TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 I413 1435192-2

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I413 1435192-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. MAROKKO, alias Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. MAROKKO, alias Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, algerischer Staatsbürger zu sein. Er begründete seinen Asylantrag damit, dass er Probleme in Algerien habe; sein Vater sei gestorben und er müsse für die Familie sorgen. Aus diesem Grund sei er geflüchtet; er sei nach Österreich gekommen, um zu arbeiten und seiner Familie zu helfen. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien habe er Angst um seine Existenz.

2. Mit Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.)2. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

3. Die gegen diesen Beschluss vom 02.05.2013 erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2015 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. des Bescheides wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.3. Die gegen diesen Beschluss vom 02.05.2013 erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2015 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB und § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraph 27, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.

7. Mit Bescheid vom 08.04.2016, Zl. 13-830025808/2765695, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheid vom 08.04.2016, Zl. 13-830025808/2765695, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.).

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 130 Abs. 1 1. Fall, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.

9. Mit Schreiben vom 19.04.2017 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der Botschaft des Königreiches Marokko als marokkanischer Staatsbürger identifiziert wurde und wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.

10. Mit Bescheid vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.12.2013 verloren hat (Spruchpunkt V.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).10. Mit Bescheid vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.12.2013 verloren hat (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

11. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 07.09.2018 in Schubhaft und ist seine Abschiebung nach Marokko für den 20.10.2018 geplant.

12. Gegen den Bescheid vom XXXX richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.10.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 02.10.2018), in der zusammengefasst angegeben wurde, die belangte Behörde wäre bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2018 (gemeint wohl 2015) gebunden gewesen, wonach der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger sei. Weiters sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer eine in Österreich lebende Tochter habe. Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen, bezüglich dem Einreiseverbot eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu treffen.12. Gegen den Bescheid vom römisch 40 richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.10.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 02.10.2018), in der zusammengefasst angegeben wurde, die belangte Behörde wäre bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2018 (gemeint wohl 2015) gebunden gewesen, wonach der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger sei. Weiters sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer eine in Österreich lebende Tochter habe. Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen, bezüglich dem Einreiseverbot eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu treffen.

13. Mit Schriftsatz vom 03.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.10.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Antragsstellung am 07.01.2013 an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein, was sich jedoch als unrichtig herausstellte. Aufgrund der Mitteilung der marokkanischen Botschaft vom 19.04.2017 steht fest, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsbürger ist. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seit (mindestens) 07.01.2013 in Österreich auf.

Während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer nicht durchgehend gemeldet. Er gab der belangten Behörde nicht durchgängig seinen Aufenthaltsort in Österreich bekannt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.05.2013 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2015 als unbegründet abgewiesen, wobei die Frage der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Aufgrund seiner falschen Angaben über seine Staatsbürgerschaft kann nicht festgestellt werden, wo die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus der Mutter XXXX, tatsächlich lebt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer eine in Österreich lebende Tochter hat.Aufgrund seiner falschen Angaben über seine Staatsbürgerschaft kann nicht festgestellt werden, wo die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus der Mutter römisch 40 , tatsächlich lebt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer eine in Österreich lebende Tochter hat.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, über eine Berufsausbildung oder berufliche Erfahrung verfügt er nicht. Es besteht aber kein Hindernis für ihn, einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen, weshalb er eine Chance hat, im marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig in Österreich vorbestraft. Er wurde mit folgenden Urteilen des Landesgerichtes Innsbruck jeweils rechtskräftig verurteilt: Er wurde vom Landesgericht XXXX, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB und wegen der vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Deliktsfall (Abs 2) SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 3 (§ 27 Abs 1 Z 1 achter Deliktsfall) SMG zu einer auf eine Probezeit von drei Jahre bedingt nachgelassenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von drei Vergehenstatbeständen, der Umstand, dass das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG durch mehrere Begehungsformen verwirklicht wurde, die Begehung strafbarer Handlungen trotz anhängigen Verfahrens und die Tatbegehung in Tätermehrheit, als mildernd die geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit, eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund einer anzunehmenden Gewöhnung an Suchtgifte (Konsum von Haschisch und Tabletten). Bereits am XXXXden Beschwerdeführer erneut zu XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zu XXXX wegen § 127 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und widerrief die mit Urteil vom XXXX, gewährte bedingte Freiheitsstrafe. Als mildernd wertete das Gericht, dass sich der Beschwerdeführer überwiegend geständig zeigte, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben und der Beschwerdeführer im Tatzeitraum teilweise jugendlich, teilweise unter 21 Jahre alt und wegen Alkohol- und Tablettenkonsums eingeschränkt zurechnungsfähig war. Als erschwerend wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe, den langen Tatzeitraum, den äußerst raschen Rückfall und die Tatbegehung während anhängen Verfahrens. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil vom XXXX, verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Als mildernd wertete das Gericht das Alter unter 21 Jahren, das teilweise Geständnis, den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versucht geblieben sind und die Sicherstellung der Diebesbeute, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tätermehrheit, die Rückfallvoraussetzungen nach § 39 StGB und den raschen Rückfall.Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig in Österreich vorbestraft. Er wurde mit folgenden Urteilen des Landesgerichtes Innsbruck jeweils rechtskräftig verurteilt: Er wurde vom Landesgericht römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB und wegen der vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Deliktsfall (Absatz 2,) SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 3, (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Deliktsfall) SMG zu einer auf eine Probezeit von drei Jahre bedingt nachgelassenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von drei Vergehenstatbeständen, der Umstand, dass das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG durch mehrere Begehungsformen verwirklicht wurde, die Begehung strafbarer Handlungen trotz anhängigen Verfahrens und die Tatbegehung in Tätermehrheit, als mildernd die geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit, eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund einer anzunehmenden Gewöhnung an Suchtgifte (Konsum von Haschisch und Tabletten). Bereits am XXXXden Beschwerdeführer erneut zu römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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