TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/30 W171 2205551-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2018
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Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2205551-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Anhaltung aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Anhaltung aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1 Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich illegal ein und stellte am 15.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 29.11.2017 wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX rechtskräftig abgewiesen, das Einreiseverbot jedoch auf drei Jahre herabgesetzt.1.1 Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich illegal ein und stellte am 15.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 29.11.2017 wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 rechtskräftig abgewiesen, das Einreiseverbot jedoch auf drei Jahre herabgesetzt.

1.2. Zuvor wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes am 08.01.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.02.2018 wurde der BF weiters wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Der BF befand sich von 23.11.2017 bis 08.01.2018 in Untersuchungshaft und von 17.01.2018 bis 16.08.2018 in Strafhaft.

1.3. Mit Bescheid vom XXXX wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, verfüge über keine Sozialversicherung, kein Einkommen und kein Vermögen und befinde sich derzeit in Haft. Er sei bereits zwei Mal durch ein österreichisches Gericht verurteilt worden. Soziale Bindungen oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Die Behörde gehe daher von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG aus und sei die Anordnung der Schubhaft notwendig, da der Sicherungszweck durch die Verhängung eines gelinderen Mittels alleine nicht erreicht werden könne. Darüber hinaus sei die Haft auch verhältnismäßig, da den öffentlichen Interessen (öffentliche Ordnung, wirtschaftliches Wohl) ein höherer Stellenwert zuzumessen gewesen sei, als den persönlichen Interessen des BF. Aus den angegebenen Gründen sei die Verhängung der Schubhaft notwendig und rechtmäßig.1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, verfüge über keine Sozialversicherung, kein Einkommen und kein Vermögen und befinde sich derzeit in Haft. Er sei bereits zwei Mal durch ein österreichisches Gericht verurteilt worden. Soziale Bindungen oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Die Behörde gehe daher von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, FPG aus und sei die Anordnung der Schubhaft notwendig, da der Sicherungszweck durch die Verhängung eines gelinderen Mittels alleine nicht erreicht werden könne. Darüber hinaus sei die Haft auch verhältnismäßig, da den öffentlichen Interessen (öffentliche Ordnung, wirtschaftliches Wohl) ein höherer Stellenwert zuzumessen gewesen sei, als den persönlichen Interessen des BF. Aus den angegebenen Gründen sei die Verhängung der Schubhaft notwendig und rechtmäßig.

1.4. Der BF wurde am 16.08.2018 in Schubhaft genommen.

1.5. Der BF stellte am 17.08.2018 einen Antrag zur freiwilligen Rückkehr nach Italien.

1.6. Mit Schreiben des BFA vom 21.08.2018 wurde der Antrag abgelehnt, da Italien seine Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF mit 31.10.2017 verneint habe, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und die Rückführung nach Nigeria für den XXXX geplant sei.1.6. Mit Schreiben des BFA vom 21.08.2018 wurde der Antrag abgelehnt, da Italien seine Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF mit 31.10.2017 verneint habe, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und die Rückführung nach Nigeria für den römisch 40 geplant sei.

1.7. Am 29.08.2018 brachte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag ein.

1.8. Am 12.09.2018 langte die gegenständliche Beschwerde gegen die laufende Schubhaft bei Gericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF von der belangten Behörde weder befragt noch niederschriftlich einvernommen worden sei. Er habe vor seiner Haft sieben Monaten bei seiner Lebensgefährtin im XXXX Bezirk gewohnt, diese erwarte auch ein gemeinsames Kind. Er könne nach seiner Haftentlassung wieder bei ihr Unterkunft nehmen. Die Verhängung der Schubhaft sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des BF. Weiters habe es die Behörde unterlassen, die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen. Der BF verfüge über eine "Permesso di soggirno" und wolle daher nach Italien zurückkehren. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben, die Anhaltung des BF für rechtswidrig zu erklären, festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen, in eventu ein gelinderes Mittel anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.1.8. Am 12.09.2018 langte die gegenständliche Beschwerde gegen die laufende Schubhaft bei Gericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF von der belangten Behörde weder befragt noch niederschriftlich einvernommen worden sei. Er habe vor seiner Haft sieben Monaten bei seiner Lebensgefährtin im römisch 40 Bezirk gewohnt, diese erwarte auch ein gemeinsames Kind. Er könne nach seiner Haftentlassung wieder bei ihr Unterkunft nehmen. Die Verhängung der Schubhaft sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des BF. Weiters habe es die Behörde unterlassen, die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen. Der BF verfüge über eine "Permesso di soggirno" und wolle daher nach Italien zurückkehren. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben, die Anhaltung des BF für rechtswidrig zu erklären, festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen, in eventu ein gelinderes Mittel anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.9. Im Rahmen der Aktenvorlage wurde seitens des BFA am 13.09.2018 zur anhängigen Beschwerde eine Stellungnahme abgegeben, in der ausgeführt wurde, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF vom BVwG im Asylverfahren nicht festgestellt worden sei. Seit 23.11.2017 habe sich der BF - mit einer kurzen Unterbrechung von wenigen Tagen im Jänner 2018 - in Strafhaft befunden. Mit 30.07.2018 sei der BF nachweislich schriftlich darüber informiert worden, dass geplant sei, ihn nach der Strafhaft in Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung zu nehmen. In diesem Schreiben sei ihm auch eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Er habe jedoch nicht auf dieses Schreiben geantwortet. Am 17.08.2018 habe der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Italien gestellt, welcher vom BFA abgelehnt worden sei, da eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria, verbunden mit einem schengenweiten Einreiseverbot im Ausmaß von drei Jahren, bestehe. Der BF habe schließlich am 29.08.2018 im Stande der Schubhaft einen Folgenantrag gestellt. Die darin vorgebrachten Gründe stünden im Widerspruch zum Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde. Nigeria habe schon mit 22.02.2018 seine Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ erteilt.

