TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 W151 2157979-1

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Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W151 2157979-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 09.05.2017 des Beschwerdeführers XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, Mozartstraße 11, 4020 Linz, in Verbindung mit der Beschwerde vom 08.03.2017 wegen § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in Folge: NÖGKK oder belangte Behörde) vom 09.02.2017 wurde dem XXXX ,

XXXX , XXXX , (in Folge: Beschwerdeführer/BF) gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für die Dienstnehmer XXXX , VSNR:

XXXX , und XXXX , VSNR: XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 28.07.2016 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 20/für das Finanzamt Amstetten - Melk - Scheibbs in XXXX , XXXX , festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass die Betretenen niemals in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind. Während XXXX Kassierstellvertreter und damit als Vereinsorgan des Kulturvereins Balkan-Treff kein wie immer geartetes Entgelt beziehe, hätte sich XXXX als Freundin eines Vereinsmitglieds im Vereinslokal aufgehalten und wäre somit ebenso kein Arbeitnehmer des Vereins. Beantragt wurde die Einvernahme weiterer Vereinsorgane und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Weiters wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2017 gab die NÖGKK der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2017 insoweit Folge, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf € 1.300,-- herabgesetzt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden Betretenen am 28.07.2016 im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei hinter der Bar arbeitend angetroffen wurden. Mit XXXX sei unmittelbar nach der Betretung eine polizeiliche Einvernahme durchgeführt worden, wobei sie angab, dass sie fast täglich in der Bar sei und auch Tätigkeiten wie Ausschenken, Abwaschen und Putzen verüben würde. Im Falle von XXXX würden alle Kriterien für ein Dienstverhältnis vorliegen, weshalb feststehe, dass sie als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG tätig wurde, ohne zuvor zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein. Hinsichtlich XXXX wurde festgehalten, dass dieser die Tätigkeiten im Rahmen seiner Stellung als Kassier des Kulturvereins Balkan-Treff unentgeltlich erbracht habe und hiebei keine Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Vordergrund standen, somit nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sei. Der diesbezüglich vorgeschriebene Teilbetrag in Höhe von € 500,-- war somit gutzuschreiben.

4. Mit Schreiben vom 09.05.2017 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 18.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Der Verwaltungsakt enthält unter anderem alle relevanten Einvernahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 28.07.2016 erfolgte eine Betretung durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 20) im Vereinslokal des BF in XXXX , XXXX . Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX beim Arbeiten hinter der Bar angetroffen, ohne dass sie vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet waren.

XXXX war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den BF tätig. Sie erbrachte einfache manuelle Tätigkeiten (Ausschenken, Abwaschen, Eintragungen in die Konsumationsliste) im Vereinslokal des BF.

XXXX war fast täglich in der gegenständlichen Bar und verrichtete dort die genannten Tätigkeiten. Hierzu wurde sie regelmäßig zwischen 9 und 11 Uhr in die Bar gebracht und verlies diese zwischen 22 und 24 Uhr. Sie unterlag Arbeitsanweisungen, wonach sie verkaufte Getränke in eine Liste eintragen musste und nicht kassieren durfte.

Es wurde zwischen XXXX und dem BF ein entgeltliches Dienstverhältnis vereinbart. Ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der Kasse und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es ist unstrittig, dass die Betretene im Zeitpunkt der Betretung (28.07.2016) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes in XXXX , XXXX , arbeitend Arbeiten hinter der Bar des Vereinslokals des BF angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.

Die Feststellungen zur Tätigkeit von XXXX im Vereinslokal ergeben sich aus deren niederschriftlichen Zeugenvernehmung vom 28.07.2016, in der sie glaubhafte Angaben zum zeitlichen Ausmaß und zur Art der Tätigkeiten machte. Zwar gab der BF in seiner Beschwerde an, dass XXXX als (ehemalige) Freundin eines Vereinsmitglieds im Vereinslokal aufhältig war und keinesfalls entgeltliche Arbeitsleistungen erbracht habe, doch scheint dies im Hinblick darauf, dass XXXX die von ihr verrichteten Tätigkeiten - zum Beispiel das Schreiben der Konsumationsliste - regelmäßig ausführte und konkret beschreiben konnte, nicht glaubhaft. Nach der Art der Tätigkeit, nämlich einfache Hilfsarbeiten, sind dergestalt, dass, nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann und dass es sich bei der Tätigkeit nicht bloß um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst handelt, zumal sie in nicht unerheblichem Ausmaß im Vereinslokal tätig war.

Dass eine Unentgeltlichkeit vereinbart war, wird vom BF nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Fallbezogen folgt daher:

1. Zur Dienstnehmereigenschaft:

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht fest, dass XXXX im Vereinslokal mit diversen Tätigkeiten (Ausschenken, Abwaschen, Putzen etc.) für den Beschwerdeführer als Dienstgeber tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei dieser Arbeit handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Gegenteilige Anhaltspunkte konnte der BF nicht substantiiert darlegen. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Zur Entgeltlichkeit:

Sofern die Behörde im Sinne der genannten Judikatur vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgehen kann, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Demnach gilt für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern kein Entgelt bestimmt oder Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB).

Die Unentgeltlichkeit der Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165; 15.05.2013, 2011/08/0130). Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).

Ausgehend von der oben erwähnten Vermutung des Vorliegens eins Dienstverhältnisses kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall ein Entgelt vereinbart wurde oder nicht, da im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen gilt. Es kommt auch nicht darauf an, ob - wie von der belangten Behörde geprüft - die Gewährung einer Wohnmöglichkeit bzw. Verkostung als synallagmatische Gegenleistung zu beurteilen ist. Ausschlagend ist vielmehr, dass eine Unentgeltlichkeit jedenfalls nicht vereinbart war.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch nicht von einem Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst auszugehen ist. XXXX war fast täglich in der gegenständlichen Bar und verrichtete dort die genannten Tätigkeiten. Hierzu wurde sie regelmäßig zwischen 9 und 11 Uhr in die Bar gebracht und verlies diese zwischen 22 und 24 Uhr. Es liegt somit jedenfalls keine kurzfristige Beschäftigung vor. Zudem wurde vom BF nicht entsprechend substantiiert dargelegt, dass eine solche spezifische Bindung oder Naheverhältnis vorliegend ist, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnte.

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX zum Beschwerdeführer auszugehen.

2. Zum Beitragszuschlag:

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, XXXX vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurde zwar lediglich eine Person arbeitend für den Beschwerdeführer betreten, doch kann schon aufgrund dessen, dass keine Anmeldung durch den BF nachgeholt wurde, nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der genannten Judikatur ausgegangen werde.

Somit ist der in der Beschwerdevorentscheidung vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte die beantragte mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,
Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2157979.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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