entgegennehmen wollen. Abgesehen von dem, was er erzählt habe, sei ihm nichts passiert.
Er sei nirgendwo anders hingegangen, da man nirgends eine Chance habe und überall leicht gefunden werde. Im Rückkehrfall habe er Angst vor den Sunniten.
Zwei seiner Schwager seien Sunniten und gebe es kein Problem. Er habe bereits einen Deutschkurs gemacht, jedoch nicht bestanden; außerdem besuche er einen Boxkurs.
4. Mit Schreiben vom 11.10.2016 erklärte der BF, dass sich die Vorlage seiner Identitätsdokumente verzögern werde.
5. Am 24.10.2016 langten bei der Behörde Unterlagen zum Leben des BF in Österreich (Deutschkursbestätigung vom 06.10.2016, Antrag auf Mitgliedschaft im Fitnessstudio vom 11.01.2016, Zugangsdaten Open Learning Center 02.09.2016), Bestätigungen einer Studentenorganisation aus dem Jahr 2011 sowie eine Bestätigung der Organisation XXXX vom 20.08.2014, Geburtsurkunde, ausgestellt am 09.09.2016, eidesstattliche Versicherung des Vaters des BF vom 10.09.2016, Bestätigung der XXXX vom 20.08.2016, Bestätigung XXXX vom 20.08.2016, Ausweise von XXXX, Bestätigung XXXX vom 20.08.2016, Schreiben an SHO Police Station XXXX vom 06.01.2006 (Stempel 15.10.2016), Schreiben an SHO Police Station XXXX vom 13.07.2014 (Stempel 15.10.2016), FIR vom 06.01.2006, FIR vom 13.07.2014, ein.5. Am 24.10.2016 langten bei der Behörde Unterlagen zum Leben des BF in Österreich (Deutschkursbestätigung vom 06.10.2016, Antrag auf Mitgliedschaft im Fitnessstudio vom 11.01.2016, Zugangsdaten Open Learning Center 02.09.2016), Bestätigungen einer Studentenorganisation aus dem Jahr 2011 sowie eine Bestätigung der Organisation römisch 40 vom 20.08.2014, Geburtsurkunde, ausgestellt am 09.09.2016, eidesstattliche Versicherung des Vaters des BF vom 10.09.2016, Bestätigung der römisch 40 vom 20.08.2016, Bestätigung römisch 40 vom 20.08.2016, Ausweise von römisch 40 , Bestätigung römisch 40 vom 20.08.2016, Schreiben an SHO Police Station römisch 40 vom 06.01.2006 (Stempel 15.10.2016), Schreiben an SHO Police Station römisch 40 vom 13.07.2014 (Stempel 15.10.2016), FIR vom 06.01.2006, FIR vom 13.07.2014, ein.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, wonach er seinen Heimatort erneut im Jahr 2014 aufgrund eines Vorfalles im Jahr 2006, bei dem er von sunnitischen Taliban an der Hand, am Fuß und an der Stirn verletzt worden sei, verlassen habe, in keinem zeitlichen Zusammenhang zu dessen Ausreise aus Pakistan im Jahr 2014 stehe. Auch das in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.07.2013 angegebene Ausreisedatum 24.06.2007 stehe zu den behaupteten Vorfällen im Jahr 2006 in keinem zeitlichen Zusammenhang und spreche gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF, da dieser sonst viel früher seinen Herkunftsstaat verlassen hätte und nicht, wie der BF bis zur Ausreise an seinem Wohnsitz verblieben einer Beschäftigung nachgegangen sei. Ferner sei der BF seinen Angaben zufolge von 2007 bis 2013 in Griechenland aufhältig gewesen und sei sein Asylverfahren, in dem er dieselben Ausreisegründe geltend gemacht habe, rechtskräftig negativ entschieden worden.
Im Zuge des nunmehr zweiten Asylverfahrens habe der BF keine neuen Ausreisegründe geltend gemacht.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF sei dessen freiwillige Rückkehr nach Pakistan im Jahr 2014.
