TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 W179 2013175-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AEUV Art.267
B-VG Art.133 Abs4
KOG §34
KOG §34a
KOG §35
PMG §26
PMG §3
PMG §37
PMG §44a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 34 heute
  2. KOG § 34 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. KOG § 34 gültig von 29.10.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  4. KOG § 34 gültig von 27.11.2015 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  5. KOG § 34 gültig von 01.01.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. KOG § 34 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KOG § 34a heute
  2. KOG § 34a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KOG § 35 heute
  2. KOG § 35 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 35 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 35 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 35 gültig von 02.01.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 35 gültig von 01.01.2024 bis 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 35 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 35 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  9. KOG § 35 gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2023
  10. KOG § 35 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  11. KOG § 35 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  12. KOG § 35 gültig von 01.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 35 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  14. KOG § 35 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. PMG § 37 heute
  2. PMG § 37 gültig ab 01.11.2021 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. PMG § 37 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. PMG § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  5. PMG § 37 gültig von 01.01.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  6. PMG § 37 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013
  1. PMG § 44a heute
  2. PMG § 44a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Spruch

W179 2013175-2/ 5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, diese wiederum vertreten durch Dr. Stephan DENK, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom XXXX , Zl XXXX , betreffend den Antrag, das Verfahren ohne Vorschreibung der Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen abzuschließen bzw einzustellen, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, diese wiederum vertreten durch Dr. Stephan DENK, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , betreffend den Antrag, das Verfahren ohne Vorschreibung der Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen abzuschließen bzw einzustellen, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde (RTR-GmbH) trug der Beschwerdeführerin mit dem hier nicht angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX , auf, eine Anzeige als Postdiensteanbieter iSd § 25 Postmarktgesetz (PMG) zu erstattet, woraufhin diese die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrief. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1127/11-13, die Behandlung der erhobenen Beschwerde ab, sowie wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. September 2014, Zl 2011/03/0202-11, das an ihn gerichtete Rechtsmittel als unbegründet ab, infolgedessen die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Erbringung eines Postdienstes gemäß § 25 Abs 1 PMG anzeigte. In einer "Anzeigenergänzung" stellte die Beschwerdeführerin klar, das Datum der Aufnahme von Postdiensten iSd § 25 Abs 1 PMG sei der XXXX .1. Die belangte Behörde (RTR-GmbH) trug der Beschwerdeführerin mit dem hier nicht angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , auf, eine Anzeige als Postdiensteanbieter iSd Paragraph 25, Postmarktgesetz (PMG) zu erstattet, woraufhin diese die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrief. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1127/11-13, die Behandlung der erhobenen Beschwerde ab, sowie wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. September 2014, Zl 2011/03/0202-11, das an ihn gerichtete Rechtsmittel als unbegründet ab, infolgedessen die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Erbringung eines Postdienstes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, PMG anzeigte. In einer "Anzeigenergänzung" stellte die Beschwerdeführerin klar, das Datum der Aufnahme von Postdiensten iSd Paragraph 25, Absatz eins, PMG sei der römisch 40 .

2. Mit zweifachem Schreiben um den Jahreswechsel XXXX ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, ihre Planumsatzzahlen für das Kalenderjahr XXXX bekanntzugeben, woraufhin sich diese verschwieg, sodass die belangte Behörde den gefragten Planumsatz der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX mit Euro XXXX schätze, und dieser dazu rechtliches Gehör einräumte, welches die Beschwerdeführerin nicht wahrnahm.2. Mit zweifachem Schreiben um den Jahreswechsel römisch 40 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, ihre Planumsatzzahlen für das Kalenderjahr römisch 40 bekanntzugeben, woraufhin sich diese verschwieg, sodass die belangte Behörde den gefragten Planumsatz der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 mit Euro römisch 40 schätze, und dieser dazu rechtliches Gehör einräumte, welches die Beschwerdeführerin nicht wahrnahm.

