Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L503 2205985-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.9.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.9.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraphen 16, Absatz 2 und 17 Absatz eins, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 3.6.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.8.2017, L521 2135999-1/16E, in sämtlichen Spruchpunkten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 17.8.2017 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 3.6.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.8.2017, L521 2135999-1/16E, in sämtlichen Spruchpunkten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 17.8.2017 in Rechtskraft.
2. Der BF stellte am 23.6.2018 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 24.6.2018 einer Erstbefragung und am 3.7.2018 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") unterzogen. Am 17.7.2018 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 1.9.2018 den Antrag des BF vom 23.6.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Das BFA erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 1.9.2018 den Antrag des BF vom 23.6.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).
4. Der BF erhob gegen diesen am 6.9.2018 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 18.9.2018 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 21.9.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person bzw. zum Privat- und Familienleben des BF:
Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, wurde als sunnitischer Moslem geboren und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der BF spricht die Landessprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak leben seine Mutter und seine Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern. Seine Mutter arbeitet als Grundschullehrerin. Der BF hat im Irak neun Jahre die Schule besucht und von 2011 bis 2015 arbeitete er als ungelernter Textilverkäufer bei einem Marktstand in Bagdad für eine Entlohnung in der Höhe von etwa 350,00 US-Dollar.
Der BF befindet sich seit 2.6.2015 in Österreich. In Österreich geht der BF keiner Arbeit nach, Der BF hat Deutschkurse besucht, den A1 Kurs mit Prüfung bestanden, den A2 Kurs hat er ohne Ablegung einer Prüfung absolviert. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat einen Freund, von dem er hinsichtlich Unterbringung und Verpflegung unterstützt wird. Der BF befand sich bis 18.1.2018 in der Grundversorgung (vgl. den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 21.9.2018). Der BF ist gesund. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF wurde in Österreich am 14.6.2017 auf das Bekenntnis des christlichen Glaubens getauft. Seit diesem Zeitpunkt hat der BF keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Irak.Der BF befindet sich seit 2.6.2015 in Österreich. In Österreich geht der BF keiner Arbeit nach, Der BF hat Deutschkurse besucht, den A1 Kurs mit Prüfung bestanden, den A2 Kurs hat er ohne Ablegung einer Prüfung absolviert. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat einen Freund, von dem er hinsichtlich Unterbringung und Verpflegung unterstützt wird. Der BF befand sich bis 18.1.2018 in der Grundversorgung vergleiche den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 21.9.2018). Der BF ist gesund. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF wurde in Österreich am 14.6.2017 auf das Bekenntnis des christlichen Glaubens getauft. Seit diesem Zeitpunkt hat der BF keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Irak.
1.2. Feststellungen zum Erstverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 3.6.2015):
Der BF führte zu seinem ersten Antrag vom 3.6.2015 zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei einer mit Drohungen oder Übergriffen verbundenen Zwangsrekrutierung seitens der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq ausgesetzt gewesen und zudem sei sein Bruder im Oktober 2016 in Bagdad von unbekannten Tätern auf offener Straße an der rechten Schulter verletzt worden.
Den Antrag auf internationalen Schutz vom 3.6.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 16.8.2017, L521 2135999-1/16E, in sämtlichen Spruchpunkten ab und den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 6 AVG 1991 zurück. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 17.8.2017 in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren mit näherer Begründung zur Überzeugung, dass in Anbetracht der aufgezeigten Widersprüche, insgesamt eienr Steigerung des Vorbringens gegenüber dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie den dargelegten Unstimmigkeiten kein im Kern stringentes Vorbringen zu den angeblichen ausreisekausalen Vorkommnissen vorliege. Vielmehr sei in der Sache von einem auf die Erlangung des Status des Asylberechtigten konstruierten Vorbringens auszugehen, welches zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht geeignet sei (BVwG 16.8.2017, L521 2135999-1/16E, S. 74).Den Antrag auf internationalen Schutz vom 3.6.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 16.8.2017, L521 2135999-1/16E, in sämtlichen Spruchpunkten ab und den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 6, AVG 1991 zurück. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 17.8.2017 in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren mit näherer Begründung zur Überzeugung, dass in Anbetracht der aufgezeigten Widersprüche, insgesamt eienr Steigerung des Vorbringens gegenüber dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie den dargelegten Unstimmigkeiten kein im Kern stringentes Vorbringen zu den angeblichen ausreisekausalen Vorkommnissen vorliege. Vielmehr sei in der Sache von einem auf die Erlangung des Status des Asylberechtigten konstruierten Vorbringens auszugehen, welches zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht geeignet sei (BVwG 16.8.2017, L521 2135999-1/16E, Sitzung 74).
1.3. Feststellungen zum Folgeverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 23.6.2018):
Der BF führte