In der Beschwerde werde angeführt, dass der BF nach seiner Haftentlassung wieder bei seiner Lebensgefährtin in Wien Unterkunft nehmen hätte können. Er sei jedoch vor seiner Inhaftierung lediglich an einer Obdachlosenadresse gemeldet gewesen. Die angebliche Lebensgefährtin habe der BF auch im Asylverfahren nie erwähnt. Selbst das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass der BF über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich verfüge. Seither habe sich der BF nur in Haft befunden, somit sei eine wesentliche Änderung dieser Umstände nicht anzunehmen. Zudem wäre es dem BF oblegen, in seiner Stellungnahme der Behörde eine allfällige Änderung der Umstände mitzuteilen und diese auch mit Beweismitteln zu belegen. Die Behörde gehe daher begründet von einer Schutzbehauptung aus.

Dem Einwand des BF, dass er über eine "Permesso di soggiorno" verfüge, werde entgegengehalten, dass Italien eine Rückübernahme bereits abgelehnt habe. Richtig sei, dass der BF im Jänner 2015 einen Asylantrag in Italien gestellt habe. Da er sich jedoch als Minderjähriger ausgegeben habe, sei eine Rückübernahme abgelehnt worden. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, könne begründet angenommen werden, dass der angebliche (nie vorgelegte) Aufenthaltstitel, der auch erstmals in der Beschwerde gegen den Asylbescheid erwähnt worden sei, lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen behauptet worden sei, um eine Verfahrensverzögerung zu bewirken.

Im Laufe der Zeit sei der BF unter mehreren Alias-Identitäten aufgetreten. Er habe nachweislich versucht die Behörden bezüglich seines Alters zu täuschen, schließlich sei das gerichtsmedizinische Gutachten der Medizinischen Universität zu einem Mindestalter von 19,8 Jahren gelangt, der BF habe jedoch behauptet 16,9 Jahre alt zu sein.

Der BF sei zweimal unmittelbar hintereinander wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt worden. Die Stellung eines Asylfolgeantrages kurz nach Inschubhaftnahme sowie der neuerliche Versuch, eine freiwillige Ausreise nach Italien zu erwirken, würden die Annahme unterstreichen, dass der BF nicht gewillt wäre, am Abschiebeprozess mitzuwirken. Daher - und in Ermangelung einer gesicherten Unterkunft und sozialer Bindungen - konnte mit einem gelinderen Mittel kein Auslangen gefunden werden.

1.10. Der BF wurde am XXXX nach Nigeria abgeschoben.1.10. Der BF wurde am römisch 40 nach Nigeria abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2017 und am 29.08.2018 je einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger.

1.3. Er litt an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen und befand sich von 16.08.2018 bis 13.09.2018 in Schubhaft.

1.4. Der BF wurde in Österreich bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt.

1.5. Die Abschiebung erfolgte am XXXX.1.5. Die Abschiebung erfolgte am römisch 40 .

1.6. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger in Bezug auf ein darauf basierendes Aufenthaltsrecht im Inland.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

2.2. Der BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente

2.3. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war eine Abschiebung innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne möglich.

2.4. Der BF war hafttauglich.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF versuchte seine Abschiebung nach Nigeria durch eine freiwillige Ausreise nach Italien zu verhindern.

3.2. Er stellte im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag.

3.3. Gegen den BF bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.4. Er war nicht gewillt nach Nigeria auszureisen.