3. Nach Veröffentlichung des geschätzten Aufwandes des Fachbereichs Post der belangten Behörde und des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post, beides für das Jahr XXXX , samt zugehörigem Schwellenwert schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den von ihr zu entrichtenden Finanzierungsbeitrag für das erste Quartal XXXX und das zweite Quartal XXXX vor. Beide Finanzierungsbeiträge wurden von der Beschwerdeführerin entrichtet, allerdings wandte sich diese zwischen den beiden genannten Vorschreibungen in einer ausführlichen Stellungnahme an die belangte Behörde mit der Rechtsansicht, es bestehe ihrerseits aus näher genannten Gründen keine Verpflichtung, diese Beiträge zu entrichten. Ferner stellte sie den hier gegenständlichen Antrag, das behördliche "Verfahren ohne Vorschreibung der Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen abzuschließen bzw. das Verfahren einzustellen". Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob die zwischenzeitig erfolgte Entrichtung der Finanzierungsbeiträge implizit als Zurückziehung des soeben genannten Antrages gesehen werden könne, teilte diese der Behörde mit, der besagte Antrag bliebe unverändert aufrecht.3. Nach Veröffentlichung des geschätzten Aufwandes des Fachbereichs Post der belangten Behörde und des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post, beides für das Jahr römisch 40 , samt zugehörigem Schwellenwert schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den von ihr zu entrichtenden Finanzierungsbeitrag für das erste Quartal römisch 40 und das zweite Quartal römisch 40 vor. Beide Finanzierungsbeiträge wurden von der Beschwerdeführerin entrichtet, allerdings wandte sich diese zwischen den beiden genannten Vorschreibungen in einer ausführlichen Stellungnahme an die belangte Behörde mit der Rechtsansicht, es bestehe ihrerseits aus näher genannten Gründen keine Verpflichtung, diese Beiträge zu entrichten. Ferner stellte sie den hier gegenständlichen Antrag, das behördliche "Verfahren ohne Vorschreibung der Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen abzuschließen bzw. das Verfahren einzustellen". Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob die zwischenzeitig erfolgte Entrichtung der Finanzierungsbeiträge implizit als Zurückziehung des soeben genannten Antrages gesehen werden könne, teilte diese der Behörde mit, der besagte Antrag bliebe unverändert aufrecht.

4. Daraufhin wies die belangte Behörde den erwähnten Antrag der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Begründend führte sie - zusammengefasst - aus: die Beschwerdeführerin erbringe Dienste, die in den Anwendungsbereich des PMG fielen, weswegen sie als Postdienstanbieterin nach § 3 Z 3 PMG zu klassifizieren sei, zumal sie diese Dienste der Behörde auch nach § 25 PMG angezeigt habe. Als Postdienstleisterin obliege es ihr aber ausweislich § 34a Abs 2 KOG, Finanzierungsbeiträge zu leisten.Begründend führte sie - zusammengefasst - aus: die Beschwerdeführerin erbringe Dienste, die in den Anwendungsbereich des PMG fielen, weswegen sie als Postdienstanbieterin nach Paragraph 3, Ziffer 3, PMG zu klassifizieren sei, zumal sie diese Dienste der Behörde auch nach Paragraph 25, PMG angezeigt habe. Als Postdienstleisterin obliege es ihr aber ausweislich Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG, Finanzierungsbeiträge zu leisten.

5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, ficht diesen seinem gesamten Inhalt nach an, und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben werde, sowie 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, ficht diesen seinem gesamten Inhalt nach an, und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben werde, sowie 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Weiters regt die Beschwerdeführerin an, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) die mit der Beschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen dem EuGH vorlegen bzw zumindest das beim EuGH (damals) anhängige Vorabentscheidungsverfahren in der Rs C-2/15 abwarten und erst danach eine Entscheidung fällen, sowie 2.) beim VfGH eine Normenkontrolle beantragen.

6. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet eine Gegenschrift.

7. Das Bundesverwaltungsgericht räumt der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die zwischenzeitig ergangenen maßgeblichen Entscheidungen 1.) EuGH 16. 11. 1962, Rs C-2/15, XXXX GmbH, und 2.) VwGH 20. 12. 2016, 2016/03/0004, - zur behördlichen Gegenschrift rechtliches Gehör ein, wozu sich jene mit Schriftsatz vom XXXX äußert.7. Das Bundesverwaltungsgericht räumt der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die zwischenzeitig ergangenen maßgeblichen Entscheidungen 1.) EuGH 16. 11. 1962, Rs C-2/15, römisch 40 GmbH, und 2.) VwGH 20. 12. 2016, 2016/03/0004, - zur behördlichen Gegenschrift rechtliches Gehör ein, wozu sich jene mit Schriftsatz vom römisch 40 äußert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid (und auch das Bundesverwaltungsgericht) stellt nachstehenden Sachverhalt fest:

"1) XXXX hat mit Schreiben vom XXXX die Erbringung von Postdiensten gemäß § 25 PMG angezeigt. Mit einem weiteren Schreiben vom XXXX hat"1) römisch 40 hat mit Schreiben vom römisch 40 die Erbringung von Postdiensten gemäß Paragraph 25, PMG angezeigt. Mit einem weiteren Schreiben vom römisch 40 hat

XXXX die vorgenannte Anzeige ergänzt.römisch 40 die vorgenannte Anzeige ergänzt.

