TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 I420 2187810-2

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I420 2187810-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. GF: 15-1087981404 VZ:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. GF: 15-1087981404 VZ:

180555678-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 19.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt machte die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe geltend. Ihr Vater sei im Mai 2014 verstorben und ihre Mutter habe sie vor mehreren Jahren verlassen. Ein Freund ihres Vaters habe sie aufgenommen. Dieser Mann und seine Frau seien im Juni 2015 bei einem Bombenanschlag gestorben.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.02.2016, Zl. 1087981404-151387313, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit der Republik Italien ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates die Republik Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Die belangte Behörde behob den gegenständlichen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG mit Bescheid vom 02.10.2017, Zl. 1087981404-151387313, da die Überstellungsfrist mit 19.05.2017 abgelaufen und daher keine Überstellung nach Italien mehr möglich gewesen sei.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.02.2016, Zl. 1087981404-151387313, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit der Republik Italien ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates die Republik Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Die belangte Behörde behob den gegenständlichen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG mit Bescheid vom 02.10.2017, Zl. 1087981404-151387313, da die Überstellungsfrist mit 19.05.2017 abgelaufen und daher keine Überstellung nach Italien mehr möglich gewesen sei.

4. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.12.2017 führte die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund befragt aus, dass sie in Nigeria niemanden habe, der sich um sie kümmern könne. Auf Nachfrage, ob sie jemals Opfer von Gewalt gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie vor Jahren von einem unbekannten Mann vergewaltigt worden sei. Sie gab an, dass sie nach dem Tod ihres Vaters mit einer Frau zusammengelebt habe, welche sie "Schwester" genannt habe.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung in Nigeria geltend gemacht und sei eine solche auch nicht amtswegig ermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich privat motivierte Ausreisegründe angegeben. Zudem sei es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angegebenen Vergewaltigung nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass sie aus wohlbegründeter Furcht Nigeria verlassen habe. Der Status einer Asylberechtigten sei der Beschwerdeführerin mangels Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte, daher nicht zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde Feststellungen zu Nigeria zugrunde.Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung in Nigeria geltend gemacht und sei eine solche auch nicht amtswegig ermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich privat motivierte Ausreisegründe angegeben. Zudem sei es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angegebenen Vergewaltigung nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass sie aus wohlbegründeter Furcht Nigeria verlassen habe. Der Status einer Asylberechtigten sei der Beschwerdeführerin mangels Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte, daher nicht zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde Feststellungen zu Nigeria zugrunde.

6. Mit Schreiben vom 26.02.2018 erhob die Beschwerdeführerin - durch ihre Rechtsvertretung - rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde.

In dieser wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau keine speziellen Unterstützungsprogramme der in Nigeria tätigen Hilfsorganisationen zur Verfügung stünden. Aus den Länderberichten der Staatendokumentation gehe klar hervor, dass sich diese Hilfsorganisationen auf Opfer des Menschenhandels konzentrieren würden. Da die Beschwerdeführerin als alleinstehende Rückkehrerin keine Unterstützung erwarten könne, würde sie hohen Hürden im Arbeitsleben begegnen. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine privaten Anknüpfungspunkte, sodass sie in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass die unverheiratete Beschwerdeführerin erneut Opfer von Misshandlungen werde. Die Polizei sei nicht gewillt, Gewalttaten an Frauen ernst zu nehmen. Dies sei - neben der Stigmatisierung und dem sozialen Druck - auch der Grund gewesen, dass die Beschwerdeführerin die bereits erlebte Vergewaltigung nicht angezeigt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die drohende Gefahr einer weiteren Vergewaltigung und seiner sexuellen Ausbeutung zu prüfen. Im Bundesstaat Borno, aus dem die Beschwerdeführerin stamme, komme es regelmäßig zu brutalen Übergriffen gegen religiöse Minderheiten (wie gegen Angehörige des Christentums). Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen;

bzw. ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen;

allenfalls ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018, Zl. I420 2187810-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Mangels Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria von einem unbekannten Mann vergewaltigt worden sei. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

8. Am 14.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Beschwerdeführerin - nachdem sie auf ihr bereits rechtskräftig entschiedenes Verfahren hingewiesen wurde - hinsichtlich ihrer Fluchtgründe aus, dass sie bei ihrer ersten Asylantragstellung Angst gehabt habe ihre richtigen Gründe zu nennen. In Nigeria sei sie von einem alten Mann acht Jahre lang mehrmals sexuell missbraucht worden. Nach dem Tod des Vaters 2013 habe sie von diesem alten Mann 500.000 Naira gestohlen und habe damit das Land verlassen. Diese Gründe seien ihr seit ihrer Einreise bekannt, sie habe sie lediglich noch nicht genannt.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 20.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß "§ 29 Abs. 3 AsylG und § 15a AsylG 2005" mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.9. Mit Verfahrensanordnung vom 20.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß "§ 29 Absatz 3, AsylG und Paragraph 15 a, AsylG 2005" mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

10. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.07.2018 gab die Beschwerdeführerin an, von ihrem Vater an dessen Arbeitgeber, einen reichen Mann, verkauft worden zu sein. Sie habe mit diesem Mann acht oder neun Jahre zusammengelebt und er habe mit ihr geschlafen, aber sie seien nie verheiratet gewesen. Dieser Mann habe sie wie eine Sklavin behandelt, sie geschlagen und misshandelt. Als ihr Vater gestorben sei, habe sie von diesem Mann Geld gestohlen und sei geflüchtet. Sie habe sich auch an die Polizei gewandt, jedoch sei diese korrupt und habe ihr nicht geholfen. Bei einer Rückkehr befürchte sie von diesem Mann getötet zu werden. Seit August 2017 habe sie einen festen Freund mit einem Daueraufenthalt EU in Österreich, lebe mit diesem seit März 2018 im gemeinsamen Haushalt und sei von ihm finanziell abhängig.

11. Mit Schreiben vom 01.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Nigeria ein. Aus den Berichten ergebe sich eine äußerst besorgniserregende politische und menschenrechtliche Situation in Nigeria. Frauenrechte haben keinen hohen Stellenwert und Genitalverstümmelung sei nicht verboten.

12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2018, Zl. GF:

15-1087981404 VZ: 180555678-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte VI.). Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin keinen glaubhaften Kern aufweisen würden.15-1087981404 VZ: 180555678-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte römisch sechs.). Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin keinen glaubhaften Kern aufweisen würden.

13. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 19.09.2018 zugestellt.

14. Mit Schreiben vom 02.10.2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erwarte in Nigeria der Tod bzw. eine Zwangslage mit einem reichen Mann und seien die nigerianischen Behörden nicht willig und in der Lage sie zu beschützen. Es wurde beantragt, den Asylantrag der Beschwerdeführerin inhaltlich zu behandeln; der Beschwerdeführerin Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen; allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen; aufschiebende Wirkung zu gewähren; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Nigeria befasst; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären; allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig ist.

15. Mit Schriftsatz vom 03.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.10.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die (spätestens) am 18.09.2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ist volljährig, ledig, Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und leidet weder an lebensbedrohlichen Krankheiten noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch erwerbsfähig. Die Beschwerdeführerin hat in Nigeria acht Jahre lang die Grundschule besucht.

In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine Verwandten und über keine familiären Beziehungen. Allerdings führt sie eine Beziehung mit ihrem zum Daueraufenthalt in der EU berechtigten Freund und lebt mit diesem seit März 2018 im gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführerin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2018 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Die Situation in Nigeria hat sich in den letzten Monaten nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch die Rechtslage blieb unverändert.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 15.09.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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