3.5. Der BF war nicht kooperationswillig und auch nicht vertrauenswürdig.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.3. Der BF war in Österreich weder beruflich, noch sozial integriert.

4.4. Er verfügte in Österreich nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

4.5. Der BF verfügte über kein bekanntes Vermögen im Inland und verfügt auch nicht über wesentliche Barmittel zum Selbsterhalt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.6.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem unstrittig gebliebenen Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.). Der BF wurde im Stande der Schubhaft zwei Mal von einem Arzt untersucht und für hafttauglich befunden. Es bestehen daher diesbezüglich keine Zweifel an der prinzipiellen Gesundheit des BF. In der Beschwerdeschrift finden sich zu diesen Punkten keine anderslautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis von einer Übereinstimmung der verfahrensmäßigen Ausgangslagen ausgegangen werden konnte. Hinsichtlich der Feststellung zu 1.4. darf auf den im Akt erliegenden Strafregisterauszug verwiesen werden.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Die Feststellung zu 2.1. begründet sich auf die Angaben im vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX. Diesem ist zu entnehmen, dass der BF in Österreich erstmalig am 15.06.2017 einen Asylantrag gestellt hat. Im Zuge dieses Asylverfahrens wurde mit Bescheid vom 29.11.2017 auch eine Rückkehrentscheidung getroffen, die von der Beschwerdeinstanz (BVwG) mit Erkenntnis vom XXXX bestätigt wurde.Die Feststellung zu 2.1. begründet sich auf die Angaben im vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 . Diesem ist zu entnehmen, dass der BF in Österreich erstmalig am 15.06.2017 einen Asylantrag gestellt hat. Im Zuge dieses Asylverfahrens wurde mit Bescheid vom 29.11.2017 auch eine Rückkehrentscheidung getroffen, die von der Beschwerdeinstanz (BVwG) mit Erkenntnis vom römisch 40 bestätigt wurde.

Aus dem Akt ergibt sich, dass für den BF kein Reisedokument vorliegt und daher die Erlangung eines Heimreisezertifikates angestrebt werden muss (2.2.). Aus der vorliegenden Stellungnahme der Behörde vom 13.09.2018 ergibt sich, dass die nigerianische Botschaft ihr Zustimmung zur Erteilung eines Heimreisezertifikats bereits am 22.02.2018 erteilt hatte. Aus diesem Grund konnte die geplante Abschiebung auch am XXXX erfolgen.Aus dem Akt ergibt sich, dass für den BF kein Reisedokument vorliegt und daher die Erlangung eines Heimreisezertifikates angestrebt werden muss (2.2.). Aus der vorliegenden Stellungnahme der Behörde vom 13.09.2018 ergibt sich, dass die nigerianische Botschaft ihr Zustimmung zur Erteilung eines Heimreisezertifikats bereits am 22.02.2018 erteilt hatte. Aus diesem Grund konnte die geplante Abschiebung auch am römisch 40 erfolgen.

Hinsichtlich der Hafttauglichkeit (2.4.) des BF wird darauf verwiesen, dass sich kein gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerde findet und nach den Angaben in der Anhaltedatei von der Hafttauglichkeit des BF auszugehen war.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Die Feststellung zu 3.1. basiert auf dem Informationsgehalt des behördlichen Aktes. Daraus war zu entnehmen, dass der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Italien stellte, obwohl eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorlag, Italien die Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF bereits im Oktober 2017 abgelehnt hatte und ein dreijähriges Einreiseverbot für den Schengenraum besteht. Der BF hatte bereits im Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, über einen Aufenthaltstitel für Italien zu verfügen, den entsprechenden Nachweis aber nie erbracht. Im Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde festgehalten, dass die (erstmals) in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, über einen Aufenthaltstitel für Italien zu verfügen, lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen erhoben wurde, um einer Verfahrensverzögerung und eine Verlängerung seines Aufenthalts in Österreich zu erreichen. Ebenso ergibt sich aus dem Akt, dass der BF am 29.08.2018 einen Folgenantrag aus dem Stande der Schubhaft stellte (3.2.). Hinsichtlich der Feststellung 3.3. darf auf die Ausführungen zu 2.1. verwiesen werden. Die bestehende Ausreiseunwilligkeit hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat der BF selbst durch seine beabsichtigte Ausreise nach Italien und seine Folgeantragstellung kundgetan (3.4.).Die Feststellung zu 3.1. basiert auf dem Informationsgehalt des behördlichen Aktes. Daraus war zu entnehmen, dass der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Italien stellte, obwohl eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorlag, Italien die Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF bereits im Oktober 2017 abgelehnt hatte und ein dreijähriges Einreiseverbot für den Schengenraum besteht. Der BF hatte bereits im Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, über einen Aufenthaltstitel für Italien zu verfügen, den entsprechenden Nachweis aber nie erbracht. Im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde festgehalten, dass die (erstmals) in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, über einen Aufenthaltstitel für Italien zu verfügen, lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen erhoben wurde, um einer Verfahrensverzögerung und eine Verlängerung seines Aufenthalts in Österreich zu erreichen. Ebenso ergibt sich aus dem Akt, dass der BF am 29.08.2018 einen Folgenantrag aus dem Stande der Schubhaft stellte (3.2.). Hinsichtlich der Feststellung 3.3. darf auf die Ausführungen zu 2.1. verwiesen werden. Die bestehende Ausreiseunwilligkeit hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat der BF selbst durch seine beabsichtigte Ausreise nach Italien und seine Folgeantragstellung kundgetan (3.4.).