2) XXXX hat ihren Planumsatz für XXXX nicht bekanntgegeben. XXXX hat sich weder zu den Ersuchen der RTR-GmbH vom XXXX und XXXX betreffend Bekanntgabe des Planumsatzes, noch zum Schreiben der RTR-GmbH vom2) römisch 40 hat ihren Planumsatz für römisch 40 nicht bekanntgegeben. römisch 40 hat sich weder zu den Ersuchen der RTR-GmbH vom römisch 40 und römisch 40 betreffend Bekanntgabe des Planumsatzes, noch zum Schreiben der RTR-GmbH vom

XXXX betreffend Schätzung des Planumsatzes geäußert bzw Angaben zu ihrem Planumsatz gemacht.römisch 40 betreffend Schätzung des Planumsatzes geäußert bzw Angaben zu ihrem Planumsatz gemacht.

3) Der Planumsatz von XXXX für das Jahr XXXX wurde auf Grundlage des Schreibens von XXXX vom XXXX , mit welchem der RTR-GmbH der tatsächlich erzielte (Ist-)Umsatz des Unternehmens für das Jahr XXXX bekannt gegeben wurde, auf EUR XXXX geschätzt.3) Der Planumsatz von römisch 40 für das Jahr römisch 40 wurde auf Grundlage des Schreibens von römisch 40 vom römisch 40 , mit welchem der RTR-GmbH der tatsächlich erzielte (Ist-)Umsatz des Unternehmens für das Jahr römisch 40 bekannt gegeben wurde, auf EUR römisch 40 geschätzt.

4) Die Addition der Planumsätze der Beitragspflichtigen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr XXXX den Betrag von EUR XXXX . Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTRGmbH beläuft sich für das Jahr4) Die Addition der Planumsätze der Beitragspflichtigen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr römisch 40 den Betrag von EUR römisch 40 . Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTRGmbH beläuft sich für das Jahr

XXXX auf EUR XXXX . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt EURrömisch 40 auf EUR römisch 40 . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt EUR

XXXX . Somit verbleibt ein Aufwand in der Höhe von EUR XXXX , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR 329,00 Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für XXXX kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entspricht einem Jahresumsatz in der Höhe von EURrömisch 40 . Somit verbleibt ein Aufwand in der Höhe von EUR römisch 40 , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR 329,00 Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für römisch 40 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entspricht einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR

XXXX .römisch 40 .

5) Für UPS errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr

XXXX wie folgt:römisch 40 wie folgt:

Der Planumsatz von XXXX beträgt EUR XXXX das sind XXXX des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. XXXX des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR XXXX für XXXX . Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR XXXX ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR XXXX . XXXX liegt mit ihrem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.Der Planumsatz von römisch 40 beträgt EUR römisch 40 das sind römisch 40 des Gesamtumsatzes der gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. römisch 40 des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR römisch 40 für römisch 40 . Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR römisch 40 ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR römisch 40 . römisch 40 liegt mit ihrem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.

6) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom XXXX , vom XXXX und vom6) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom

XXXX in der Höhe von jeweils EUR XXXX (darin enthalten jeweils EUR XXXX an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen der RTR-GmbH vom XXXXrömisch 40 in der Höhe von jeweils EUR römisch 40 (darin enthalten jeweils EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen der RTR-GmbH vom römisch 40

.

7) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das erste und zweite Quartal XXXX in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) wurden von XXXX entrichtet."7) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das erste und zweite Quartal römisch 40 in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) wurden von römisch 40 entrichtet."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die erhobene Beschwerde, die Gegenschrift und die Replik.

Die Feststellungen sind jene des angefochtenen Bescheides, die von der Beschwerdeführerin gänzlich unbestritten blieben, und insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Zumal die behördliche Beweiswürdigung ebenso nicht bekämpft wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhobene und ist zulässig.

2. Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die RTR-GmbH. In diesem Fall entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter (e contrario § 44a Abs 2 PMG).2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die RTR-GmbH. In diesem Fall entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter (e contrario Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG).

3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

a) Rechtsnormen

3. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 134/2015, lautet wortwörtlich:3. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2015,, lautet wortwörtlich:

"4. Abschnitt

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

"§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat."§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie Absatz 7, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Absatz eins, ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach Paragraph 15, TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.(4) Die Einnahmen gemäß Absatz eins, fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.(5) Beträge, die nach Paragraph 111, TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Absatz 4, dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Absatz 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Absatz 6,) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 7, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Absatz 12, auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche

§ 34a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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