Auch die allgemeinen Benachteiligen Vorfälle in Zusammenhang mit Schiiten habe der BF nicht konkretisieren können und habe der BF dazu im Gegenteil angegeben, dass es in seiner Familie sogar Mischehen (die Schwager seien Sunniten) gebe und dies kein Problem in der Familie darstelle.
Der BF sei seinen eigenen Angaben zufolge von Juli 2014 bis August 2014 im Elternhaus aufhältig gewesen und habe der BF einen zweiwöchigen Führerscheinkurs besucht, um in Österreich als Taxifahrer arbeiten zu können; der BF habe keine konkreten Vorfälle während dieses Aufenthaltes hinsichtlich seiner Person angegeben.
Glaubhaft sei die Angabe des BF, sich in Österreich ein schönes Leben aufbauen und arbeiten zu wollen.
Zu den seitens des BF nach der behördliche Einvernahme vorgelegten und zum Teil im nachhinein ausgestellten Beweismitteln wurde seitens des BFA angemerkt, dass diese nicht geeignet waren, die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu erhöhen, da sich diese teilweise auf Vorkommnisse aus dem Jahr 2006 bezogen, und sich diese nicht mit den Angaben des BF in der Einvernahme decken; auch sei den länderkundlichen Feststellungen zu entnehmen, dass man im Herkunftsstaat jegliches Dokument widerrechtlich erlangen könne, weshalb im Falle des BF von Gefälligkeitsdokumenten ausgegangen werde.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
In Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.In Spruchpunkt römisch vier. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.11.2016 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.11.2016 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2016 durch seinen damaligen Vertreter innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Nach einer kurzen Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des BFA die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal es nicht auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers gedrängt habe.Nach einer kurzen Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des BFA die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal es nicht auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers gedrängt habe.
Zu den Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass diese unvollständig zu allgemein gehalten seien und sich nicht auf den individuellen Fluchtgrund beziehen würden. Eine Auseinandersetzung mit den in Pakistan herrschenden Konflikten zwischen Sunniten und Schiiten in der Region des BF sei nicht erfolgt. Im Weiteren wurden auszugsweise Länderberichte zitiert, aus denen sich eindeutig die gefährliche Situation im Herkunftsstaat des BF ergebe.
Zur Lage der Schiiten finden sich in den Länderfeststellungen keine diesbezüglichen Ausführungen wurde verschiedene Berichte zu Anschlägen auf Schiiten und deren Moscheen angeführt.
Im gegenständlichen Fall handle es sich zwar nicht um staatliche Verfolgung, doch sei den Länderfeststellungen zufolge der pakistanische Staat nicht willens bzw. nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen.
Ferner würde sich die Behörde auf Quellen aus den Jahren 2013 und 2014 und 2015 stützen, womit diese im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur als veraltet anzusehen seien, worin ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sei
Letztlich beziehen sich die Länderfeststellungen nicht auf den konkreten Fall des BF und nehmen nicht bezug auf dessen Bedrohung durch die Taliban als Schiit.
Die Behörde unterlasse pflichtwidrig eine Begründung, wie sie zu dem Schluss komme, dass es sich bei den seitens des vorgelegten Dokumenten um Gefälligkeitsdokumente handle und habe es die Behörde unterlassen, genauer nachzufragen, warum der BF und nicht andere Mitglieder seiner Familie geflüchtet seien; hätte sie dies getan, so hätte der BF angeben können, als junger gesunder Mann am meisten gefährdet gewesen zu sein, weshalb er geflüchtet sei.
Auch werde die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes II dargelegt; dem BF drohe aufgrund der allgemeinen Situation in Pakistan eine Rückkehrgefährdung.Auch werde die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes römisch zwei dargelegt; dem BF drohe aufgrund der allgemeinen Situation in Pakistan eine Rückkehrgefährdung.
Auch sei der BF bemüht, sich in Österreich zu integrieren, indem er Deutschkurse besuche und Mitglied eines Boxclubs sei.
9. Gegenständliche Beschwerde langte samt Bezug habendem Verwaltungsakt am 07.12.2016 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde, der aktuellen länderkundlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG),