Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L503 2173029-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 13.9.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 13.9.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraphen 16, Absatz 2 und 17 Absatz eins, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 13.3.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.9.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.9.2017 zugestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.1.2018, Zl. L504 2173029-1/7E, mangels Nachweises einer Bevollmächtigung durch die Caritas gemäß § 10 Abs. 2 iVm 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 13.3.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.9.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.9.2017 zugestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.1.2018, Zl. L504 2173029-1/7E, mangels Nachweises einer Bevollmächtigung durch die Caritas gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit 13 Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der BF stellte am 31.7.2018 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 31.7.2018 einer Erstbefragung und am 7.8.2018 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA unterzogen. Am 9.8.2018 fand im Zuge des Parteiengehörs eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.9.2018 den Antrag des BF vom 31.7.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.). Das BFA erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkte VI.).3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.9.2018 den Antrag des BF vom 31.7.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkte römisch sechs.).
4. Der BF erhob gegen diesen am 17.9.2018 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 27.9.2018 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 2.10.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person bzw. zum Privat- und Familienleben des BF:
Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Kurden an und wurde als schiitischer Moslem geboren. Der BF spricht die Sprachen Kurmandschi (Nordkurdisch) auf muttersprachlichem Niveau und Sorani (Zentralkurdisch). Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak hat der BF mit seinen Eltern und Geschwistern in einer Wohnung gelebt. Der BF hat im Irak zehn Jahre die Grundschule besucht. Der Vater des BF verdient seinen Lebensunterhalt im Irak durch Betreiben eines Obst- und Gemüsegeschäftes, durch die Arbeit bei einer islamistischen Partei und durch Erteilung von Nachhilfestunden in islamischer Religion. Der BF wurde von seiner Familie unterstützt.
Der BF reiste am 10.3.2016 nach Österreich ein. Er hat sich von 13.10.2017 bis zum 31.7.2018 in Deutschland aufgehalten. Der BF ist in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder einer anderen Organisation noch arbeitet er; er lebt von der Grundversorgung. Er hat Deutschkurse besucht und den A1 Kurs mit Prüfung abgeschlossen. Er hat keine Verwandten in Österreich. Er ist gesund. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er wurde in Österreich am 22.6.2016 und am 22.7.2016 auf das Bekenntnis des christlichen Glaubens getauft.
1.2. Feststellungen zum Erstverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 13.3.2016):
Der BF führte zu seinem ersten Antrag vom 13.3.2016 zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei aufgrund der herrschenden Armut in seinem Land und aufgrund des Wunsches nach einem besseren Leben nach Europa geflüchtet und habe aufgrund von Problemen mit seinem Vater seine Heimat verlassen; er sei unfreiwillig Moslem gewesen, wolle Christ sein und sei getauft worden. Bei einer Rückkehr in den Irak habe er Angst vor seinem Vater, seine ganze Familie habe ihn bedroht.
Den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.3.2016 wies das BFA mit Bescheid vom 20.9.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.9.2017 zugestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.1.2018, Zl. L504 2173029-1/7E, mangels Nachweises einer Bevollmächtigung durch die Caritas gemäß § 10 Abs. 2 iVm 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.3.2016 wies das BFA mit Bescheid vom 20.9.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.9.2017 zugestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.1.2018, Zl. L504 2173029-1/7E, mangels Nachweises einer Bevollmächtigung durch die Caritas gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit 13 Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
1.3. Feststellungen zum Folgeverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 31.7.2018):
Der BF führte zu seinem zweiten Antrag vom 31.7.2018 zusammengefasst im Wesentlichen aus, er habe bei seinem Erstantrag alle Gründe genannt, es seien keine neuen dazugekommen; aber es bestehe auch noch der Grund wegen der Religion, er habe dem BFA schon gesagt, dass er getauft worden sei. Er möchte nur noch eine Ausbildung zum Frisör machen, das sei alles. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Vater.
Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 31.7.2018 wies das BFA mit Bescheid vom 13.9.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.); erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.). Das BFA erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkte VI.).Den verfahrensgegenständlichen Antrag