Im Rahmen einer Gesamtsicht des bisherigen Verhaltens des BF ergibt sich für das Gericht, dass der BF auch nicht kooperationsbereit bzw. vertrauenswürdig war. Die beantragte Ausreise nach Italien und die Folgeantragstellung zeigten klar, dass er nicht gewillt war, mit den Behörden zu kooperieren und der Rückkehrentscheidung nach Nigeria Folge zu leisten bzw. es auch nicht möglich schien, den BF mit anderen, schonenderen Mitteln zu einer rechtskonformen Ausreise aus Österreich bzw. dem Schengenraum zu bewegen. Hinzu kommt, dass der BF während seines 15-monatigen Aufenthalts in Österreich zwei Mal straffällig wurde. Nur wenige Tage nach seiner ersten Verurteilung und Entlassung aus der Untersuchungshaft am 08.01.2018 beging er bereits am 16.01.2018 erneut eine Straftat und wurde festgenommen. Das Haftübel war nicht geeignet, den BF von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies spricht zusätzlich gegen eine Vertrauenswürdigkeit des BF.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Die Feststellung unter 4.1 ergeben sich aus seinen Angaben in den Vorverfahren, an deren Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, da sich der BF seit 23.11.2017 (mit einer kurzen Unterbrechung im Jänner 2018) in Haft befand.

Der BF hat laut eigenen Angaben keine Familienangehörigen in Österreich. In einer Einvernahme durch das BFA am 03.11.2017 gab er an, in Österreich keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft zu führen. Vor seiner Inhaftierung war der BF zuerst in Grundversorgungseinrichtungen und dann von 06.09.2017 bis 23.11.2017 obdachlos gemeldet. In der Einvernahme gab er weiters an, entweder in der Obdachlosenunterkunft oder in einer Einrichtung der Kirche zu schlafen. Auch in der Beschwerde vom 20.12.2017 im Asylverfahren wurde nicht vorgebracht, dass der BF eine Beziehung führe. Die Ausführungen in der Beschwerde, der BF führe eine Beziehung mit einer namentlich genannten Frau und habe sieben Monate bei ihr gewohnt, widersprechen den bisherigen Angaben des BF und sind daher unglaubwürdig, zumal die Behauptungen auch nicht belegt wurden. Zur angeblichen Lebensgefährtin wurde nur ein Name, aber kein Geburtsdatum oder Adresse angegeben bzw. Nachweise über die Identität der Lebensgefährtin oder die angebliche Schwangerschaft vorgelegt. Im Zentralen Melderegister konnte auch keine Person dieses Namens gefunden werden. Weitere Ermittlungen konnten daher in diesem Fall nicht angestellt werden. Weiters geht aus der Anhaltedatei hervor, dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft von 16.08.2018 bis 13.09.2018 keinen Besuch erhielt.

Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich auch, dass der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt hat. Darüber hinaus hat das Verfahren nicht ergeben, dass der BF anderweitig in Österreich einen festen Wohnsitz haben könnte. In der Zeit zwischen der Entlassung aus der Schubhaft und der erneuten Inhaftierung war er für einen Tag bei einem gemeinnützigen Verein gemeldet.

Die Feststellung zu 4.4. gründet sich auf die Eintragung hinsichtlich der Barmittel die für den BF im Polizeianhaltezentrum in Verwahrung genommen worden sind. Das seinerzeitige Guthaben betrug Euro 147,15.

2.6.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Der BF hat diesbezüglich im Übrigen nicht dargelegt, weshalb er die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für opportun ansieht. Wie oben ausgeführt, widersprach das Vorbringen in der Beschwerde, der BF führe eine Beziehung und könne bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen, sowohl den bisherigen Angaben des BF als auch den Meldedaten des ZMR.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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